OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 138/08

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1210.3U138.08.0A
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2., sowie die Berufung des Beklagten zu 4. gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 07.05.2008 werden zurückgewiesen. Der Kläger und die Streithelferin sind, nachdem sie ihre Berufung gegen das genannte Teil-Urteil zurückgenommen haben, des eingelegten Rechtsmittels verlustig. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 22 % und die Beklagten zu 1. und 2. zusammen mit dem Beklagten zu 4. als Gesamtschuldner 78 % zu tragen; ausgenommen sind die durch die Berufung der Streithelferin veranlassten Kosten des Berufungsverfahrens, die die Streithelferin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer der Beklagten zu 1. und 2., sowie die des Beklagten zu 4. beträgt jeweils 55.638,97 €. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2., sowie die Berufung des Beklagten zu 4. gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 07.05.2008 werden zurückgewiesen. Der Kläger und die Streithelferin sind, nachdem sie ihre Berufung gegen das genannte Teil-Urteil zurückgenommen haben, des eingelegten Rechtsmittels verlustig. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 22 % und die Beklagten zu 1. und 2. zusammen mit dem Beklagten zu 4. als Gesamtschuldner 78 % zu tragen; ausgenommen sind die durch die Berufung der Streithelferin veranlassten Kosten des Berufungsverfahrens, die die Streithelferin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer der Beklagten zu 1. und 2., sowie die des Beklagten zu 4. beträgt jeweils 55.638,97 €. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger ist Eigentümer der Altenhilfeeinrichtungen X in Stadt01, sowie des Y, ebenfalls in Stadt01 gelegen. In beiden Einrichtungen nahm der Kläger Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen vor. Bezüglich beider Objekte schloss der Kläger mit den Beklagten zu 1. bis 3. jeweils einen Architekten-Vertrag (Bl. 11 u. Bl. 27 d. A.) und mit dem Beklagten zu 4. jeweils einen Ingenieur-Vertrag, der sich auf die Elektrotechnik bezog (Bl. 15 u. Bl. 32 d. A.). Die Streithelferin, Firma A, führte an beiden Objekten die Elektroarbeiten aus. Im Juni 2003 rügte der Kläger Mängel betreffend das Bauvorhaben X und betrieb deswegen im April 2004 gegen die jetzigen Beklagten und die Streithelferin ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Wiesbaden (Az.: 9 OH 5/04). In diesem erstattete der Sachverständige SV1 am 31.01.2005 ein Gutachten. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die vier Beklagten als Gesamtschuldner wegen Planungs- und Überwachungsfehlern hinsichtlich der Elektroarbeiten der Firma A auf Schadensersatz in Anspruch genommen, und zwar bezüglich beider Objekte. Der Kläger hat in erster Instanz die Zahlung von 68.456,90 € nebst Zinsen begehrt, sowie darüber hinaus einen Feststellungsantrag verfolgt. Der Kläger hat ausgeführt, die Beklagten zu 1. bis 4. seien für die im Gutachten SV1 vom 31.01.2005 festgestellten Fehler als Gesamtschuldner verantwortlich. Die Beklagten haben erstinstanzlich jeweils ihre Verantwortlichkeit für die – unstreitigen – Mängel an den Elektroarbeiten in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 4. hat zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 525 f. d. A.). Erstinstanzlich ist der ursprüngliche Beklagte zu 2. verstorben; diesbezüglich wird der Rechtsstreit von den unbekannten Erben vom Prozessbevollmächtigten fortgesetzt. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 3. ist wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 18.06.2007 eingeholt (Bl. 293 d. A.) und dieses in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 durch den Sachverständigen erläutern lassen (Bl. 448 d. A.). Das Landgericht hat sodann das vorliegende Teil-Urteil vom 07.05.2008 erlassen, das sich bezüglich der Beklagten zu 1. und 2., sowie bezüglich des Beklagten zu 4. als End-Urteil darstellt. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1. und 2., sowie den Beklagten zu 4. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50.638,97 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen; das Landgericht hat außerdem bezüglich der genannten Beklagten dem Feststellungsantrag stattgegeben. Wegen der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 532 f. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1. und 2., der Beklagte zu 4., der Kläger, sowie die auf Beklagten-Seite beigetretene Streithelferin jeweils selbständig Berufung eingelegt. Letztere hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 02.09.2008 zurückgenommen (Bl. 622 d. A.) und im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Der Kläger hat die von ihm eingelegte Berufung, mit der er die Zahlung weiterer 15.993,31 € verlangt hatte, nach der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 mit Schriftsatz vom 28.10.2009 zurückgenommen. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen zur Berufungsbegründung vor, entgegen der Annahme des Landgerichts hätten sie nicht die Überwachung der Leistungen der Streithelferin und des Beklagten zu 4. geschuldet. Letzterer sei als Sonderfachmann nicht Erfüllungsgehilfe des Architekten gewesen, sondern nur gegenüber dem Kläger als Bauherrn verantwortlich, mit dem die beiden Ingenieur-Verträge abgeschlossen worden seien; und eine Verletzung ihrer eigenen vertraglichen Pflichten liege nicht vor. Die Beklagten zu 1. und 2. seien für die streitgegenständlichen Fehlleistungen, die allein die Fachplanung und Fachbauleitung im Bereich Elektrotechnik betroffen hätten, nicht verantwortlich, sondern nur der Beklagte zu 4. als Sonderfachmann. Die Beklagten zu 1. und 2. hafteten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Sachwalterhaftung des Architekten“. Sie seien auch nicht zur Überwachung der Leistungen des Beklagten zu 4. verpflichtet gewesen; das Vorliegen eines etwaigen Fachwissens der Beklagten zu 1. und 2. begründe eine derartige Leistungspflicht nicht. Zudem werde eine derartige Fachkenntnis der Beklagten zu 1. und 2. betreffend den Bereich Elektrotechnik bestritten; die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen SV1 seien unzureichend und bezögen sich ohnehin nur auf die Überschreitung der Brandlasten. Die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 4. seien nicht verjährt. Der Beklagte zu 4. trägt zur Berufungsbegründung vor, der ihm gegenüber geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verjährt. Dem stünden entgegen dem Landgericht die Grundsätze zur Sekundärhaftung von Architekten nicht entgegen. Das landgerichtliche Urteil sei unvereinbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2001 (Baurecht 2002, 108). Danach sei eine vergleichbare Sekundärhaftung für Fachingenieure ausgeschlossen, da es bei diesen an den umfassenden Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten fehle. Eine Sekundärhaftung des Beklagten zu 4. scheide im Hinblick auf dessen nur sehr eingeschränktes Leistungsbild aus, wie sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2009 (Baurecht 2009, 1607) ergebe. Die Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten zu 4. seien ausschließlich vom Beklagten zu 1., und nicht vom Bauherrn, geführt worden, der dem Beklagten zu 4. das Leistungsbild des § 73 HOAI nur äußerst eingeschränkt, in „abgespeckter“ Form, zugestanden habe. Der Beklagte zu 4. sei vollständig von den Vorgaben der Beklagten zu 1. bis 3. abhängig gewesen, bei welchen es sich um die „Hausarchitekten“ des Klägers gehandelt habe. Danach habe nur eine äußerst beschränkte Objektüberwachungspflicht des Beklagten zu 4. bestanden; und die Beklagten zu 1. bis 3. hätten auch die Fachbauleitung für das Elektrogewerk übernommen. Sie seien wegen der von ihnen übernommenen umfassenden Betreuungspflichten als Sachwalter des Bauherrn anzusehen. Hingegen sei der Beklagte zu 4. nur „Zuarbeiter“ der Beklagten zu 1. bis 3. gewesen. Für den zuerkannten Feststellungsantrag fehle es am Feststellungsinteresse, nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vom 29.09.2009 erklärt habe, die Sanierung erfolge nicht nach dem Standard zum Zeitpunkt der Bauausführung, sondern nach heute gültigem Standard. Mithin habe der Kläger es endgültig aufgegeben, die streitgegenständlichen Mängel zu beseitigen, so dass etwaige zukünftige Schäden im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht kämen. Die Beklagten zu 1. und 2., sowie der Beklagte zu 4. beantragen, das landgerichtliche Teil-Urteil abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt nach Rücknahme seiner eigenen Berufung, die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2., sowie die Berufung des Beklagten zu 4. zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die Beklagten zu 1. und 2., sowie der Beklagte zu 4. verurteilt worden sind. Diese seien in gleicher Weise verantwortlich für die bei den Elektroarbeiten der Firma A aufgetretenen Mängel. Von einer Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 4. sei nicht auszugehen. Entgegen dem Landgericht sei vorliegend eine Teilabnahme nicht zulässig gewesen; zudem wendet der Kläger die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist durch Verhandlungen ein. Ohnehin scheitere die Verjährungseinrede an den Grundsätzen zur Sekundärhaftung, die auch auf den Beklagten zu 4. Anwendung finde, der in Bezug auf den Fachbereich Elektrotechnik eine Sachwalterstellung innegehabt habe. Das Berufungsgericht hat am 05.05.2009 einen Hinweis-Beschluss verkündet (Bl. 742 d. A.). Nachdem die Streithelferin und der Kläger die von ihnen eingelegten Berufungen in zulässiger Weise zurückgenommen haben (§ 516 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), war nur noch über die Berufung der Beklagten zu 1. und 2., sowie über die Berufung des Beklagten zu 4. zu entscheiden. Beide Berufungen haben keinen Erfolg. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass in beiden Berufungen die im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel der Streithelferin nicht in Zweifel gezogen werden und auch nicht die Höhe des im Teil-Urteil zuerkannten Betrages von 50.638,97 € angegriffen wird. Der Feststellungsausspruch im landgerichtlichen Urteil ist in den Berufungsbegründungen der Beklagten zu 1. und 2., sowie des Beklagten zu 4. ebenfalls nicht angegriffen worden. Der Feststellungsausspruch im landgerichtlichen Urteil ist jedoch im Hinblick auf die – später zurückgenommene – klägerische Berufung Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, und in diesem Zusammenhang haben die Beklagten zu 1. und 2. und der Beklagte zu 4. ein fehlendes Feststellungsinteresse gerügt im Hinblick auf die Erklärungen des Klägers im Termin vom 29.09.2009. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist nicht begründet. Dabei geht es vorliegend, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um die Problematik der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und Pflichtenkreise von Architekten und Sonderfachleuten. Diese ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dazu sind in erster Linie die vertraglichen Bestimmungen in den beiden Architekten- und den beiden Ingenieur-Verträgen heranzuziehen, zusätzlich auch die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen SV1. Im Architekten-Vertrag vom 30.07.1990 betreffend das X haben die Beklagten zu 1. und 2. sämtliche Leistungen des Leistungsbildes nach § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, insbesondere auch die Objektüberwachung mit einem Anteil von 31 %. In Ziffer 5. dieses Vertrages ist für den Bereich „Elektrotechnik“ als „Sonderfachmann“ der Beklagte zu 4. genannt und ausgeführt, die Verträge mit den Sonderfachleuten würden vom Bauherrn abgeschlossen – was bezüglich des Beklagten zu 4. nachfolgend auch geschehen ist. Ungeachtet dessen ist in Ziffer 5. dieses Vertrages ausdrücklich bestimmt, die Leistungen der Sonderfachleute seien vom Architekten zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. Dementsprechend heißt es im Einleitungssatz zu den dazugehörigen Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- und Architekten-Vertrag (AVA, Bl. 10 Beweissicherungsakte), der Architekt sei „Sachwalter des Bauherrn“. Darüber hinaus ist unstreitig, dass dem Beklagten zu 4. als Sonderfachmann für den Bereich Elektrotechnik, wie nachfolgend im Einzelnen erörtert werden wird, nicht sämtliche Leistungen aus dem Leistungsbild nach § 73 HOAI übertragen worden sind. Dies kann nicht ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1. und 2. geschehen sein, die nach § 2 Nr. 2 AVA den Kläger bezüglich des Einsatzes der Sonderfachleute zu beraten hatten. Die vom Beklagten zu 4. nicht übernommenen Teilleistungen waren mithin von den Beklagten zu 1. und 2. geschuldet. Das gilt insbesondere für die Objektüberwachung, die in § 73 HOAI mit 33 % bewertet wird, während im Ingenieur-Vertrag betreffend das X diesbezüglich für den Beklagten zu 4. nur 15 % angesetzt sind. Daraus folgt, dass bezüglich der Objektüberwachung für dieses Objekt die Beklagten zu 1. und 2., sowie der Beklagte zu 4. in etwa gleich verantwortlich waren. Aus all dem folgt, dass die Beklagten zu 1. und 2. bereits bezüglich des Objekts X auch hinsichtlich des Bereichs Elektrotechnik eine Sachwalterstellung innehatten und maßgeblich ebenfalls für die Objektüberwachung verantwortlich waren. Der Einsatz des Beklagten zu 4. als Sonderfachmann entband die Beklagten zu 1. und 2. nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, dessen Arbeitsergebnisse nicht nur zu koordinieren, sondern auch zu überwachen. Auf die Frage, ob bei den Beklagten zu 1. und 2. hinsichtlich des Bereichs Elektrotechnik besondere Fachkenntnisse erforderlich bzw. vorhanden waren, kommt es danach nicht an. Denn nach dem Architekten-Vertrag wurden solche Kenntnisse, wie dargelegt, vorausgesetzt, weil andernfalls die genannten Koordinations- und Überwachungsleistungen nicht möglich waren. Darüber hinaus hat ohnehin der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 18.06.2007 in ausreichender Weise dargelegt, dass bei den Beklagten zu 1. und 2. ausreichende Fachkenntnisse für die Beurteilung und Überwachung der Elektroarbeiten, sowie auch der brandschutztechnischen Maßnahmen vorhanden gewesen seien. Zudem handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 vorliegend um offenkundige, eindeutige Fehlleistungen der Streithelferin, die den Beklagten zu 1. und 2. spätestens im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätten auffallen müssen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Architekten-Vertrag vom 02.07./12.08.1997 betreffend das Y. In dessen Präambel wird ausgeführt, der Architekt sei unabhängiger Sachwalter des Bauherrn. Auch in diesem Vertrag sind den Beklagten zu 1. und 2. sämtliche Leistungen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI übertragen worden. In dessen § 2.4 heißt es, der Architekt habe den Bauherrn über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu beraten und die von Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. Und in der Anlage zum Ingenieur-Vertrag mit dem Beklagten zu 4., betreffend das Projekt Haus Y (Anlage K 9, Bl. 148 d. A.), welche vom Bauherrn, den Beklagten zu 1. bis 3. und vom Beklagten zu 4. unterzeichnet worden ist, ist die Leistungsverteilung zwischen Ingenieur und Architekt näher geregelt. Darin ist den Beklagten zu 1. und 2. die Objektüberwachung in gleicher Weise übertragen worden, wie dem Beklagten zu 4.. Für beide ist darin eine „gemeinsame Objektbegehung zur Mängelfeststellung“ vorgesehen. Hätten die Beklagten zu 1. und 2. dieser Verpflichtung ausreichend entsprochen, so hätten ihnen die beanstandeten Mängel auffallen müssen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. unstreitig insgesamt 14 Objekte als Architekten für den Kläger betreut haben, was ebenfalls die besonders hervorgehobene Rolle der Beklagten zu 1. und 2. und deren besondere Verantwortung auch für die einem Sonderfachmann übertragenen Aufgaben dokumentiert. Nach alldem haften die Beklagten zu 1. und 2. für die streitgegenständlichen Fehlleistungen bezüglich der Elektroarbeiten und können sich nicht durch den Hinweis auf die Einschaltung eines Sonderfachmannes für diesen Bereich entlasten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.12.2006 (Az.: 7 U 176/06, Bl. 476 d. A.). Zum einen gilt diese Entscheidung nicht für offensichtliche Mängel; im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 um eindeutige und offenkundige Fehlleistungen. Zum anderen ist vorliegend von einer anderen Vertragsgestaltung auszugehen, bei der das Verhältnis zwischen Architekt und Sonderfachmann, wie dargelegt, vertraglich detailliert geregelt ist im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung auch für die an Sonderfachleute vergebenen Leistungsaufträge. Da auch die Einwände zum Feststellungsinteresse, wie nachfolgend dargelegt werden wird, nicht durchgreifen, war mithin die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 4. erweist sich ebenfalls als unbegründet. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, stellt der Beklagte zu 4. nicht in Abrede, dass er als Sonderfachmann für den Bereich Elektrotechnik für die im Beweissicherungsgutachten festgestellten streitgegenständlichen Fehlleistungen einzustehen hat. Der von ihm geltend gemachte Verjährungseinwand greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob ungeachtet der Ausführungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. zur Frage einer Teilabnahme und zur Hemmung durch Verhandlungen der gegenüber dem Beklagten zu 4. bestehende Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. als verjährt anzusehen ist. Denn zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 4. dem Kläger jedenfalls entsprechend den Grundsätzen zur sogenannten „Sekundärhaftung von Architekten“ haftet. Unstreitig hat der Beklagte zu 4. den Kläger nicht auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst wegen eigener Pflichtverletzungen hingewiesen. Der Beklagte zu 4. wendet ein, die genannten Grundsätze kämen nur auf Architekten und nicht auf Ingenieure zur Anwendung; zudem sei dafür eine Sachwalterstellung mit einer umfassenden Beauftragung erforderlich, was auf ihn nicht zutreffe; vielmehr sei die Sachwalterstellung auch für den Bereich Elektrotechnik allein von den Beklagten zu 1. und 2. innegehabt worden. Diesen Einwänden kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.07.2005 (Baurecht 2005, 1792), der das Berufungsgericht folgt, gelten die Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten auch für Ingenieure; die Sekundärhaftung treffe insbesondere den Architekten bzw. Ingenieur, soweit dieser mit der Objektüberwachung bzw. Objektbetreuung beauftragt worden sei; sie stehe jedoch nicht zwingend im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistungsphase oder etwa mit der Abnahme; vielmehr habe der Architekt bzw. Ingenieur als „Sachwalter“ des Bauherrn bei auftretenden Baumängeln unverzüglich die Ursache aufzuklären, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Ausführungsfehler gehörten. Auch im Handbuch des privaten Baurechts von Kleine-Möller/Merl (3. Aufl., 2005, § 12, Rn. 1106 u. 1251) werden die höchstrichterlichen Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten auch für Ingenieure für anwendbar erklärt. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten zu 4. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2001 (Baurecht 2002, 108) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze seien auf einen zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen habe. Zur Begründung heißt es, dieser sei nicht, wie ein Architekt, umfassend beauftragt, nicht Sachwalter des Auftraggebers und habe nicht eine dem Architekten vergleichbare zentrale Stellung inne. In dem Urteil wird jedoch nachfolgend ausgeführt, der Tragwerksplaner könne unter bestimmten Umständen in eine eigene Sachwalterstellung rücken, wobei auf die Ausführungen in Kniffka, Festschrift für Heiermann, S. 201, 208, verwiesen wird. – Damit wird in diesem Urteil eine Sekundärhaftung des Ingenieurs gerade nicht generell ausgeschlossen, sondern davon abhängig gemacht, ob dieser eine dem Architekten vergleichbare Sachwalterstellung innehat oder nicht. In einer neueren Entscheidung vom 23.07.2009 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze seien nur auf den umfassend beauftragten Architekten anwendbar und nicht auf einen Architekten, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe beauftragt worden sei (MDR 09, 1272 ). Letzteres trifft auf den Beklagten zu 4. nicht zu, da dieser wesentlich weitergehende Leistungspflichten hatte. Nach alldem ist davon auszugehen, dass die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze grundsätzlich auch für als Sonderfachleute beauftragte Ingenieure zur Anwendung kommen können. Entscheidend ist, ob diese eine dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Sachwalterstellung inne haben. Letzteres ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nach den Umständen des vorliegenden Falles bezüglich des Beklagten zu 4. zu bejahen, ungeachtet der Tatsache, dass nach dem oben Gesagten auch den Beklagten zu 1. und 2. für den Bereich der Elektrotechnik eine Sachwalterstellung zuzumessen ist. Im Elektro-Ingenieur-Vertrag vom 09.03./26.04.1995 betreffend das X ist eine Sachwalterstellung des Beklagten zu 4. für den Bereich der Elektrotechnik nicht ausdrücklich bestimmt; und in § 3 Nr. 5 waren die vom Beklagten zu 4. zu erbringenden Leistungen (§ 73 HOAI) als „Teilleistungen“ im Einzelnen dargelegt und mit insgesamt 62 % bewertet worden. Danach kann von einem wesentlich eingeschränkten, „abgespeckten“ Leistungsbild für den Beklagten zu 4. nicht die Rede sein. Insbesondere war die Entwurfsplanung nicht eingeschränkt und die Ausführungsplanung nur unbedeutend; die Objektüberwachung war, wie oben dargelegt, nahezu in gleicher Weise auf die Beklagten zu 1. und 2. und den Beklagten zu 4. übertragen; zudem verblieben für den Beklagten zu 4. die fachtechnische Abnahme, sowie Aufmasse und Massen und die Ausführungskontrolle. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 4. durch einen mit dem Bauherrn abgeschlossenen Vertrag beauftragt worden. Eine weitgehende Abhängigkeit des Beklagten zu 4. von den Beklagten zu 1. bis 3. lag mithin nicht vor. Vielmehr waren die Beklagten zu 1. und 2., sowie der Beklagte zu 4. dem Kläger gegenüber für den Bereich Elektrotechnik in etwa in gleicher Weise verantwortlich. In der Präambel zum Ingenieur-Vertrag vom 07.07.1997/12.08.1997 betreffend das Y heißt es dementsprechend, der Ingenieur sei unabhängiger Sachwalter des Bauherrn; die Erfüllung des Ingenieur-Vertrages erfordere eine enge partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ingenieur, Architekt und Bauherrn. Das dort bestimmte Leistungsbild entsprach mit 68 % im Wesentlichen dem Ingenieur-Vertrag für das Objekt X. Und in der Anlage zum Ingenieur-Vertrag für die elektrotechnische Ausrüstung für das Objekt Y, die vom Kläger, vom Beklagten zu 4. und von den Beklagten zu 1. bis 3. unterzeichnet worden ist, wird das Verhältnis zwischen den Beklagten zu 1. bis 3. und dem Beklagten zu 4. im Einzelnen geregelt. Darin sind die Planungsleistungen des Architekten und des Ingenieurs mit jeweils 23 % angegeben und die Ausführungsleistungen des Architekten und des Ingenieurs mit jeweils 45 %. Beide waren mithin bezüglich des Sonderbereichs Elektroarbeiten umfassend und gleichwertig beauftragt. Insbesondere oblag danach beiden die „gemeinsame Objektbegehung zur Mängelfeststellung“ (Bl. 148 d. A.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beklagte zu 4. unstreitig an insgesamt 6 Projekten des Klägers als Sonderfachmann für den Bereich Elektrotechnik beteiligt war, was dessen besondere Vertrauensstellung ebenfalls dokumentiert. Nach alldem ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 4. nach den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles bezüglich des ihm vom Kläger übertragenen Sonderbereichs Elektrotechnik eine dem Architekten vergleichbare Sachwalterstellung innehatte. Es reicht aus, dass dies im Bereich seines Leistungsgegenstandes der Fall war (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., 1794). Mithin gelten die Grundsätze der Sekundärhaftung zu Lasten des Beklagten zu 4., so dass sich dieser nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Auch die von den Beklagten zu 1. und 2., sowie vom Beklagten zu 4. – nachträglich – geltend gemachten Einwände zum fehlenden Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) greifen nicht durch. Gemäß der Entscheidung BGHZ 61, 28, und der Entscheidung des BGH in Baurecht 91, 460, ist der Kläger berechtigt, bei einem Schadensersatzanspruch neben der Leistungsklage für den Zukunftsschaden zusätzlich auch noch eine Feststellungsklage zu erheben. Für eine solche Feststellungsklage besteht ein rechtliches Interesse, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Antrag auf Zahlung erfasst wird, und der Kläger betragsmäßig nur einen Mindestschadensbetrag angeben kann, der zur Beseitigung der Mängel erforderlich erscheint. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist, und dass im Zuge der Sanierung beispielsweise auch ein weiterer zukünftiger Schaden in Betracht kommt durch die sanierungsbedingte Beeinträchtigung der Zimmerbelegungen in den beiden streitgegenständlichen Objekten. Daran hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. und des Beklagten zu 4. nichts geändert durch die Erklärungen des Klägers im Termin vom 29.09.2009. Auch danach ist die Sanierung in beiden Objekten weiterhin nicht abgeschlossen, so dass eine abschließende Bezifferung des Schadens weiterhin nicht möglich ist. Und die Tatsache, dass die Sanierung nicht nach dem Standard zum Zeitpunkt der Bauausführung erfolgt, sondern nach heute gültigem Standard, bedeutet nicht, dass der Kläger es endgültig aufgegeben hat, die streitgegenständlichen Mängel zu beseitigen, so dass ein zukünftiger Schaden wegen dieser Sanierung nicht mehr eintreten kann. Bei der vom Kläger dargelegten Sanierung handelt es sich weiterhin um die Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn bei der Sanierung die Bauausführung nach heute gültigem Standard erfolgt. Die Sanierung nach heutigem Standard bedeutet kein „aliud“ gegenüber einer solchen nach früherem Standard. Vielmehr bleiben zahlreiche – möglicherweise sogar die überwiegende Zahl – der Sanierungsarbeiten und Sanierungsvorgänge unverändert, während nur in bestimmten einzelnen Bereichen eine Anpassung an neue Technik und/oder geänderte bau- oder brandschutzrechtlichen Vorschriften stattfindet. Es sind daher vom Kläger nach Abschluss sämtlicher Sanierungsarbeiten alle sanierungsbedingten Kosten zusammenzustellen. Von dem sich ergebenden Gesamtbetrag sind sodann die „modernisierungsbedingten“ Mehrkosten in Abzug zu bringen. Diese Abrechnung ist erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten möglich, so dass das Feststellungsinteresse weiterhin besteht. Nach alldem waren die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. und des Beklagten zu 4. in vollem Umfang zurückzuweisen. Bezüglich der beiden zurückgenommenen Berufungen war gemäß § 516 Abs. 3 ZPO der Verlust des eingelegten Rechtsmittels festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Auffassung des Beklagten zu 4. nicht vor. Die vorliegende Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Sekundärhaftung für Architekten und Ingenieure. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da die Annahme einer Sachwalterstellung des Beklagten zu 4. mit den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles begründet worden ist.