Beschluss
3 U 268/12
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0622.3U268.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 22.241,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 22.241,- € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers A auf Versicherungsleistungen wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an der inzwischen insolventen B GbR in Anspruch. Sie beruft sich auf eine Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers in seiner Rolle als Mittelverwendungskontrolleur der Fondsgesellschaft. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 435 ff. d.A.) verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihre ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Klägerin erklärt die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 750,- € für erledigt und beantragen im Übrigen sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der erkennende Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.7.2013 (Bl. 553 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. In der Parallelsache zum Aktenzeichen 3 U 233/12 hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20.3.2014 die Berufung der dortigen Kläger gegen das vorausgegangene klageabweisendes Urteil des Landgerichts Wiesbaden zurückgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 118/14 mit Beschluss vom 1.4.2015 zurückgewiesen. Die Verhandlung im vorliegenden Verfahren war mit Beschluss vom 21.7.2014 nach § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des BGH im genannten Parallelverfahren ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11.5.2015 ist die Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet worden. II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Auch die von der Klägerin in der Berufung erklärte teilweise Erledigungserklärung steht einer Beschlusszurückweisung nicht entgegen (vgl. Zöller/Heßler ZPO, § 522 Rn 37). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisschreiben vom 12.7.2013 verwiesen. Auch unter Erwägung der Argumente, die die Klägerin in den nach dem Hinweisschreiben eingereichten Schriftsätzen vorgebracht haben, verbleibt der erkennende Senat bei seiner ausgeführten Rechtsauffassung, wonach die Klägerin von den Beklagten wegen der Pflichtverletzungen des A in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungskontrolleur der B GbR keine Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Haftpflichtversicherungsverhältnis in Verbindung mit § 157 VVG a.F. fordern können, weil sämtliche infrage kommenden Pflichtverletzungen des A wissentlich gewesen sind und somit vom Ausschlusstatbestand § 4 Nr. 5 AVB-W erfasst werden. Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 20.3.2014 zum Parallelfall 3 U 233/12 (abrufbar über juris) verwiesen, das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts. Eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts durch die in der Berufung von der Klägerin erklärte teilweise Erledigungserklärung kann auf sich beruhen, da zum Zeitpunkt der Erklärung bereits sämtliche relevanten Gebühren aus dem ursprünglichen Wert angefallen waren. (Vorausgegangen ist unter dem 12.07.2013 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Auch die erstmals in der Berufung erklärte Teil-Erledigung schließt das Verfahren nach § 522 II ZPO nicht aus (vgl. Zöller-Heßler ZPO, § 522 Rn 37). Das Landgericht hat die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von den Beklagten wegen der Pflichtverletzungen des A in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungskontrolleur der B GbR keine Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Haftpflichtversicherungsverhältnis fordern. Die Berufungsangriffe können dieses Ergebnis nicht infrage stellen. Mit dem Landgericht ist auch der erkennende Senat der Meinung, dass die Beklagte zu 1. bereits nicht passivlegitimiert ist, da sie in das Versicherungsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer A nicht einbezogen wurde. Auf die insgesamt zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, zu denen die Klägerin in der Berufung nichts Neues vorbringt, kann verwiesen werden. Allerdings kann die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1. dahinstehen. Unterstellte man nämlich zugunsten der Klägerin, dass auch die Beklagte als Versicherer anzusehen wäre, könnte sie sich wie die übrigen Beklagten zu 2. - 5. ebenfalls auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Nr. 5 AVB-W 99 berufen, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche 'wegen Schadensverursachung durch wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung' bezieht. Dass zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten zu 1. ein eigenes Vertragsverhältnis zustande gekommen wäre, in das die AVB-W nicht einbezogen sind, behauptet auch die Klägerin nicht. Das Landgericht stellt zutreffend fest, dass der Versicherungsnehmer A elementare Pflichten wissentlich verletzte, die ihm als Mittelverwendungskontrolleur oblagen, indem er es unterließ, die ordnungsgemäße Einrichtung des Sonderkontos im Hinblick auf die Zeichnungsberechtigung und die über dieses Konto getroffenen Verfügungen zu prüfen. Dass diese Pflichtverletzung die Anforderung der Wissentlichkeit nach § 4 Nr. 5 AVB-W erfüllt, zweifelt die Klägerin zu Recht nicht an. Der Versicherungsnehmer A kannte positiv seine Verpflichtung, die Einrichtung des Sonderkontos im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 1 I des Mittelverwendungskontrollvertrages zu prüfen. Überdies hatte er auch subjektiv das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln. Beides ergibt sich schon aus dem von A selbst erstellten Bericht über die Mittelverwendungskontrolle vom 4.3.2004. Der Berufungsangriff der Klägerin zielt denn auch darauf ab, dass in Bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht auf die genannte (wissentliche) Pflichtverletzung abzustellen sei, sondern auf die weitere Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers A, nämlich eine (nicht wissentliche) Aufklärungspflicht gegenüber beitrittsinteressierten Anlegern. Die Klägerin rekurriert insoweit auf die Feststellungen des BGH in den gegen den Versicherungsnehmer geführten Direktprozessen. In der Grundsatzentscheidung vom 19.11.2009, III ZR 109/08 (abrufbar über juris), hat der BGH insoweit sinngemäß ausgeführt, dass sich die Pflichten des A nicht auf die Prüfung beschränkten, ob die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrages entsprachen, und auf die Beseitigung der diesbezüglichen Mängel hinzuwirken. Weil die Fondsgesellschaft bereits geraume Zeit tätig gewesen sei, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nachgekommen wäre, habe er nicht ausschließen können, dass es bereits unzulässige Auszahlungen von dem Sonderkonto zulasten des Gesellschaftsvermögens gegeben habe. In dieser Situation habe der Versicherungsnehmer deshalb potentielle Anleger unverzüglich zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden habe. Soweit die Klägerin geltend machen will, diese Aufklärungspflicht habe der Versicherungsnehmer A nicht wissentlich verletzt, weil ihm insoweit allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, weshalb diese Pflichtverletzung nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 5 AVB-W erfasst werde, kann dies keinen Erfolg haben. Wie schon das Landgericht festgestellt hat, liegt in einer solchen Betrachtungsweise eine lebensfremde Aufspaltung der Bewusstseinslage des Versicherungsnehmers A. Grundlegend ist diesem vorzuwerfen, dass er es unterließ, auf die ordnungsgemäße Einrichtung des Sonderkontos hinzuwirken bzw. die Verfügungen über das Konto zu überprüfen, obwohl er seine diesbezügliche Verpflichtung als Mittelverwendungskontrolleur kannte und deshalb auch das Bewusstsein hatte, sich pflichtwidrig zu verhalten. Alle weiteren Pflichtverletzungen, die der BGH herausgestellt hat, stellen sich als bloße weitere Glieder dieses grundlegenden wissentlichen Pflichtenverstoßes dar und können - jedenfalls in Bezug auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 5 AVB-W - nicht von der grundlegenden Bewusstseinslage isoliert werden, die A eingenommen hatte. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass er zwar in Bezug auf die Einrichtung und Überprüfung des Sonderkontos wissentlich gegen seine Pflichten verstieß, dann aber - quasi in Form eines Geständnisses oder einer Offenbarung - potentielle Anleger darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass er sich bisher bewusst pflichtwidrig verhalten hatte und - was die Widersprüchlichkeit noch greifbarer macht - dies auch weiterhin tue. Auch der Zeichnungsschaden, den die Klägerin geltend macht, stellt sich somit als Endglied einer Kausalkette dar, die mit einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers A in Gang gesetzt worden ist. Danach können sich die Beklagten wegen des Verhaltens des A als Mittelverwendungskontrolleur der B GbR insgesamt auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 5 AVB-W berufen und die Versicherungsleistung verweigern. Demzufolge können auch die Hilfsanträge der Klägerin (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, Feststellung ihrer Verpflichtung, Deckung zu erteilen oder den Versicherungsnehmer von den Klageforderungen freizustellen) keinen Erfolg haben. Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.