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Beschluss

3 U 307/19

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0408.3U307.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2019 (2-10 O 21/19) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.980,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2019 (2-10 O 21/19) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.980,- € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 12. März 2020 (Bl. 296 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 186 ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2020 Stellung genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.03.2011 sowie 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Caddy, Fahrgestellnummer: …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 12. März 2020 (Bl. 296 ff. d.A.) verwiesen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 6. April 2020 bieten keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB schadet auch eine grobfahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, weshalb es nicht entscheidend darauf ankommt, dass das KBA die betroffenen Halter erst im Jahr 2016 informiert hat. Obwohl der Senat den Kläger mit seinem Hinweisbeschluss vom 12. März 2020 bereits darauf hingewiesen hatte, er habe auch in der Berufungsbegründung keinerlei auf den konkreten Sachverhalt bezogene Umstände vorgetragen, welche seine grob fahrlässige Unkenntnis in Zweifel ziehen könnten, lässt der Kläger weiterhin lapidar vortragen „Der Kläger selbst hat erklärt, dass er im Jahr 2015 keine Kenntnis von dem Skandal hatte. Die Beklagte konnte auch nicht das Gegenteil beweisen.“ In Anbetracht dessen kann der Senat - anders als das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 10.9.2019, Az. 13 U 149/18 - bei hiesigen Kläger keineswegs eine zumindest grobfahrlässige Unkenntnis verneinen. Soweit der Kläger ein weiteres haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten in dem Software-Update erblickt, das er für betrügerisch hält, fehlt es - ungeachtet weiterer Bedenken - jedenfalls an einer Kausalität für den Vertragsschluss, dessen Rückabwicklung der Kläger mit seiner Klage begehrt. Das Software-Update soll nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2016 in Verkehr gebracht worden sein, der Kläger hatte sein Fahrzeug aber bereits am 28.3.2011 gekauft. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, seine Beschlussfassung bis zur Entscheidung des BGH in der Sache VI ZR 252/19 zurückzustellen. Davon abgesehen, dass in Anbetracht der derzeitigen Lage ohnehin zweifelhaft ist, ob der dort für den 5. Mai 2020 anberaumte Termin überhaupt stattfinden wird, kann in Anbetracht der dortigen Fallkonstellation (Klageerhebung bereits im Jahr 2017) nicht erwartet werden, dass der BGH irgendwelche Ausführungen zu der hier im Mittelpunkt stehenden Verjährungsproblematik machen wird. Im Übrigen kann es für die Frage, ob einem Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren oder ob dieser sich in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis befunden hat, auch auf individuelle Umstände ankommen (vgl. OLG Hamm, aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 12.03.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.11.2019 (2-10 O 21/19) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Der Kläger erwarb am 28.03.2011 in Frankfurt a.M. das Dieselfahrzeug VW Caddy mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 19.980,00 EUR. Die Software des Dieselmotors des Typs EA 189 war derart modifiziert worden, dass der Ausstoß von Stickoxid in bestimmten Fahrzyklen unter Laborbedingungen optimiert wurde. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug den europäischen standardisierten Prüfzyklus (Prüfstand) durchfährt. Die ursprünglich installierte Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. Im Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen wie im normalen Straßenverkehr ist der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat bei den von dieser Umschalteinrichtung betroffenen Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA 189 in den Ausführungen mit Hubraum 1.2 I, 1.6 I und 2.0 I einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Diese ursprünglich verwendete Umschaltlogik wurde im Rahmen der mit dem KBA abgestimmten Vorgehensweise am 21.01.2017 mittels eines Software-Updates an streitgegenständlichen Fahrzeug beseitigt. Nach Installation dieser Software wird das Fahrzeug nur noch im Modus 1 adaptiert betrieben. Am 18. September 2015 wurde über die deutschen Nachrichten offiziell bekannt, dass dem Volkswagenkonzern in den USA eine Milliarden-Strafe wegen Manipulationen von Abgaswerten droht. Anschließend wurde öffentlich bekannt, dass auch in Deutschland bei Modellen der Marken VW, Audi, Seat, Skoda und Porsche eine Software installiert worden war, die den Motor des Fahrzeuges wie oben ausgeführt in unterschiedliche Modi versetzen kann. Am 29.09.2015 teilte Beklagte mit, dass sie einen Aktionsplan zu Umrüstung entwickelt habe. Nach diesem Plan würden die Maßnahmen im Oktober 2015 den Behörden vorgestellt, Kunden der betroffenen Fahrzeuge informiert und eine Website zur individuellen Überprüfung erstellt. Am 15.10.2015 informierte die Beklagte, dass das KBA beschlossen habe, den Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der Umschaltlogik durch einen Rückruf umzusetzen. Am 25.11.2015 teilte die Beklagte mit, dass sie das Update dem KBA vorgestellt habe und das KBA die Maßnahmen nach intensiver Begutachtung bestätigt habe. Die Beklagte startete die Erstellung und Veröffentlichung einer Internetseite, auf der jedermann durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Diese Webseite wurde Anfang Oktober 2015 freigeschaltet. Hierüber informierte die Beklagte am 2.10.2015 mit einer Pressemitteilung. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Die Klage ist am 31.12.2018 beim Landgericht eingegangen. Mit Vorschussanforderung vom 8.1.2019 (BI. I der Akte) ist der Kläger zur Einzahlung der Verfahrensgebühr aufgefordert worden. Deren Einzahlung durch die X AG, die Rechtsschutzversicherung des Klägers, ist mit Wertstellung am 12.3.2019 erfolgt. Die Klage ist der Beklagten dann am 28.03.2019 zugestellt worden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger behauptet, er habe im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von der Dieselproblematik gehabt. Zudem behauptet er, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Beklagten nicht getäuscht worden wäre und bei Kaufvertragsschluss von der Software und den real höheren Abgasemissionen des Fahrzeugs Kenntnis gehabt hätte. Das Aufspielen des Softwareupdates habe zu neuen Schäden am Motor geführt. Insbesondere hätten sich der Kraftstoffverbrauch erhöht und die Elastizität des Motors verringert. Das Fahrzeug beschleunige nicht mehr in der gleichen Weise wie vor dem Update. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt, unter anderem indem sie die Einrede der Verjährung erhoben hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe seiner Auffassung nach kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte aus deliktischen Anspruchsgrundlagen nach §§ 826 i.V.m. 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen gegeben sind, da etwaige Ansprüche aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bereits verjährt seien. Etwaige Schadensersatzansprüche seien bereits mit Erwerb des Fahrzeuges, hier im Jahr 2011, entstanden. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger im Jahr 2015 bereits positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hatte, da er jedenfalls solche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die im vorliegenden Fall maßgebliche anspruchsbegründende Tatsache für das Bestehen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit einer unzulässigen Motorsoftware. Nachdem die Beklagte am 22.09.2015 die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung über die Verwendung der besagten Software informiert habe, was eine umfangreiche Berichterstattung zur Folge gehabt habe und zudem eine Überprüfung der persönlichen Betroffenheit vom Skandal auf einer von der Beklagten eingerichteten Website angeboten worden sei, könne von demjenigen, der behauptet, bei Nichteinhalten der Abgaswerte das Fahrzeug von Beginn an nicht gekauft zu haben, verlangt werden, den durch die Veröffentlichungen entstehenden Verdacht der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2015 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2018 geendet. Eine Verjährungsunterbrechung durch Klageeinreichung habe innerhalb laufender Verjährungsfrist nicht stattgefunden. Die Klage sei zwar rechtzeitig am 31.12.2018 bei Gericht eingegangen, aber erst am 28.03.2019 der Beklagten zugestellt worden. Die Voraussetzungen einer Rückwirkung der Zustellung der Klage nach § 167 ZPO seien nicht gegeben, da die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgt sei und die Ursache der Verzögerung aus der Sphäre des Klägers stamme. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Er rügt, dass das Landgericht nicht von einer grobfahrlässigen Unkenntnis des Klägers im Jahr 2015 habe ausgehen dürfen. Ende 2015 seien weder die betroffenen Fahrzeuge noch die betroffenen Motoren bekanntgegeben worden. Autofahrer hätten erstmals konkrete Kenntnis mit den Schreiben des KBA erhalten, welche aber erst 2016 rausgegangen seien. Es habe auch niemand bereits 2015 gewusst, ob es eine Lösung bei den betreffenden Fahrzeugen geben werde. Dazu komme, dass die Beklagte bestritten habe, etwas Verbotenes getan zu haben, so dass der Kläger nicht von deliktischen Ansprüchen habe ausgehen dürfen. Es sei auch mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar, der Beklagten die Verjährungseinrede zugutekommen zu lassen, nachdem diese durch ihre Verzögerungstaktik bewirkt habe, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. So habe die Beklagte im Jahr 2015 zunächst behauptet, dass der Skandal die Fahrzeuge in Deutschland nicht umfasse. Mit unzähligen Ablenkmanövern habe die Beklagte in der Folgezeit versucht, Zeit zu gewinnen und die Mängel zu vertuschen. Erst im Jahr 2019 habe Herr A in einer TV-Show eingeräumt, dass die Beklagte einen Betrug begangen habe. Im Übrigen beginne die Verjährungsfrist erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Betroffenen möglich sei. Da es bis heute an einer höchstrichterlichen Entscheidung betreffend den Motor des Typs EA 189 fehle, sei dieser