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Beschluss

3 U 194/20

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0510.3U194.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 9 O 202/20 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 42.139,23 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 9 O 202/20 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 42.139,23 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Abgasmanipulation in Anspruch. Der Kläger erwarb am 04.09.2015 einen VW Touareg 4.2 TDI mit der im Klageantrag genannten Fahrzeugidentifikationsnummer als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 73.253 km zu einem Kaufpreis von € 42.139,23. Der Kläger hat behauptet, in dem Fahrzeug sei ein 3.0 l-V6-Dieselmotor verbaut, der durch die Beklagte entwickelt worden sei. In dem Fahrzeug seien zudem mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Es enthalte ein Warmlaufprogramm zur Getriebemanipulation, durch welches die Schaltpunkte des Getriebes bei kaltem Motor und Lenkradwinkeleinschlag von weniger als 15° höher als einem solchen mit höherem vorgegeben seien. Diese sei im Prüfzyklus aktiviert, im realen Straßenverkehr jedoch so gut wie nie. Hierdurch würden auf dem Prüfstand niedrigere CO2-Werte und ein niedrigerer Spritverbrauch auf dem Prüfstand erreicht. Zudem sei in dem Fahrzeug eine Aufheizstrategie vorhanden, durch welche auf dem Rollenprüfstand der Katalysator schneller auf Betriebstemperatur gebracht werde, was mit einer Reduzierung des Schadstoffausstoßes verbunden sei. Diese Funktion sei seitens des Kraftfahrtbundesamtes als unzulässiges Defeat Device eingestuft. Außerdem sei in dem Fahrzeug ein unzulässiges Thermofenster vorhanden, bei welchem die Abgasreinigung abgeschaltet werde, wenn die äußeren Temperaturen unter 17°C oder über 30°C lägen. Der Ausnahmefall des Motorschutzes liege nicht vor. Zudem sei der Kraftstoffverbrauch höher als angegeben und das On-Board-Diagnosesystem funktioniere nicht ordnungsgemäß. Das Fahrzeug sei bei Übergabe mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet gewesen. Eine folgenlose Nachbesserung sei durch ein Softwareupdate nicht möglich. Es habe einen merkantilen Minderwert von mindestens 20%. Die Beklagte hat behauptet, dass in dem Fahrzeug ein 4,2l-V8-Dieselmotor verbaut sei. Sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder hergestellt noch in den Verkehr gebracht. Es verfüge auch nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen. Es unterliege auch keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Es verfüge weder über eine unzulässige Aufheizstrategie noch eine Getriebemanipulation noch über einen SCR-Katalysator. Ein Thermofenster sei in allen aktuellen Dieselfahrzeugen verbaut und zum Bauteilschutz notwendig und zulässig. Auch das On-Board-System sei funktionsfähig und zulässig. Die Beklagte habe den Kläger in keinerlei Hinsicht getäuscht, jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Eine Nutzungsuntersagung drohe nicht. Mit Urteil vom 30.06.2020 (Bl. 245ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Vertragliche Ansprüche des Klägers schieden mangels vertraglicher Beziehung zwischen dem Käufer und der Herstellerin des Motors aus. Der Kaufvertrag sei lediglich mit der Kfz-Händlerin geschlossen worden. Auch Ansprüche aus culpa in contrahendo oder einem Garantievertrag bestünden nicht. Die Beklagte habe keinerlei Angaben in Prospekten gemacht noch sei sie unmittelbar oder mittelbar an dem Vertragsschluss beteiligt gewesen, sondern habe, wie der Kläger selbst vorgetragen habe, nur den Motor entwickelt. Auch deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB bestünden gegen die Beklagte nicht. Zwar stehe einer solchen Haftung der Beklagten nicht entgegen, dass sie das Fahrzeug nicht selbst in den Verkehr gebracht oder an den Kläger verkauft habe. Der Kläger habe aber lediglich vorgetragen, dass die Beklagte den Motor entwickelt habe, so dass sich eine Schädigung nur auf die Schädigungen im Zusammenhang mit unzulässigen Komponenten des Motors beziehen könne. