Urteil
3 U 147/19
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1126.3U147.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 21/17) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Die Revision wird zugelassen, soweit zu klären ist, welche Angaben die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG enthalten muss.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 21/17) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Die Revision wird zugelassen, soweit zu klären ist, welche Angaben die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG enthalten muss. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Erhöhung von Beiträgen und Selbstbehalt in der Privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.9.1999 unter der Vers.-Nr. … versichert, unter anderen im Tarif X. Hierbei handelt es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung mit 100 % Erstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung mit jährlichem Selbstbehalt. Mit Wirkung zum 1.1.2015 nahm die Beklagte in diesem Tarif durch einseitige Erklärung eine Beitragsanpassung von 274,55 auf 353,55 €, insgesamt eine Erhöhung um 28,77 % bzw. 79,00 €, sowie eine Erhöhung des Selbstbehalts von 750,- € auf 900,- € vor. Mit Wirkung zum 1.1.2017 nahm die Beklagte in diesem Tarif durch einseitige Erklärung eine Beitragserhöhung von 353,55 € auf 463,55 € vor, insgesamt eine Erhöhung um 31,11 % bzw. 110 €. Zur Begründung in den Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 sowie bezüglich der Erhöhung des Selbstbehalts erhielt der Kläger von der Beklagten entsprechende Schreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute BLD 9 und BLD 18 (im nicht nummerierten Anlagenband) Bezug genommen. Der Treuhänder A stimmte der Beitragsanpassung zum 1.1.2015 mit Erklärung vom 28.11.2014 (Anlage BLD 5) zu. Der Beitragsanpassung zum 1.1.2017 stimmte er mit Erklärung vom 20.11.2016 (Anlage BLD 13) zu. In der Folgezeit kam es wegen dieser Änderungen zu Korrespondenz zwischen den Parteien. Exemplarisch wird insoweit auf ein Anwaltsschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2016 (Anlage K 5) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich diverse Anträge gestellt, mit denen er die Unwirksamkeit der vorgenannten Erhöhungen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens bei B, das mündlich erläutert worden ist (Sitzungsprotokoll vom 9.5.2019, Bl. 316 ff d.A.), und sodann die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach seien die streitgegenständlichen Prämienanpassungen der Beklagten zum 1.1.2015 und zum 1.1.2017 formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die maßgeblichen Gründe für die Änderungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG seien dem Kläger mitgeteilt worden. Nach Auffassung der Kammer unterlägen der Mitteilungspflicht nicht die konkreten Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Prämienanpassung herleite. Insbesondere sei auch der sog. auslösende Faktor, also das Verhältnis der berechneten zu den tatsächlichen Leistungsausgaben, nicht anzugeben. Jegliche Darlegungen zur Berechnungsmethode und zu den konkreten Zahlen, auf denen die versicherungsmathematische Berechnung beruhe, seien angesichts deren Komplexität für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Informationswert. Daher stelle auch eine nur sehr allgemein gehaltene oder kurze Begründung eine ausreichende Begründung dar. Diesen Anforderungen genügten die von der Beklagten gegebenen Begründungen jeweils. In den Schreiben der Beklagten vom November 2014 und von November 2016 an den Kläger heiße es u.a., dass die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung durch die Entwicklung der medizinischen Kosten ausgelöst werde, welche in den letzten Jahren gestiegen seien. Damit habe die Beklagte jeweils gestiegene Leistungsausgaben als maßgeblichen Grund für die Beitragserhöhung genannt, was nachAuffassung der Kammer ausreichend sei. Außerdem seien die materiellen Voraussetzungen, die § 203 VVG an eine Prämienerhöhung stelle, nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Die inhaltliche und gleichzeitig rechnerische Korrektheit der Berechnung der angepassten Prämie für die hier streitgegenständlichen Zeiträumehabe der Sachverständige B in seinem Gutachten bestätigt. Zweifel an dem Gutachten folgten nicht daraus, dass der Sachverständige die statistischen Werte, die ihm von der Beklagten übermittelt wurden, nicht überprüft habe. Denn dies sei nicht Gegenstand des Auftrages gewesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Er macht zunächst geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, eine allgemein gehaltene, kurze