Urteil
3 U 173/10
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1101.3U173.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet ist, aus dem zuerkannten Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 8.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zuerkannten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet ist, aus dem zuerkannten Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 8.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zuerkannten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin (Mutter der Beklagten) nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihr unstreitig geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 36.700 € in Anspruch. Die Zahlungen erfolgten in Teilbeträgen, und zwar aus eigenen Mitteln der Klägerin in Höhe von 10000 €, aus einem bei der A-Bank aufgenommenen Kredit (23.11.2007) in Höhe von 15.000 € sowie drei Barzahlungen in Höhe von jeweils 1000 € am 11.8.2008, 14.9.2008 und im Oktober 2008 sowie einer weiteren Barzahlung von 8.700 €. Der Ehemann der Beklagten zahlte im März 2008 einen Betrag von 250 € mit dem Vermerk, Verwendungszweck bekannt, an die Klägerin, den das Landgericht im angefochtenen Urteil als Teilrückzahlung berücksichtigt hat. Der Hintergrund des Rechtsstreits stellt sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten wie folgt dar: Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann (verstorben 1996) Eigentümerin eines Mietshauses in O1 sowie eines Wohnhauses (X) in O2. 30.9.1985: Die Beklagte erhält durch notariellen Vertrag das X-Grundstück einschließlich Inventar gegen ein Wohnrecht der Eltern und Übernahme der Kosten für die Instandhaltung und die Betriebskosten der Wohnung. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 30.9.1985 (Bl. 7 ff BA) wird das Hausgrundstück in O1 zu je 1/10 auf die Beklagte und ihre Schwester B sowie zu je 4/10 auf die Schwestern C und D übertragen. Als Gegenleistungen werden vereinbart ein „Wohnungsrecht“ für die Mutter an der Wohnung im 1. Stock rechts einschließlich deren Instandhaltung, eine nicht bezifferte, nach § 1610 BGB zu berechnende Rente entsprechend dem Lebensstandard „eines gut situierten Altersrenteempfängers“ sowie Unterhalt und Neuanschaffung eines Mittelklasse-Pkw in vierjährigen Abständen. Die Klägerin, der Ehemann sowie die drei jüngeren Schwestern bewohnen die X weiterhin. Die Beklagte bewohnte von 1985 bis 1987 eine kleine Wohnung im Anwesen O1, wo die Klägerin eine mit einem Wohnrecht zu ihren Gunsten belastete Wohnung unter der Woche nutzte. 1987: Heirat der Beklagten mit einem der Klägerin nicht genehmen Partner. Mit Notarvertrag vom 29.10.1987 (vgl. Bl. 3 BA) überträgt die Beklagte ihren Anteil von 1/10 an dem Hausgrundstück in O1 auf ihre Schwester B gegen Entlassung aus der Haftung für die gegenüber der Mutter übernommenen Verbindlichkeiten. 22.4.1989: Die Beklagte unterzeichnet auf Druck der Mutter den notariellen Vertrag auf (Rück-)Übertragung des X-Grundstücks (Bl. 136 ff d.A.) auf ihre Schwester C. Diese verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung von 150.000,-DM an die Beklagte, die durch die Einnahmen aus ihrem 40%igen Anteil am Hausgrundstück in O1 (nach Abzug von Kosten und Schuldzinsen) getilgt werden sollen, mindestens in Höhe von 150,-DM monatlich. Für den Fall der Veräußerung des Grundbesitzes in O1 soll der Erlös zur vollständigen Tilgung der Zahlungsverpflichtung verwendet werden (§ 3 Ziff. 2 des Vertrages). Die Klägerin und ihre Tochter C wohnen weiter in der X – bis heute. 1989: Die Beklagte trennt sich von ihrem Ehemann und zieht in das Mietshaus in O1 und zahlt Miete. Die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung bewohnt die Schwester D. 1998: Die Beklagte zieht zu ihrem jetzigen Ehemann. Dessen Scheidungsverfahren läuft über etwa 12 Jahre. 2004: Die Schwestern erklären, sie könnten die monatliche Zahlung von 150 DM nur auf 200 DM erhöhen und zahlen seitdem 102 €. Die Klägerin erteilt am 9.2.2006 der Beklagten und ihrem späteren Ehemann eine umfangreiche Vorsorgevollmacht (Bl. 231 ff d.A.) sowie eine (nur) schriftliche „Schenkungserklärung“ (Bl. 229 d.A.). Das Scheidungsverfahren des Ehemanns der Beklagten endet mit einer hohen Zahlungsverpflichtung. Die Klägerin stellt daraufhin die streitgegenständlichen Zahlungen zur Verfügung. Die drei weiteren Töchter der Klägerin verpflichten sich durch Teilanerkenntnisurteil vom 11.5. 2010 (Blatt 67 f BA) an die Klägerin monatlich 511,26 € zu zahlen. Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien darlehensweise erbracht worden, die Rückzahlung aber auch darauf gestützt, dass die Zahlungen vorab im Rahmen einer geplanten Rückabwicklung des von der Klägerin auf ihre insgesamt vier Töchter übertragenden Hausgrundstücks geleistet worden seien, die aber – nicht zuletzt wegen einer Barforderung der Beklagten – gescheitert sei. Die Beklagte wendet ein, es habe sich um eine unbenannte Zuwendung ohne Rückzahlungspflicht gehandelt. Die Zahlung sei zwar im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rückabwicklung der Grundstücksübertragung, nämlich der Töchter auf die Klägerin, beabsichtigt gewesen, anlässlich derer die Klägerin bereits ein Darlehen in Höhe von 230.000 € aufgenommen gehabt habe. Der eigentliche Zweck der Zahlungen der Klägerin an die Beklagte sei aber gewesen, die Scheidung des jetzigen Ehemannes der Beklagten als Voraussetzung der anschließenden Eheschließung der Beklagten mit diesem zu fördern. Dieser Zweck sei erfolgreich gewesen, weil kurze Zeit nach der Zahlung der Klägerin, die den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs ermöglicht habe, die Scheidung erfolgt und anschließend die Heirat der Beklagten habe erfolgen können. Insoweit habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Gründe für einen Widerruf der Schenkung seien nicht vorhanden. Die Beklagte habe sich gleichwohl bereit erklärt, die Schenkung der Klägerin jedenfalls auf die Restforderung der Beklagten gegen ihre Schwester, C, anzurechnen, die die Klägerin Rahmen der Rückübertragung des Grundstücks habe übernehmen wollen. Da es zu Rückübertragung nicht gekommen sei, gegenüber der Schwester C aber weiterhin eine Forderung in Höhe von 23.200 € bestehe, stelle sich die Zahlung der Klägerin als eine Schenkung der Klägerin zu Gunsten ihrer Tochter C dar. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen. Die Akte des Familiengerichts Frankfurt am Main (451 F 308/10 UV) waren zu Informationszwecken beigezogen. Der Einzelrichter des Senats hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin sowie Vernehmung des Zeugen E; insoweit wird auf das Protokoll vom 26.8.2011 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat bis auf einen Teil der Zinsforderung keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der unstreitig an sie gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 36.700,- € zu (§ 812 Abs.1 BGB). Im Ergebnis verbleibt es mithin bei den trotz lückenhaften und unklaren Vortrags der Parteien im Wesentlichen zutreffenden und nachvollziehbaren Feststellungen erster Instanz. Die Beweisaufnahme zweiter Instanz hat nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts geführt. 1. Einen Anspruch auf Rückzahlung auf der Grundlage einer ausdrücklichen Darlehensabrede zwischen den Parteien hat die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt weiterhin an einer nachvollziehbaren Darstellung zu einer solchen Vereinbarung, zu deren Zeitpunkt und zu den beteiligten Personen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt unstreitig nicht vor. Das Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Sachbearbeiters der A-Bank, dem gegenüber sie geäußert habe, das dort aufgenommene Darlehen in Höhe von 15.000 € sei als Darlehen an die Beklagte bestimmt gewesen, ist ungeeignet. Die in das Wissen des Zeugen gestellte Äußerung der Klägerin über die vorgesehene Darlehensvergabe an die Beklagte kann als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus ein sicherer Schluss auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien gezogen werden könnte. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nicht nur zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern auch im Verhältnis der Klägerin zu ihren weiteren drei Töchtern immer wieder wechselnde persönliche Zu- oder Abneigungen und zum Teil auch kurzfristige Uneinigkeiten ergeben, zum Beispiel im Zusammenhang mit der bereits notariell und anwaltlich weit vorbereiteten Rückübertragung des Hausgrundstücks in O1 auf die Klägerin, so dass die Äußerung über eine Absicht der Darlehensverwendung kein ausreichend gewichtiges Indiz für die tatsächliche Ausführung des Vorhabens darstellen kann. 2. Die Beklagte hat jedoch unstreitig die Zahlungen in der streitgegenständlichen Höhe erhalten. Sie hat aber den ihr obliegenden Nachweis, die von der Klägerin erhaltenen Zuwendungen endgültig behalten zu dürfen, nicht führen können und befindet sich daher nach Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist zum 7.11.2009 mit der Rückzahlung in Verzug. a) Das Recht, empfangene Leistungen behalten zu dürfen, setzt eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten voraus. Entgegen der Meinung der Beklagten kommen auch im familiären Bereich Zuwendungen ohne eine solche Einigung nicht vor, welche die Wirkung eines endgültigen Eigentumsübergangs, zum Beispiel einer Schenkung haben sollen. Mangels ausdrücklicher Erklärungen ist der Wille der Beteiligten aus ihrem Verhalten und den mit den Zuwendungen zusammenhängenden Umständen zu entnehmen. Allerdings führt der von der Beklagten behauptete Zweck der Zuwendungen, die Klägerin habe ihre neue Ehe unterstützen wollen, nicht zu der Annahme, es habe keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden; vielmehr konnte dieser Zweck ebenso gut durch vorübergehende Zurverfügungstellung finanzieller Mittel erreicht werden, unabhängig davon, dass eine konkrete Darlehensabsprache vorliegend nicht festgestellt werden kann. b) Die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für das geltend gemachte Behaltendürfen der Zuwendungen der Klägerin ergibt sich vorliegend aus den Umständen der Zuwendungen nach dem unstreitigen Sachverhalt. Danach sind die finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht dergestalt gewesen, dass sie ohne weiteres Beträge in der streitgegenständlichen Größenordnung zum Verschenken zur freien Verfügung gehabt hat, wie sich zunächst aus ihren Angaben zur Aufnahme eines Kredits von 15.000 € bei der A-Bank (Blatt 8 f d.A.) ergibt, den die Klägerin jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit den Zuwendungen an die Beklagte aufgenommen hat. Darüber hinaus waren die Schwestern der Beklagten nicht in der Lage, die ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Beklagte wusste dies nach ihrem eigenen Vortrag seit etwa 2004, als ihre Schwestern sich auch ihr gegenüber nur für bedingt leistungsfähig erklärt hatten. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, die ihr nach eigenem Vortrag zur Unterstützung der vorgesehenen Ehe mit ihrem jetzigen Partner vorgesehenen Beträge vollständig vereinnahmen zu dürfen, ohne zu einer Rückzahlung verpflichtet zu sein. Hinzu kommt, dass in engem zeitlichen Zusammenhang, infolge der unzureichenden Zahlungen an die Klägerin von dieser zunächst die Rückübertragung des Hausgrundstücks in O1 verlangt worden war, die Verhandlungen darüber jedoch später in 2009 gescheitert sind. Erst im Falle der Durchführung der Rückübertragung hätte der Klägerin ein Vermögenswert zur Verfügung gestanden, der sie in die Lage versetzt hätte, eine Schenkung in dem streitgegenständlichen Umfang zu finanzieren. c) Das Beweisergebnis zu der Frage, ob und inwieweit die Beklagte die Zuwendungen der Klägerin behalten durfte, ist unklar geblieben. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Anhörung geäußert, die Beklagte habe im Zusammenhang mit ihren Zahlungen wegen eines finanziellen Engpasses infolge der Scheidung des jetzigen Ehemannes versichert, alles mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Zuwendungen der Klägerin seien als Unterstützung für die neue Ehe vorgesehen gewesen. Sie hat eine ausdrückliche Absprache mit der Klägerin, die streitgegenständlichen Zuwendungen dürfe sie unbedingt endgültig vereinnahmen, selbst so nicht behauptet. Der als Zeuge vernommene jetzige Ehemann der Beklagten hat zur Aufklärung des Sachverhalts nichts Entscheidendes beitragen können. Er hat zwar bestätigt, dass im Zusammenhang mit einer ersten Rate aus dem Scheidungsvergleich in Höhe von 25.000 € Zahlungen der Klägerin erfolgt seien, konnte jedoch zu den damit zusammenhängenden Umständen und Absprachen keine Angaben machen. Insoweit hat er auf die Beklagte, seine jetzige Ehefrau, verwiesen, die das letztlich geregelt habe. d) Soweit die Beklagte einwendet, die Zuwendungen der Klägerin hätten auf die von ihrer Schwester C noch ausstehenden Zahlungen aus der Übertragung des X-Grundstücks verrechnet werden sollen, ist dieser Vortrag gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin unerheblich. Denn die behauptete Verrechnung hatte angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin die Durchführung der Rückübertragung des O1 Grundstücks zur Voraussetzung, die unstreitig nicht erfolgt ist. Insoweit ist die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten vorausgesetzte Geschäftsgrundlage für die Verrechnung entfallen bzw. nicht zu Stande gekommen, so dass danach ebenfalls eine Rückabwicklung mit Rückzahlung gemäß § 313 BGB vorzunehmen wäre. 3. Der Klägerin stehen allerdings die vom Landgericht zuerkannten Zinsen nicht in vollem Umfang zu. Denn vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass ein wie immer gearteter Zweck der Zuwendungen nachträglich vollständig weggefallen ist und deshalb eine Bereicherung der Beklagten in vollem Umfang, einschließlich gezogener Nutzungen an die Klägerin herauszugeben ist. Vielmehr hat die Klägerin persönlich selbst eingeräumt, der Bitte der Beklagten auf Unterstützung wegen notwendiger Zahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung ihres jetzigen Ehemannes durch ihre Zuwendungen entsprochen zu haben. Sie hat dazu zwar behauptet, die Beklagte habe ihr zugesagt, alles mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen, für diese Behauptung und deren Konkretisierung jedoch keinen Beweis antreten können. Mithin kann den Umständen der Zahlungen entnommen werden, dass zumindest eine vorübergehende Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für das Scheidungsverfahren des jetzigen Ehemanns der Beklagten und mithin ein vorübergehender Verbleib der Mittel bei der Beklagten gewollt gewesen ist. Zinsen kann die Klägerin daher erst nach Ablauf der von ihr gesetzten Rückforderungsfrist zum 7.11. 2009, mithin ab 8.11.2009 wegen Verzuges (§ 286 BGB) hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs im gesetzlichen Umfang (§ 288 BGB) verlangen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.