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Urteil

3 U 72/13

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0109.3U72.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, die nachfolgende Klausel oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Darlehensverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Klausel bei der Abwicklung derartiger, nach dem 01.04.1977 geschlossener Darlehensverträge mit Verbrauchern zu berufen: „Kosten für Darlehensauszug von zur Zeit EUR 15,34 jährlich“. Weiterhin wendet sich die Beklagte dagegen, dass sie zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt worden ist. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Klausel, die ein Entgelt für einen Darlehensauszug vorsehe, handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Regelung beträfe weder die Hauptleistungspflichten des Darlehensvertrags, die in der Überlassung des Kapitalbetrags gegen Zinszahlung bestünden, noch Nebenpflichten aufgrund des Darlehensvertrags. Die Führung des Darlehenskontos stelle keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolge überwiegend im eigenen Interesse der Bank. Gleiches gelte für die Überlassung eines Jahreskontoauszugs an den Kunden. Mit der Überlassung des Auszuges, verbunden mit der Aufforderung auf seiner Rückseite, die einzelnen Zahlungsvorgänge zu überprüfen und Beanstandungen binnen sechs Wochen anzuzeigen, verfolge das Kreditinstitut eine weitere Kontrolle ihrer internen Kontoführung mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Zuordnung und Gutschrift der einzelnen Zahlungen bestätigt zu erhalten. Insbesondere sollten fehlerhafte Verrechnungen der eingehenden Zahlungen des Darlehensnehmers oder nicht erfasste Zahlungen offen gelegt werden. Darüber hinaus setze die Beklagte ihrem Kunden eine Ausschlussfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen ihre interne Kontoführung und strebe eine Anerkennung der ausgewiesenen Darlehensschuld an. Unabhängig davon, ob dieses Vorgehen zulässig sei, verfolge die Beklagte damit ausschließlich eigene Interessen. Eine andere Bewertung der Interessenlage ergebe sich auch nicht daraus, dass am Ende des Auszuges eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei dem jeweiligen Finanzamt angefügt sei. Dass mit der angegriffenen Regelung auch eine Steuerbescheinigung als Sonderleistung der Beklagten abgegolten werden solle, könne dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Die Entgeltklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Berechnung des Entgelts für die Überlassung des Darlehensauszugs sei ebenso wie die Berechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die angegriffene Klausel tatsächlich eine Preishauptabrede darstelle, die einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von vornherein gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen sei. Selbst wenn die streitige Regelung als Preisnebenabrede zu werten sei, werde der Verbrauer dadurch nicht unangemessen i.S. des § 307 Abs. 2 BGB benachteiligt, da die Erstellung der Darlehensauszüge in seinem überwiegenden Interesse erfolge. Die Übersendung der Darlehensauszüge liege nicht im Eigeninteresse der Bank, da es hier – anders als beim Girokonto – nicht darum gehe, eine Genehmigung des Kontosaldos durch den Kunden herbeizuführen bzw. – durch entsprechende AGB – zu fingieren. Dagegen spreche auch nicht die vom Kläger vorgelegte Anlage K 2 (Rückseite der Kontoauszüge, Bl. 13 d.A.). Denn um ein Kontokorrentkonto im Sinne von § 355 HGB, bei welchem der Saldoabschluss „ festgestellt“ werden müsse, handele es sich beim Darlehen gerade nicht. Die vom Landgericht aufgegriffene Regelung, welche sich auf der Rückseite der streitgegenständlichen Darlehenskontoauszüge befinde, führe zu keiner abweichenden Einschätzung. Dort heiße es, dass der Darlehensnehmer gebeten werde, den Darlehensauszug („ Abrechnung“) zu prüfen und eventuelle Beanstandungen binnen einer Ausschlussfrist von sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von der vom Landgericht Frankfurt am Main aufgeworfenen Frage, ob diese Regelung Sinn ergebe, handele es sich bei ihr um eine von der Entgeltregelung losgelöste Regelung, die nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags sei. Die Erstellung der Jahreskontoauszüge liege im überwiegenden Interesse des Darlehensnehmers, weil sie die Darlehensrückzahlung belege. Die Preisbemessung für die Leistung sei auch nicht überhöht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2013 (Az.: 2-02 O 274/12) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das zur Überprüfung gestellte Urteil des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aktivlegitimation des klagenden Bundesverbands, die das Landgericht zu Recht aus §§ 3, 4 UKlaG hergeleitet hat. Dem Landgericht kann auch darin beigepflichtet werden, dass die Beklagte aus § 1 UKlaG verpflichtet ist, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, weil die beanstandete Regelung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Erfolglos beruft sich die Beklagte demgegenüber darauf, es liege eine Preisabrede vor, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen wäre. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte , zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (ständ. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach juris, Rn. 19 m.w.Nw.). Unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Absatz 3 BGB fallen nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1985, VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358 ff., zit. nach juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 12). Das Fehlen gesetzlicher Regelungen für die Berechnung von Bankentgelten bedeutet nicht, dass Entgelte für Leistungen, die seitens der Bank im Rahmen von Darlehensverträgen bzw. Kontoführung von Darlehenskonten erbracht werden, außerhalb des § 138 BGB keiner Kontrolle unterlägen (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 02.05.2012, 3 U 237/11, zit. nach juris, Rn. 31 m.w.Nw.; Bestätigung durch BGH, Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 145/12). Der Beklagten kann darin beigepflichtet werden, dass sie in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei ist mit der Folge, dass sie das Entgelt für ihre Leistung(en) auch in mehrere Preisbestandteile (z.B. ratierlich anfallenden Zins und Disagio) aufteilen darf (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10–„Schwäbisch Hall“, WM 2011, 263 ff., zit. nach juris, Rn. 31 m.w.Nw.; BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach Juris, Rn. 24). Dies hindert die mit der Überprüfung von AGB befassten Gerichte in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 14 m.w.Nw.). Fehlt es daran, sind sie als (Preis-)Nebenabreden kontrollfähig (BGH, Urt. v. 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 145/12, zit. nach juris, Rn. 18). Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 02.05.2012, 3 U 237/11, zit. nach juris, Rn. 35 m.w.Nw.; Bestätigung durch BGH, Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 145/12). Es muss sich zudem um Leistungen im Rechtssinne handeln, die im Interesse der anderen Partei liegen und daher eine eigene Vergütung rechtfertigen (vgl. A. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, Rn. 79 zu § 307; BGH NJW 2002, 2386). Hat eine Klausel hingegen kein Leistungsentgelt zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so handelt es sich um eine kontrollfähige (Preis-)Nebenabrede (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach juris, Rn. 19 m.w.Nw; OLG Bamberg, ebd.; BGHZ 146, 377; neuestens: BGH, Urt. v. 16.07.2013, XI ZR 260/12, WM 2013, 1796, Rn. 15). Dem Landgericht kann zunächst in der Beurteilung gefolgt werden, dass mit dem in Ziffer 1.4 der Darlehensvertragsbedingungen (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.) genannten Betrag von „ zur Zeit EUR 15,34 jährlich“ keine vertragliche Hauptleistung abgegolten werden soll. Die vertragliche Hauptleistung der Beklagten erschöpft sich in der Kapitalüberlassung . Zutreffend ist auch die weitergehende Beurteilung des Landgerichts, es handelt sich auch nicht um ein (der Kontrolle entzogenes) Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten. Als mögliche, entgeltsfähige Sonderleistung kommt jedenfalls nicht die Kontoführung der Beklagten in Betracht. Dagegen spricht schon der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, der zur Auslegung maßgeblich heranzuziehen ist. Die Formulierung: „Kosten für Darlehensauszug “ stellt klar, dass nur die Erteilung des Kontoauszugs den Kostenerstattungsanspruch auslösen soll. Zudem scheitert die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Vergütungspflicht für die – dem Kontoauszug vorausgehende – Verbuchung/Kontoführung daran, dass diese ausschließlich im eigenen Interesse der Bank erfolgt (vgl. für die Führung des Darlehenskontos: BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach juris, Rn. 27 ff.), deren Selbstkontrolle dient (vgl. für den Mobilfunkvertrag: BGH, Urt. v. 18.04.2002, III ZR 199/01, NJW 2002, 2386, zit. nach juris, Rn. 19) und daher keine eigene Vergütung rechtfertigt (vgl. A. Fuchs, a.a.O., Rn. 79 zu § 307, der vorgenannte BGH-Entscheidung als Beleg in Fn. 237 zitiert). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen unter I. 1. b . (Seite 7 f.) der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 115 f. d.A.) verwiesen. Aber auch die Erteilung des Kontoauszugs stellt keine entgeltsfähige Zusatzleistung dar. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass der Kreditvertrag im Gegensatz zum Girovertrag kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet, so dass der Beklagten beim Kreditvertrag keine Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB obliegen. Eine Pflicht der Beklagten, ihren Kreditkunden jährlich unaufgefordert Darlehenskontoauszüge, aus denen sich die Entwicklung der Darlehensverbindlichkeiten während des vergangenen Jahres ersehen lässt, zu übersenden, besteht nicht. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die unaufgeforderte Zurverfügungstellung von Jahreskontoauszügen im (ausschließlichen oder jedenfalls überwiegenden) Kundeninteresse läge. Ob die Übermittlung von Jahreskontoauszügen für einen Kreditkunden nützlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt maßgeblich von dessen konkretem Kenntnisstand, bezogen auf die Entwicklung des Darlehensstands im vergangen Jahr, ab. Maßgeblich wird es auf die Sorgfalt des einzelnen Kunden bei der Sammlung und Verwahrung von Zahlungsbelegen bzw. auf die Modalitäten der Zahlungsabwicklung für die Beurteilung der Frage ankommen, ob ihm der Jahreskontoauszug neue Erkenntnisse über seinen Darlehensstand liefert. Der Beklagten ermöglicht die kundenunabhängige Übermittlung von Jahreskontoauszügen, diesen Versandweg für weitergehende Mitteilungen und Erklärungen zu nutzen, die in ihrem eigenen Interesse liegen. Damit erspart sich die Beklagte Kosten, insbesondere Versandkosten, die ihr entstünden, wenn sie diese zusätzlichen schriftlichen Erklärungen mit gesonderter Post verschicken müsste. Dies zeigt die konkrete Handhabung, bei der die Beklagte die Jahreskontoauszüge auf der auf der Rückseite mit einem Text versehen hat, der ein Saldoanerkenntnis des Kunden enthält. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen, mit denen das Landgericht das Eigeninteresse der Beklagten aus der konkreten Gestaltung der Kontoauszüge unter Berücksichtigung der Rückseite (Anlage K 2) hergeleitet hat (Seite 8 der Entscheidungsgründe, Bl. 116 d.A.). Demgegenüber greift der Berufungseinwand nicht durch, zur Beurteilung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel dürfe nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Kontoauszüge abgestellt werden; maßgeblich sei allein der Regelungsgehalt der zur Überprüfung gestellten Klausel. Zuzugeben ist der Beklagten insoweit, dass für die Wirksamkeit von AGB-Klauseln und deren Kontrolle allein auf deren Regelungsgehalt abzustellen ist. Die Beklagte verkennt aber, dass der Regelungsgehalt einer Klausel durch Auslegung zu bestimmen ist und die gebotene Auslegung nicht zu der Annahme führt, die Parteien hätten eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 437/11, WM 2012, 1344, zit. nach juris, Rn. 17). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Anwenders. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 437/11, WM 2012, 1344, zit. nach juris, Rn. 34). In Anwendung dieser Grundsätze enthält die streitgegenständliche Klausel keine Vergütungsvereinbarung. Dagegen spricht schon ihr Wortlaut, wonach „Kosten“ für einen Kontoauszug vereinbart werden. Damit ist Regelungsgegenstand ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch, den der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde mit einem Aufwendungsersatzanspruch gleichsetzt. Der Geschäftsbesorger kann aber nach § 675 Abs. 1 i.V. mit § 670 BGB lediglich solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, WM 2012, 1344, zit. nach juris, Rn. 21). Damit weicht die streitgegenständliche Klausel vom (dispositiven) Gesetzesrecht ab. Die Forderung einer Aufwendungs- bzw. Kosten pauschale enthebt die Beklagte von einer Berechnung der konkreten Aufwendungshöhe und dient ausschließlich ihren eigenen Interessen. Der Senat folgt dem Landgericht auch in der Beurteilung, dass die streitgegenständliche Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält. Denn sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des Aufwendungsersatzanspruchs des Beauftragten (§ 670 BGB) bzw. des entgeltlichen Geschäftsbesorgers (§§ 675 Abs. 1, 670 BGB) unvereinbar, weil sie eine Zahlungsverpflichtung statuiert, die die Erforderlichkeit der konkret entfalteten Tätigkeit und zudem die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten außer Acht lässt. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.