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Urteil

3 U 142/70

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1971:0305.3U142.70.0A
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Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Juli 1970 verkündete Urteil des Landgerichts (6. Zivilkammer) in Wiesbaden abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,43 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.9.1969 zu zahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Juli 1970 verkündete Urteil des Landgerichts (6. Zivilkammer) in Wiesbaden abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,43 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.9.1969 zu zahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen begründet. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Einbehaltene Teile der Miete Einbehalten hat der Beklagte, wie sich aus dem Empfängerabschnitt zur Postanweisung vom 31.1.1969 (Hülle Bl. 88 d. BA 2 C 417/68) ergibt und vom Senat in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, in den den Gegenstand des Mietnachzahlungsbegehrens bildenden Zeiträumen (1. - 28.2. und 1.6. - 30.9.1969) nicht nur 391,57 DM, sondern 4 91,57 DM. Der Anspruch auf Nachentrichtung dieser einbehaltenen Teile der Miete für die genannten Zeiträume ist dem Kläger jedoch teils wegen Vorliegens von Entstehungshindernissen von vornherein nicht erwachsen, teils ist er ihm zwar erwachsen, aber durch Aufrechnung erloschen, ausgenommen ein Rest von 15,33 DM. Denn soweit es nicht unstreitig ist, ist es jedenfalls erwiesen, dass der Beklagte vom Kläger zeitweise überhaupt nicht mit Wärme und Warmwasser versorgt wurde und zeitweise zwar mit Warmwasser und Wärme, aber ohne ausreichende Erwärmung der Räume. Das hatte nach § 537 BGB zur Folge, dass der Beklagte während der Zeiten der Nichtversorgung oder ungenügenden Versorgung nur zur Zahlung eines nach den §§ 472, 473 BGB zu bemessenden Teiles des Mietzinses verpflichtet war. Denn eine mit Beheizung und Warmwasserversorgung vermietete Wohnung ist während der Zeit, während der der Wohnung k e i n e Wärme und kein Warmwasser zugeführt wird, oder während der die zugeführte Wärme hinter der vereinbarten Mindesttemperatur z u r ü c k b l e i b t, entweder mit einem ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch mindernden Fehler (Abs. 1 von § 537 BGB) behaftet, oder es fehlt ihr während dieser Zeiträume eine zugesicherte Eigenschaft (Abs. 2 von § 537 BGB). Der anscheinend gegenteiligen Meinung von Ermann-Schopp, 4. Aufl., § 537 Anm. 2 a vermag der Senat nicht zu folgen, da sie der Auffassung entgegensteht, die der Gesetzgeber einzunehmen pflegte, sooft er den genannten Fall preisrechtlich besonders regelte (vgl. § 2 Nr. 2 der VO vom 22.6.1919, RGBl. I Seite 595; vgl. auch LG Hamburg ZMR 1963, 80). Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 Halbs. 2 BGB steht nur für die Zeit vom 28.12.1968 bis 13.1.1969 entgegen. Denn im übrigen hat der Beklagte die Nichtversorgung bzw. unzureichende Versorgung jeweils gerügt. Soweit es sich um die Zeit vom 1. - 13.11.1968 handelt, wird auf den Vorprozess 2 C 417/68 Bezug genommen. Denn es handelt sich um die Zeit im unmittelbaren Anschluss an die Zeit, die dort den Gegenstand des Minderungsein- wandes bildete. Für die Zeit ab 19.4.1969 wird auf die Eingabe des Beklagten und seiner Ehefrau vom 20.4.1969 an die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden zu dem schwebenden Ermittlungsverfahren 11 Js 327/68 und das Schreiben des Beklagten vom 3.5.1969 an den Sohn … des Klägers verwiesen. Mit der Mietvertragsvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 4 konnten die Rechte nach § 537 BGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. Abs. 3 von § 537, der in Schlangenbad bereits seit 1.8.1964 Gültigkeit besitzt - vgl. Artikel IV § 7 Abs. 2 Buchst, a des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 14.7.1964, BGBl. I Seite 457 i.V. mit der 4. Hessischen Verordnung vom 21.10.1963, GVBl. I Seite 149). Soweit der Beklagte bei dem zeitweiligen Eintritt des Fehlers (zeitweiligen Wegfall der zugesicherten Eigenschaft) die Miete bereits gezahlt hatte, erwarb er demgemäß nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB in Höhe der berechtigten Minderung einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Mietzinses, mit dem er gegen erst später fällige Mietzinsraten aufrechnen konnte (vgl. Palandt-Thomas, 29. Aufl., Anm. 3) und auch aufgerechnet hat, wie z.B. seine Mitteilung auf dem Postanweisungsempfängerabschnitt vom 31.1.1969 zeigt. Im einzelnen stellt sich der Anspruch auf Minderung der Miete wie folgt dar: 1. - 13.11.1968 Für diesen Zeitraum ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Ölofen nicht in Betrieb war. 27.12.1968 An diesem Tage ging nach Behauptung des Beklagten der Ölofen aus und wurde es deshalb im Laufe des Nachmittags ab gegen 17.00 Uhr in der Wohnung des Beklagten zunehmend kühler. Ursache war nach Behauptung des Beklagten, dass nicht rechtzeitig Öl nachbestellt worden war und der Tank deshalb auf einmal leer war. Ob die Behauptungen des Beklagten zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie zutreffen, hat das Ereignis zu keiner Minderung der Dezembermiete geführt. Denn ein so kurzfristiger Ausfall wäre eine nur unerhebliche Gebrauchstauglichkeitsminderung im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift wäre einschlägig. Denn richtiger Ansicht nach hat eine mit Beheizung vermietete Wohnung, wenn die Heizung zeitweise ausfällt, einen Fehler, nicht stellt das Versprechen der Beheizung eine Erklärung dar, mit der eine Eigenschaft zugesichert wird. 28.12.1968 - 13.1.1969 Seine Behauptung, dass auch während dieses Zeitraumes der Ölofen nicht brannte, hat der Beklagte nicht aufrechterhalten. Seine nunmehrige Behauptung geht vielmehr dahin, dass nach Wiederanzünden des am 27.12.1968 aus Ölmangel ausgegangenen Ofens vom 28.12.1968 - 13.1.1969 u n g e n ü g e n d geheizt wurde. D i e s einem der Söhne des damals in den Vereinigten Staaten von Amerika weilenden Klägers oder doch wenigstens dem Hausmeister (damals war der Hausmeister noch tätig) geklagt zu haben, behauptet der Beklagte aber selbst nicht. Infolgedessen muss er sich entgegenhalten lassen, dass dem Kläger mangels Benachrichtigung seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter Abhilfe zu schaffen noch nicht einmal möglich gewesen wäre. Nach § 545 Abs. 2 Halbs. 2 BGB kann er zufolge dieser Unterlassung mithin für diesen Zeitraum überhaupt nicht mindern. 19. - 30.4.1969 Insoweit besteht über das Recht des Beklagten, die Miete des Monats April zu mindern, kein Streit, auch dem Betrage nach nicht, mögen die Parteien auch darüber streiten, ob der Ölofen am 19.4.1969 durch den Sohn des Klägers abgestellt wurde, oder ob der Sohn lediglich die Versorgung mit Wärme unterbrach, nicht aber die Versorgung mit Warmwasser. Diese Frage spielt vielmehr zufolge der Beschränkung des Anerkenntnisses der Minderungsberechtigung auf die Zeit vom 19. - 30.4.1969 erst eine Rolle für den anschließenden Zeitraum. 