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass auch das Getriebe oder das On-Board-Diagnosesystem durch die Beklagte entwickelt worden seien, so dass davon auszugehen sei, dass hierfür die Herstellerin des Fahrzeugs verantwortlich sei. Unabhängig davon, ob sich der Vortrag des Klägers zum Getriebe überhaupt auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp beziehe, sei die Beklagte daher bezüglich außerhalb des Motors liegender Fahrzeugeinrichtungen bereits nicht passivlegitimiert. Selbst wenn man dies für das On-Board-Diagnosesystem anders sehen wollte, folgten daraus keine Ansprüche des Klägers. Denn der Einbau eines unterstellt vorschriftswidrigen On-Board-Diagnosesystems könne für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigen, es sei zur Verschleierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und genutzt worden. Die subjektiven Voraussetzungen der § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB seien nicht festzustellen, da auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors abzustellen sei. In dieser Situation müsse eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom Kraftfahrtbundesamt geteilte Gesetzesauslegung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Angesichts der kontrovers geführten Diskussion über die Zulässigkeit solcher technischen Funktionen und der Tatsache, dass ein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Behörde unstreitig nicht erfolgt sei, liege eine unzweifelhafte oder eindeutige Gesetzeslage jedenfalls nicht vor. Eine fahrlässige oder grob fahrlässige Verkennung der Gesetzeslage begründe nicht den erforderlichen Schädigungsvorsatz. Hinsichtlich des Motors sei zu berücksichtigen, dass sich der Vortrag des Klägers offenbar auf einen 3l-V6-Dieselmotor beziehe. Die Beklagte habe dagegen vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich mit einem 4,2l-V8-Dieselmotor ausgestattet sei. Davon gehe auch das Landgericht aus, weil sich dies aus der mit der Anlage K 28 vorgelegten Übereinstimmensbescheinigung ergebe und zum anderen auch durch den Kläger selbst mit Anschreiben vom 04.06.2019 (Anlage K 27) so vorgetragen worden sei. Insoweit sei schon nicht ersichtlich, ob der klägerische Vortrag zur Funktionsweise der Fahrzeugeinrichtungen auf den tatsächlich vorhandenen Motor überhaupt passe, was die Beklagte nicht nur hinsichtlich des Getriebes in Abrede gestellt habe, sondern auch hinsichtlich des Katalysators, der nicht mit einem SCR-System ausgestattet sei. Auch soweit der Kläger die Klage auf ein Thermofenster stütze, sei die Klage nicht begründet. Zwar verfüge das Fahrzeug unstreitig über ein Thermofenster. Die Verwendung eines solchen begründe aber keine Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 826 BGB. Denn die Verwendung von Thermofenstern sei gängige Praxis bei allen Herstellern. Zudem hätten die Vorgaben auch bestimmte temperaturabhängige Abgasvorrichtungen erlaubt, zumal sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand wie im realen Verkehr verhalte, also keine unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi aktiviert würden. Da auch Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes angeführt werden könnten, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn es könne auch eine vertretbare Gesetzesauslegung ihrem Handeln zugrunde liegen, so dass es an einem Schädigungsvorsatz fehle. Selbst bei Unterstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters folge daraus nicht, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen des Motors mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung allein sei nicht geeignet, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Denn es müssten zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen sei, möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dies billigend in Kauf zu nehmen. Soweit das Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheide, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richte, sei es offensichtlich nicht auf eine Überlistung der Prüfungssituation ausgelegt. Ein bedingter Vorsatz sei insoweit durch den Kläger nicht überzeugend dargelegt worden. Es dränge sich nicht auf, dass ein sog. Thermofenster gleichermaßen gesetzwidrig sei, wie dies bei einer Prüfstanderkennungssoftware der Fall sei. Es sei keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen habe. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes könne nicht als besonders verwerfliches Handeln angesehen werden. An diesem Ergebnis könnte auch ein künftiger Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt nichts ändern. Denn es komme auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Hinzu komme, dass der Streit um die Größe des Thermofensters ein Expertenstreit sei, bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Fragen eine Rolle spielten. Dementsprechend fehle es auch an dem für § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Täuschungsvorsatz. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Zurückverweisung an das Landgericht begehrt und hilfsweise seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Diese sei aber Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch die Generalanwältin am EuGH habe bei dem Motor EA 189 von Volkswagen dafür plädiert, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich als illegal einzustufen und nur in sehr engen Grenzen zulässig seien. Auch der Bundesgerichtshof habe betreffend den Motor EA 189 eine sittenwidrige Schädigung bejaht, die nicht durch das Aufspielen eines Updates entfalle. Zudem habe der Kläger in seiner Klage und seiner Replik dazu vorgetragen, dass das Fahrzeug über Warmlaufprogramme verfüge und den Sachverständigenbeweis angeboten. Eine Aufklärung des Abgasskandals im Volkswagenkonzern erfolge nicht nur für den Motor EA 189 nicht, sondern auch für die Manipulationen an von der Beklagten entwickelten V6 3,0l TDI Motoren, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Für das streitgegenständliche Fahrzeug habe das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf angeordnet, wie sich aus dessen Pressemitteilung vom 23.01.2018 (Anlage R1a) ergebe. Die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte selbst habe die Verwendung eines Thermofensters eingeräumt. Aus deren Vortrag ergebe sich die Zulässigkeit eines solchen aber nicht. Zur Unzulässigkeit des Thermofensters habe der Kläger vorgetragen und Beweis angeboten. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Bestreiten beschränken. Das Abgasrückführungssystem sei kein Teil des Motors. Durch dieses würden Abgase aus dem Abgassystem außerhalb des Motors entnommen und der Ansaugluft zugemischt, die dem Motor zugeführt werde. Das Thermofenster sei nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendig. Auch insoweit könne die Beklagte nicht schlicht bestreiten. Dem Kläger lägen in Bezug auf Modelle mit 2,7 und 3,0 Liter Hubraum Kenntnisse über weitere Anhaltspunkte der Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs vor. Auch bei Modellen der Baujahre 2004-2008 seien schon Abschalteinrichtungen verbaut gewesen. Ausweislich eines Gutachtens liege bei 3,0l-TDI-Motoren der Euro-5-Norm ein Thermofenster zwischen 17-33°C vor, das auf die NEFZ-Temperaturbereiche unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten abgestimmt sei. Daher bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB, aus § 831 BGB. Denn die mit der Entwicklung betrauten Ingenieure seien Verrichtungsgehilfen der Beklagten, die den Kläger widerrechtlich geschädigt hätten. Auch bestehe ein Anspruch aus europarechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung, wofür fahrlässiges Handeln reiche. Insbesondere sei auch die EG-Übereinstimmensbescheinigung fehlerhaft, die drittschützende Wirkung habe. Das Landgericht habe schließlich einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16, 4 Nr. 11 UWG gar nicht geprüft. Der Kläger hatte zunächst beantragt, das Urteil des LG Hanau vom 30.06.2020, Az. 9 0 202/20 aufzuheben und den Rechtstreit an das LG Hanau zurückverwiesen, hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, das Urteil LG Hanau vom 30.06.2020, Az. 9 0 202/20 wird wie folgt abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 I V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.613,24 freizustellen. Hilfsanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 42.139,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 I V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.613,24 freizustellen. Nach dem Hinweis des Senats mit Beschluss vom 08.03.2021 (Bl. 395ff. d.A.), dass beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2021 (Bl. 418ff. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen. Er stellt nunmehr folgende Anträge: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 4.2I V8 Dieselmotor, des Fahrzeugs VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.613,24 freizustellen. Hilfsanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 42.139,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 4 Dieselmotor, des Fahrzeugs VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.613,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das landgerichtliche Urteil. II. 1. Die Berufung ist unzulässig, so dass sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. a) Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO die Berufungsschrift eingegangen. Auch ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründungsschrift eingegangen (§ 520 Abs. 2 ZPO). b) Die Berufungsbegründung erfolgte jedoch nicht in der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO. aa) Die Berufungsbegründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO festlegen, stützen will. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. (vgl. nur Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 33). Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3126; 3269; BauR 2002, 1434). Dass die Ausführungen in der formell ordnungsmäßigen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1580; BGHReport 2003, 1236; MDR 2012, 244). Es gibt jedoch eine untere Grenze, unterhalb derer nicht mehr von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung der Urteilskritik gesprochen werden kann, etwa wenn das angefochtene Urteil nur als „irrig“ oder „unhaltbar“ eingestuft wird (vgl. BFH DStR 1977, 287; Celle VersR 2003, 268). Eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung ist daher unerlässlich (vgl. BGH VersR 1980, 580), und zwar auch in einfachen Streitfällen (BGH FamRZ 81, 534). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (vgl. BGH NJW 1995, 1560; 1999, 3784; 2000, 1576). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (vgl. BGH MDR 1984, 310). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (vgl. BGH VersR 1985, 67; NJW 1995, 1560). Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. BGHZ 22, 272; BGH NJW 1991, 1683; 1993, 597; 1998, 1399; GRUR 2006, 429). Es genügt jedoch der Angriff gegen einen Rechtsgrund, wenn dieser im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde (vgl. BGH NJW 1994, 2289; 2007, 1534; NJW-RR 2001, 789). Hat dagegen das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, liegt hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe - in für sich ausreichender Weise - angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1990, 1184; 1998, 3126). Stellt der Rechtsmittelkläger nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH NJW 2002, 682; WM 2004, 561; MDR 2006, 466; 2011, 933; NJW-RR 2015, 756; 757; MDR 2016, 1221). Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag oder die erstinstanzlichen Rechtsausführungen ist grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung, selbst wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 7, 170; BGH NJW-RR 1991, 1186; NJW 1993, 3333; 1995, 1560; NJW-RR 1996, 572). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vor. Denn die Berufungsbegründung befasst sich nicht im vorgenannten Sinne mit der vom Landgericht getroffenen für alle vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen maßgeblichen Feststellung, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein von der Beklagten hergestellter 4,2-Liter-Motor eingebaut ist, während sich der Vortrag des Klägers sämtlich auf einen 3,0-Liter-V6-Motor bezieht. Diese Feststellung des Landgerichts ist nach der Überzeugung des Senats eine für alle denkbaren Anspruchsgrundlagen des Klägers tragende Feststellung, die nämlich sämtlich an eine Manipulation der Abgaswerte anknüpfen. So führt das Landgericht im zweiten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils zutreffend aus, dass und weshalb in dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug ein 4,2 l-V8-Dieselmotor verbaut ist. Zudem heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass aus diesem Grund schon nicht ersichtlich sei, ob der klägerische Vortrag zur Funktionsweise der Fahrzeugeinrichtungen auf den tatsächlich vorhandenen Motor überhaupt passe, was die Beklagte unter anderem hinsichtlich des Getriebes und des Katalysators in Abrede gestellt habe. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht die Klage auch aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen hat. Mit seiner Berufung hat der Kläger diese für alle Ansprüche tragende Feststellung des Landgerichts nicht angegriffen, indem er auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 285 d.A.) ausgeführt hat, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein „V6 3,0l TDI Motor“ verbaut sei (Bl. 285 d.A.) und auf einen solchen Motor seinen Vortrag in Bezug auf Abschalteinrichtungen bezieht. Da senatsbekannt ist, dass für unterschiedliche Motorentypen auch unterschiedliche Steuerungs- und Softwarekonfigurationen verwendet werden, handelt es sich der Feststellung des Landgerichts um eine tragende Feststellung. Denn auch nach klägerischer Auffassung ist das Vorhandensein von sog. Abschalteinrichtungen eine allen Anspruchsgrundlagen gemeine Anspruchsvoraussetzung. Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung gerade diese tragende Feststellung auch nicht angegriffen, indem er zunächst allgemeine Ausführungen zur Passivlegitimation der Beklagten machte, ohne auf den insoweit tragenden Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung einzugehen, dass die Beklagte lediglich Herstellerin des Motors und daher nicht für Manipulationen an anderen Komponenten als dem eingebauten Motor verantwortlich sein könne, es mithin insoweit an der Passivlegitimation fehle. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten mit der Berufung seine abweichende Auffassung weiterverfolgt. Sein Berufungsangriff stellt insoweit lediglich einen pauschalen und damit unzulässigen Angriff auf die Rechtsauffassung des Landgerichts dar, ohne auf die vorgenommene Differenzierung nach den Verantwortungsbereichen der Herstellerin des Fahrzeugs und der Beklagten als Herstellerin des Motors einzugehen. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des LG Offenburg (Anlage KB 1, Bl. 298ff. d.A.) bezieht, betrifft dieser Fall wiederum nicht den streitgegenständlichen Motor, sondern einen 3,0-Liter-Dieselmotor. Zudem vermag eine Bezugnahme die für einen zulässigen Berufungsangriff erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Der Verweis auf die Stellungnahme der Generalanwältin bei dem Europäischen Gerichtshof bezieht sich lediglich auf die Frage der Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen, besagt aber nichts über die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen der Herstellerin des Fahrzeugs und der Beklagten als Herstellerin des Motors. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Motor EA 189 der Volkswagen AG, bei dem die Motorsteuerungssoftware Bestandteil desselben war. Der weitere Berufungsangriff des Klägers bezieht sich nur auf das vorhandene Thermofenster, das nach der vorgenannten landgerichtlichen Feststellung ebenfalls nicht losgelöst von dem verbauten Motor betrachtet werden kann. Denn die Argumentation des Klägers geht eigentlich dahin, dass die Beklagte in anderen Motoren ein Thermofenster verbaut habe und dass dies auch für den streitgegenständlichen Motor der Fall sein müsse, wobei der Kläger aus vorgenannten Gründen von dem Einbau eines 3,0-Liter-V6-Dieselmotors ausgeht, so dass auch der klägerische Vortrag zu dem Thermofenster die tragende Feststellung des Landgerichts, dass Vortrag zu einem anderen als dem eingebauten Motor erfolgt, nicht angreift. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Landgericht sich zwar auch mit dem unstreitigen Einbau eines Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befasst und einen Anspruch damit ablehnt, dass ein solches zulässig sei, es jedenfalls aber an dem erforderlichen Vorsatz fehle. Insoweit handelt es sich aber um eine Hilfsargumentation, die neben den vorgenannten nicht angegriffenen tragenden Gesichtspunkt tritt. Hinzu kommt, dass der Kläger auf Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 286 d.A.) ausdrücklich ausführt, dass das Abgasrückführungssystem kein Teil des Motors sei, mithin die vom Landgericht festgestellte fehlende Verantwortlichkeit der Beklagten für Komponenten außerhalb des Motors besteht, die der Kläger as vorgenannten Gründen nicht angegriffen hat. Denn das Thermofenster ist nach klägerischem Vortrag Teil der Abgasreinigung (Seite 12 der Klageschrift, Bl. 12 d.A.) und nach seinem Berufungsvortrag damit ausdrücklich nicht Teil des Motors. Schließlich kann sich der Vortrag des Klägers, der sich offensichtlich insgesamt auf einen nicht in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motor bezieht, nicht auf den streitgegenständlichen Motor beziehen, mithin auch nicht der Vortrag zu dem Wirkbereich des Thermofensters. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung den für einen Anspruch aus § 826 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB erforderlichen, vom Landgericht negierten Schädigungs- bzw. Täuschungsvorsatz nicht in zulässiger Weise angegriffen hat, indem er lediglich pauschal zur Kenntnis des Vorstandes der Beklagten oder bei ihr beschäftigter Ingenieure vortrug, ohne sich mit der tragenden Argumentation des Landgerichts, dass und weshalb es an dem Schädigungsvorsatz fehle, auseinanderzusetzen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung, indem der Kläger schlicht ausführt, dass es sich um ein Redaktionsversehen in den Anträgen gehandelt habe. Dabei verkennt der Kläger, dass es sich hier nicht nur um ein angebliches Redaktionsversehen in den Anträgen gehandelt hat. Denn der Kläger hat bereits erstinstanzlich zur Begründung seines Anspruchs darauf abgestellt, dass ein 3,0l V6-Dieselmotor verbaut gewesen sei (vgl. letzter Absatz auf S. 2 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils). Zudem hat der Kläger in der Berufungsbegründung und nicht nur in den Anträgen weiterhin darauf abgestellt, dass ein 3,0l V6-Dieselmotor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden sei, und Urteile einen solchen Motor betreffend vorgelegt. Dieser durchgehende Vortrag zu einem anderen als dem verbauten Motor ist nicht mit einem „Redaktionsversehen“ zu erklären, nachdem das Landgericht die Abweisung der Klage auch auf diesen Grund gestützt hat, sondern schlicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich nicht in der nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO geforderten Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat. Der Vortrag auf Seite 3 der Stellungnahme, dass es unerheblich sei, welcher Motor verbaut sei (Bl. 420 d. A.), ist einerseits viel zu pauschal und andererseits nicht innerhalb der maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Auch die mit der Stellungnahme vorgelegten weiteren erstinstanzlichen Urteile (Anlagen BK 1 und BK 2, Bl. 430ff. d.A. und 450 ff. d.A.) befassen sich wiederum mit einem 3,0l Dieselmotor, also einem anderen als dem streitgegenständlichen. Auch die Wiederholung des pauschalen Vortrags, dass alle Motoren der Beklagten vergleichbar manipuliert worden seien, ersetzt aus vorgenannten Gründen nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Kläger trägt letztlich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht konkret zu dem streitgegenständlichen Motor vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 3. Der Gebührenstreitwert war wegen der identischen Zielrichtung der Anträge auf den höchsten bezifferten Betrag festzusetzen. --- Vorausgegangen ist unter dem 08.03.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30.06.2020 - Az: 9 O 202/20- nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Abgasmanipulation in Anspruch. Der Kläger erwarb am 04.09.2015 einen VW Touareg 4.2 TDI mit der im Klageantrag genannten Fahrzeugidentifikationsnummer als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 73.253 km zu einem Kaufpreis von € 42.139,23. Der Kläger hat behauptet, in dem Fahrzeug sei ein 3.0 l-V6-Dieselmotor verbaut, der durch die Beklagte entwickelt worden sei. In dem Fahrzeug seien zudem mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Es enthalte ein Warmlaufprogramm zur Getriebemanipulation, durch welches die Schaltpunkte des Getriebes bei kaltem Motor und Lenkradwinkeleinschlag von weniger als 15° höher als einem solchen mit höherem vorgegeben seien. Diese sei im Prüfzyklus aktiviert, im realen Straßenverkehr jedoch so gut wie nie. Hierdurch würden auf dem Prüfstand niedrigere CO2-Werte und ein niedrigerer Spritverbrauch auf dem Prüfstand erreicht. Zudem sei in dem Fahrzeug eine Aufheizstrategie