Begründung sei ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG. Es könne nicht hingenommen werden, dass dem Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die Komplexität der Berechnung und der Berechnungsmethode eine nähere Darlegung vorenthalten werde. Außerdem werde gerügt, dass das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen völlig kritiklos gefolgt sei. Der Sachverständige habe sich nicht mit den statistischen Werten, die von der Beklagten übermittelt wurden, auseinandergesetzt. Nachdem im vorliegenden Fall streitig gewesen sei, ob aufgrund der statistischen Daten ein auslösender Faktor vorliege, hätte der Sachverständige zwingend kontrollieren müssen, ob die von der Beklagten vorgelegten Daten richtig seien. Dies habe er nach eigenem Bekunden jedoch nicht getan. Nach Auffassung des Klägers müsse deshalb ein neues Gutachten eingeholt werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass die im Nachtragsversicherungsschein aus dem November 2014 zur Versicherungsscheinnummer … bei der Beklagten ausgesprochene Beitragsanpassung sowie der angepasste Selbstbehalt unwirksam sind, 2. festzustellen, dass die mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 ausgesprochene Beitragsanpassung zur Versicherungsscheinnummer … bei der Beklagten unwirksam ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die C GmbH 534,- € sowie 150,- € an den Kläger jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ihrer Auffassung nach müsse die im Zusammenhang einer Beitragserhöhung den Versicherungsnehmer mitgeteilte Begründung nicht in die Lage versetzen, deren Richtigkeit oder auch nur ihre Plausibilität zu überprüfen. Auslöser der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sei allein die Entwicklung der Leistungsausgaben gewesen. Nachdem dies als Grund mitgeteilt worden sei, könnten die Mitteilungsschreiben der Beklagten nicht beanstandet werden. Im Übrigen wären etwaige Begründungsmängel mit der Klageerwiderung nachgeholt und mit deren Zugang geheilt worden. Soweit der Kläger das Sachverständigengutachten angreife, tue er dies mit Einwänden, die er erstinstanzlich überhaupt nicht vorgebracht gehabt habe, obwohl ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Solange dies nicht geschehe und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Datengrundlage genannt würden, sei ein Bestreiten der Daten als Behauptung ins Blaue hinein anzusehen und könne nicht beachtet werden. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Prämienanpassungen sind zu Recht erfolgt. Nachdem das Kündigungsrecht vorliegend ausgeschlossen ist, werden gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Dass sämtliche hierfür nötigen Voraussetzungen zum 1.1.2015 bzw. 1.1.2017 erfüllt waren, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. 1) Vorliegend genügen die von der Beklagten vorgelegten Begründungsschreiben zu den Tarifen den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. a) Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss (zum aktuellen Meinungsstand ausführlich: OLG Köln, Urteil vom 28.1.2020, VuR 2020, 230, beck-online). Nach der Auffassung des Senats soll die Norm lediglich - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf abzielen, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat. Beide vorgenannten Zweckrichtungen - Nachvollziehbarkeit der Vertragsänderung bzw. Entscheidungsgrundlage für die Ausübung von Gestaltungsrechten - gebieten zwar die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Jedoch bedarf es zur Erfüllung der beiden Zwecke nicht der Angabe von Einzelheiten, die im Rahmen der vorliegenden Massenverfahren nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu erbringen wären, was zulasten der Versichertengemeinschaft ginge (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019, Az. 7 U 237/18; OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179; OLG Köln, aaO). Mithin ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 203 Abs. 2 Sätze 1 VVG i.V.m. § 155 VAG in der Fassung vom 1.4.2015 ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Dagegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors ebenso wenig erforderlich wie die Angabe, welcher Schwellenwert überschritten wurde oder die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders. b) Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen zum Tarif X zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. In beiden Anschreiben ist als alleiniger Grund die Entwicklung der medizinischen Kosten genannt worden, welche in den letzten Jahren gestiegen seien. Damit hat die Beklagte jeweils gestiegene Leistungsausgaben als maßgeblichen