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Urteil

3 U 116/14

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0427.3U116.14.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte über das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilkammer - vom 24.06.2014 (2/14 O 445/12) hinaus verurteilt, an den Kläger weitere € 1.027,70 Verzugsschaden für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2014 und ab dem 1.10.2014 Tageszinsen in Höhe von €1,43 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung der Gegenseite aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 47.350,72.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte über das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilkammer - vom 24.06.2014 (2/14 O 445/12) hinaus verurteilt, an den Kläger weitere € 1.027,70 Verzugsschaden für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2014 und ab dem 1.10.2014 Tageszinsen in Höhe von €1,43 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung der Gegenseite aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 47.350,72. I. Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche als Folge der Teilungsauseinandersetzungsversteigerung eines Anwesens geltend, dessen Miteigentümer die Parteien - die bis 2001 verheiratet waren - gewesen sind. Der Versteigerungserlös in Höhe von € 134.087,94 wurde beim Amtsgericht Stadt1 - jetzt Amtsgericht Stadt2 - hinterlegt. Der Streit um die Verteilung des Erlöses wurde letztlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat - vom 30.12.2010 (8 U 113/10) entschieden. Der hiesige Kläger wurde verurteilt, an die Beklagte € 41.997,15 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Verzicht auf die Rechte an einer auf dem Grundstück eingetragenen Grundschuld, ferner zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.05.2007 und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.530,58. Der Kläger gab daraufhin einen Betrag von € 40.520,56 zur Auszahlung an die Beklagte frei und rechnete gegen den Rest mit eigenen Ansprüchen wegen Verzuges auf. Der Kläger selbst begehrte die Freigabe von € 92.090,79 an sich und widersprach der Auszahlung des verbleibenden Restes von € 1.476,59 an die Beklagte, weil diese noch nicht den Verzicht auf die Rechte an der Grundschuld erklärt hatte. An den Kläger wurden sodann € 80.119,70 ausgezahlt, eine weitere Auszahlung unterblieb aufgrund des Widerspruchs der Beklagten, die ihre eigenen Verzugsschadensansprüche mit € 13.447,61 bezifferte. Derzeit ist noch ein Betrag von € 7.282,68 hinterlegt, nachdem die Beklagte im Januar 2012 die Auszahlung von € 6.165,00 an den Kläger veranlasst hatte, um dessen Forderungen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu begleichen, woraufhin die Vollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbescheid eingestellt wurde. Der Kläger begehrt den Restbetrag vom Hinterlegungskonto mit der Begründung, weitere Ansprüche der beklagten seien infolge Aufrechnung erloschen, denn der Verzugsschaden infolge der schuldhaft verzögerten Freigabe des Hinterlegungsbetrages von € 92.090,79 belaufe sich auf € 26.635,53. Bei rechtzeitiger Freigabe hätte er entsprechende Zinsgewinne durch Anlage des Betrages erzielen können, oder die Möglichkeit ausgenutzt, ein Darlehen zurückzuführen. Die Beklagte habe keine Rechte mehr aus der Grundschuld. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht Stadt2 zu Aktenzeichen HL .../2007 hinterlegten Betrages (AG Stadt3 - DH Nr. ...) an den Kläger in Höhe von € 7.282,68 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01.10.2007 bis November 2010, danach 1 % jährlich zuzustimmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.688,41 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01. Oktober 2007 bis 30. November 2010 und danach 1 % Zinsen jährlich zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.379,63 bis 26. November 2012 und ab dem 27. November 2012 Tageszinsen in Höhe von € 1,70 zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Kläger die ihm aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2010 zu Aktenzeichen 8 U 113/10 obliegende Pflicht, wie sie Gegenstand der Zug-um-Zug-Leistung im Tenor des Urteils ist, erfüllt hat und der Beklagten keine Ansprüche aus der Grundschuld mehr zustehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Freigabe zu, da er keine Schadensersatzansprüche mangels schuldhaft verzögerter Freigabe durch die Beklagte habe. Diese habe bis zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 30.12.2010 auf die Richtigkeit ihrer Auffassung vertrauen dürfen. Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat dem Kläger hinsichtlich des Antrages zu 1) einen Restanspruch von € 5.806,09 zuerkannt. Den Antrag zu 2) hat es abgewiesen und den Antrag zu 3) in Höhe von € 13.216,21 für begründet erachtet. Die Einrede der Verjährung hat es dabei nicht durchgreifen lassen. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt weitere € 6.165,-- und weitere € 1.027,70 als Verzugsschaden und verfolgt den Feststellungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger weitere € 6.165,00 nebst Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Monat ab dem 01.10.2007 bis 30.11.2010 und danach 1 % jährlich zu zahlen, 2. weitere € 1.027,70 Verzugsschaden für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2014 zu zahlen, wobei ab dem 01.10.2014 Tageszinsen in Höhe von € 1,43 zu entrichten sind, 3. festzustellen, dass der Kläger die ihm aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2010 zu Aktenzeichen 8 U 113/10 obliegende Pflicht, wie sie Gegenstand der Zug-u-Zug-Leistungen im Tenor des Urteils ist, erfüllt hat und der Beklagten keine Ansprüche aus der Grundschuld mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Beide Parteien verteidigen das angefochtene Urteil, soweit zu ihren Gunsten entschieden wurde. II. Beide Berufungen sind statthaft und zulässig, sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat lediglich die Berufung des Klägers in geringem Umfang Erfolg, im Übrigen ist das Urteil des Landgerichts ist zu Recht ergangen. Im Einzelnen: Das Landgericht hat zunächst den ursprünglichen Klageantrag zu 1) mit Recht lediglich in Höhe von € 5.806,09 für begründet erachtet. Es handelt sich nicht um einen Verzugsschaden, sondern um einen Restbetrag aus dem hinterlegten Versteigerungserlös. Die hiergegen erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem im Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.12.2010 titulierten Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten greift nicht. Das Landgericht hat nämlich im Ergebnis zutreffend die zuvor erklärte Aufrechnung des Klägers vom 25.01.2011 mit eigenen Ansprüchen wegen verzögerter Freigabe des ihm zustehenden Hinterlegungsanteils durchgreifen lassen. Dieser Anspruch bestand in entgangenen Anlagezinsen bzw. entgangenen Möglichkeiten zur Darlegungstilgung. Dabei handelt es sich rechtlich um einen Verzugsschaden, den der Kläger jedoch, nachdem die Beklagte die Freigabe verweigerte und klagte, nicht seinerseits rechtshängig gemacht hat, so dass insoweit zunächst keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 1 BGB herbeigeführt wurde. Da dieser Anspruch direkt nach dem Ausbleiben der Zustimmung der Beklagten zumindest im Wege der Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können, richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs, die die Beklagte einwendet, nach den allgemeinen Vorschriften. Aufgerechnet werden konnte am 25.01.2011 (Anlage K 3, Bl. 25 ff d.A.), also an dem Tag, an dem der Kläger die Aufrechnung erklärte, nur mit noch nicht verjährten Forderungen, wobei allerdings § 215 BGB eingreift. Die Aufrechnungslage, auf die die Aufrechnung abstellt, war am 30.12.2010 entstanden, also zu dem Zeitpunkt, als das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erging. Zu diesem Zeitpunkt war indes noch nichts verjährt. Die frühesten Ansprüche des Klägers entfallen auf das Jahr 2007 und wären somit zum 31.12.2010, also einen Tag nach Entstehung der Aufrechnungslage, verjährt gewesen. Aus den vorgenannten Gründen steht dem Kläger der mit dem Berufungsantrag zu 2) geltend gemachte weitere Zinsschaden zu. Der davon abweichenden Berechnung der Beklagten wird dabei nicht gefolgt. Denn der herausverlangte und zu verzinsende Betrag von € 92.090,79 entsprach genau der Differenz zwischen dem Hinterlegungsbetrag und dem Betrag, zu dessen Zahlung der Kläger durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.12.2010 verurteilt worden war. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer € 6.165,00, welcher rechtlich aus § 816 Abs. 2 BGB herzuleiten wäre. Die Beklagte hat die Freigabe dieses Teilbetrages erklärt und es ist nicht ersichtlich, wieso in dieser Freigabeerklärung eine Zustimmung zu Lasten des Klägers liegen soll. Das Landgericht ist im Gegenteil zu Recht von einer Zustimmung des Klägers ausgegangen, die dieser zumindest konkludent durch Einstellung der Zwangsvollstreckung und Verrechnung erklärt hat. Der Kläger hat überdies nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Freigabe der Beklagten so nicht gelten lassen wolle. Mit Recht hat das Landgericht schließlich auch dem Feststellungsbegehren des Klägers nicht entsprochen. Die Verpflichtungserklärung der Beklagten ist nämlich nicht tituliert durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.12.2010 und konnte nicht in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Kläger aber andererseits die Auszahlung des nach diesem Urteil geschuldeten Betrages im Wesentlichen veranlasst hat, ohne die entsprechende Verzichtserklärung von der Beklagten zu verlangen, die - so die Entscheidungsgründe des entsprechenden Urteils - an sich auch nicht geschuldet war, so ist nicht ersichtlich, woraus der Anspruch des Klägers herrühren soll. Wenn nämlich die Grundschuld durch Mittel abgelöst wurde, die beiden Parteien zu gewissen Anteilen zustanden, dann besteht auch ein entsprechender Anteil an der zurück zu gewährenden Grundschuld. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.