Beschluss
3 Ws 270/24 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0625.3WS270.24STVOLLZ.00
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Tenor
Auf Antrag des Leiters der JVA Stadt1 wird die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 8.5.2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (§ 116 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 114 Abs. 2 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Leiters der JVA Stadt1 wird die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 8.5.2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (§ 116 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 114 Abs. 2 StVollzG). I. Die Antragstellerin befindet sich im Strafvollzug in der JVA Stadt1 (Antragsgegnerin), Zweiganstalt Stadt2. Haftende ist für den 8.9.2025 notiert. Sie ist transsexuell. Ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist weiblich, die äußeren Geschlechtsmerkmale sind männlich. Sie ist überwiegend alleine auf einer Station der Zweiganstalt Stadt2 untergebracht, das heißt, auf einer Station, auf der keine anderen Mitgefangenen untergebracht sind. In der Zweiganstalt Stadt2 wird Untersuchungs-, Zivil- und Strafhaft an jugendlichen und erwachsenen Frauen vollstreckt. Die Antragstellerin wird bei Zusammenkünften mit Mitgefangenen (während Freizeit und sog. Umschlüssen) von Bediensteten der JVA optisch überwacht, was üblicherweise bei anderen Gefangenen nicht der Fall ist. Die Antragstellerin hatte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter anderem beantragt, die durchgängige Aufsicht durch Bedienstete der JVA während der Freizeit aufzuheben und sie in der Wäscherei einzusetzen (wo eine ständige Überwachung nicht möglich ist). Begründet wird dies mit schikanösem und diskriminierenden Verhalten der Antragsgegnerin. Es sei auch zu keinem Vorfall gekommen, der die Befürchtung von sexuellen Übergriffen begründen würde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel hat mit Beschluss vom 8.5.2024 die ständige Überwachung der Antragstellerin durch Bedienstete der JVA während des Kontaktes mit Mithäftlingen aufgehoben und die JVA Stadt1 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich des von der Antragstellerin beantragten Einsatzes in der Wäscherei neu zu bescheiden. Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 14.5.2024 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit einer Rechtsbeschwerde vom 14.6.2024, die am gleichen Tag beim Landgericht Kassel einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Kassel aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin beantragt, den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 8.5.2024 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs.2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Begründet wird dies unter anderem mit der gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG gebotenen strikten Trennung zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen, was dem grundrechtlichen Schutz des Intim- und Sexualbereichs der Mitgefangenen aus Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG dient. Dies gelte zumindest dann, wenn die Genitalien des anderen Geschlechts vorhanden sind. Es bestehe immer die Möglichkeit von sexuellen Übergriffen, wie z.B. einer vaginalen Penetration, die zu einer Schwangerschaft führen könne. Auch sei eine Traumatisierung von Mitgefangenen mit Gewalterfahrungen mit Personen des männlichen Geschlechts nicht auszuschließen. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gebiete es, bei der Unterbringung die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsinteressen aller Strafgefangenen zu berücksichtigen. II. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kann noch nicht ergehen, da der Antragstellerin noch rechtliches Gehör und dem Hessischen Ministerium der Justiz noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist. Vorab ist somit lediglich über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 8.5.2024 zu entscheiden. Der Antrag ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Senat als das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage, § 166, Rn. 7 m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Bei der Prüfung, ob der Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist, hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Gefangenen einerseits und den Interessen des Vollzugs andererseits stattzufinden (Bachmann, in: Laubenthal u. a., Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Teil P Rn. 98). Dabei sind die Folgen, die einträten oder eintreten könnten, wenn die angefochtene Entscheidung zunächst vollzogen würde, im Rechtsbeschwerdeverfahren später jedoch aufgehoben würde, den Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zunächst nicht umgesetzt würde, später aber die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen würde. Maßgeblich kommt es darauf ob, ob eine Aussetzung des Vollzugs die Verwirklichung eines Rechts des Gefangenen vereiteln oder wesentlich erschweren würde (OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 14.Juli 2016 - 1 Ws 323/16). Auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012- 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, juris). Diese Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass der Vollzug des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 8.5.2024 bis zu einer Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist. Das Interesse der Antragsgegnerin zunächst eine weitere Überwachung der Antragsgegnerin beim Kontakt mit Mitgefangenen in der Freizeit vorzunehmen, hat Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin auf einen nicht überwachten Kontakt. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit zu Mitgefangenen Kontakt aufzunehmen, Freizeitaktivitäten zu unternehmen und auch zu arbeiten. Durch die optische Überwachung während dieser Aktivitäten liegt nur eine geringe Beeinträchtigung vor. Im Übrigen wäre aufgrund der äußeren männlichen Geschlechtsmerkmale der Antragstellerin unter Berücksichtigung der in § 70 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG gebotenen strikten Trennung zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen, eine Unterbringung in einer JVA für männliche Inhaftierte naheliegend (vgl. auch KG Beschluss vom 19.7.2002, 5 Ws 308/02 m-W.N.), was aber gerade unter Berücksichtigung der Interessen und Sicherheit der Antragstellerin derzeit nicht erfolgt ist, so dass eine allein optische Überwachung der geringstmögliche Eingriff in die Rechte der Antragstellerin darstellt. Auf der anderen Seite könnte mit der Einstellung der optischen Überwachung nach der hier vorzunehmenden vorläufigen summarischen Prüfung ein nicht unerhebliches Risiko für andere Mitgefangenen durch nicht gewollten aber auch gewollten sexuellen Kontakt mit der Antragstellerin entstehen. Auch eine hypothetische Gefahr dürfte im Hinblick auf mögliche schwere Folgen bei anderen mitinhaftierten Frauen ausreichen, um das Interesse der Vollzugsbehörde an der Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses als höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausführung des Beschlusses, da durch die Aussetzung auch nur eine gewisse zeitliche Verzögerung bis zur endgültigen Entscheidung durch den Senat eintritt. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin hierdurch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der vorliegende Beschluss keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt (§ 121 Abs. 1 StVollzG).