Beschluss
3 Ws 420/22
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1129.3WS420.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt A, gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. kleine Strafkammer - vom 09.09.2022 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt A, gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. kleine Strafkammer - vom 09.09.2022 wird auf seine Kosten verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 143a Abs. 4, 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2020, Az. StB 6/20). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag von Rechtsanwalt A auf seine Entpflichtung zu Recht abgelehnt. Gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Damit wurden die bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel nunmehr kodifiziert. Auf die bisherige Rechtsprechung ist weiterhin zurückzugreifen (BT-Drs. 19/13829 S. 48). Eine ernsthafte Erschütterung des Vertrauensverhältnisses muss substantiiert dargelegt sein und ist nur dann anzunehmen, wenn zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 143a Rn. 19 ff.). Danach kommt eine Entpflichtung von Rechtsanwalt A nicht in Betracht. Zwar verkennt der Senat nicht, dass das bereits seit März 2020 bestehende Beiordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch Beschwerden des Angeklagten bei der Rechtsanwaltskammer, ein Zivilverfahren (Anwaltsregress) des Angeklagten gegen den Verteidiger und wiederholte Beleidigungen und Verunglimpfungen des Verteidigers durch den Angeklagten stark belastet ist, was mehrfach zu wechselseitigen Entpflichtungsanträgen geführt hat. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vermag der Senat dagegen nicht zu erkennen, zumal weder Beschimpfungen / haltlose Vorwürfe (BGH StV 2009, 5) noch die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger (OLG Bremen BeckRS 2018, 46873) allein hierfür ausreichen, da der Angeklagte nicht durch eigenes Verhalten die Entpflichtung erzwingen und das Verfahren damit ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern können soll. Insofern ist dem Verteidiger grundsätzlich mehr zuzumuten als umgekehrt dem Beschuldigten (BeckOK StPO/Krawczyk, 45. Edition Stand 01.10.2022, § 143a Rn 24). Schließlich wurde die Verteidigung trotz aller Widrigkeiten bis zuletzt sachgerecht geführt, wie die ausführliche Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt A belegt.