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Beschluss

3 Ws 488/22

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0103.3WS488.22.00
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Leitsätze
1. Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung einer vorläufig untergebrachten, als einwilligungsunfähig eingeschätzten person kann im Einzelfall die Beteiligung des Pflichtverteidigers geboten sein (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. Das Gebot bestmöglicher richterlicher Sachverhaltsaufklärung kann in Zweifelsfällen die aktuelle persönliche gerichtliche Anhörung der betroffenen Person gebieten sowie zur Notwendigkeit der sachverständigen Beratung der erkennenden Strafkammer führen.
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Stadt2 -... gr. Strafkammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung einer vorläufig untergebrachten, als einwilligungsunfähig eingeschätzten person kann im Einzelfall die Beteiligung des Pflichtverteidigers geboten sein (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. Das Gebot bestmöglicher richterlicher Sachverhaltsaufklärung kann in Zweifelsfällen die aktuelle persönliche gerichtliche Anhörung der betroffenen Person gebieten sowie zur Notwendigkeit der sachverständigen Beratung der erkennenden Strafkammer führen. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Stadt2 -... gr. Strafkammer - zurückverwiesen. I. Im vorliegenden Strafverfahren werden der strafrechtlich nicht vorbelasteten Beschwerdeführerin u.a. eine an 10. Oktober 2021 versuchte räuberische Erpressung und mehrere Brandstiftungen in der Zeit vom 19. April 2022 bis 21. April 2022 vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb am 21. April 2022 vorläufig festgenommen und befand sich vom 22. April 2022 bis zum 5. September 2022 in Untersuchungshaft in der JVA Stadt1. Mit Beschluss des erkennenden Landgerichts Stadt2 - … gr. Strafkammer - vom 5. September 2022 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt2 vom 22. April 2022 aufgehoben und die Beschwerdeführerin stattdessen mit Unterbringungsbefehl vom selben Tage vorläufig gemäß § 126 a StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, nachdem der von der Kammer beauftragte forensische Sachverständige A bei der Beschwerdeführerin eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und eine Aufhebung bzw. nicht ausschließbare Einschränkung der Steuerfähigkeit zu den Tatzeiten diagnostiziert hatte. Die Begutachtung erfolgte nach Aktenlage, da die Beschwerdeführerin eine Exploration ohne Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes verweigert hatte. Seit dem 6. September 2022 befindet sich die Beschwerdeführerin daher in einem psychiatrischen Krankenhaus. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 3. November 2022 hat die Kammer die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus und überdies die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung angeordnet. Die Beschwerdeführerin befindet sich nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen bereits seit längerem (zumindest seit dem 10. Oktober 2021) phasenweise in einem psychotischen Zustand mit wahnhaften, paranoiden Gedankengängen. Auch intramural zeigte sie sowohl in der JVA Stadt1 als auch in der psychiatrischen Klinik erhebliche psychische Auffälligkeiten (etwa ein stark wechselhaftes Stimmungsbild, inkohärente Gedankengänge, wahnhafte Verfolgungsideen, akustische Halluzinationen). Teilweise geriet sie in Spannungs-/Erregungszustände mit erheblicher Aggressivität. Neben Sachbeschädigungen (Randalieren im Haftraum oder Patientenzimmer), verbalen Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen kam es auch zu Tätlichkeiten gegenüber JVA Beamten (z.B. Werfen mit Metallgegenständen auf Beamte). In der Klinik war sie deshalb zunächst abgesondert; Einzelausführungen erfolgten in Handfesselung. Sie verfügt über keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht; die Einnahme der von der Klinik für erforderlich erachteten antipsychotischen Medikation lehnte sie trotz zahlreicher Gespräche stringent ab. Am 28. September 2022 hat die Klinik daher beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration einen Antrag auf Genehmigung der zwangsweisen Behandlung (§ 7a MVollzG HE) gestellt. Diese Genehmigung hat das Ministerium am 7. Oktober 2022 (Bl. 26 d.A.) erteilt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 (Bl. 27 d.A.) ordnete der Leiter der Klinik die Zwangsbehandlung