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Urteil

3 ORs 19/23

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1016.3ORS19.23.00
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Leitsätze
In einem Fall, in dem -Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. In diesen Fällen, namentlich bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ohne weitere Beweismittel als den Aussagen des Angeklagten und der Verletzten, gelten besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17.01.2023 mit den zuzuordnenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht den Angeklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs freigesprochen hat sowie im Ausspruch über den Adhäsionsantrag. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Fall, in dem -Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. In diesen Fällen, namentlich bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ohne weitere Beweismittel als den Aussagen des Angeklagten und der Verletzten, gelten besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17.01.2023 mit den zuzuordnenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht den Angeklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs freigesprochen hat sowie im Ausspruch über den Adhäsionsantrag. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht - Strafgericht - Eschwege hat den Angeklagten am 18.02.2022 wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in vier Fällen sowie des Tatvorwurfs des sexuellen Übergriffs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen sowie einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von EUR 900 an die Adhäsions- und Nebenklägerin erkannt. Nach wirksamer Rücknahme des Rechtsmittels durch den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in vier Fällen und unter Verwerfung der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Kassel am 17.01.2023 auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Eschwege aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs und zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt wurde. Wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in vier Fällen hat es den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 40 verurteilt. Zum Tatvorwurf des sexuellen Übergriffs betreffend das Geschehen am XX.XX.2019 hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: „An dem XX.XX.2019 befanden sich die Töchter des Angeklagten und der Nebenklägerin im Rahmen des Umgangsrechts beim Angeklagten in der damals mit seiner hochschwangeren Lebensgefährtin bewohnten Wohnung. Gegen 17.00 Uhr kam der Angeklagte zur im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Nebenklägerin, deren vormalige gemeinsame Wohnung, um Medikamente für die Töchter abzuholen. Es kam zu einer Unterhaltung in der Küche, wobei sie sich näherkamen und der Angeklagte in sexuell motivierter Weise der Nebenklägerin über den Rücken und möglicherweise über das Gesäß strich. Die Nebenklägerin setzte sich auf die Küchenarbeitsplatte, spreizte ihre Oberschenkel auseinander und sagte bzw. fragte sinngemäß den Angeklagten, ob er sie jetzt nehmen bzw. mit ihr schlafen wolle. Obgleich die Nebenklägerin mit dieser Frage möglicherweise nur deutlich machen wollte, wie absurd eine solche Annäherung sei, da der Angeklagte eine hochschwangere Lebensgefährtin hatte, verstand der Angeklagte ihr Verhalten als Einverständnis mit seiner intimen Annäherung, zumal sie in früheren Zeiten „das ein oder andere Mal“ tatsächlich gemeinsam Sex in der Küche hatten, wobei sich die Nebenklägerin auf die Küchenarbeitsplatte gesetzt hatte. Der Angeklagte küsste die Nebenklägerin am Hals und streichelte sie über den Rücken und er gewann ein Gefühl der Vertrautheit sowie den Eindruck, dass dies der Nebenklägerin gefalle. Diese äußerte, dass man hereinschauen könne, womit sie meinte, dass andere Personen von draußen das Geschehen sehen könnten. Der Angeklagte äußerte, dass sie ins Schlafzimmer gehen sollten, was die Nebenklägerin ablehnte. Die Nebenklägerin und der Angeklagte begaben sich in der Folge in den Flur der Wohnung. Hier kam es zu einer Intensivierung der sexuell motivierten Handlungen des Angeklagten; er küsste die Nebenklägerin, als diese an der Wand gelehnt stand, öffnete den Knopf ihrer eng sitzenden Jeanshose und griff mit seiner Hand hinein, erst oberhalb und dann auch unterhalb ihres Slips, wobei die Nebenklägerin an die Wand gedrückt wurde. Im Weiteren gingen beide ins Schlafzimmer der Wohnung, die Nebenklägerin zuerst. Hier zog die Nebenklägerin die Fensterinnenrollos, sogenannte Plissees, herunter. Der Angeklagte, vor dem Bett im Durchgang von Tür zum Fenster stehend, zog sich die Hosen herunter. Der vom Fenster zurückgekommenen Nebenklägerin zog er, nachdem er den Reißverschluss der Jeans geöffnet hatte, Hose und Slip herunter, ohne sie auszuziehen. Der Angeklagte setzte sich auf das Bett und bat die Nebenklägerin, sich auf ihn zu setzen. Daraufhin setzte sich diese mit dem Rücken zum Angeklagten hin auf ihn. Er führte im Weiteren mit seiner Hand Bewegungen u.a. an Beinen und Bauch und im Schambereich der Nebenklägerin durch, um sie „in Stimmung“ zu bringen. Er selbst war zwar erregt, aber er gewann zunehmend den Eindruck, dass „es sich nicht richtig anfühlt“ und ließ von ihr ab. Nachdem die Nebenklägerin maximal 2 bis 3 Minuten auf dem Angeklagten gesessen hatte, erhob sie sich und zog sich ihre Hose hoch. Auch der Angeklagte zog sich die Hose hoch. Anschließend verließ der Angeklagte auf Aufforderung der Nebenklägerin die Wohnung.