Urteil
3 U 125/05
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0328.3U125.05.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – vom 24.03.2005 – 2/23 0 190/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers beträgt 41.225,90 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – vom 24.03.2005 – 2/23 0 190/04 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden. Die Beschwer des Klägers beträgt 41.225,90 €. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Diebstahls eines Lkw aus einer Kfz-Kaskoversicherung in Anspruch. Diesen Lkw der Marke X mit dem amtlichen Kennzeichen … meldete er als am 05./06.03.2004 als gestohlen. Auf die schriftliche Schadensmeldung vom 11.03.2004 (Bl. 36-41 d.A.) wird verwiesen. Die Frage, wo sich die Fahrzeugschlüssel während des Diebstahls befanden, beantwortete der Kläger in der Weise, dass er sich selbst sowie den Zeugen Z1 und den Zeugen Z2 als Schlüsselinhaber angab und dass sich ein vierter Schlüssel im Büro der Halle in einem verschlossenen Werkzeugschrank befunden habe. Gegenüber der Polizei hatte er im Rahmen seiner Vernehmung am 06.03.2004 angegeben, es gebe insgesamt vier Schlüssel zu dem Lkw und er überprüft habe, dass alle vier Schlüssel auch noch da seien. Zu der Beklagten gelangten indessen lediglich drei Schlüssel zu denen der von der Beklagten vorgerichtlich eingeschaltete Gutachter feststellte, dass es sich um einen Originalschlüssel und zwei Nachschlüssel handelte, die keine Kopierspuren aufwiesen und das zu dem Fahrzeug werkseitig zwei Originalschlüssel geliefert wurden (Bl. 42, 43 d.A.). Die Beklagte verweigerte ihre Eintrittspflicht (Bl. 15 d.A.). Der Wiederbeschaffungswert des Lkws in Höhe von 48.000,00 € ist unstreitig. Gegenstand der Klage ist der Nettobetrag dieses Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Selbstbehaltes, mithin ein Betrag von 41.225,90 €. Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 05.03.2004 gegen 19.00 Uhr auf seinem Betriebsgelände abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Das Fahrzeug sei danach weder von ihm, noch von den Zeugen Z1 und Z2, die ebenfalls über Schlüssel verfügten, gefahren worden. Es sei zutreffend, dass drei Schlüssel für das Fahrzeug existierten. Dass er zuvor vier Schlüssel angegeben habe, lasse sich damit erklären, dass er werkseitig zwei Schlüssel, nach einem Austausch des Zündschlosses jedoch noch zwei weitere Schlüssel erhalten habe. Sein Mitarbeiter Z1 habe aber ohne sein Wissen einen der beiden alten Schlüssel entsorgt, weil dieser nach Austausch des Zündschlosses im Lkw gehakt habe. Er selbst habe geglaubt, dieser Schlüssel sei nach wie vor im Werkzeugschrank des Büros. Die Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers zum äußeren Bild einer Entwendung mit Nichtwissen bestritten und Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers geäußert. Seine Angaben zu den Schlüsseln und zu den Vorschäden seien unzutreffend. Im Übrigen sei sie wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit leistungsfrei geworden, weil der Kläger das Abhandenkommen eines Schlüssels nicht angezeigt habe. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z3, Z1 und Z2 und sodann die Klage abgewiesen, weil der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen habe. Denn bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes und der Zeugenaussagen bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, die der Annahme des Beweises des äußeren Bildes entgegenstünden bzw. mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss zuließen, dass der behauptete Diebstahl vorgetäuscht sei. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird ergänzend verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, die fehlerhaft sei, weil der Diebstahlsnachweis durch die Zeugen erbracht sei. Das Landgericht habe zunächst den Kläger informatorisch gehört und dann die Zeugen vernommen. Bereits die Zeugenaussagen reichten jedoch aus, um das äußere Bild des Diebstahls anzunehmen. Die Schlüsselverhältnisse seien gegenüber der Polizei objektiv unrichtig angegeben worden und nach Feststellung des richtigen Sachverhaltes auch gegenüber der Beklagten korrigiert worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2005, zugestellt am 31. März 2005, Az.: 2/23 0 190/04 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.225,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03. Mai 2005 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Kläger habe die wahren Schlüsselverhältnisse nicht freiwillig offenbart. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Z4 und Z5. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2007 (Bl. 329-334 d.A.) verwiesen. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat indessen in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Der Erfolg der Berufung scheitert indessen nicht daran, dass der Kläger das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht nachgewiesen hätte. Das Landgericht hat die Beweisanforderungen an das äußere Bild richtig gesehen. Es hat indessen zunächst den Kläger gemäß § 141 ZPO informatorisch gehört und dann die Zeugen Z3, Z2 und Z1 zur Frage des Diebstahls vernommen. Zwar ist die Anhörung des Versicherungsnehmers und Klägers nach § 141 ZPO möglich, um den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung zu führen; sie ist allerdings subsidiär, wenn zunächst Zeugen zur Verfügung stehen (BGH VersR 1997, 733 ). Die Tauglichkeit eines Zeugen für das äußere Bild eines Diebstahls setzt an sich voraus, dass er sowohl das Abstellen, als auch das Nichtwiderauffinden des Fahrzeuges gesehen hat. Wenn der Versicherungsnehmer für das Abstellen und das Nichtwiderauffinden nur verschiedene Zeugen benennen kann, so ist der Beweis des äußeren Bildes nur dann geführt, wenn die Aussagen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen auf dieselbe Örtlichkeit beziehen (BGH VersR 1998, 1012 ). Das ist hier der Fall, wobei das Landgericht auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen geäußert hat. Wenn aber der Beweis mit glaubwürdigen Zeugen geführt ist, dann kommt es auf die eigene Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers überhaupt nicht mehr an (BGH VersR 1998, 488 ). Die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit das Fahrzeug selbst hätte entfernen können – die theoretisch in allen Diebstahlsfällen bestehe – muss gegebenenfalls im Rahmen der Beweisführung des Versicherers für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls berücksichtigt werden. Dabei müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und der Richtigkeit seiner Behauptungen aufdrängen, wobei der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast hat. Ob dies der Fall war, kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Beklagte gemäß § 7 I (II) S. 3, V (IV) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist. Denn dem Kläger ist eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit zur Last zu legen. Die Aufklärungspflicht ist objektiv dadurch verletzt, dass falsche Angaben zu den vorhandenen Fahrzeugschlüsseln gemacht worden sind. In der Schadensmeldung vom 11.03.2004 ist – wie auch zuvor bei der Polizei – das Vorhandensein von vier Schlüsseln angegeben, während es tatsächlich nur drei waren, die der Kläger der Beklagten übersandte. Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird deren vorsätzliche Begehung nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäß muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte (BGH VersR 2002, 173 ). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Im Gegenteil ist vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen Z1 von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Denn der Kläger hatte in seiner polizeilichen Vernehmung unbestritten angegeben, es gebe insgesamt vier Schlüssel zu dem Lkw und er überprüft habe, dass alle vier Schlüssel auch noch da seien. Die Angabe von vier vorhandenen Schlüsseln wiederholte er in der Schadensanzeige. Der angeblich im Schlüsselkasten in der Werkstatt vorhandene Schlüssel kann aber nach den Angaben des Zeugen Z1 zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr dort gewesen sein, denn der Zeuge hatte ihn zuvor bereits verbogen und verschrottet, nachdem er festgestellt hatte, dass dieser Schlüssel zwar in die Tür des Fahrzeuges, nicht aber in das Schloss passte. Ob sich zum Tatzeitpunkt ein Schlüssel im Werkstattkasten befand, hätte mithin davon abgehangen, dass der Kläger einen anderen Schlüssel dort hineingelegt hätte. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich aus den Angaben des Klägers in seiner mündlichen Anhörung, denn er hat eingeräumt, er habe nach der Entwendung des Fahrzeuges zunächst nicht in den Werkzeugschrank hineingeschaut und angegeben, der Zeuge Z1 habe ihm von dem Wegwerfen des im Schlüsselschrank befindlichen Schlüssels nichts gesagt gehabt. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. Beides muss neben einer ordnungsgemäßen Belehrung in der Schadensanzeige vorliegen (BGH VersR 1993, 830 ). Falsche Angaben über die Anzahl der vorhandenen Schüssel sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Erhebliches Verschulden liegt dann nicht vor, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb auch ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Davon kann bei einer wissentlich ungeprüften Angabe über die Schlüsselverhältnisse in der Schadensanzeige nicht die Rede sein. Die Schadensmeldung enthält über der Unterschrift eine deutlich hervorgehobene und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung über die Leistungsfreiheit bei folgenloser Obliegenheitsverletzung. Auch das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensanzeige hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Zwar erfüllen falsche Angaben schon den objektiven Tatbestand dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, dass die korrigierte Information dem Versicherer bereits zu dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befasst (OLG Hamm VersR 2000, 577 ). Das ist hier nicht der Fall, denn die Beklagte hatte bereits das Schlüsselgutachten eingeholt, um eine Zuordnung zu dem Fahrzeug sicherzustellen, als sie den Kläger mit Schreiben vom 14.04.2004 (Bl. 257 d.A.) mit dem fehlenden Schlüssel konfrontierte. Dass der Kläger gegenüber der Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt Mitteilung über den Grund des fehlenden Schlüssels gemacht hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge Z4 konnte sich daran erinnern, dass er ausweislich eines selbst gefertigten Aktenvermerks am 13.04.2004 um 12.31 Uhr mit dem Kläger telefoniert hatte. An eine Äußerung des Klägers, es seien nur drei Schlüssel da, konnte er sich nicht erinnern. Hingegen wusste er noch, dass der Kläger auf einen etwaigen Bankrott seiner Firma hinwies, weswegen der Zeuge veranlasste, die Ermittlungsakte anzufordern und die Gewährung eines Vorschusses zu überprüfen. Erst nach Rücksprache des zuständigen Sachbearbeiters, des Zeugen Z5, habe dieser ihm mitgeteilt, bei dem Versicherungsnehmer würde ein Schlüssel fehlen. Von einem weiteren Telefongespräch mit dem Kläger konnte der Zeuge nicht berichten. Vielmehr fragte er den Zeugen Z5 nach Rücksprache aufgrund des Telefongesprächs, ob der Kläger bereits eine Erklärung für den fehlenden Schlüssel gegeben habe, was der Zeuge Z5 verneint habe. Der Zeuge Z5 hat angegeben, der Kläger habe angerufen und die Telefonnummer seines Vorgesetzten haben wollen. Dies sei der Zeuge Z4 gewesen. Aufgrund dieses dann geführten Telefonats mit Herrn Z4 habe dieser Rücksprache mit ihm, dem Zeugen genommen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er dem Zeugen Z4 mitgeteilt, es seien nur drei Schlüssel vorhanden. An ein Telefonat mit dem Kläger, in welchem dieser versucht hätte, die Schlüsselsituation zu erklären, konnte sich der Zeuge nicht erinnern; dies auch deshalb, weil er ansonsten einen Gesprächsvermerk hierüber gefertigt hätte. Ein Telefongespräch mit dem Kläger mit dem Inhalt, es müsse eine von dem Zeugen Z1 unterschriebene Erklärung vorgelegt werden, schloss der Zeuge ebenfalls aus. Die Aussagen sind glaubhaft, sie weisen in sich und im Verhältnis zueinander keine irgendwie gearteten Widersprüche auf. Für die Richtigkeit der Angabe, über die Schlüssel sei in den genannten Telefonaten nicht gesprochen worden, spricht auch das Antwortschreiben des Klägers vom 16.04.2004, welches auf das vorangegangene Schreiben der Beklagten vom 14.04.2004 Bezug nimmt, nicht aber auf ein Telefonat mit dem Zeugen Z5 oder dem Zeugen Z4. Die Berichtigung falscher Angaben kann schließlich auch geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen und zwar dann, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers darauf schließen lässt, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruht (OLG Hamm VersR 1985, 535). Auch hiervon ist nicht auszugehen. Dabei ist dem Kläger nicht anzulasten, dass er der Meinung war, der vierte Schlüssel befinde sich noch im Schlüsselschrank. Anzulasten ist ihm aber, dass er entgegen seinen Angaben den Inhalt des Schlüsselkastens überhaupt nicht überprüft hat. Dies schließt einen Irrtum aus. Letztlich schließen auch die Grundsätze von Treu und Glauben ein Berufen auf die Leistungsfreiheit aus, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben doch erreicht ist. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält (BGH VersR 2002, 173 ). Davon kann angesichts der vorstehenden Ausführungen keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2007 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.