1.5. - 14.9.1969 Als erwiesen anzusehen ist, dass es in diesem Zeitraum auch kein Warmwasser gegeben hat. Dazu ist zunächst schon auf die Aussagen der Zeuginnen … und … vor dem Landgericht zu verweisen. Denn beide Zeuginnen haben ausgesagt, dass es während des genannten Zeitraumes weder Wärme noch Warmwasser gegeben habe. Die Richtigkeit dieser beiden erstinstanzlichen Zeugenaussagen wird durch die jetzt vorliegende gegenteilige Zeugenaussage des Sohnes … nicht erschüttert. Es kann nämlich durchaus sein, dass der Zeuge, als er am 19.4.1969 in den Keller ging, die Absicht hatte, lediglich die Versorgung mit Wärme zu unterbrechen, und dass er auch damals schon geglaubt hat, mehr als das nicht unternommen zu haben. Dass ihm gleichwohl ein Fehlgriff unterlaufen ist, kann jedoch nicht für völlig ausgeschlossen erachtet werden, auch dann nicht, wenn bei Betätigung der von ihm beschriebenen Knöpfe lediglich die Wärmezufuhr abgedrosselt werden konnte. Denn es könnte sein, dass der Sohn des Klägers damals mit der Einrichtung noch nicht so gut vertraut war wie heute. Und es m u s s dem Zeugen dieser Fehlgriff auch unterlaufen sein. Denn Tatsache ist nun einmal, dass der Beklagte und seine Ehefrau schon in der erwähnten Eingabe vom 20.4.1969 klagten, selbst Warmwasser hätten sie seit dem Besuch des Sohnes des Klägers vom 19.4.1969 nicht mehr. Für die Zeit ab 8.8.1969 liegt mit der Aussage der Zeugin … zwar nunmehr eine weitere gegenteilige Zeugenaussage vor. Der Senat hat jedoch Bedenken, hieraus zu schließen, dass die Zeuginnen … und … die Unwahrheit gesagt haben, und sei es auch nur, ohne es zu wollen. Denn es gibt zu denken, dass der Kläger sich gegenüber der Behauptung, vom 19.4. - 13. bzw. 14.9.1969 habe es weder Wärme noch Warmwasser gegeben schriftsätzlich den ganzen ersten Rechtszug hindurch auf die Erklärung beschränkte: Ob die Heizung während dieses Zeitraumes abgestellt gewesen sei, wisse er nicht, nach einer damals erhaltenen Information von seinem Sohn habe sie wegen eines Defektes abgestellt werden müssen, den der Hausmeister habe beheben sollen, aber nicht habe beheben können, weil der Beklagte ihn des Hauses verwiesen habe, sowie auf die Erklärung, bei der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage des Hauses handele es sich um eine Anlage, bei der die Möglichkeit bestehe, die Belieferung der Mieter auf die Versorgung mit Warmwasser zu beschränken. Denn ein klares Wort war weder das eine noch das andere. Hinzu kommt, dass es zu der Zeit keinen Hausmeister mehr gab. Auch der Senat sieht deshalb als erwiesen an, dass es bis zum 14. oder 15.9.1969 in der Wohnung des Beklagten weder Wärme noch Warmwasser gegeben hat. Das gilt insbesondere auch für die 14 Tage vom 1. - 13. bzw. 14.9.1969, mag auch die Zeugin … hier ebenfalls das Gegenteil bekundet haben mit der Bekundung, die Heizung sei bereits am 1 .9.1969 wieder in Betrieb genommen worden. Denn es gibt zu denken, dass der Kläger der Behauptung, erst ab 14. bzw. 15.9.1969 sei die Heizung wieder in Betrieb gewesen, den ganzen I. Rechtszug über nirgends widersprochen, ja mit den Worten „nach Wiederaufnahme der Heizung am 15.9.1969“ im Gegenteil an einer Stelle sogar genau dasselbe hat vortragen lassen wie der Beklagte. Und auch der Senat sieht schließlich als erwiesen an, dass es an manchen Tagen zwischen dem 1.5. und dem 15.9.1969 in den Räumen der Wohnung des Beklagten so kalt war, dass nach dem Vertrag hätte geheizt werden müssen. Zwar liegt auch in dieser Beziehung für einen Teil des Zeitraumes, nämlich die Zeit vom 8.8. - 15.9.1969, in Gestalt der Aussage der Zeugin … nunmehr eine gegenteilige Aussage vor, wenn man unterstellt, in den Souterrainräumen könnten dieselben Temperaturen geherrscht