“ Gegen den vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs freisprechenden Teil des Urteils einschließlich der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Adhäsionsklägerin wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vertretenen Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts wegen des Freispruchs hinsichtlich des sexuellen Übergriffs. II. Die zulässige (§ 333 StPO) Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des freisprechenden Urteils wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt bezüglich der Darstellung und Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten nicht den besonderen Anforderungen in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm stets verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 02.03.2023 - 2 StR 119/22, StV 2023, 452 [453] Tz. 9 m.w.N.). Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung äußerste Grenzen gesetzt. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nochmals BGH, Urt. v. 02.03.2023 - 2 StR 119/22, StV 2023, 452 [453] Tz. 9 m.w.N.). Insbesondere ist die Beweiswürdigung dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18 [20]; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - 1 StR 392/06 Tz. 13, juris; BGH, Urt. v. 15.07.2008 - 1 StR 231/08 Tz. 16, juris). In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2022 - 4 StR 169/22, NStZ-RR 2023, 62 [62]). In diesen Fällen, namentlich bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ohne weitere Beweismittel als den Aussagen des Angeklagten und der Verletzten, gelten besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. 2. Den damit zugrunde zu legenden Maßstäben wird Urteil des Landgerichts nicht gerecht. a) Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt dem Urteil zwar keine fehlerhafte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes durch dessen Vorverlagerung in die Beweiswürdigung zugrunde. aa) Der Grundsatz »in dubio pro reo« ist eine Entscheidungs-, keine Beweisregel. Das Tatgericht hat sie deshalb erst dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache gewonnen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 02.09.2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102 [103] m.w.N.). Nur wenn nach Würdigung aller Beweise Zweifel bestehen, die das Tatgericht nicht zu überwinden vermag, hat es zugunsten des Angeklagten von mehreren möglichen Schlussfolgerungen die dem Angeklagten günstigste zu wählen (BGH, Beschl. v. 12. 10. 2011 - 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171 [172]). bb) Dem wird das tatrichterliche Urteil gerecht. Die Einlassung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht wird mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere den zu verschiedenen Zeitpunkten getätigten Aussagen der Nebenklägerin, im Rahmen der Gesamtwürdigung miteinbezogen. Die vom Landgericht in Betracht gezogene Erklärung (UA S. 15), „nach der sich die Nebenklägerin in der gegebenen Situation entsprechend der Angaben des Angeklagten auf seine sexuell motivierte Annäherung zunächst eingelassen, jedenfalls ihren entgegenstehenden Willen nicht erkennbar geäußert hat, gegebenenfalls erst gegen Ende des Geschehens oder kurz danach ihrer ablehnenden innerlichen Haltung wirklich bewusst gewahr wurde, und die Belastung des Angeklagten, er habe gegen ihren geäußerten Willen gehandelt, ihr womöglich unbewusst als Erklärung für ihr eigenes Verhalten diente, nachdem sie im Nachhinein tatsächlich empört und perplex war angesichts des zusammen mit dem Angeklagten erlebten in Hinblick auf die damalige Situation […] außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Geschehens“, ist mit der getroffenen Gesamtwürdigung vereinbar und nicht bloß als denktheoretische Möglichkeit, sondern als plausible Erklärung des Geschehensablaufs ernsthaft zu erwägen. Sie ist auch mit dem äußeren Geschehensablauf im Übrigen, insbesondere der Geschichte der langjährigen Beziehung der Nebenklägerin und des Angeklagten und der auch nach der Ehe noch weitergeführten sexuellen Beziehung der Beteiligten, vereinbar. b) Gleichwohl ist die Beweiswürdigung lückenhaft, da sie nicht alle dem Tatgericht zur Verfügung stehenden Beweismittel einbezieht. Der Mangel des Urteils liegt darin, dass der Vorderrichter die im Rahmen der sachlich-rechtlichen Begründungspflicht gebotene nähere Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten vollständig unterlassen hat. aa) Erfolgt eine Einlassung des Angeklagten, ist diese, anders als sein Schweigen, der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich. An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind dann die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung von Beweismitteln. Deshalb hat