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Urteil

3 U 124/99

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:0830.3U124.99.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.6.1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.546,12 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.6.1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.546,12 DM. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte aus dem Kaskoversicherungsvertrag gemäß § 12 Nr. 1 Ile, 13 AKB gemäß Klageantrag zu 1) zu, da die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 VVG i.V.m. § 2 b Nr. 1a AKB leistungsfrei geworden ist. Danach tritt eine Leistungsfreiheit dann ein, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird. Auf Antrag der Klägerin vom 7.2.1997 war der streitgegenständliche Ford-Transit als "PKW zur Eigenverwendung" bei der Beklagten versichert worden. Tatsächlich wurde das Fahrzeug aber zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, am … 10.1998 um 1.40 Uhr zur gewerblichen Personenbeförderung benutzt. Die Benutzung eines Personenwagens als Mietfahrzeug bzw. zur gewerblichen Personenbeförderung stellt einen Verstoß gegen § 2b Nr. 1a AKB dar (vgl. KG VersR 1958, 879, 880; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 2b AKB Rdnr. 11). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils vermag der Umstand, dass der RP … durch Genehmigungsurkunde vom 3.5.1995 der Klägerin die Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb von Marktfahrten/Flughafentransfers als Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG zu bestimmten Zeiten in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens erteilt hat, nichts daran zu ändern, dass das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem vertraglich vereinbarten benutzt wurde. Die gewerbliche Benutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Transport von Fluggästen zum … Flughafen ist nicht vergleichbar mit einer Situation, in der ein Privatmann gelegentlich Freunde oder Bekannte in einem PKW zum Flughafen transportiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungsbegründung ist der Genehmigungsurkunde des RP … nicht zu entnehmen, dass die Klägerin "praktisch" wie eine Privatperson behandelt wird und dies Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten dergestalt haben müsste, dass das Fahrzeug als "PKW zur Eigenverwendung" einzustufen wäre. Die Beklagte könnte sich jedoch dann nicht auf die Leistungsfreiheit gemäß § 2 b AKB berufen, wenn die Behauptung der Klägerin bewiesen worden wäre, dass die Vertragsumstellung gemäß ihrem Schreiben an die Beklagte vom 7.2.1997, vom "Personenmietwagen" zum "PKW zur Eigenverwendung" auf Anregung der Agenten der Beklagten, der Zeugen … und … erfolgt wäre, und diese sich damit einverstanden erklärt hätten, dass der streitgegenständliche PKW weiterhin für gewerbliche Fahrten zum Flughafen benutzt wird. Der Versicherer muss die Erklärungen seines Agenten gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen sich gelten lassen, auch wenn diese unrichtig sein sollten. Die Behauptungen der Klägerin sieht der Senat nach der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme jedoch als nicht bewiesen an. Eine Haftung der Beklagten nach dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Vertrauenshaftung (gewohnheitsrechtlicher Erfüllungsanspruch; vgl. BGH NJW 1963, 1978 ; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1988, 858, Prölss/Martin/Kohlhosser, a.a.O., § 43 VVG Rdnr. 29) bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) oder positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB für schuldhafte Handlungen der Versicherungsagenten vor oder nach Vertragsschluss kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, dass die Agenten ihr gegenüber unrichtige Erklärungen abgegeben haben, die sie zur Veränderung der Tarife veranlassten. Auch ist die Behauptung der Klägerin nicht bewiesen worden, dass der Zeuge … darauf hingewiesen habe, dass die Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug regulär zur Eigenverwendung zu versichern und gleichwohl in der Zeit von 22 Uhr bis 06.00 Uhr zur gewerblichen Personenbeförderung zum Flughafen zu verwenden. Zwar hat der Zeuge …, der Ehemann der Klägerin und eigentliche "Geschäftsführer" des Unternehmens der Klägerin, bei seiner Vernehmung bestätigt, dass ihm der Zeuge … als Mitarbeiter der Beklagten zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt (wohl Anfang 1997) erklärt habe, dass eine Umstellung des Versicherungsvertrages bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der Form möglich wäre, dass das Fahrzeug als "PKW zur Eigenverwendung" versichert werden könnte, obwohl es zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zum Personentransport zum Flughafen eingesetzt werde. Gestützt wird diese Aussage des Zeugen auf seine Erfahrungen mit der Versicherungsgesellschaft …, die mit der Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 10.11.1998 (Bl. 96 d.A.) eine entsprechende Regelung getroffen hat. Der Aussage des Zeugen … stehen jedoch die Aussagen der Zeugen … und … entgegen. Der Zeuge … hat Abrede gestellt, mit dem Zeugen … über eine Änderung des Kfz-Versicherungsvertrages - weder telefonisch noch in den Räumlichkeiten des Unternehmens der Klägerin - gesprochen zu haben. Insbesondere hat der Zeuge … abgestritten, gegenüber dem Zeugen … erklärt zu haben, dass eine Änderung des Versicherungsvertrages unter den von ihm gewünschten Bedingungen bei der Beklagten möglich sei. Im übrigen habe ihn das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 7.2.1997 nicht stutzig gemacht, da die Umstufung eines von insgesamt 8 Fahrzeugen der Klägerin keinen Einzelfall dargestellt habe. Es sei des öfteren vorgekommen, dass Firmen-Fahrzeuge der Klägerin, die wahrscheinlich geleast gewesen seien, nach Ablauf gewisser Zeiten als Privat-PKW benutzt und versichert wurden. Auch der Zeuge …, der seit 1972 für die Beklagte in der Geschäftsstelle in … die Bearbeitung von Kfz.-Versicherungsverträgen vornimmt, hat bei seiner Vernehmung geschildert, dass er über eine Abänderung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages mit dem Zeugen … nicht gesprochen habe. Auf die Anregung des Zeugen …, die auf die Firma der Klägerin versicherten Fahrzeuge billiger zu versichern, habe er - der Zeuge … - immer wieder gesagt, dass etwaige Ausnahmeregelungen versicherungsrechtlich bei der Beklagten keine Bedeutung hätten. Wenn ein PKW als Mietwagen benutzt werde, müsse er auch als solcher versichert sein. Von der Genehmigungsurkunde des RP … habe er - wie auch der Zeuge … - erst nach dem streitgegenständlichen Unfall im Jahre 1999 Kenntnis erhalten. Da er - der Zeuge … - kein besonders großes Interesse an der Versicherung von Mietwagen bzw. Droschken habe, habe er sich für diesbezügliche Regelungen bei anderen Versicherungen nicht interessiert. Danach kann zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Behauptungen bezüglich der Äußerungen der beiden Versicherungsagenten der Beklagten bewiesen hat. Selbst wenn man die Aussage des Zeugen … als glaubhaft ansehen würde, stünde dieser Aussage die übereinstimmenden Bekundungen der beiden Zeugen … und … entgegen. Eine solche sog. non-liquet-Situation wirkt sich zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin aus. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass bei sämtlichen Zeugen ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bestehen dürfte. Der Zeuge … würde als eigentlicher "Geschäftsführer” des Unternehmens seiner Ehefrau davon profitieren, wenn das Gericht zugunsten der Klägerin entscheiden würde. Die Beklagten ihrerseits müssten gegebenenfalls Konsequenzen durch die Beklagte befürchten, wenn sie die Behauptungen der Klägerin bestätigt hätten. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen … und … spricht jedoch, dass für die beiden Mitarbeiter der Beklagten - entsprechend der Bekundung des Zeugen … - keine Veranlassung bestand, falsche bzw. "Schein"-Erklärungen der Klägerin an zuständige Stellen der Beklagten in … oder die Zentrale in … weiterzuleiten, wenn gegebenenfalls sie - die beiden Zeugen - das Risiko tragen müssten, einen etwaigen Schaden auszugleichen. Dies käme dann in Betracht, wenn für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz bestünde und sie sich möglicherweise Schadensersatz- oder Regressansprüchen ausgesetzt sähen. Letztlich kann die Frage, ob einer der gehörten Zeugen die Unwahrheit gesagt hat, dahingestellt bleiben, da das Gericht jedenfalls aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Behauptungen der Klägerin durch die Aussage des Zeugen … als bewiesen angesehen werden können. Das Feststellungsbegehren der Klägerin gemäß Klageantrag zu 2) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist für den entstandenen Fremdschaden an der Leitplanke der Bundesautobahn gemäß § 3 Nrn. 1, 4 - 6 PflVersG eintrittspflichtig. Nachdem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27.10.1998 angekündigt hatte, den entstandenen Schaden zu regulieren - sofern sie in Anspruch genommen würde - und sie dafür die Klägerin in Regress nehmen wollte, ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Nunmehr hat die Beklagte gemäß ihrem Schreiben an die Klägerin vom 5.5.2000 eine Zahlung an das Straßenverkehrsamt in Höhe von 1.596,12 DM geleistet, deren Erstattung sie von der Klägerin verlangt. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin gemäß § 3 Nr. 10 Satz 2, Nr.9 Satz 2 PflVersG bezüglich des Haftpflichtschadens in Regress zu nehmen. Gemäß obigen Ausführungen ist die Beklagte auch bezüglich des Haftpflichtschadens leistungsfrei geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.