gemäß §§ 7 Abs.2 S.2, 7a Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 MVollzG HE (durch intramuskuläre Injektion von Haloperidol 50 mg alle 7 Tage) an, was der Beschwerdeführerin durch Übergabe des Bescheides am 10. Oktober 2022 angekündigt wurde. Der schriftliche Bescheid enthielt eine Belehrung über die gegen diese Anordnung eröffneten Rechtsbehelfe. Eine zeitliche Begrenzung enthält der Bescheid nicht. Am 13. Oktober 2022 erfolgte erstmalig die zwangsweise Behandlung mit Antipsychotika (Injektion von Zuclopenthixol 50 mg und Risperdal Consta 37,5 mg). Die Beschwerdeführerin erlitt daraufhin mehrere Kreislaufschwächen. Seitdem ist sie im Denken geordneter, deutlich ruhiger und im Kontakt adäquater. Sie konnte zunächst stundenweise in Gemeinschaft erprobt werden. Ab dem 24. Oktober 2022 nimmt sie orale Medikation (Risperidon, 4 mg täglich) ein und ist seitdem ganztägig in die Stationsgemeinschaft integriert; ab 31. Oktober 2022 nimmt sie am regulär bewachten Hofgang teil. Mit ihrem am 27. Oktober 2022 beim Landgericht Stadt2 eingegangenen Schreiben legte sie „Widerspruch gegen die Zwangsbehandlung“ ein. Das Landgericht hat die Beschwerde zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 126a Abs. 2 Satz 1, 119a StPO ausgelegt und diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss als unbegründet mit der Begründung zurückgewiesen, die auf §§ 7 Abs.2 S.2, 7a Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 MVollzG HE gestützte Zwangsbehandlung sei zur Abwendung der Gefahr einer Chronifizierung der Psychose und zur Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der einwilligungsunfähigen Beschwerdeführerin erforderlich, da anderenfalls ihre Entlassung nicht möglich sei. Gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung am 11. November 2022 zugestellten Beschuss wendet sich die Beschuldigte mit der am 18. November 2022 eingegangenen „Revision“. II. Das als einfache Beschwerde auszulegende Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist gemäß §§ 304, 126 a Abs. 2, 119a StPO statthaft und zulässig. Die Beschwerdeführerin wendet sich hier gegen die Anordnung und Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung im Rahmen ihrer vorläufigen Unterbringung nach § 126 a StPO. Dieses dauert derzeit an, denn das auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lautende Urteil der ... gr. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 vom 6. November 2022 ist noch nicht rechtskräftig. Insoweit finden die Rechtsvorschriften der §§ 116 ff. StVollzG i.V.m. § 138 Abs.3 StVollzG keine Anwendung, sondern es verbleibt bei den allgemeinen Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung und der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO. Daraus folgt auch die nach wie vor bestehende funktionale Zuständigkeit der ... gr. Strafkammer des Landgerichts Stadt2, also des erkennenden Gerichts. Für die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer medizinischen Zwangsmedikation im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Sache befasste Gericht zuständig (BGHR StPO § 126a Zuständigkeit 1, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 ARs 426/16, Senatsbeschluss vom 18. September 2018 - 3 Ws 746/18). Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist (§ 126 Abs.2 S.2 StPO). Jedenfalls bis zur Rechtskraft des Unterbringungsurteils entfaltet die gerichtliche Entscheidung des Erkenntnisgerichts auch Wirkung; ob es nach Eintritt der Rechtskraft (Beginn der Unterbringung nach § 63 StGB) unmittelbar einer erneuten Anordnung der Zwangsmedikation im Rahmen des Maßregelvollzugs bedarf, braucht derzeit nicht entschieden zu werden. Die einstweilig untergebrachte Beschuldigte ist durch die angeordnete Vollzugsmaßnahme auch fortdauernd beschwert. Dass sie sich nunmehr - unter dem Druck der angeordneten Zwangsmedikation - zur oralen Aufnahme der Medikation bereit erklärt hat, ändert daran nichts. Die Beschwerde hat auch in der Sache bereits deshalb Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung an mehreren schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet. Zum einen hat an dem gerichtlichen Verfahren über die Anordnung und Genehmigung der Zwangsmedikation kein für die Beschwerdeführerin tätiger Verteidiger/Betreuer/Verfahrenspfleger mitgewirkt zum anderen hat die Kammer auch gegen das Gebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung verstoßen, indem sie - ohne Zuhilfenahme eines forensischen Sachverständigengutachtens und ohne sich einen aktuellen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen - über die Frage der möglichen Einwilligungsunfähigkeit und der Frage einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung entschieden hat. All dies wäre auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nach Rechtsauffassung des Senats geboten gewesen. Mit der Regelung der § 7 ff. MVollzG HE hat der hessische Gesetzgeber die erforderliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung von untergebrachten Personen geschaffen. Ein gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommene (medikamentöse) Zwangsbehandlung stellt, auch wenn sie zum Zwecke der Heilung vorgenommen wird, einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Art. 2 Abs.2 GG dar. Hierdurch werden - unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird - die körperliche Unversehrtheit und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsträgers tangiert. Sie ist daher selbst bei rechtskräftig untergebrachten Personen stets ultima ratio und nur auf der Grundlage hinreichend klarer und bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsregeln zulässig, die strenge materielle Eingriffsvoraussetzungen normieren (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - 3 Ws 4/16 StVollz). Entsprechend hohe Anforderungen sind auch an verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Erhalt effektiven Rechtsschutzes zu stellen (Art. 19 Abs.4 GG), die sich nicht allein auf die in § 7 a MVollzG HE normierten Erfordernisse (z.B. Prüfung durch eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Stelle, vorherige Ankündigung der Maßnahme) beschränken. Vielmehr sind gerade im gerichtlichen Verfahren die allgemeinen Erfordernisse einer notwendigen Verteidigung und das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung - je nach Ausgestaltung des Einzelfalls - zu beachten. Insoweit hat der Senat bereits im Rahmen eines die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahrens (Beschluss vom 4. November 2021 - 3 Ws 676/21) darauf hingewiesen, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beiordnung eines Verteidigers in § 7 a MVollzG HE im Verfahren nach § 138 Abs.3, §§ 109 ff. StVollzG die Prüfung der Beiordnung eines rechtlichen Vertretung für den gerade als einwilligungsunfähig eingeschätzten Betroffenen erforderlich erscheint (§§ 120 Abs.2 StVollzG, § 121 Abs.2 S.1 ZPO). Entsprechendes muss auch im Verfahren nach § 126 a Abs.2 i.V.m. § 119 a StPO gelten. Die Strafkammer hätte den im Erkenntnisverfahren bestellten Pflichtverteidiger am Verfahren beteiligen müssen. Auch wenn der vorliegende Fall der Anordnung der Zwangsmedikation einer vorläufig untergebrachten Person vom Wortlaut der Normen nicht direkt erfasst wird, ist nach der ratio legis aber ein Verteidiger notwendigerweise zu bestellen oder zu beteiligen, wenn die Unterbringungssituation die Verteidigung erschwert, die Schwere des Eingriffs sowie die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Rechte selbst wahrzunehmen, dies gebietet. Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Einzelfall. Vorliegend war die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich. Die Verurteilte leidet nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit einer wahnhaften, paranoiden Symptomatik; eine gesetzliche Betreuung ist für sie bislang nicht eingerichtet. Die Erkrankung hat einen Schweregrad erreicht, der es ihr nicht mehr ermöglichte, Belange des täglichen Lebens eigenständig zu bewältigen; so fand sie seit 2018 keine Arbeitsstelle mehr, verfügte über keine Wohnung und war obdachlos. Über sie stützende soziale Kontakte verfügte sie nicht mehr. Gegenstand des auf Zwangsmedikation gerichteten Verfahrens ist gerade ihre Einwilligungsunfähigkeit nach § 7 Abs.2 S.2 MVollzG HE, von der die Klinik und die Kammer ausgehen. Angesichts dieser Umstände bestehen ernstliche Zweifel, dass die Verurteilte ihre Rechte in dem auf Zwangsmedikation gerichteten Verfahren sachgerecht selbst wahrnehmen kann. Auch die Schwere des Eingriffs einer Zwangsmedikation gegen den natürlichen Willen der Betroffenen ist erheblich, zumal für die Beschwerdeführerin - mangels Rechtskraft des Urteils vom 6. November 2022 - noch die Unschuldsvermutung zu gelten hat. Ebenso ist die Sach- und Rechtslage schwierig und komplex. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Zwangsmedikation nach §§ 7 Abs.2 S.2, 7 a Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 MVollzG HE liegen bei der nur vorläufig untergebrachten Beschwerdeführerin gerade nicht auf der Hand; vielmehr handelt es sich bei ihr um einen Grenzfall. Es bedarf daher fachkundigen juristischen Beistandes; anders kann effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) für die Betroffene nicht erreicht werden. Gerade in einem auf einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff gerichteten Verfahren, wie dem vorliegenden, kommt dem Gebot bestmöglicher richterlicher Sachverhaltsaufklärung auch besondere Bedeutung zu. Das Gericht hat den Sachverhalt, der dem Antrag zugrunde liegt, von Amts wegen im Freibeweisverfahren aufzuklären, es darf sich nicht allein auf die behördlichen Angaben zu verlassen. Insoweit hat die Strafkammer ihre Feststellungen aber allein auf die Ausführungen der das Zwangsmedikationsverfahren betreibenden Klinik gestützt und hat eine Einwilligungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (§ 7 Abs.2 S.2 MVollzG HE) ebenso bejaht wie die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung (§ 7 a Abs.1 Nr.1 MVollzG HE). Sie hat davon abgesehen, sich einen eigenen aktuellen persönlichen Eindruck durch eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu verschaffen und auch davon abgesehen, einen externen forensischen Sachverständigen (etwa durch ergänzende Beauftragung von A) mit ihrer sachkundigen Beratung zu beauftragen. Beides wäre hier nach Auffassung des Senats zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung aber geboten gewesen, auch wenn die Entscheidung nach § 119 a StPO i.d.R. ohne mündliche Verhandlung nach schriftlicher Anhörung des Antragstellers ergeht. Gerade die persönliche Anhörung kann in Zweifelsfällen - wie dem vorliegenden - Kernstück der Amtsermittlung sein (vgl. hierzu OLG Karlsruhe Beschluss vom 26. März 2018 - 2 Ws 79/18 Rdnr. 5 zitiert über Juris). Nach den bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen tritt das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin phasenweise auf; ihre Gedankengänge sind auch nach den Feststellungen der Klinik nicht durchgehend inkohärent, sondern sprunghaft; das Stimmungs- und Befundbild stark schwankend. Teilweise zeigt sie angespannten Stimmungslagen, kann sich aber teilweise durchaus kontrollieren. Durchaus nachvollziehbar hat sie zunächst verlangt, Informationen über einen Beipackzettel zu gewinnen, bevor sie sich mit der Einnahme von Medikation einverstanden erklärt. Der Inhalt der selbstverfassten Schriftsätze der Betroffenen im Verfahren (etwa vom 1. Juli 2022, 1. August 2022) ist lesbar und enthält durchaus noch stringente und folgerichtige Gedankengänge zum Verfahren (z.B. zur Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers, keine Exploration durch den Sachverständigen ohne Beisein ihres Verteidigers etc.). Die Ursache ihrer schlechten Verfassung sieht sie weiterhin in einem „Schlafmangel“, ein Argument, dass sich in ihren gegen die bereits durchgeführte Zwangsmedikation richtenden Schreiben vom 16. Oktober 2022 fortsetzt. Darin thematisiert sie überdies die Nebenwirkungen der Zwangsmedikation, u.a. die von der Klinik bestätigten Kreislaufprobleme. Dass sich die oben dargestellten pathologischen Auffälligkeiten nicht allein mit Schlafmangel erklären lassen, versteht sich von selbst. Nach ihrem Verhalten und dem Inhalt der Schriftsätze war und ist die Beschwerdeführerin aber örtlich, zeitlich und zur Person voll orientiert. Offenbar ist sie sich auch der im Erkenntnisverfahren und von der Klinik gestellten (aber von ihr negierten) Diagnosen einer psychischen Erkrankung durchaus bewusst, hält diese aber für unrichtig und behält sich die Entscheidung, die vorgeschlagene Medikation einzunehmen vor und macht diese von Informationsgewinnung (Beipackzettel) abhängig. Dies lässt eine Einwilligungsunfähigkeit i.S.d. § 7 Abs.2 S.2 MVollzG HE, also die krankheitsbedingte Unfähigkeit, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu richten, eher zweifelhaft erscheinen. Dass sie keine Krankheits- und Behandlungseinsicht hat und keinen Zusammenhang zwischen der durchgeführten Medikation und der nun eingetretenen Befundbesserung sieht, lässt diese Zweifel nicht entfallen. Auch den Berichten der Klinik kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile geordnet verhält, die Behandlung mit antipsychotischer Medikation aber nach wie vor stringent ablehnt. Zielrichtung der Zwangsbehandlung von nicht einwilligungsfähigen Untergebrachen ist zunächst die Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung, also der Einwilligungsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 2. Mai 2016 - 3 Ws 4/16). Insoweit reicht es für die Anordnung der Zwangsbehandlung nicht allein aus, dass eine medizinische Indikation zur dauerhaften medikamentösen Behandlung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2013, 2113 ff.) hat insoweit dargetan, dass die grundrechtlich geschützte Freiheit auch die „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht, auf Heilung abzielende Eingriffe abzulehnen, einschließt, selbst wenn sie nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. hierzu Senatsentscheidung Beschluss vom 1. Februar 2022 - 3 Ws 676/21 (StVollz) m.w.Nachw.). Die Heranziehung des § 7 a Abs.1 Nr. 2 MVollzG HE vermag daher im vorliegenden Fall ebenfalls die Zwangsmedikation - ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - nicht zu rechtfertigen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin. Die Zwangsbehandlung steht in unauflösbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform. Zwar handelt es sich bei der vorläufigen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (so OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126 a StPO ein in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O., Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. 2021 § 126 a Rdnr. 1, 5). Demgegenüber handelt es sich bei der Unterbringung nach § 63 StGB um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt. Insoweit ist § 7 a Abs.1 Nr. 2 MVollzG HE vor allem Ausdruck dieses Besserungsgedankens. Dies schließt zwar die Anwendung der Alternative des § 7 a Abs.1 Nr. 2 MVollzG HE im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecken verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass dies nur letzte Mittel sein darf, nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte von großem Gewicht dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre (vgl. hierzu auch die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschluss vom 5. April 2016 - 2 Ws 90/16 Rdnr.21, OLG Karlsruhe Beschluss vom 26. März 2018 - 2 Ws 79/18 Rdnr. 15). Dazu welchen Anwendungsbereich § 7 a Abs.1 Nr. 1 MVollzG HE neben § 7 a Abs.1 Nr. 2 MVollzG HE hat, hat sich der Senat bislang nicht näher verhalten. Es könnte zweifelhaft sein, ob allein die Gefahr, dass sich derjenige psychotische Zustand, der die Voraussetzungen nach § 63 StGB bildet, verfestigt und mit weiterem Zeitablauf zunehmend schwerer behandelbar wird, ein Eingreifen nach § 7 a Abs.1 Nr. 1 MVollzG HE rechtfertigen kann oder ob eine solche Auslegung der Vorschrift die hohen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine auf § 7 a Abs.1 Nr.2 zu gründenden Zwangsbehandlung unterlaufen würde. Jedenfalls wäre auch bei einer auf diese Vorschrift gestützten Zwangsbehandlung das besondere Gewicht des Grundrechtseingriffs zu beachten, so dass es auch hier nach Auffassung des Senats zumindest weiterer Aufklärung durch sachverständige Beratung und persönlicher Anhörung bedurft hätte. Klinik und Strafkammer bejahen die schwerwiegende Gesundheitsgefährdung allein mit dem Argument, es bestünde ohne die sofortige Zwangsbehandlung mit antipsychotischer Medikation, die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung. Nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen besteht die unbehandelte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin aber ohnehin bereits längere Zeit (zumindest seit dem 10. Oktober 2021). Auch zuvor gab es bereits psychische Auffälligkeiten, etwa im Zusammenleben mit ihrem Ex-Lebensgefährten. Inwieweit nunmehr noch eine weitere akute Chronifizierungsgefahr besteht, die als ultima ratio zur sofortigen medikamentösen Zwangsbehandlung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung zwingt, um eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung abzuwenden, erschließt sich dem Senat daher nicht ohne weiteres Das Unterlassen der Beteiligung eines Verteidigers und die unzureichende Sachaufklärung führt hier - abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO - zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückgabe der Sache an die Strafkammer. Insbesondere erscheint eine möglichst rasche mündliche Anhörung im Beisein des forensischen Sachverständigen geboten, damit sich die Kammer einen aktuellen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen kann. Aufzuklären sein dürfte auch der mögliche Widerspruch zwischen der angekündigten und verabreichten Medikation.