der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten auf Grund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29 [34]; BGH, Urt. v. 01.02.2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 [184]). Dabei kann ein Wechsel der Einlassung des Angeklagten im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16.08.1995 - 2 StR 94/95, StV 1995, 5 [Ls.]; BGH, Urt. v. 01.02.2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 [184]; BGH, Urt. v. 21.11.2017 - 1 StR 261/17 Tz. 26, juris). bb) Der Überprüfung dieses in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzustellenden Teils verschließt sich die Kammer, in dem sie unter der Absatzüberschrift („Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen“) ausschließlich die Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung mitteilt (UA. S. 10-12 Mitte), ohne eine insgesamt oder auch nur in unmittelbar würdigungserheblichen Details davon möglicherweise abweichende Einlassung des Angeklagten beim Strafrichter und ggf. bei einer verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 [184] - Hervorh. v. hier: „Einlassung im Laufe des Verfahrens“) mitzuteilen. Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Revisionsbegründung finden sich im Urteil demgegenüber zwar vereinzelt Hinweise auf eine Auseinandersetzung mit der Aussage der Nebenklägerin im erstinstanzlichen Verfahren; beispielsweise hinsichtlich des vermeintlich vom Angeklagten wiederholt geäußerten er „brauche das jetzt“ (UA S. 18). Eine solche Auseinandersetzung mit einer jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Einlassung des Angeklagten findet in den Urteilsgründen jedoch überhaupt keinen Niederschlag. Es ist bei dieser lückenhaften Darstellung für den Senat auf die Sachrüge hin nicht nachprüfbar, ob und wie der Angeklagte sich bereits in erster Instanz eingelassen hat und inwieweit diese Aussage gegebenenfalls mit derjenigen im landgerichtlichen Verfahren übereinstimmt oder wo sie - würdigungserheblich - von ihr abweicht. Stehen sich aber Bekundungen eines Zeugen - zumal einer Verletzten (§ 373b Abs. 1 StPO - und die Einlassung des Angeklagten unvereinbar gegenüber, kommt keiner Äußerung ein von vornherein höheres oder geringeres Gewicht zu. Maßgebend ist stets der einzelfallbezogene „innere Wert“ der Äußerung, also ihre jeweilige Glaubhaftigkeit (BGH, Urt. v. 05.11.2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54 [55]). Wird jedoch nur eine der beiden sich gleichwertig gegenüberstehenden Aussagen - hier diejenige der Nebenklägerin - auf ihre Kongruenz mit früheren zeugenschaftlichen Angaben hin überprüft und die andere - hier diejenige des Angeklagten - überhaupt nicht, so stellt dieses Ungleichgewicht einen Verstoß gegen die Regeln der Beweiswürdigung nach § 261 StPO dar, auf den hin der Senat einzugreifen hat. cc) Der Senat kann die Angaben zur Einlassung des Angeklagten im amtsgerichtlichen Urteil und ggf. in vorhergehenden Verfahrensstadien nach der Mechanik des Revisionsverfahrens nicht danach differenzierend behandeln, ob sie „grundsätzlich“ oder „jedenfalls im Wesentlichen“ der späteren Einlassung bei der Strafkammer entsprechen und deshalb das Beruhen dann ausschließen, wenn sich deshalb keine Indizien für die Glaubhaftigkeit gerade bei einem tatsächlich wechselnden Aussageverhalten ergeben können. Denn die Überprüfungsgrundlage bei der Sachrüge ist ausschließlich das landgerichtliche Urteil. Andere Erkenntnisquellen sind dem Senat verschlossen (statt Vieler: BGH, Beschl. v. 17.03.1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238 [241]; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 337 Rn. 22 m.w.N.). Dass damit in bestimmten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nach Freispruch Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen formuliert werden, die gerade im dreistufigen Instanzenzug die Berufungskammer zu einer - zumindest knappen - Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten des Angeklagten im erstinstanzlichen Urteil verpflichten, ist dem von der ständigen Rechtsprechung verfolgten Konzept der Würdigung des „inneren Werts“ der sich jeweils widersprechenden Aussage immanent (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004 - 1 StR 379/03, NStZ 2004, 635 [636] sowie nochmals BGH, Urt. v. 05.11.2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54 [55]). Deshalb kann sich diese Auseinandersetzung im Einzelfall auch auf den knappen Hinweis beschränken, dass sich der Angeklagte beim Vorderrichter schweigend verteidigt hat, so dass - jedenfalls insoweit - ein wechselndes Aussageverhalten von vornherein ausscheidet. Angesichts dessen, das vorliegend mit den Aussagen der Zeugen X und Y im Randgeschehen der Tat Indizien für die Aussage der Nebenklägerin sprechen, ist bei der würdigenden Einstellung einer früheren Einlassung des Angeklagten ein abweichendes Ergebnis der Gesamtwürdigung jedenfalls nicht denklogisch auszuschließen. Die Entscheidung beruht bereits deshalb auf dem Rechtsfehler, § 337 StPO. III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 354 Abs. 1 StPO) aufzuheben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben