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Beschluss

3 U 27/14

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0715.3U27.14.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Die Kläger verlangen wegen ihrer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft von den beklagten Versicherungen Schadenersatz, und zwar wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zum Fonds, die die Kläger der X GmbH ... (später Y ... GmbH - künftig: Z/Y) anlasten, die 1988 eine Vermögenshaftpflichtversicherung bei den Beklagten abgeschlossen hatte. Mit vorangegangenen Urteil des Landgerichts ... vom 23.9.2010 (Anlage K 2 = Bl. 6 ff. d.A.) war die Z/Y verurteilt worden, Schadenersatz in Höhe von 45.123,23 € an die Kläger zu zahlen und sie von weiteren Verbindlichkeiten freizustellen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Z/Y habe als Treuhandkommanditistin ihre aus dem Treuhandvertrag entspringende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, die Kläger über die Verflechtungen zwischen dem Fondsinitiator und weiteren Beteiligten zu informieren. Da die Z/Y nach Insolvenz gelöscht wurde, nehmen die Kläger nunmehr die hinter ihr stehenden Versicherer in Anspruch, die jedoch die Deckung ablehnten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die vorliegende Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1. sei bereits nicht passivlegitimiert und Ansprüche gegen die Beklagen zu 2. - 5. scheiterten daran, dass das schadensverursachende Verhalten der Z/Y nicht dem versicherten Risiko des Versicherungsvertrages von 1988 unterfalle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die auf die Beklagten zu 2. - 5. beschränkte Berufung der Kläger, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgen. Die Beklagten zu 2. - 5. verteidigen das angefochtene Urteil. II. Das Landgericht hat die Klage (auch) gegenüber den Beklagten zu 2. - 5. zu Recht abgewiesen, weil den Klägern die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zustehen. Die Berufungsangriffe können dieses Ergebnis nicht infrage stellen. Mit dem Landgericht ist auch der erkennende Senat der Meinung, dass das schadensverursachende Verhalten der Z/Y, das zu ihrer Verurteilung in dem vorausgegangenen Direktprozess geführt hat, nicht zu dem im streitbefangenen Versicherungsvertrag abgedeckten Risiko gehört, da die der Z/Y vorgeworfene Pflichtverletzung nicht maßgeblich an die versicherte Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin anknüpft, sondern an das Auftreten der Z/Y als Gesellschafterin bzw. Treuhandkommanditistin des Fonds. Auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Neue, durchgreifende Argumente gegen diese Wertung bringen die Kläger in der Berufung nicht vor. Selbst wenn man aber - zugunsten der Kläger - annehmen würde, dass das pflichtwidrige Verhalten der Z/Y bei den Beklagten zu 2. - 5. versichert gewesen wäre, weil die - nicht mit einer Gesellschafterstellung verbundene - treuhänderische Verwaltungstätigkeit zu den pflichtversicherten Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers gehörten, scheitern etwaige Schadenersatzansprüche auf dieser Grundlage, weil solche Ansprüche gegenüber der Z/Y schon lange vor Klageerhebung im Jahr 2013 verjährt gewesen wären und deshalb für eine Deckungsklage gegen die Versicherer - die Beklagten zu 2. - 5. - kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Schadenersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Pflichtverletzungen im Rahmen treuhänderischer Verwaltungstätigkeiten gemäß § 2 II Nr. 3 WPO unterfielen im Jahr des Beitritt der Kläger zum Fonds (1994) dem damals geltenden § 51a WPO in der Fassung bis 2003 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.4.2013, III ZR 79/12). Hiernach verjährten diese Ansprüche in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war, hier also ab Zeichnung (dazu BGH, Urteil vom 19.11.2008, III ZR 109/08). Verjährung trat also mit Ende des Jahres 1999 ein, lange bevor die Kläger irgendwelche Handlungen unternahmen, die geeignet gewesen wären, die Verjährung zu hemmen. Die Verurteilung der Z/Y im Direktprozess durch das Urteil des Landgerichts ... vom 23.9.2010 ändert an der Verjährung dieser Ansprüche ebenfalls nichts, da die Verurteilung insoweit (nur) darauf beruht, dass die Z/Y als Treuhandkommanditistin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat. Diese - nicht versicherte - Pflichtverletzung ist zu unterscheiden von Pflichten, die die Z/Y im Rahmen schlichter treuhänderischer Verwaltungstätigkeiten gemäß § 2 II Nr. 3 WPO trafen. Den Klägern bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.