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Beschluss

3 U 92/20

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0113.3U92.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 7 O 1387/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 7 O 1387/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 25.000 Euro festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 02.11.2020 (Bl. 532 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 291 ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 03.12.2020 (Bl. 572 ff. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen. Der Kläger beantragt nach Erweiterung um den Berufungsantrag zu Ziffer 1), das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12.3.2020, 7 O 1387/19 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 24.538,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touran (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) und abzüglich eines von der Beklagten darzulegenden Vorteilsausgleichs für die Nutzung des PKWs. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug VW Touran (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) unzulässige Abschalteinrichtungen, unter anderem: - In der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt - In Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 Grad bis 33 Grad Celsius reduziert wird (sog. Thermofenster) Verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 2.11.2020 (Bl. 532 ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch die Klageänderung dahingehend, dass nunmehr neben dem Feststellungsantrag, an dem weiter festgehalten wird, ein Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung eines von der Beklagten darzulegenden Nutzungsersatzes geltend gemacht wird, ändert nichts daran, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Wie bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 2.11.2020 ausführlich dargelegt, können auch die Ausführungen bezüglich weiterer behaupteter Täuschungen hinsichtlich des Software-Updates und des Thermofensters im Software-Update die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht begründen, da insoweit bereits die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht dargetan sind. Die begehrte Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages kann auch nicht auf die angeblichen Wirkungen des Softwareupdates gestützt werden. Denn denklogisch kann ein Käufer durch ein dem Vertragsschluss nachfolgendes Verhalten der Beklagten nicht mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sein. Dass dem Kläger durch das Softwareupdate durch die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig ein Schaden im Sinne des § 826 BGB hat zugefügt werden sollen, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem behördlich freigegebenen Softwareupdate gerade die dauerhafte Nutzbarkeit der vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge sicherstellen wollte. Im Übrigen führt die Befürchtung eines künftigen Schadens nicht dazu, dass bereits jetzt ein Schaden eingetreten ist. Dass die Beklagte, welche die Verwendung des Thermofensters im Rahmen des Softwareupdates von Anfang an offengelegt hat, den Kläger, der sich nach Veröffentlichung der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zum Erwerb eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs entschieden hat, bei Erwerb des Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrige geschädigt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zwar hat der EuGH aktuell am 17.12.2020 entschieden, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen in Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 fallen kann, selbst wenn die Einrichtung - etwa durch das auch im Motor EA189 verbaute Thermofenster - dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern (EuGH, Pressemitteilung Nr. 170/20, Urteil vom 17.12.2020 in Rechtssache C-693/18). Diese Entscheidung ändert an der Einschätzung des Senats im vorliegenden Fall jedoch nichts, da selbst dann, wenn das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, es angesichts der Offenlegung der Funktionsweise des Softwareupdates an der Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages, an dem der Kläger weiterhin festhält, verbleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss, wonach ein Feststellungsinteresse nicht dargetan ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Allein der Umstand, dass eine Vielzahl von Verfahren zu vergleichbaren Fahrzeugen anhängig ist, führt nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zum Erfordernis der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bundesgerichtshof die maßgeblichen Fragen des Erwerbs nach ad-hoc-Mitteilung bereits entschieden hat und es hinsichtlich der weiteren behaupteten Täuschungen des Klägers durch die Beklagte im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus § 47 GKG. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts war hinsichtlich des Zahlungsantrags der von dem Kläger nicht bezifferte Nutzungsersatz in Abzug zu bringen. Dabei ist für die Streitwertfestsetzung aufgrund des Zug-um-Zug-Antrags der Wert maßgeblich, der sich aus dem geltend gemachten Zahlungsbetrag abzüglich der zuerkannten Nutzungsentschädigung ergibt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 4 W 46/19, Rn. 11 f., zitiert nach juris). Wegen des daneben weiterhin geltend gemachten Feststellungsantrages hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren orientiert am Kaufpreis des Fahrzeugs auf bis 25.000,- Euro festgesetzt. Vorausgegangen ist unter dem 02.11.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12.03.2020 - Az: 7 O 1387/19 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des sog. Diesel-Abgasskandals in Anspruch. In dem streitgegenständlichen Pkw VW Touran 1.6 TDI, mit der im Klageantrag genannten Fahrzeug-Ident.-Nr. war ein Motortyp mit der Bezeichnung EA 189 verbaut, der mit einer Steuerungssoftware ausgestattet war, die erkennt, dass das Fahrzeug auf dem Fahrzeugprüfstand die dort vorgeschriebenen Fahrzyklen abfährt und dann aufgrund einer Veränderung der Abgasrückführung dafür sorgt, dass die emittierten Stickoxide verringert werden, obwohl dies im Normalmodus, in dem sich das Fahrzeug sonst befand, nicht der Fall war. Nur in dem auf dem Prüfstand aktivierten Modus wurden die Abgaswerte der Norm Euro 5 eingehalten. Ab dem 22.09.2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit und ihre Vertragshändler über den Einsatz der vorgenannten Steuerungssoftware und leitete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware ein, wozu sie aufgrund eines Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes verpflichtet war. Am 13.06.2016 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Pkw als Gebrauchtwagen, der im Zeitpunkt des Kaufvertrages eine Laufleistung von 7.204 km hatte, zum Kaufpreis von € 24.538. Der Kläger hat geltend gemacht, er können aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes verlangen. Das von der Beklagten angebotene Software-Update führe nicht zu einer folgenlosen Entfernung der illegalen Abschalteinrichtung. Vielmehr habe der Kläger Folgemängel in Gestalt von Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Erhöhung der Rohpartikelemission, Erhöhung der Co2-Emission, Ruckeln des Motors, sinkender Lebensdauer des Rußpartikelfilters aufgrund erhöhter Partikelbildung, Versottung von Abgaskanälen sowie bei SCR-Katalysatoren das häufigere Nachfüllen von AdBlue. Er sei beim Erwerb nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1) festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Touran (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren, 2) die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,- Euro freizustellen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei bereits wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Zudem sei nach September 2015 die Manipulation der Beklagten öffentlich bekannt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Feststellungsantrag genüge bereits nicht den Anforderungen des § 253 ZPO, da es an der hinreichenden Bestimmtheit fehle. Der Antrag lasse offen, aufgrund welcher konkreten Manipulation eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden solle. Außerdem sei die Feststellungsklage auch deswegen unzulässig, weil der Kläger dasselbe Ziel mit einer vorrangigen Leistungsklage erreichen könne. Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage sei vorliegend nicht gegeben. So sei weder zu erwarten, dass allein durch die Feststellung eine Erledigung der Streitpunkte erfolge, noch sei ein Fall gegeben, in dem die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Zudem sei die Klage jedoch auch unbegründet, selbst wenn man von ihrer Zulässigkeit ausgehen wollte. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche seien nicht hinreichend dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, Bl. 291 ff. d.A.. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn dem Kläger stehe die begehrte Schadensersatzfeststellung zu. Der Kläger trägt erstmals mit der Berufung vor, es gebe neue Erkenntnisse, wonach eine Täuschung aller Käufer (auch nach September 2015) keineswegs nur im Einsatz einer rechtswidrigen Software liege, sondern ebenso den Kern der Konstruktionspflichten i.S.d. Artikel 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 715/2007 betreffe. Diese Anforderungen erfüllten die Fahrzeuge bis heute nicht. Vielmehr seien die Bauteile, die das Emissionsverhalten beeinflussen, billig und unzureichend konstruiert, gefertigt und montiert. Die Software diene lediglich dazu, die völlig mangelhafte und unzureichende Hardware-Technik zu schonen. Die Software sei als illegale Abschalteinrichtung ebenfalls illegal. Die Darstellung der Beklagten in der Öffentlichkeit wie auch in der ad hoc Mitteilung suggeriere, dass es sich um technisch einwandfreie Fahrzeuge handele und allein die verbotene Software Gegenstand des Skandals sei. In Wahrheit liege der Skandal in erster Linie in der Verwendung unbrauchbarer, veralteter und den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechender Technik, deren Mangelhaftigkeit durch nahezu dauerhafte Außerbetriebsetzung habe vertuscht werden sollen. Das Landgericht habe materielles Recht verletzt, denn die Feststellungsklage sei zulässig. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, denn das Landgericht habe den Antrag auslegen müssen Auch der Vorrang der Leistungsklage bestehe nicht. Der Kläger habe erstinstanzlich umfassend zu den Umständen vorgetragen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergebe. Das Landgericht habe seiner Entscheidung einen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt, worauf das Urteil beruhe. Der Eintritt künftiger Schäden sei möglich hinsichtlich von Steuernachforderungen. Ob solche Nachforderungen erfolgten, stehe im Ermessen der Behörde. Zudem könne es zu weiteren Schäden durch ein zu erwartendes Vorgehen durch die Zulassungsbehörden kommen. So sei ein Rückruf für einen Fahrzeugtyp erfolgt, für den ein Update längst zur Verfügung gestanden habe, nämlich für den VW Eos. Dies sei auch bei anderen Fahrzeugtypen geschehen. Der Kläger müsse also jederzeit damit rechnen, dass bei dem verkauften Fahrzeug erneut eine illegale Abschalteinrichtung festgestellt werde. Zudem sei durch das Update eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters eingebaut worden. Daher könnten dem Kläger weitere Schäden entstehen. Auch nach der Durchführung des Updates könnten Schäden entstehen. Die Fahrzeuge hielt auch nach dem Update die Grenzwerte nicht ein, es komme zu erhöhtem Co2-Ausstoß und erhöhtem Kraftstoffverbrauch. Zudem gebe es wegen unklaren Inhalts des Schadensersatzanspruchs keinen Vorrang der Leistungsklage. Aufgrund der Desinformationspolitik der Beklagten wolle der Kläger zunächst noch keine abschließende Entscheidung treffen, ob er das Fahrzeug zurückgibt oder nicht. Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs stehe noch nicht fest. Das Feststellungsinteresse ergebe sich zudem aus der drohenden Verjährung. Außerdem werde die Volkswagen AG auf ein Feststellungsurteil leisten, wovon man auch bei Behörden und Versicherungsunternehmen ausgehe. Auch bestehe ein Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB, was das Landgericht verkannt habe. Das Urteil des BGH vom 30.7.2020 beziehe sich ausschließlich auf die illegale Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei der vorsätzlich Einsatz mangelhafter Hardware sowie der erneute Verstoß durch das Softwareupdate gewesen. Es sei über die Folgen des Software-Updates bzw. den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs nach Durchführung des Updates getäuscht worden. Das Update führe auch zu technischen Nachteilen an den jeweiligen Fahrzeugen. Es komme zu einer Mehrbelastung von Bauteilen. Die Beklagte habe über die Verwendung des Thermofensters im Softwareupdate getäuscht. Es liege insoweit auch Vorsatz bei den Verantwortlichen der Beklagten vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12.3.2020, 7 O 1387/19 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug VW Touran (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) unzulässige Abschalteinrichtungen, unter anderem: - In der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt - In Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 Grad bis 33 Grad Celsius reduziert wird (sog. Thermofenster) Verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Berufungsbegründung sei nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Jedenfalls aber scheiterten Ansprüche des Klägers daran, dass die Verwendung der hier streitgegenständlichen Software im Zeitpunkt des Kaufs längst öffentlich bekannt gewesen seien. Technische Nachteile durch das Update seien nicht gegeben. Bloße Mutmaßungen zu angeblichen Beeinträchtigungen verschiedener Bauteile und angeblich drohender technischer Langzeitschäden hätte sich in der Praxis nicht verwirklicht. Insbesondere werde die Lebensdauer von durch das Update berührten Bauteilen nicht negativ beeinträchtigt. Da mit dem Update ausweislich der Freigabe der zuständigen Behörden keine technischen Nachteile verbunden seien, scheide auch deshalb ein Schaden des Klägers aus. Weder vor noch nach dem Update komme ein unzulässiges Thermofenster im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz. Die temperaturgesteuerte Emissionsreduktion diene vielmehr dem Bauteilschutz und entspreche nach wie vor dem Stand der Technik und sei dem Kraftfahrtbundesamt offengelegt worden. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. Sie hat jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Denn der Klageantrag zu 1) ist schon unzulässig. aa) Die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1) in der Form, in der er in erster Instanz gestellt worden war, ergab sich schon daraus, dass kein hinreichend bestimmter Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt worden war. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger den Antrag zu Ziff. 1) geändert. Ob der Antrag nunmehr als hinreichend bestimmt angesehen werden kann, kann letztlich dahinstehen. bb) Denn jedenfalls ist die Klage deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage nicht dargelegt sind. Es fehlt das Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2010, 1877; NJW 86, 2507). Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen; eine auf die Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungklage ist dann unzulässig (vgl. BGHZ 5, 314; BGH NJW 93, 2993; NJW 2017, 1823). Das Feststellungsinteresse wird ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage bejaht, wenn schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, z.B., weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. BGH NJW 84, 1118; BAGE 16, 293; BGH MDR 2017, 587 mwN; NJW 99, 3774). Dies gilt jedoch nicht, wenn auch die Anspruchshöhe bestritten wird (vgl. BGH NJW 2017, 1823). Das Feststellungsinteresse besteht stets auch zum Zwecke der Hemmung der Verjährung (vgl. BGH VersR 72, 459; NJW 52, 741). Denn die unbezifferte Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 204 Nr. 1 BGB) wegen des ganzen Anspruchs (vgl. RGZ 75, 302). Es reicht bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432; NJW-RR 88, 445). Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es dann nicht an (vgl. BGH NJW 2018, 1242). Bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens fehlt es dagegen schon an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist. In einem solchen Fall muss der Kläger daher schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert dartun (vgl. BGH NJW 2006, 830, 832; MDR 2014, 1341). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage besteht dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Erledigung der Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten ist (z.B. BGH NJW 1996, S. 2727; vgl. BeckOK ZPO/Bacher, § 256 ZPO, Rn. 26-30.1, beck-online; wohl enger BGH, Urteil vom 24.1.2017, Az. XI ZR 183/15: Es müsse im konkreten Fall gesichert sein, dass auch ein bloßes Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinige). Dafür ist hier schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Kläger geltend macht, seinen Gesamtschaden noch nicht abschließend beziffern zu können, so dass auch nicht erwartet werden kann, dass die Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erledigt werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger meint, die Beklagte werde auf ein etwaiges Feststellungsurteil leisten. Auch dieser Ausnahmefall der Zulässigkeit von Feststellungsklagen trotz Möglichkeit einer Leistungsklage greift vorliegend nicht. Dieser Ausnahmefall wird bei Klagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie bei Banken und Versicherungen - im Hinblick auf die entsprechenden Aufsichtsbehörden - angenommen. Dieser Ausnahmefall gilt jedoch nicht für alle juristischen Personen des Privatrechts, nur weil sie wirtschaftlich bedeutend oder ihre Anteile in öffentlicher Hand sind (Münchener Kommentar ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn. 55). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht anstelle der ihm möglichen Leistungsklage eine Feststellungsklage erheben. Eine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, S. 1552 (1554); für eine Freistellungsklage BGH BeckRS 2013, S. 11005, Rn. 14; NJW 1996, S. 2725 (2726)). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW 1984, S. 1552 (1554); NJW-RR 1988, S. 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH NJW-RR 2008, S. 1520; vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Bacher § 256 ZPO, Rn. 26-30.1, beck-online). Der Kläger könnte hier jedoch eine bezifferte Zahlungsklage erheben. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ansicht, dass eine abschließende Bezifferung des Schadens nicht möglich sei, auf den seiner Auffassung nach unklaren Inhalt seines Schadensersatzanspruchs verweist, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Umstand, dass er sich nicht festlegen will, ob er das Fahrzeug zurückgeben oder behalten möchte, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Grund für die Geltendmachung einer Feststellungsklage dar und kann den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht ausschließen. Der Kläger begehrt ausweislich seines Vortrages zudem in erster Linie die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden sind jedoch bezifferbar. Soweit der Kläger meint, er könne auch im Falle einer Entscheidung für eine Art der Schadensgeltendmachung den Schaden nicht abschließend beziffern, hat er dies nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich möglicher Steuernachforderungen, denen sich der Kläger zukünftig ausgesetzt wähnt, hat er nicht schlüssig dargelegt, welche Steuernachforderungen in seinem Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein sollten. Bei reinen Vermögensschäden, wie sie hier in Rede stehen, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der vom Kläger als Anspruchsteller darzulegenden und zu beweisenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden zukünftigen Schadenseintritts ab (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 274/16 - Rdnr. 20). Allein der Umstand, dass eine Frist für eine mögliche Neufestsetzung von Steuern 10 Jahre beträgt, genügt jedenfalls nicht, um eine solche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu bejahen. Sonstige Umstände, aufgrund derer für den Kläger eine Neufestsetzung der Steuern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, legt der Kläger nicht dar. Im Gegenteil weist er selbst darauf hin, dass eine Neufestsetzung der Steuer nicht absehbar sei. Hierfür spricht auch, dass bislang trotz des Zeitablaufs seit Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ keine Fälle bekannt geworden sind, in denen eine Neufestsetzung der Steuer erfolgt wäre. In gleicher Weise hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Rückruf des KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach Durchführung des Softwareupdates und für hieraus für den Kläger folgende Schäden bestehen könnte. Soweit der Kläger vorträgt, für ein anderes Fahrzeug, nämlich den VW Eos, sei ein Rückruf nach dem Update erfolgt, weil das Update eine illegale Abschalteinrichtung enthalten habe, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, warum daraus auch für das streitgegenständliche Fahrzeug eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen drohenden Rückruf des Fahrzeugs durch das KBA folgen sollte. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zur Verwendung eines unzulässigen Thermofensters entgegengetreten, indem sie dargelegt hat, dass die temperaturgesteuerte Emissionsreduktion dem Bauteilschutz diene und dem Stand der Technik entspreche. Vor allem aber sei das Thermofenster gegenüber dem KBA im Rahmen des Update-Freigabeprozesses offengelegt und durch das KBA als zulässig eingestuft worden. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Rückruf nach dem Softwareupdate nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch Folgeschäden aufgrund des durchgeführten Updates hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, zumal diese, wenn sich der Kläger für die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs entscheidet, gar nicht bestehen. Auch eine etwa drohende Verjährung führt nicht dazu, dass der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Der Klageantrag zu 1) ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da die Entscheidung über den Klageantrag zu 2) nicht von der Frage des Klageantrags zu 1) abhängt. Denn für den mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Freistellungsanspruch fehlt es einerseits offensichtlich schon an der Aktivlegitimation des senatsbekannt (Vorblatt II und Bl. 153 d.A.) bei der A Versicherung AG rechtsschutzversicherten Klägers. Zudem dürfte den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen sein, dass die Beklagte außergerichtlich nicht leisten wird, so dass es auch an der Erforderlichkeit der Rechtsanwaltskosten fehlt. Auch legt der Kläger nicht dar, welche Ansprüche er vorgerichtlich durch seine Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben will. Dass er den Gegenstandswert mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs beziffert hat, könnte darauf schließen lassen, dass er vorgerichtlich die Rückgängigmachung des Kaufs verlangt hat. Vortrag findet sich hierzu jedoch nicht, so dass vorgerichtliche Anwaltskosten auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan sind. Somit ist der Klageantrag zu 2) offensichtlich unbegründet. Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten gilt dies auch deshalb, weil der Kläger die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat. Soweit sich der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanz neu formulierten Feststellungsantrag noch auf die unzulässige Abschalteinrichtung berufen will, welche die Beklagte bereits seit der ad-hoc-Mitteilung im September 2015 mit folgender umfangreicher Medienberichterstattung offenbart hatte, kann ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bereits von vornherein keinen Erfolg haben. Denn der Kläger hat das Fahrzeug hier erst nach der öffentlichen Bekanntgabe der Beklagten zu den Manipulationen erworben. Damit fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten (BGH NJW 2020, 2798 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich sonstiger, hier allein in Betracht kommender deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen. Grundsätzlich kommt zwar ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht, wenn Käufern ein Fahrzeug mit illegaler Abschalteinrichtung erworben haben (BGH NJW 2020, 1962; OLG Koblenz NJW 2019, 2237). Allerdings lässt sich im vorliegenden Fall ein solches vorsätzlich sittenwidrig schädigendes Verhalten der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht mehr ausmachen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens des Anspruchsgegners als sittenwidrig ist der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, d.h. hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (BGH NJW 2020, 1962; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1448, 1449 Rdnr. 13; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, Rn. 15, juris). Als die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zwecke des Verkaufs über einen Vertragshändler in den Verkehr brachte, kam eine in sittenwidriger Weise begangene Schädigung des Neuwagenkäufers, an den das sachmangelbehaftete Neufahrzeug ausgeliefert wurde, noch in Betracht. Jedenfalls aber im Herbst 2015 ist die Beklagte in die Öffentlichkeit getreten und hat bekannt gegeben, dass die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 wegen Unregelmäßigkeiten nachgebessert werden müssen. Wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt und daher der Entscheidung nach § 291 ZPO zugrundezulegen hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten B auf einer Pressekonferenz am 22. September 2015 mitgeteilt, dass es bei den in ihren Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Zugleich hatte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibt. In dieser Mitteilung heißt es u.a. weiter: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt“. In der Folgezeit wandte sich die Beklagte u.a. mit weiteren Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit und informierte über den Fortgang der Ermittlungen sowie über die zur Problembehebung vorgesehenen Maßnahmen. Indem die Beklagte sonach ihr vorangegangenes gesetzwidriges Tun nach Aufdecken des Abgasskandals um die Dieselmotoren vom Typ EA 189 nicht vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst hat, worüber sie die Öffentlichkeit fortlaufend informiert hat, kann ihr jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten angelastet werden. Die Beklagte hatte im Herbst 2015 letztlich den Fehler bei der Abgasrückführung ihrer Dieselmotoren EA 189 eingeräumt und seine Beseitigung in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt angekündigt. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den unterstellten schädigenden Zustand, die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit, nicht mehr aufrechterhalten. Die Gründe, die ihr Verhalten bis Herbst 2015 als sittenwidrig erscheinen ließen (Täuschung potenzieller Kunden durch Vorspiegelung einer nicht gefährdeten Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das Kraftfahrtbundesamt mit dem Ziel der Kostensenkung und Gewinnmaximierung), sind damit weggefallen. Nachdem die Beklagte die Öffentlichkeit über die vorgenommene Manipulation an den Dieselmotoren EA 189 informiert hatte, setzte auch eine umfangreiche Medienberichterstattung über die sog. VW-Abgasaffäre ein. In allen Medien wird seit Herbst 2015 ausführlich und laufend über Vorgänge betreffend den sog. VW-Abgasskandal berichtet, über den allgemein auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wird. Im Rahmen dieser Diskussion ist zwar auch in Frage gestellt worden, ob die von der Beklagten erarbeitete Nachbesserungsmaßnahme dahingehend, mittels des Aufspielens eines Software-Updates die installierte unzulässige Abschaltvorrichtung zu beseitigen, überhaupt eine geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahme ist. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Update der Motorsteuerungssoftware für das Fahrzeug nicht folgenlos sein werde, wobei eine Erhöhung der Emissionswerte, des Kraftstoffverbrauchs, eine Einschränkung der Motorleistung und das Auftreten von vorzeitigen Verschleißerscheinungen angesprochen wird. Zudem wird den betroffenen Fahrzeugen allgemein nachgesagt, dass sie mit einem nicht behebbaren Makel behaftet seien, was sich nachteilig auf ihren Wert auswirke. Ob diese gegen das Update vorgebrachten Einwände berechtigt sind, kann hier allerdings dahinstehen. Denn diese Gesichtspunkte können nicht dazu führen, das Verhalten der Beklagten ab Herbst 2015 weiterhin als verwerflich im Sinne des § 826 BGB einzustufen. Die Beklagte hat die Abgasthematik öffentlich gemacht und dabei der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben, dass die Dieselfahrzeuge, weil sie nicht uneingeschränkt in Ordnung sind, nachgebessert werden müssen; zugleich hat sie die Allgemeinheit darüber informiert, welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt zur Behebung des Mangels vornehmen wird. Damit hat die Beklagte es jedem einzelnen potenziellen Gebrauchtwagenkäufer überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er ungeachtet der Vorkommnisse Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er wegen möglicherweise offen gebliebener Fragen Abstand von dem Kauf ihrer Fahrzeuge nimmt (OLG Celle, aaO). Es fehlt damit offenkundig an dem für § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz. Insoweit wurde in der direkten Folge der Ad-hoc Mitteilung der Beklagten am 22.9.2015 und weiterer von der Beklagten veranlassten Pressemitteilungen umfassend in der Medienöffentlichkeit berichtet. Ab Anfang Oktober stand auch eine entsprechende Internetabfragemöglichkeit zur Verfügung. Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich diese vorgenannten Unwägbarkeiten auch auf die Preisbildungsmechanismen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt haben. Da die Beklagte aus vorgenannten Gründen keinen Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB mehr hatte, der Anspruchsvoraussetzung ist, kommt es auf eine Kenntnis des Klägers von dem sog. Abgasskandal nicht an. Im Übrigen hat der Kläger die behauptete fehlende Kenntnis auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Denn bei dem sog. Abgasskandal handelte es sich allgemein bekannt um einen weltweiten Skandal, über den nicht nur die deutschen Nachrichten und die deutsche Presse berichtete, sondern weltweit berichtet wurde, so dass der Vortrag schon nicht geeignet ist, die zu vermutende Kenntnis zu widerlegen. Soweit der Kläger sich auf seiner Ansicht nach neuerliche Täuschungen der Beklagten stützt, die er in der Verwendung eines Thermofensters bei dem Softwareupdate oder - was allerdings in seinem Feststellungsantrag keine Erwähnung findet - in dem Einbau billiger und unzureichend konstruierter Bauteile, die das Emissionsverhalten beeinflussen, führt dies - ungeachtet des Umstands, dass der Erwerb eines Fahrzeugs nach der ad-hoc-Mitteilung unter Inkaufnahme der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Beseitigung der Abschalteinrichtung erfolgte - ebenfalls nicht zur Begründetheit seiner Klage. Hinsichtlich des im Rahmen des Softwareupdates zum Einsatz kommenden Thermofensters hat der Kläger jedenfalls einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Damit kann dahinstehen, ob in der Ausstattung des Motors damit eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers zu einem vorsätzlichen Handeln von Vorstand (§ 31 BGB analog) oder verantwortlichen Verrichtungsgehilfen (§ 831 S. 1 BGB) der Beklagten. Denn das „Thermofenster“ stellt jedenfalls dann keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn die Einrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen oder um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zur Verwendung eines unzulässigen Thermofensters entgegengetreten, indem sie dargelegt hat, dass die temperaturgesteuerte Emissionsreduktion dem Bauteilschutz diene und dem Stand der Technik entspreche. Der klägerische Vortrag dazu lässt nicht erkennen, weshalb die Beklagten den Gesichtspunkt des Motorschutzes nur vorgeschoben haben sollte, um sich auf Kosten der Konkurrenten oder zur Gewinnmaximierung einen Vorteil zu verschaffen. In gleicher Weise fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, woraus abzuleiten sein soll, dass die Beklagte vorsätzlich und in sittenwidriger Weise unzureichende Bauteile verwendet und dieses verschwiegen haben soll. Die Darlegungen des Klägers hierzu, die zu diesen Behauptungen zudem erstmals in der Berufungsinstanz gehalten wurden und daher nach §§ 529, 531 ZPO präkludiert sind, erschöpfen sich in dem Vortrag, die Beklagte vertusche den Einsatz billiger und unzureichender Bauteile und gaukele den ahnungslosen Käufern vor, dass mit der Software alles in Ordnung gebracht sei. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, dass durch das Softwareupdate keine technischen Nachteile entstünden. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls nicht hinreichend schlüssig dargelegt, so dass die Klage jedenfalls auch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2) unbegründet ist. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat angesichts dessen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbieren würden.