haben wie in der Wohnung des Beklagten. Schon diese Unterstellung wäre aber gewagt. Vor allem aber vermochte die Zeugin … im Unterschied zu den beiden anderen Zeuginnen nur ganz allgemein gehaltene Angaben darüber zu machen, ob die Zimmertemperatur ausreichend im Sinne des Vertrages gewesen sei, während die beiden anderen Zeuginnen bekundeten, aufs Thermometer geschaut zu haben und dabei die ihren Bekundungen zugrunde liegenden Feststellungen getroffen zu haben. Es ist nicht anzunehmen, dass es sich dabei um dreiste Lügen handelt, zumal jedenfalls bei der Zeugin … kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ersichtlich ist. Was das Maß der Minderung anlangt, hatte es bei den Beträgen zu bleiben, die das Landgericht für richtig erachtet hat. Denn sie erscheinen angemessen und keine der Parteien hat Bedenken angemeldet. Eine Ausnahme haben lediglich die 100,-- DM für die 29 Tage im November 1968, Dezember 1968 und Januar 1969 zu bilden. Denn nach vorstehenden Ausführungen sind es nunmehr keine 29 Tage mehr, sondern nur noch 13 Tage. An die Stelle dieser 100,-- DM hatten deshalb rund 45,-- DM zu treten. Einbehalten durfte der Beklagte von der Miete der genannten Monate des Jahres 1969 (Februar, Juni, Juli, August, September) demnach nur 45,-- DM + 36,66 DM + 4 x 50,-- DM + ½ von 100,-- DM = 331,66 DM. Da er 491,57 DM abgezogen hat, war er dem Kläger mithin 159,91 DM schuldig geblieben (491,57 - 351,66). Diese Restschuld ist größtenteils jedoch durch die im II. Rechtszug für eben einen solchen Fall erklärte Aufrechnung mit einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung für die vom 1.10.1968 - 30.9.1969 laufende Heizungsperiode zuviel entrichteter Heizungskostenvorschüsse erloschen. Denn wie in Unterabschnitt 2 noch zu zeigen sein wird, braucht der Beklagte dem Kläger von den Heizölkosten der vom 1.10.1968 – 30.9.1969 laufenden Periode nur 657,45 DM zu erstatten, während er für den gleichen Zeitraum Vorschüsse in Höhe von zusammen 802,03 DM geleistet hat. Das ergibt zu viel gezahlte 144,58 DM. An Miete schuldet der Beklagte dem Kläger für die Monate Februar und Juni bis September 1969 mithin nur noch 159,91 - 144,58 = 15,33 DM. 2. Heizungskosten Dass der Heizölverbrauch vom 1.10.1968 bis 30.9.1969 13.310 Liter betragen hat, kann nicht als erwiesen angesehen werden. Davon, dass der Tank am 1.10.1963 leer war, darf zwar ausgegangen werden. Denn in ihrem Schreiben vom 2.6.1968 erklärten der Beklagte und seine Ehefrau selber, dass die Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage am 1.6.1968 zufolge Heizölmangels erloschen sei. Dass die während des Zeitraums vom 1.10.1968 bis 30.9.1969 gelieferte Menge Heizöl von 13.310 Litern bereits am 30.9.1969 restlos verbraucht war, dafür f e h l t es jedoch am Beweis. Auszugehen ist im Gegenteil vielmehr davon, dass das nicht der Fall war. Denn selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war der Tank erneut leer erst Anfang November 1969, und das obwohl die gesamte Anlage spätestens seit dem 14.9.1969 wieder in Betrieb gewesen war. W i e h o c h der Verbrauch vom 1.10.1968 – 30.9.1969 war, muss, da der Heizölstandanzeiger am 30.9.1969 weder abgelesen noch sein Stand festgestellt wurde, g e s c h ä t z t werden. Es geschieht am zweckmäßigsten durch Abzug derjenigen Menge Öles, die schätzungsweise im Monat Oktober 1969 verbraucht worden sein dürfte, von der insgesamt bezogenen Menge von 13.310 Litern. Auch diese Schätzung kann allerdings nur ganz frei vorgenommen werden. Einen Anhalt geben die Lieferungen für das Jahr 1967. Sie betrugen laut den vom Beklagten mitgeteilten