Beschluss
3 Ws 319/22
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0830.3WS319.22.00
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Leitsätze
Ein Beschluss, mit dem das Amtsgericht einen eigenen Widerrufsbeschluss nach § 56f StGB entgegen § 311 Abs.3 Satz 1 StPO eigeninitiativ aufhebt, ist nicht nur rechtswidrig, sondern unwirksam. also "nichtig". Das gilt auch dann, wenn der aufgehobene Widerrufsbeschluss vom unzuständigen Gericht unter Verstoß gegen rechtliches Gehör erlassen wurde und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 18. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschluss, mit dem das Amtsgericht einen eigenen Widerrufsbeschluss nach § 56f StGB entgegen § 311 Abs.3 Satz 1 StPO eigeninitiativ aufhebt, ist nicht nur rechtswidrig, sondern unwirksam. also "nichtig". Das gilt auch dann, wenn der aufgehobene Widerrufsbeschluss vom unzuständigen Gericht unter Verstoß gegen rechtliches Gehör erlassen wurde und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 18. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2022 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. I. Mit seit dem selben Tag rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 10. Juni 2021 wurde der Verurteilte wegen Diebstahls in zwei Fällen und Verstoßes gegen ein Einreiseverbot in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass oder Passersatz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde (…). Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 20. Januar 2022 verurteilte das Amtsgericht Stadt1 der Verurteilten mit seit dem 28. Januar 2022 rechtskräftigem Urteil wegen eines am 28. Oktober 2021 begangenen Diebstahls in Tatmehrheit mit bis zu diesem Tag begangenem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls neun Monaten, deren Vollstreckung nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt wurde (…). Der Verurteilte, der sich bereits vom 21. März 2021 bis zum 14. Juni 2021 zur Verbüßung von Untersuchungshaft und Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Stadt2 befunden hatte, wurde im Verfahren … am 28. Oktober 2021 in Untersuchungshaft genommen und verbüßte in dieser Sache seit dem 28. Januar 2022 in der JVA Stadt1 … Strafhaft. Das Amtsgericht Stadt1 verfügte am 9. März 2022 in der Sache … ein Anhörungsschreiben an den Verurteilten zum Antrag der Staatsanwaltschaft, die Bewährung wegen der neuen Straftaten zu widerrufen. Dieses Schreiben wurde (versehentlich) an die JVA Stadt2 gesandt, auf die dortige Austrittsmitteilung und den Hinweis, der Verurteilte sei ohne festen Wohnsitz entlassen worden und nach einer erfolglosen EMA-Anfrage widerrief das Amtsgericht Stadt1 mit Beschluss vom 23. März 2022 die Aussetzung der mit Urteil vom 10. Juni 2021 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und ordnete die öffentliche Zustellung des Beschlusses gemäß § 40 StPO sowie die Zustellung des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO an. Am 25. April 2022 erfuhr das Amtsgericht Stadt1, dass der Verurteilte sich bereits seit 28. Januar 2022 in Strafhaft in der JVA Stadt1 … befand. Die erneute Zustellung des Beschlusses vom 23. März 2022 an den Verurteilten wurde veranlasst, die JVA Stadt1 … nahm aber (vermutlich wegen des Abweichens des Namens vom Geburtsnamen des Verurteilten) ebenfalls keine Zustellung vor, sondern übersandte eine Austrittsmeldung aus dem Jahr 2019. Kurz darauf ging beim Amtsgericht Stadt1 ein Vermerk ein, in dem die Strafvollstreckungskammer Frankfurt am Main notierte, dass der Beschluss vom 23. März 2022 fehlerhaft gewesen sein dürfte, weil der Verurteilte bereits seit 28. Januar 2022 in Strafhaft einsaß und deshalb die Strafvollstreckungskammer auch für den Widerruf zuständig gewesen wäre. Daraufhin erließ das Amtsgericht Stadt1 am 9. Mai 2022 einen Beschluss, mit dem es den eigenen Widerrufsbeschluss vom 23. März 2022 unter Hinweis darauf, dass es unzuständig gewesen sei, aufhob und das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer Frankfurt am Main abgab. Dieser Beschluss vom 9. Mai 2022 wurde dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft förmlich zugestellt. Die Staatsanwaltschaft erhielt damit spätestens am 17. Mai 2022 Kenntnis von dem am 23. März 2022 ergangenen Widerrufsbeschluss und dem am 9. Mai 2022 ergangenen Aufhebungsbeschluss. Die Staatsanwaltschaft legte indessen weder gegen den Widerrufsbeschluss noch gegen den Aufhebungsbeschluss Rechtsmittel ein, sondern beantragte nunmehr bei der Strafvollstreckungskammer Frankfurt am Main den (erneuten) Widerruf. Nach Anhörung des Verurteilten erging am 19. Juli 2022 ein Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Frankfurt am Main. Gegen diesen am 21. Juli 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 28. Juli 2022 beim Landgericht eingegangenen Eingabe. Der Verurteilte wurde einige Tage nach dem 21. Juli 2022 entlassen, ohne dass eine Entlassungsanschrift bekannt ist. II. Die an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Eingabe des Verurteilten ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Juli 2022 auszulegen. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde erzielt auch einen (vorläufigen) Erfolg. 1. Einem Widerruf der Strafaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer stehen gegenwärtig formelle Gründe entgegen. Es besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits das Amtsgericht Stadt1 mit seinem Beschluss vom 23. März 2022 (wenngleich noch nicht rechtskräftig) über den Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung in dieser Sache entschieden hat (vgl. zu dieser prozessualen Situation wie hier: OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2007 BeckRS 2007, 19606 Rn. 3,4; OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088 Rn. 5). a) Die Widerrufsentscheidung des Amtsgerichts vom 23. März 2022 ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Amtsgericht für den Widerruf funktionell unzuständig war. Zwar ist der am 23. März 2022 ergangene Beschluss rechtsfehlerhaft, weil wegen der am 28. Januar 2022 begonnenen Strafvollstreckung gemäß § 462a StPO die Strafvollstreckungskammer auch für die Widerrufsentscheidung zuständig gewesen wäre. Es ist jedoch zu Recht anerkannt, dass diese Unzuständigkeit nicht zur Unwirksamkeit des ergangenen Beschlusses führt (OLG Hamm , Beschluss vom 10. Juni 2021 BeckRS 2021, 17663 Rn. 4; OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088; OLG Hamburg a. a. O. Rn. 8; BeckOK StPO/Coen § 462a Rn. 19; vgl. auch KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 462a Rn. 20). Gleiches gilt für den Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, der gemäß § 33a StPO ebenfalls nicht die Nichtigkeit der ergangenen Entscheidung, sondern allenfalls auf einen (wenn auch möglicherweise von Amts wegen anzuregenden) Antrag des Betroffenen hin zu einer Abänderung führt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 33a Rn. 7,8). b) Der Beschluss vom 23. März 2022 hat aber auch nicht etwa deshalb seine Wirkung verloren, weil das Amtsgericht ihn mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2022 „aufgehoben“ hat. Denn diese Aufhebung war ihrerseits unwirksam. Der Senat folgt diesbezüglich der für die vorliegende Konstellation wohl bislang einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BGH Beschluss vom 22. Dezember 2010 BeckRS 2011, 01830 - wenn auch für eine abweichende Konstellation -; OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088 - gleichgelagerter Fall -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632; zustimmend BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7; KMR/StPO/Albrecht § 311 Rn. 6). aa) Die Entscheidung des Amtsgerichts, den eigenen Beschluss aufzuheben, war jedenfalls rechtswidrig. Denn der Widerrufsbeschluss vom 23. März 2022 war rechtskraftfähig und nur durch die sofortige Beschwerde anfechtbar. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO regelt ausdrücklich, dass das Gericht zu einer Abänderung seiner durch die sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt ist. Erst Recht war das Amtsgericht nicht etwa befugt, ohne dass eine Beschwerde eingelegt worden wäre, seine eigene rechtskraftfähige Entscheidung eigeninitiativ abzuändern. Darüber herrscht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 311 Abs. 3 StPO zu Recht Einigkeit (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632 Rn. 5 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. vor § 296 Rn. 24 a. E.; § 311 Rn. 5; Radtke/Hohmann/Merz, StPO, § 311 Rn. 7; HK-StPO/Rautenberg, § 311 Rn. 7). Zwar besteht eine in § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO geregelte Abhilfemöglichkeit, wenn Beschwerde eingelegt wird und das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen verwertet hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch diese Vorschrift erlaubt es aber angesichts ihres klaren Wortlauts nicht, von Amts wegen „abzuhelfen“, ohne dass eine Beschwerde eingelegt wurde (BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7 m. w. N.; Meyer-Goßner a. a. O. § 311 Rn. 6; MüKoStPO/Neuhäuser § 311 Rn. 7; KMR/StPO/Albrecht § 311 Rn. 6; darauf, ob auch eine verfristete Beschwerde ausreicht, kommt es vorliegend nicht an; vgl. dazu BeckOK StPO/Cirener a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O. § 311 Rn. 6; MüKoStPO/Neuhäuser § 311 Rn. 7; KMR/StPO/Albrecht § 311 Rn. 6; jeweils gegen Löwe/Rosenberg/Matt, StPO, 27. Aufl., § 311 Rn. 12). bb) Wenn das Gericht dennoch den eigenen fehlerhaften, aber wirksamen Beschluss aufhebt, statt auf eine sofortige Beschwerde hinzuwirken und diese der nächsten Instanz vorzulegen, führt dies mit der oben zitierten Auffassung (OLG Hamm , Beschluss vom 22. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632; zustimmend BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7; KMR/StPO/Albrecht § 311 Rn. 6) zur „Unwirksamkeit“ des Aufhebungsbeschlusses. Dem ist zwar zu einer Abhilfeentscheidung, die auf eine sofortige Beschwerde in einer Kostensache ergangen ist, vom 4. Strafsenat des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Juni 2021 BeckRS 2021, 17663) jüngst folgendes entgegengehalten worden: „Gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein (BGH, Beschluss vom 16.10.1980 - StB 29/80 u.a. - juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - juris m.w.N.). Vorliegend käme allenfalls eine Nichtigkeit des landgerichtlichen Beschlusses wegen der Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des eigenen Gerichts (vgl. § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 GVG) und wegen der fehlenden Befugnis der Strafkammer (vgl. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO), eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu erlassen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.9.2018 - 1 Ws 71/18 = BeckRS 2018, 22794; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; LG Aachen, Beschluss vom 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 -juris), in Betracht. Die bloße Unzuständigkeit des Gerichts bzw. die bloße fehlende Abhilfebefugnis führt aber noch nicht dazu, dass die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlicher Ordnung krass widerspricht. Vielmehr ist die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler (vgl. insoweit auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 = BeckRS 2007, 19606; OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 Ws 24/17 - juris). Das gilt im Grundsatz auch rechtsgebietsübergreifend (vgl. nur § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG oder § 8 Abs. 1 RPflG). Auch widerspricht die Teilabhilfe bei einer sofortigen Beschwerde trotz fehlender Abhilfebefugnis nicht dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen rechtsstaatlichen Prinzipien, denn für Ausnahmefälle (Verletzung rechtlichen Gehörs, § 311 Abs. 3 S. 2 StPO) ist eine Abhilfemöglichkeit eben doch vorgesehen.“ Der Senat lässt offen, ob die zitierten, vor allem für die Nichtigkeit von Urteilen entwickelten, hohen Anforderungen an eine Nichtigkeit einer richterlichen Entscheidung (vgl. dazu allgemein MüKoStPO/Jahn/Kudlich § 257c Rn. 207; Leitmeiner NStZ 2014, 690) tatsächlich uneingeschränkt auch für richterliche Beschlüsse gelten (zum Streitstand bezüglich der Nichtigkeit oder bloßer mangelnder Bindungswirkung bei willkürlichen Verweisungsbeschlüssen BeckOK/Peglau StPO § 270 Rn. 11 m. w. N.). Denn auch der 4. Strafsenat des OLG Hamm vertritt die Wirksamkeit eines entgegen § 311 Abs. 3 StPO ergangenen Aufhebungsbeschlusses a. a. O. explizit nur für den Fall, dass eine Beschwerde eingelegt und nicht etwa seitens des Gerichts eine „eigeninitiative Abänderung einer eigenen Entscheidung ohne eingelegtes Rechtsmittel“ erfolgte (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juni 2021 BeckRS 2021, 17663 Rn. 5). Jedenfalls für diese Konstellation ist der zitierten allgemeinen Meinung weiterhin zu folgen. Dafür spricht die Parallele zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von unzulässigen sogenannten „Berichtigungsbeschlüssen“ des erkennenden Gerichts im Revisionsverfahren (vgl. BGH NStZ 1991, 195; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 268 Rn. 12 m. w. N.; KK-StPO/Ott, § 260 Rn. 13). Der Senat ist auch der Auffassung, dass eine entgegen § 311 Abs. 3 StPO erfolgende Aufhebung des der formellen Rechtskraft fähigen eigenen Beschlusses (auch wenn die Entscheidung zugunsten des Verurteilten erfolgt) nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft, sondern auch zuvor, jedenfalls dann, wenn sie auch noch eigeninitiativ erfolgt, bereits einen so klaren, schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen den Wortlaut der StPO und deren wesentliche Prinzipien darstellt, dass es gerechtfertigt erscheint, an der allgemeinen Auffassung, nach der ein solcher Verstoß zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt, festzuhalten. Denn ein Beschluss wie der vorliegende