Grund für die Beitragserhöhung genannt. Soweit - isoliert betrachtet - in dem beigefügten Merkblatt betreffend die Erhöhung zum 1.1.2015 mit der Nennung der Faktoren steigende Lebenserwartung, Kapitalmarktsituation und Entwicklung des Versichertenbestandes der Eindruck erweckt werden könnte, dass dies nicht nur die Faktoren für die Neuberechnung sondern auch auslösende Faktoren für die Beitragserhöhung sein könnten, kann dieses Merkblatt allerdings nicht losgelöst von dem Anschreiben, das insoweit eindeutig ist, betrachtet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls hinreichend deutlich, dass auch die Beitragsanpassung zum 1.1.2015 alleine durch gestiegene Leistungsausgaben veranlasst wurde. 2) Das Landgericht hat die Prämienerhöhungen im Ergebnis zu Recht auch materiell als rechtmäßig angesehen. Auch nach dem Dafürhalten des Senats hat die beweisbelastete Beklagte nachgewiesen, zu den streitgegenständlichen Prämienerhöhungen bzw. zur Erhöhung des Selbstbehalts gemäß § 203 Abs. 2 VVG iVm § 8 b AVB/KK berechtigt gewesen zu sein. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 30.9.2018 ausgeführt und im Rahmen der seitens des Landgerichts vorgenommenen Anhörung im Termin am 9.5.2019 bestätigt, dass die tatsächlichen Grundlagen der Berechnungen durch die Beklagte zutreffend und vollständig festgestellt worden seien und mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Kalkulationsverordnung, in Einklang stünden. Die Anwendung der versicherungsmathematischen Verfahren zur Prämienermittlung sei fehlerfrei erfolgt und die Vorgaben der KalV und der KVAV seien erfüllt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die Berechnungen der vorgenommenen Erhöhung für den Kläger rechnerisch richtig und unter vollständiger Anrechnung der Alterungsrückstellung erfolgt. Der Sachverständige hat ferner sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner Anhörung ausgeführt, die in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise stellten Auswertungen dar, deren Qualität und Richtigkeit er nicht überprüft habe. Er habe sich darauf verlassen, dass die von der Beklagten gelieferten Daten korrekt seien. Danach habe ein auslösender Faktor von jeweils mehr als 10 % vorgelegen, und zwar 14 % bei der Beitragsanpassung zum 1.1.2015 und 36 % bei der Beitragserhöhung zum 1.1.2017. Die überproportionale Ausprägung der Beitragssteigerungen sei darauf zurückzuführen, dass die private Krankenversicherung ein „Altenproblem“ habe, weil bei steigenden Leistungsausgaben die bereits angesparte Altersrückstellung nicht erhöht werden könne. Dies habe den Effekt, dass jemand, der schon länger versichert sei, eine prozentual höhere Prämienanpassung zu tragen habe. Die Feststellung des Landgerichts, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen mit denen identisch sind, die dem Treuhänder vorgelegt wurden, ist von der Berufung nicht angegriffen worden. Außerdem hat die Beweisaufnahme entgegen der Rechtsauffassung der Berufung ergeben, dass die in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergeben. Eine systematische Falscherfassung der tarifbezogenen Daten hält der Senat für ausgeschlossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bei der Datenzusammenführung liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Kläger die Möglichkeit, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nicht wahrgenommen hat. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuteten, ist das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Bestreiten ist auch verspätet, da es erstmals zweitinstanzlich erfolgte. Erstinstanzlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.4.2019 (Bl. 309 d.A.) lediglich eine Frage formuliert, nämlich wieso der Sachverständige von der sachlichen Richtigkeit der statistischen Werte in den technischen Berechnungsgrundlagen ausgehe. Ein Bestreiten ist damit nicht verbunden gewesen und auch ansonsten nicht erfolgt. Mithin ist das neue Angriffsmittel unter dem Gesichtspunkt des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO aufgrund von offensichtlicher Nachlässigkeit nicht mehr zuzulassen. Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der sachverständigen Erläuterungen insbesondere auch zum sog. Altenproblem ist nach dem Dafürhalten des Senats das Vorliegen der Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen und die Erhöhung des Selbstbehalts einleuchtend und nachvollziehbar. Weitere Einwände hat die Berufung nicht vorgebracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss, erscheint es geboten, die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung zu eröffnen. Hierauf ist die Zulassung der Revision beschränkt.