Lieferscheinen unstreitig 18.610 Liter. Der Senat schätzt an Hand dessen mit Rücksicht darauf, dass der Monat Oktober noch kein ausgesprochen kalter Monat zu sein pflegt, andererseits auch kein mit den Sommermonaten vergleichbarer Monat ist, auf einen Verbrauch von ca. 2.000 Litern im Monat Oktober 1969. Der Heizungskostenabrechnung für die Zeit vom 1.10.1968 - 30.9.1969 ist mithin ein Verbrauch von 11.310 Litern zugrunde zu legen (13.310 - 2.000). Für sie ist bei Bewertung der übriggebliebenen 2.000 Litern mit 273,05 DM (= 5/12 des Rechnungsbetrages der Rechnung vom 24.2.1969) ein Betrag von 1.709,34 DM (1.982,39 - 273,05) anzusetzen. Diese 1.709,34 DM hat der Beklagte aber nicht allein zu tragen. Das wäre selbst dann nicht richtig, wenn während der gesamten Zeitdauer vom 1.10.1968 - 30.9.1969 nur er in dem Haus gewohnt hätte, da der Beklagte nach dem Mietvertrag die Heizungskosten nur "anteilig” zu tragen hat (§ 3 Abs. 3 des Vertrages). Denn "anteilig" heißt für einen Mieter, der nicht das ganze Haus gemietet hat, allemal, dass er auch nur einen T e i l der Kosten zu tragen hat. Da hier nicht vereinbart wurde, nach welchem Umlegungsschlüssel die Verteilung geschehen solle (denn die dafür erforderlichen Streichungen in § 5 Abs. 4 des Vertrages sind unterblieben), bleibt nur übrig, den Umlegungsmaßstab nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen, wie § 242 BGB es gebietet. Das aber bedeutet, dass für das Mietverhältnis der Parteien eine Umlegung nach dem Verhältnis der vermieteten Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses als vereinbart zu gelten hat. Belanglos ist bei einem derartigen Maßstab, ob der Kläger und seine Angehörigen die ihnen verbliebenen Räume während der Mietperiode zeitweise gar nicht oder nur zum Teil benutzt haben. Derartigen Besonderheiten hätte der Kläger durch entsprechende Abrede Rechnung tragen müssen. Die Vereinbarung “anteiliger" Tragung der Heizungskosten erlaubt es nicht, dem Mieter Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden, ob und in welchem Maße der Hauseigentümer wegen Abwesenheit von der Heizung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wohnung des Beklagten hat nach den Angaben der Parteien - die sich auf ungefähre Angaben beschränkt haben - etwa 5/13 der Gesamtwohnfläche des Hauses ausgemacht. Von den 1.709,34 DM Heizölkosten des Zeitraumes vom 1.10.1968 - 30.9.1969 hat der Beklagte mithin 5/13 = 657,45 DM zu tragen. Gezahlt sind nach den vorgelegten Zahlungsbelegen auf die Heizungskostenschuld der vom 1.10.1968 - 30.9.1969 währenden Periode 802,03 DM. Denn nach diesen Belegen zahlte der Beklagte für die Monate November 1968 bis April 1969 jeweils 100,-- DM akonto Heizungskosten (= 600,-- DM), für den Monat Mai 1969 weitere 145,25 DM und für den Monat September 1969 weitere 56,78 DM. Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Heizungskostenschuld ist also voll beglichen, ja der Beklagte hat sogar noch 144,58 DM gut. Die hilfsweise für einen solchen Fall vorgenommene Erweiterung der Klage um die Heizungskostenschuld der anschließenden Rumpfperiode (Monate Oktober/Nov-ember 1969) kommt nicht zum Tragen. Denn eine Einbeziehung dieses weiteren Zeitraumes ist nicht möglich, da der Kläger über ihn noch nicht abgerechnet hat (§ 5 Ziffer 6 des Mietvertrages). Aus den gleichen Gründen kam umgekehrt auch eine Anrechnung der für Oktober und November 1969 gezahlten Heizungskostenvorschüsse von je 120,-- DM auf die restliche Mietschuld von 15,33 DM (s.o. am Ende des Unterabschnitts 1) nicht in Betracht. Denn diese weiteren Vorschusszahlungen liegen solange fest, wie