leidet an einem doppelten, jeweils offenkundigen und schweren, Mangel: Das Amtsgericht hebt eine eigene Entscheidung auf, obwohl gegen die Entscheidung nur die sofortige Beschwerde gegeben ist, und es trifft diese eigenmächtige Entscheidung zudem ohne dass überhaupt eine Beschwerde eingelegt worden wäre. Im Bereich von der Rechtskraft fähigen Entscheidungen wie einer Widerrufsentscheidung (die die Vollstreckung von Freiheitsstrafe nach sich zieht), die ausdrücklich nur der sofortigen Beschwerde unterliegen, stellt diese eigenmächtige „Abhilfe“ einen ähnlich schwerwiegenden Eingriff in den Instanzenzug dar, wie dies für Versuche von Tatgerichten gilt, im Revisionsverfahren das eigene Urteil noch durch (über die Korrektur von offensichtlichen Schreibversehen hinausgehende) Berichtigungsbeschlüsse selbst inhaltlich zu korrigieren. Die Parallele zur oben zitierten diesbezüglichen, Nichtigkeit annehmenden, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint daher berechtigt. Der Senat hat zwar erwogen, ob es gerechtfertigt sein könnte, eine Nichtigkeit dann zu verneinen, wenn die Entscheidung zu Gunsten des Verurteilten ergeht, Rechtskraft noch nicht eingetreten ist und außerdem ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag. Auch der Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann es aber nicht rechtfertigen, von der in § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO für diesen Fall ausdrücklich geregelten Vorgehensweise abzuweichen, so dass es geboten erscheint, auch in diesem Fall bereits von Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zu sprechen. Die Auffassung, die die Nichtigkeit eines solchen „Aufhebungsbeschlusses“ annimmt, vermeidet zudem die Schwierigkeit, die daraus resultiert, dass es naheliegt, dass ein solcher, im Gesetz nicht geregelter, Aufhebungsbeschluss für die Staatsanwaltschaft jederzeit mit der einfachen Beschwerde anfechtbar sein dürfte. Denn es fehlt zumindest an einer ausdrücklichen Regelung, nach der nur die sofortige Beschwerde gegeben wäre (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nähme man die Wirksamkeit eines solchen Aufhebungsbeschlusses an, würde diese Wirksamkeit wegen seiner möglicherweise unbefristeten Anfechtbarkeit zumindest für lange Zeit in der Schwebe bleiben. Mit der hier vertretenen Auffassung sind zudem auch keine materiellen Unzuträglichkeiten verbunden, denn die das Verfahrenshindernis bildende ursprüngliche Entscheidung, hier die Widerrufsentscheidung des AG Stadt1 vom 23. März 2022, bleibt anfechtbar. 2. Für das weitere Verfahren gibt der Senat mit dem OLG Hamburg a. a. O. Rn. 24ff folgende Hinweise: Das Amtsgericht hat die ausstehende Zustellung seines mit Außenwirkung erlassenen und nicht mehr rücknehmbaren Beschlusses an den Verurteilten nachzuholen. Ficht der Verurteilte den amtsgerichtlichen Beschluss vom 23. März 2022 nicht innerhalb der dadurch erstmalig in Lauf zu setzenden Frist an, erwächst der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts in Rechtskraft. Sollten mittlerweile die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorliegen, wäre diese erneut zu bewirken. Dem Verurteilten stünde es zwar frei, bereits vor der Zustellung gegen den erlassenen Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Seine an die Strafvollstreckungskammer zu deren Beschluss vom 19. Juli 2022 gerichtete Eingabe, die dort am 28. Juli 2022 eingegangen ist, kann freilich nicht gleichzeitig auch als eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. März 2022 verstanden werden. Denn dafür fehlt in der Eingabe jeder Anhalt. Sollte eine fristgemäße sofortige Beschwerde des Verurteilten eingehen, wird die allgemeine Beschwerdekammer des Landgerichts den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts aufzuheben haben. Danach ist der Weg frei, durch die zuständige Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden. Wird die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts bewirkt und innerhalb der in § 40 Abs. 1 StPO geregelten Frist kein Rechtsmittel eingelegt, wird zudem zu gegebener Zeit die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO zu prüfen sein (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 453 Rn. 6 m. w. N.). Dieser durch die Handhabungen vom Amtsgericht, der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer vorgezeichnete aufwendige Verfahrensgang „lässt sich mit Hinblick auf die dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschuldete Rechtssicherheit und die deshalb einzuhaltenden Regularien nicht abkürzen und vereinfachen“ (OLG Hamburg a. a.O. Rn. 27). 3. Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.