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Urteil

3 U 126/09

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0505.3U126.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilkammer - vom 15.05.2009 (2/08 O 199/08) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilkammer - vom 15.05.2009 (2/08 O 199/08) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Mehrfamilienhaus-Versicherung wegen eines Leitungswasserschadens im Objekt X-Strasse .. in Stadt01. Dem Vertrag liegen die MFH 99 zugrunde. Es handelt sich um ein Hauptgebäude mit 3 Wohnungen und ein Seitengebäude. Das Hauptgebäude war seit spätestens Dezember 2007 bis auf einen Raum im 2. Obergeschoss vollständig leer. Diesen Raum benutzten die Klägerin und ihr Ehemann, wenn sie sich auf dem Grundstück aufhielten. Das Erdgeschoss des mittleren Seitengebäudes war an Frau A vermietet. Am 13.11.2007 stellte die Klägerin durch die Firma B die Wasserversorgung teilweise ab. Der Haupthahn der Wasserversorgung im Hauptgebäude wurde zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung des Nebengebäudes nicht abgestellt. Die Heizungsanlagen für die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss des Hauptgebäudes wurden abgestellt und entleert. Am 10.01.2008 entdeckten die Klägerin und ihr Ehemann Wasser im Hauptgebäude, hervorgerufen durch eine Leckage der Kaltwasserleitung im Bad des 1. Obergeschosses. Das Wasser hatte sich über das gesamte 1. Obergeschoss und durch das Treppenhaus ins Erdgeschoss verteilt. Nach erfolgter Schadensmeldung lehnte die Beklagte die Regulierung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 4 Ziffer 2.2 MFH 99 ab und kündigte zugleich den Versicherungsvertrag. Gegenstand der Klage sind die bislang bereits angefallenen Sanierungskosten in Höhe von Euro 79.103,28, Mietausfall in Höhe von Euro 980,00, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 580,00 und die Feststellung der Ersatzverpflichtung für weitere Schäden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe selbst und durch die Hausverwaltung ausreichende Kontrollen vorgenommen und dabei Wohnungen und Wasserhähne überprüft. Die Beklagte hat sich weiterhin für leistungsfrei gehalten und überdies grob fahrlässige Schadensverursachung eingewandt. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen und Leistungsfreiheit der Beklagten angenommen, weil die Klägerin entgegen § 4 Nr. 2.2 MFH 99 die Wasser führenden Anlagen im Hauptgebäude nicht vollständig abgesperrt habe. Es handele sich hierbei um eine Sonderregel zu § 4 Nr. 2.3 MFH 99, die für die kalte Jahreszeit gelte. Der Verstoß gegen die Obliegenheit stehe durch den unstreitigen Wasseraustritt fest, den Kausalitätsgegenbeweis habe die Klägerin nicht geführt. Sie habe auch die Verschuldensvermutung aus § 4 Nr. 4, S. 3 MFH 99 nicht widerlegt. Schließlich habe die Beklagte den Versicherungsvertrag fristgerecht gekündigt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie macht geltend, § 4 Nr. 2.2 MFH 99 sei nicht automatisch Spezialregelung. Eine Feststellung der Realisierung des Frostrisikos sei vom Landgericht nicht getroffen. Das Seitengebäude sei von der Mieterin A benutzt gewesen, eine Teilfläche des 2. Obergeschosses des Hauptgebäudes von der Klägerin. Eine Feststellung nicht hinreichender Kontrolle sei ebenfalls nicht getroffen. Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 2.2 MFH 99 lägen nicht vor. Für das Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes habe es keine separate Absperrmöglichkeit gegeben. Eine Verpflichtung zur Herstellung entsprechender Absperrmöglichkeiten bestehe nicht, weil es sich um eine Obliegenheit handele. Die Leistungsbegrenzung müsse dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar sein. Der Versicherer habe vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Liegenschaft in Augenschein genommen, ohne etwaige Beanstandungen zu erheben. Schließlich verstoße die Vorschrift des § 4 Nr. 2.2 MFH gegen das Transparenzgebot. Leistungsfreiheit sei nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Klägerin habe indessen nichts von ihrer Verpflichtung der Änderung der Wasserführung gewusst. Die Verpflichtung hätte sich ihr aufdrängen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.05.2009 - 2/08 O 199/08 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 80.083,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 78.488,88 seit dem 26.06.2008 sowie aus Euro 1.594,40 seit dem 15.08.2008 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weitergehenden Schaden aus dem Wasserschaden zum Ereignis vom 10.01.2008 bezüglich der Liegenschaft X-Strasse …, Stadt01, nach Maßgabe des Versicherungsscheins Nr. …-zu erstatten, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 1.580,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat mit Recht Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 2.2 MFH 99 angenommen. Die Bestimmung stellt eine Spezialregelung zu § 4 Nr. 2.3 MFH 99 dar. Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung zu gleich gelagerten Vorschriften im Rahmen der Gebäudeversicherung (Urt. v. 11.03.2009 - 3 U 76/08; Urt. v. 11.09.2003 - 3 U 184/02 -; vgl. auch OLG Köln VersR 2003, 1034 f zu § 11 Ziffer 1 c und d VGB 88). Angesichts dessen bedurfte es keiner Feststellungen darüber, ob sich das Frostrisiko realisiert hat, was nur im Falle von § 4 Nr. 2.3 eine Rolle spielen würde. Die Voraussetzungen von § 4 Nr. 2.2 MFH 99 sind gegeben. Das Hauptgebäude ist nämlich als vollständig ungenutzt anzusehen. Die Mieterin A bewohnt das Erdgeschoss eines Seitengebäudes, also einen anderen Gebäudeteil. Eine Nutzung des Zimmers im 2. Obergeschoss im Sinne von § 4 Nr. 2.2 MFH 99 ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Nutzung setzt nämlich voraus, dass sich im genutzten Gebäude regelmäßig Menschen aufhalten, die das Gebäude zu privaten Zwecken als Wohnung oder zu sonstigen Zwecken nutzen (Dietz Wohngebäudeversicherung 2. Aufl., Kapital O, Rdnr. 2.3.1); dies im Sinne einer Vereinfachung der Kontrolle durch Anwesenheit, jedenfalls in dem Gebäudeteilen, in denen man sich ständig aufhält (OLG Köln a.a.O.). Da die Klägerin und ihr Ehemann den Raum im 2. Obergeschoss nur dann nutzten, wenn sie sich auf dem Grundstück aufhielten - sie wohnen in Stadt02 -, kann von einem ständigen Aufenthalt im Sinne einer Nutzung nach § 4 Nr. 2.2 MFH 99 nicht die Rede sein. Die Feststellung, ob genügend häufige Kontrollen durchgeführt worden waren, musste nicht erfolgen, weil bereits die kumulativ hinzutretende Pflicht zum Entleeren der Wasser führenden Leitungen nicht beachtet worden war. Dass eine separate Absperrmöglichkeit für die leerstehenden Wohnungen im Hauptgebäude nicht bestand, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Das Landgericht hat mit Recht auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 01.06.2006 (VersR 2008, 115 f) hingewiesen, der sich das Berufungsgericht anschließt. Wird danach bei Vertragsschluss die Obliegenheit, Wasserleitungen zu entleeren, akzeptiert und besteht keine separate Absperrmöglichkeit, muss der Versicherungsnehmer eine solche auf seine Kosten einrichten lassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dies technisch nicht möglich ist. Eine solche technische Unmöglichkeit wird vorliegend indessen nicht eingewandt. Nimmt der Versicherungsnehmer ungeachtet dessen eine solche technisch mögliche Absperrung nicht vor, so geht dies auf sein Risiko, was angesichts der enormen Schäden, die bei unkontrolliert austretendem Wasser in einem Gebäude zu befürchten sind, im Interesse des Versicherers gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass Beauftragte der Beklagten vor Begründung des Versicherungsvertrages im Jahre 1994 die Liegenschaft besichtigt hatten, ohne Beanstandungen zu erheben, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Problematik leerstehender Gebäudeteile sich damals stellte ungeachtet der Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist zu überprüfen, ob der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten nachkommen kann. Wenn eine entsprechende Obliegenheit dennoch vereinbart wurde, so war für die Klägerin jedenfalls klar erkennbar, dass in Fällen von Nichtbeachtung der Obliegenheit kein Versicherungsschutz gewährt wird. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt darin nicht. Mit Recht ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass die Klägerin den Entlastungsbeweis nicht geführt hat, da zu ihren Lasten mindestens grob fahrlässige Nichtbeachtung der Obliegenheit vermutet wird (§ 4 Nr. 4 MFH 99). Unkenntnis der Versicherungsbedingungen entlastet sie nicht, weil hier elementare Pflichten der Gefahrenabwehr getroffen sind, deren Beachtung sich aufdrängt. Die Klägerin war sich einer entsprechenden Verpflichtung bewusst, denn sie hat versucht, die Wasserversorgung des Haupthauses vollständig zu unterbinden. Die von ihr beauftragte Firma B hat die Heizungsanlage entleert und die Wasserhähne abgestellt, nicht aber die Wasser führenden Leitungen entleert. Dies deshalb, weil die Wasserversorgung für das Seitengebäude nicht gewährleistet war, nachdem der Haupthahn für die Wasserversorgung des Hauptgebäudes abgedreht worden war. Deswegen wurde dieser Hahn wieder aufgedreht. Die Klägerin hat damit also billigend in Kauf genommen, dass die Wasser führenden Leitungen im Haupthaus nicht entleert waren. Der damit anzunehmende Vorsatz musste sich allein hierauf, nicht aber auf die Herbeiführung eines Schadens, beziehen. Angesichts dessen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.