Beschluss
3 U 200/13
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0910.3U200.13.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über und Herausgabe von Provisionen, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und einer Versicherung an ihn vereinnahmt hat. Der Kläger ist langjährige Kunde der Beklagten, bei der er ein Wertpapierdepot führt. Im Jahr 2004 vermittelte die Beklagte dem Kläger einen Rentenversicherungsvertrag bei der A AG. Auf den jeweiligen Rat des Beraters B erwarb er diverse Wertpapiere, so u.a. am 16.1.2007 den Fonds C (WKN …) und am 31.5.2010 den Fonds E (WKN …), die in seinem Depot verwahrt wurden. Mit Schreiben vom 24.10.2011 verlangte der Kläger Auskunft über die der Beklagten zugeflossenen Zuwendungen Dritter (Rückvergütungen, Provisionen etc.). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.11.2011 und stellte fest, dass die Bank regelmäßig für den Vertrieb von Investmentfondsanteilen von der Kapitalanlagegesellschaft Vertriebsfolgeprovisionen erhalte. Diese Provisionen betrügen in der Regel zwischen 0,15 und 1,4 % jährlich. In dem genannten Schreiben schlüsselt die Beklagte sodann die vereinnahmten Vertriebsprovisionen seit 2002 bis 31.10.2011 wie folgt auf: Für das Jahr 2002: keine Für das Jahr 2003: ca. 183,94 € Für das Jahr 2004: ca. 1.322,09 € Für das Jahr 2005: ca. 2.908,02 € Für das Jahr 2006: ca. 3.931,16 € Für das Jahr 2007 (bis Oktober einschließlich): ca. 4.060,95 € Die Beklagte fügte dem Schreiben weiter Einzelabrechnungen für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.12.2007 hinsichtlich des Depots des Klägers Nr. 2 und hinsichtlich des Depots Nr. 2a für die Zeit vom 1.1.2007 bis 30.9.2011 bei. Diese Einzelabrechnungen enthalten eine Aufschlüsselung der für die einzelnen Wertpapiere vereinnahmten Provisionen. Die Beklagte teilte hierbei weiter mit, eine „hundertprozentige Ermittlung" der Vertriebsvergütungen für den Zeitraum vor November 2007 sei ihr aufgrund der eingesetzten Systeme nicht möglich; die mitgeteilten Beträge seien so konkret wie „deren Berechnung" möglich gewesen sei. Auf weitere Nachfragen des Klägers erklärte die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom 22.11.2011 und 20.12.2011, sie habe seit 2003 insgesamt 24.848,63 € an Ausgabeaufschlägen erhalten. Eine „hundertprozentige Ermittlung" sei ihr aufgrund der „manuellen Erstellung" nicht möglich. Ein Auskunftsanspruch über die Vertriebsvergütung für die Lebensversicherung bestehe nicht. Der Kläger verlangte in verschiedenen Schreiben die Herausgabe der Provisionen, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger war der Ansicht, ihm stünden hinsichtlich der von der Beklagten kassierten Zuwendungen Dritter - Vertriebsprovision, Vertriebsfolgeprovisionen und Ausgabeaufschläge - Auskunftsansprüche aus § 666 BGB und Herausgabeansprüche aus § 667 BGB bzw. § 384 Abs. 2 HGB zu. Verzinsung der Beträge könne er nach § 668 BGB verlangen. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über Höhe und Zeitpunkt der von ihr von der A AG vereinnahmten Vertriebsprovision für die Lebensversicherung Nr. … vom 21.09.2004; b) die Vertriebsprovision sodann nebst einer Verzinsung i.H.v. 4 % für den Zeitraum vom 21.09.2004 bis 08.02.2012 an den Kläger auszukehren; c) den sich danach ergebenden Betrag ab dem 09.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über Zeitpunkt und Höhe der ihr für den Zeitraum von 2002 bis zum 31.12.2011 zugeflossenen Vertriebsfolgeprovisionen, die sie für den Verkauf von Investmentanteilen an den Kläger betreffend das Wertpapierdepot Nr. 2a vereinnahmt hat; b) die Vertriebsfolgeprovisionen nebst einer Verzinsung i.H.v. 4 % ab dem jeweiligen Zuflusszeitpunkt bis zum 08.02.2012 an den Kläger auszukehren; c) den sich danach ergebenden Betrag ab dem 09.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über Zeitpunkt und Höhe der Ausgabeaufschläge, die ihr vom 03.03.2003 bis zum 31.12.2011 für den Verkauf von Fondsanteilen an den Kläger betreffend das Wertpapierdepot Nr. 2a zugeflossen sind; b) die Ausgabeaufschläge nebst einer Verzinsung i.H.v. 4 % seit dem jeweiligen Zuflusszeitpunkt bis zum 08.02.2012 an den Kläger auszukehren; c) den sich danach ergebenden Betrag ab dem 09.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.165,80 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Auskunft darüber zu geben, welche Investmentpapiere sich in den Jahren 2002 und 2003 in den Depots des Klägers befanden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger müsse konkret darlegen, aus welchen konkreten Erwerbsvorgängen er Auskunft und Herausgabe verlange. Soweit er Papiere im Wege eines Festpreisgeschäftes erlangt habe, sei ein Herausgabeanspruch ausgeschlossen. Die Leistungsanträge unter 1b), 2b) und 3b) seien unbestimmt. Die Stufenklage sei unzulässig, da die erhobenen Auskunftsansprüche allein der Ausforschung eines Schadensersatzbegehrens dienten. Die dem Kläger zustehenden Auskünfte seien bereits erteilt. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, jedenfalls soweit die die Zeit vor dem 31. Dezember 2008 beträfen. Mit Urteil vom 09.09.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Beklagte dürfe die Provisionen aufgrund der mit den Provisionszahlern getroffenen Vereinbarung behalten. Sie habe eventuelle Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 22.11.2011 erfüllt. Jedenfalls sei die Klage unsubstantiiert. Ein Anspruch auf Offenlegung der Provision für die Versicherung bestehe nicht, über den Bestand des Depots sei er unterrichtet worden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Auskunft über die Provisionen, die sie im Zusammenhang mit den in seinem Depot verwahrten Wertpapieren erhalten hat noch kann er deren Herausgabe verlangen. Ein dahingehender Anspruch steht ihm aus §§ 667 BGB, 387 HGB nicht zu. Herauszugeben ist danach lediglich dasjenige, das der Beauftragte „aus der Geschäftsbesorgung“ erlangt hat. Dies trifft auf Provisionen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren und Beteiligungen erhalten hat, nicht zu. Zwar fasst die heute herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre hierunter alle Leistungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen und die der Beauftragte nicht erlangt hätte, wenn er nicht für den Geschäftsherrn tätig geworden wäre. Hiervon umfasst wären dann auch die streitgegenständlichen Provisionen. Zumindest für diesen Bereich indes geht die Definition der h.M. zu weit. Nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn verpflichtet die genannte Vorschrift den Geschäftsbesorger, dasjenige an den Geschäftsherrn herauszugeben, was er in dessen Auftrag erlangt hat. Vom Wesen des Auftrags und vom Parteiwillen umfasst sind dabei eine auftragsgemäß erworbene Sache genauso, wie daraus gezogene Nutzungen. Erstreckt hat die Rechtsprechung die Herausgabepflicht „im Interesse der Redlichkeit im Verkehr und zur Sicherung der Grundsätze von Treu und Glauben“ auf Schmiergelder, die der Beauftragte aus einer sittenwidrigen Abrede mit einem Dritten und hinter dem Rücken des Auftraggebers erlangt hat (RGZ 99, 31). Damit sollte dem Geschäftsbesorger die Versuchung genommen werden, die eigenen oder gar die Interessen des Dritten über die des Geschäftsherrn zu stellen. Diese Überlegungen treffen nicht zu auf Zuwendungen Dritter, die auf Grund einer selbstständigen, weder in rechtlicher noch in sonstiger Hinsicht zu beanstandenden Abrede zwischen ihm und dem Geschäftsbesorger geleistet werden. Den Beauftragten können hier vor- oder beratungsvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, für die die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet und Voraussetzungen aufgestellt hat. Eine Verletzung solcher Pflichten führt aber nicht zu Herausgabe-, sondern allein zu Schadensersatzansprüchen, die vorliegend nicht geltend gemacht sind. Keiner näheren Ausführung bedürfen damit die vom Landgericht zutreffend angesprochenen weiteren Punkte, die einem Erfolg der Klage bezüglich der Ansprüche zu 1. – 3. entgegenstehen. Auskunfts- und Herausgabeansprüche bestehen nicht, soweit der Kläger Papiere für sein Depot im Wege eines Eigengeschäfts mit der Beklagten erworben hat. Sie bestehen auch nicht für Provisionen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung erhalten hat. Für die Zeit bis zum 20.12.2011 hat die Beklagte Auskunftsansprüche des Klägers durch ihr Schreiben von diesem Tag und die zuvor erteilten Auskünfte erfüllt. Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger Auskunft über den Bestand seines Depots in den Jahren 2002 und 2003 begehrt (Antrag zu 5.). In diesem Bestand traten Änderungen nur aufgrund konkreter Kaufs- oder Verkaufsanweisungen des Klägers ein, so dass er bereits hierdurch über den aktuellen Bestand informiert war. Soweit ein besonderer Auskunftsanspruch bestand, hat die Beklagte diesen durch die dem Kläger übersandten Depotauszüge erfüllt. Im Übrigen ist jedenfalls Verjährung (§§ 195, 199 BGB) eingetreten, soweit der Kläger sein Auskunftsverlangen erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2013 geltend machte. Mangels Hauptanspruch kann der Kläger auch Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten (Antrag zu 4.) nicht verlangen.