die Abrechnung der Rumpfperiode nicht stattgefunden hat. 3. Wasserkosten Auf Wasserkostenersatz (das gleiche gilt für den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Zählermiete) hat der Kläger k e i n e n Anspruch. Der Vertrag gibt ihm nach § 3 Abs. 2 allenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des "Wassermehrverbrauchs“, d.h. auf Ersatz der Kosten derjenigen Menge Wassers, die über diejenige hinaus verbraucht wurde, die im Mietzins inbegriffen ist (allein das wird im Mietrecht unter „Wasser mehr verbrauch“ verstanden). Eines s o l c h e n Anspruchs berühmt sich der Kläger indes selbst nicht, wie seine lediglich darauf beschränkten Darlegungen zeigen, dass der "Wasserverbrauch“ vom 1.10.1968 bis 30.6.1969 DM 91,-- Kosten verursacht habe (zuzüglich 4,50 DM Kosten der Zählermiete). Der Frage, ob der Kläger etwa einen Anspruch auf (anteilige) Mehrverbrauchskostenerstattung hat (und damit von den 95,50 DM einen T e i l ersetzt verlangen kann) braucht darum nicht nachgegangen zu werden. Das gleiche gilt für die Frage, welche Bedeutung es hat, dass die Spalte Betrag in § 3 Abs. 2 in der Zeile "Wassermehrverbrauch" ebenso unausgefüllt geblieben ist wie die Zeile "Müllabfuhr". 4. Müllabfuhrgebühr Auf Ersatz der für die Zeit vom 1.1. - 30.6.1969 entrichteten Müllabfuhrgebühr hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch. Dass der Beklagte die Kosten der Abfuhr des von ihm stammenden Mülls tragen sollte, ist dem Vertrag zwar zu entnehmen (§ 2 Abs. 2), wenngleich es auch hier - wie bereits erwähnt - an einer Ausfüllung der Spalte Betrag fehlt. Da der Beklagte nachgewiesen hat, dass er während desselben Zeitraums für seine 2 Tonnen die Gebühr u n m i t t e l b a r an die Gemeinde gezahlt hat (54,-- DM), kann der Kläger jedoch keinen irgendwie gearteten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten mehr haben, auch dann nicht, wenn die Gemeinde ihn - wie wiederum von ihm nachgewiesen - mit einem Betrag von 3,41 DM für den gleichen Zeitraum belastet hat. Zumindest aber wäre es unter diesen Umständen seine Sache gewesen darzulegen, wieso diese 3,41 DM gleichwohl den Beklagten noch angehen. Anders liegt es bei der Müllabfuhrgebühr von 2,10 DM für die Zeit vom 1.10. – 31.12.1968. Während dieses Zeitraums hat der Beklagte keinerlei Gebühren für Müllabfuhr unmittelbar an die Gemeinde entrichtet. Insoweit ist der Beklagte darum erstattungspflichtig geworden. Durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen wegen zu viel gezahlter Heizungskostenvorschüsse ändert sich nichts. Denn dieser Rückzahlungsanspruch ist bereits durch die Aufrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Nachentrichtung einbehaltener Miete in vollem Umfang verbraucht (siehe oben Unterabschnitt 1). Für die Frage der Anrechnung der für die Monate Oktober und November 1969 gezahlten 2 x 120,-- DM Heizungskostenvorschüsse gilt dasselbe wie am Ende des Unterabschnitts 2 ausgeführt. 5. Kanalbenutzungsgebühren Auf Ersatz der Kanalbenutzungsgebühren hat der Kläger hinwiederum keinen Anspruch. Denn eine Abwälzung dieser Art von Nebenkosten ist im Vertrag nicht vereinbart. II. Insgesamt schuldet der Beklagte dem Kläger mithin nur noch 17,43 DM (15,33 DM gemäß den Ausführungen unter I 1; 2,10 DM gemäß den Ausführungen unter I 4). III. Soweit es sich um die von den Beklagten erhobene Einrede der teilweisen Rechtshängigkeit der mit dieser Klage verfolgten Ansprüche handelt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 7 ZPO. Der Beklagte war Mieter einer Wohnung in dem Hause …. in …, das dem Kläger gehört. Am 30.11.1969 hat der Beklagte