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Beschluss

3 Ws 403/22

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1213.3WS403.22.00
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 30.08.2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Versagung der beantragten Ausführung durch die Antragsgegnerin vom 06.04.22 rechtswidrig gewesen ist. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt X, Stadt1, beizuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der Rechtsbeschwerde, sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467, 473 StPO). Der Gegenstandswert wird für das gesamte Verfahren auf 1.000,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 30.08.2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Versagung der beantragten Ausführung durch die Antragsgegnerin vom 06.04.22 rechtswidrig gewesen ist. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt X, Stadt1, beizuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der Rechtsbeschwerde, sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467, 473 StPO). Der Gegenstandswert wird für das gesamte Verfahren auf 1.000,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Rechtsbeschwerdeführer die Feststellung, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 06.04.2022, ihm eine am 18.01.2022 beantragte zweite Ausführung im April (erst) in der zweiten Jahreshälfte zu gewähren, rechtswidrig gewesen ist. Der Antragsteller verbüßt derzeit in der JVA Stadt2 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Er befindet sich seit dem 10.02.2011 in Haft. 15 Jahre der Freiheitsstrafe werden am 08.02.2026 verbüßt sein. Am 27.01.2022 erfolgte die erste Ausführung des Antragstellers zum Erhalt seiner Lebenstüchtigkeit. Alle Ausführungen zuvor erfolgten aus medizinischen Gründen. Am 18.01.22 beantragte der Strafgefangene bei der Antragsgegnerin eine weitere Ausführung für April 2022 zum Erhalt seiner Lebenstüchtigkeit. Mit Bescheid vom 06.04.2022 wurde eine zweite Ausführung für das Jahr 2022 von der Antragsgegnerin genehmigt, aber erst für die zweite Jahreshälfte vorgesehen. Zur Begründung führte sie hierzu sinngemäß aus, dass in Anbetracht des mit der Ausführung verbundenen personellen Aufwands und der Vielzahl anderer Gefangener, denen ebenfalls eine Ausführung zu gewähren sei, sowie kurzfristig auftretender personeller Engpässe infolge krankheitsbedingter Ausfälle oder unvorhergesehener medizinisch notwendiger Ausführungen und Überwachungen von Strafgefangenen außerhalb der Anstalt, eine etwaige zeitliche Verzögerung nicht zu jeder Zeit vermeidbar sei. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags wies die Strafvollstreckungskammer Kassel mit Beschluss vom 30.08.2022 als unbegründet zurück. Die Antragsgegnerin habe die Ausführung dem Grunde nach bewilligt und lediglich bei deren Planung ermessensfehlerfrei die angespannte personelle Situation im Vollzug berücksichtigt. Diesen ihm am 07.09.2022 zugestellten Beschluss ficht der Antragsteller mit am 04.10.2022 beim Landgericht Kassel zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rechtsbeschwerde an. II. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG. Von der angefochtenen Entscheidung geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Ihr liegt keine besondere, singuläre Fallgestaltung zu Grunde. Die Gefahr einer Wiederholung drängt sich in Ansehung der vorliegenden Konstellation, einem Antrag auf Ausführung eines langjährig Inhaftierten, auf. Das Rechtsmittel hat auf die erhobene Sachrüge Erfolg. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Gewähren der vollzugsöffnenden Maßnahme der Ausführung bildet der diese legal definierende § 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG. Danach können Ausführungen zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages gestattet werden, sofern sonstige vollzugsöffnende Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 HStVollzG nicht gewährt werden. Das in der Formulierung des Gesetzes zum Ausdruck kommende Ermessen der Anstalt erfährt durch § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG eine Bindung. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr trotz Sicherungsmaßnahmen oder Gefährdung des Zwecks der Ausführung durch diese Maßnahmen ist eine Ausführung ausgeschlossen. Daneben ist bei einer Entscheidung das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbriefte Grundrecht auf Resozialisierung zu beachten, welches den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187; 64, 261; 98, 169; 109, 133). Das gilt auch, wenn der Betroffene zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist, zumal dem Gefangenen auch in diesem Fall eine Chance verbleiben muss, eines Tages die Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 45, 187; 109, 133). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32). Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459; 19, 306; 20, 307). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfGK 13, 487; 19, 157). Die personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Anstalt können daher bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang Ausführungen in Frage kommen und welche Rangfolge sich daraus im Rahmen des Realisierbaren ergibt, durchaus eine Mitberücksichtigung finden (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 11 Rdn. 12; OLG München, Beschluss vom 17.12.2012, 4 Ws 204/12). Auch wenn die Ausführung eine besonders personalintensive Behandlungsmaßnahme ist, kann dies nicht dazu führen, dass Ausführungen gar nicht, nur in Fällen der Vorbereitung auf einen Urlaub oder auf Fälle äußerster Dringlichkeit beschränkt werden. Um die Entscheidung darauf überprüfen zu können, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, ist die Personallage in der JVA zum Zeitpunkt der beantragten Ausführung in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzustellen. Ein bloßer Hinweis auf die Personalknappheit genügt diesen Anforderungen nicht (OLG München, Beschluss vom 17.12.2012, 4 Ws 204/12). Dieses zu Grunde legend hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend und in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG bejaht. Dem bereits seit dem 10.02.2011 und damit langjährig inhaftierten Antragsteller wurde im Januar 2022 bereits eine Ausführung gewährt. Indem die Vollzugsanstalt die beantragte weitere Ausführung aber mit dem pauschalen Hinweis auf personelle Engpässe auf einen unbestimmten Zeitpunkt in die zweite Jahreshälfte verlegt und damit faktisch die Ausführung verwehrt hat, ist dies als rechtswidrig zu beanstanden. Die Frage, wann die nächste Ausführung zu Erhaltung der Lebenstüchtigkeit veranlasst ist, lässt sich zum einen nicht von der gebotenen Anzahl solcher Ausführungen trennen. Auch wenn das Gesetz insoweit keine Mindestanzahl vorsieht (vgl. BeckOK/Kunze, HStVollzG, § 13 Rn. 35a ff, 35e), ist die Vollzugsanstalt gehalten, das ihr insoweit eingeräumte Ermessen zu betätigen. Zum anderen darf das Recht auf Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auch bei knappen Personalressourcen nicht dadurch faktisch leerlaufen, dass weitere Ausführungen zu lange aufgeschoben werden. Die vorliegend getroffene Regelung würde es ermöglichen, rund elf Monate lang keine weitere Ausführung vorzusehen. Das ließe sich allenfalls mit besonderen, im Einzelnen sorgfältig auszuführenden, etwa in der Person des Verurteilten liegenden, Gründen rechtfertigen. Angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts des Rechts eines bereits rund zehn Jahre Inhaftierten auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden (vgl. BVerfG NStZ-RR 2012, 387) kann ein Abstand von deutlich mehr als einem dreiviertel Jahr aber nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Personalsituation gerechtfertigt werden. Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers hebt der Senat den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und stellt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin selbst fest, da die Sache spruchreif ist, § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Gefahr einer wiederholten entsprechenden Entscheidung seitens der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X, Stadt3, war zurückzuweisen. Das Strafvollzugsgesetz hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in Fällen des § 109 Abs. 3 StVollzG und § 119a Abs. 6 Satz 1 StVollzG, also bei bestimmten Vollzugskonstellationen, die Antragsteller betreffen, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wurde, ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 ZPO (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 Vollz; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 120 StVollzG Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 22. Ed. 1.8.2022 § 120 Rn 7). Ist, wie dies mit Ausnahme der genannten Konstellationen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz der Fall ist, eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird gemäß § 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn dies im Einzelfall „geboten“ erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beides ist hier nicht der Fall. Der vorliegende Fall ist verglichen mit anderen Fällen der §§ 109 ff StVollzG weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen so komplex gelagert, dass eine Beiordnung geboten wäre. Im Übrigen kann der Strafgefangene seine Rechte in dem vorliegenden Verfahren ersichtlich selbst ausreichend wahrnehmen.