Zeitpunkt immer noch nicht ausgelöst worden. Außerdem habe die Beklagte mit dem Aufspielen des Software-Updates einen weiteren Betrug begangen, denn sie habe dabei ein illegales Thermofenster aufgespielt und zudem neue Schäden am Motor in Kauf genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.03.2011 sowie 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Caddy, Fahrgestellnummer: …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht die Klage ohne Rechtsfehler wegen Verjährung abgewiesen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt für die von Klägerseite geltend gemachten deliktischen Anspruchsgründe die regelmäßige Verjährungsfirst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, lag dieser Zeitpunkt bereits im Jahr 2015. Ab Herbst 2015 fand eine mediale Dauerberichterstattung statt, die zu einer breiten öffentlichen Diskussion führte. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist schlechterdings nicht vorstellbar (OLG München, Hinweisbeschluss vom 3.12.2019, Az. 20 U 5741/19, WM 2020, 340, 341). Der hiesige Kläger bringt mit der Berufungsbegründung auch keinerlei auf den konkreten Sachverhalt bezogene Umstände vor, welche seine grob fahrlässige Unkenntnis in Zweifel ziehen könnten. Dem kann der Kläger auch nicht entgegnen, dass Ende 2015 weder die betroffenen Fahrzeuge noch die betroffenen Motoren bekanntgegeben worden seien. Mit der Berufung nicht angegriffen ist die in diesem Zusammenhang zu sehende Feststellung des Landgerichts, dass noch im Jahr 2015 die Möglichkeit bestand, durch Eingabe der Fahrzeugdaten auf der von der Beklagten eingerichteten Webseite die persönliche Betroffenheit zu überprüfen. Falls der Kläger dem nicht nachgekommen ist, hat er sich jedenfalls einer leicht zugänglichen und sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeit verschlossen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger das Verhalten der Beklagten bereits im Jahr 2015 als Betrug klassifiziert hat. Entscheidend ist nicht die rechtliche Würdigung von Tatsachen durch den Geschädigten, sondern die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH in ständiger Rechtsprechung NJW 1993, 648 [650]; 1994, 3162 [3164]; 1996, 117 [118]; BGHZ 105, 172 [186] = NJW 2002, 1793 [1797]; NJW-RR 2005, 1148 [1149]; WM 2006, 1956 [1958]; DB 2007, 485, 460; NJW 2014, 993 Rn. 13). Sofern sich der Kläger im Jahr 2015 im Unklaren über die Rechtslage befunden hätte, wäre er im eigenen Interesse gehalten gewesen, sich von einem Rechtskundigen beraten zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt einer unsicheren bzw. zweifelhaften Rechtslage kann eine Klageerhebung noch im Jahr 2015 nicht als unzumutbar angesehen werden. An der Zumutbarkeit fehlt es nämlich nicht schon deswegen, weil bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (BGH NJW 2011, 1278). Es genügt, dass der Gläubiger auf Grundlage der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche Klage, ggf. auch Feststellungsklage, erheben kann, wobei diese nicht risikolos sein braucht (BGH NJW 2001, 1721). Diese Voraussetzungen waren im Jahr 2015 offensichtlich gegeben. Es bestehen auch keine zureichenden Gründe dafür, dass der Beklagten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Einrede der Verjährung verwehrt werden müsste. Hierfür kann es nicht bereits ausreichen, dass die Beklagte eine Schadensersatzpflicht oder die Verantwortlichkeit des Vorstands für die Manipulationen in Abrede stellt. Hierbei handelt es sich um ein zulässiges prozessuales Verhalten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Auch die Durchführung des Software-Updates kann weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Umständen zur Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede führen. Das Software-Update wurde bereits kurz nach dem Beginn der Verjährungsfrist auf die betroffenen Fahrzeuge aufgespielt, so dass den jeweiligen Verbrauchern genügend Zeit zur Verfügung stand, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, falls sie - wie offenbar der Kläger - festgestellt haben wollen, dass hierdurch die Fahrzeuge „2 Liter mehr Treibstoff“ brauchen oder die „Elastizität des Fahrzeugs…spürbar abgenommen“ hat. Davon abgesehen, hat das Kraftfahrtbundesamt in seinen Freigabebestätigungen für das Software-Update jeweils festgehalten, dass die Überprüfungen ergeben haben, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, dass die offengelegten vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte eingehalten werden, dass die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt werden und dass die bisherige Motorleistung unverändert bleibt. Mit der Berufung nicht angegriffen ist schließlich, dass das Landgericht in Anbetracht der erheblichen Verzögerung der Zustellung infolge der späten Einzahlung des Kostenvorschusses nicht mehr von einer Rückwirkung der Zustellung der Klage nach § 167 ZPO ausgegangen ist. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Die Annahme eines Verjährungsbeginns im Jahr 2015 steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG München, aaO, OLG München, Beschluss vom 5.2.2020, Az. 24 U 4446/19, n.v., OLG Köln, Beschluss vom 29.1.2020, Az. I-26 U 73/19, n.v.). 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.