die Wohnung geräumt. Das Mietverhältnis ist beendet. Mit der vorliegenden, seit dem 10.9.1969 rechtshängigen Klage hat der Kläger Ansprüche auf Nachentrichtung in den Monaten Februar, Juni, Juli, August und September 1969 zurückgehaltener Miete, Ansprüche auf Heizölkostenersatz der vom 1.10.1968 bis 30.9.1969 laufenden Heizungsperiode und Ansprüche auf Ersatz weiterer Nebenkosten aus der Zeit vom 1.10.1968 bis 30.6.1969 (Wassergeld nebst Zählermiete, Müllabfuhrgebühren, Kanalbenutzungsgebühren) verfolgt, ferner einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.870,72 DM nebst 5 % Verzugszinsen aus 1.868,72 DM seit 1.11.1968 gerichteten Klage nach Erhebung von Zeugenbeweis und Beiziehung der Akten 2 C 417/68 und 2 C 362/69 des Amtsgerichts Bad Schwalbach in Höhe von 1.004,06 DM nebst Zinsen seit dem 10.9.1969 stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses im übrigen hiermit in Bezug genommene Urteil haben in der aus den Akten ersichtlichen Form und Frist beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel des Beklagten. Der Beklagte beantragt: 1.) unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage ganz abzuweisen; 2.) die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt: 1.) die Berufung zurückzuweisen; 2.) unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage in Höhe weiterer 796,66 DM nebst Zinsen stattzugeben. Was die Heizölkosten anlangt, bekämpft der Beklagte als zu niedrig ausgefallen die Schätzung derjenigen Menge Öles, die bei seinem Auszug noch im Öltank gewesen sei, und die Schätzung desjenigen Bruchteiles der Heizungskosten, der ihm nicht zur Last falle. Was die sonstigen Nebenkosten anlangt, widerspricht der Beklagte der Feststellung, sie seien auch nicht teilweise Gegenstand des Rechtsstreits 2 C 362/69. Auch rügt er die Nichtberücksichtigung der Tatsache der Entrichtung von Müllabfuhrgebühren unmittelbar an die Gemeinde durch ihn im Jahre 1969, ferner seine Belastung mit den Kanalbenutzungsgebühren. Die Behauptung, auch vom 27.12.1968 bis 13.1.1969 sei nicht geheizt worden, lässt der Beklagte fallen. Stattdessen behauptet er, keine Heizung gegeben habe es lediglich am 27.12.1968, vom 28.12.1968 bis 13.1.1969 sei lediglich ungenügend geheizt worden. Neu bestreitet der Beklagte die Berechtigung, 5 % Zinsen zu verlangen. Mit allen ihm etwa zustehenden Gegenansprüchen rechnet der Beklagte gegen sämtliche mit der Klage verfolgten Ansprüche bis zu deren Erschöpfung auf. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es seinen Vorstellungen entspricht. Mit der Anschlussberufung wendet er sich gegen die Kürzung seiner Mietzinsforderung wegen Nichtbeheizung oder unzureichender Beheizung und gegen die Kürzung des Heizölkostenerstattungsanspruchs. Neu behauptet der Kläger, dass die Heizung schon ab 1.9.1969 wieder in Betrieb gewesen sei. Der Senat hat die Parteien persönlich gehört und durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie seines Sohnes und nochmalige Vernehmung der Ehefrau des Beklagten Beweis darüber erhoben, ob am 27.12.1968 der Ölofen ausgegangen sei, ob vom 28.12.1968 bis 13.1.1969 nicht genügend geheizt worden sei, ob am 19.4.1969 nur die Heizung abgestellt worden sei, nicht auch die Warmwasserversorgung, und ob die Versorgung der Wohnung des Beklagten mit Wärme bereits am 1.9.1968 wieder einsetzte. Wegen des Anhörungsergebnisses und des Beweisergebnisses wird auf den Aktenvermerk des Berichterstatters, wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die neu gewechselten Schriftsätze und die in der mündlichen Verhandlung überreichten weiteren Urkunden verwiesen.