vorhanden, durch welche auf dem Rollenprüfstand der Katalysator schneller auf Betriebstemperatur gebracht werde, was mit einer Reduzierung des Schadstoffausstoßes verbunden sei. Diese Funktion sei seitens des Kraftfahrtbundesamtes als unzulässiges Defeat Device eingestuft. Außerdem sei in dem Fahrzeug ein unzulässiges Thermofenster vorhanden, bei welchem die Abgasreinigung abgeschaltet werde, wenn die äußeren Temperaturen unter 17°C oder über 30°C lägen. Der Ausnahmefall des Motorschutzes liege nicht vor. Zudem sei der Kraftstoffverbrauch höher als angegeben und das On-Board-Diagnosesystem funktioniere nicht ordnungsgemäß. Das Fahrzeug sei bei Übergabe mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet gewesen. Eine folgenlose Nachbesserung sei durch ein Softwareupdate nicht möglich. Es habe einen merkantilen Minderwert von mindestens 20%. Die Beklagte hat behauptet, dass in dem Fahrzeug ein 4,2l-V8-Dieselmotor verbaut sei. Sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder hergestellt noch in den Verkehr gebracht. Es verfüge auch nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen. Es unterliege auch keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Es verfüge weder über eine unzulässige Aufheizstrategie noch eine Getriebemanipulation noch über einen SCR-Katalysator. Ein Thermofenster sei in allen aktuellen Dieselfahrzeugen verbaut und zum Bauteilschutz notwendig und zulässig. Auch das On-Board-System sei funktionsfähig und zulässig. Die Beklagte habe den Kläger in keinerlei Hinsicht getäuscht, jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Eine Nutzungsuntersagung drohe nicht. Mit Urteil vom 30.06.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Vertragliche Ansprüche des Klägers schieden mangels vertraglicher Beziehung zwischen dem Käufer und der Herstellerin des Motors aus. Der Kaufvertrag sei lediglich mit der Kfz-Händlerin geschlossen worden. Auch Ansprüche aus culpa in contrahendo oder einem Garantievertrag bestünden nicht. Die Beklagte habe keinerlei Angaben in Prospekten gemacht noch sei sie unmittelbar oder mittelbar an dem Vertragsschluss beteiligt gewesen, sondern habe, wie der Kläger selbst vorgetragen habe, nur den Motor entwickelt. Auch deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB, bestünden gegen die Beklagte nicht. Zwar stehe einer solchen Haftung der Beklagten nicht entgegen, dass sie das Fahrzeug nicht selbst in den Verkehr gebracht oder an den Kläger verkauft habe. Der Kläger habe aber lediglich vorgetragen, dass die Beklagte den Motor entwickelt habe, so dass sich eine Schädigung nur auf die Schädigungen im Zusammenhang mit unzulässigen Komponenten des Motors beziehen könne. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass auch das Getriebe oder das On-Board-Diagnosesystem durch die Beklagte entwickelt worden seien, so dass davon auszugehen sei, dass hierfür die Herstellerin des Fahrzeugs verantwortlich sei. Unabhängig davon, ob sich der Vortrag des Klägers zum Getriebe überhaupt auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp beziehe, sei die Beklagte daher bezüglich außerhalb des Motors liegender Fahrzeugeinrichtungen bereits nicht passivlegitimiert. Selbst wenn man dies für das On-Board-Diagnosesystem anders sehen wollte, folgten daraus keine Ansprüche des Klägers. Denn der Einbau eines unterstellt vorschriftswidrigen On-Board-Diagnosesystems könne für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigen, es sei zur Verschleierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und genutzt worden. Die subjektiven Voraussetzungen der § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB seien nicht festzustellen, da auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors abzustellen sei. In dieser Situation müsse eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom Kraftfahrtbundesamt geteilte Gesetzesauslegung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Angesichts der kontrovers geführten Diskussion über die Zulässigkeit solcher technischen Funktionen und der Tatsache, dass ein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Behörde unstreitig nicht erfolgt sei, liege eine unzweifelhafte oder eindeutige Gesetzeslage jedenfalls nicht vor. Eine fahrlässige oder grob fahrlässige Verkennung der Gesetzeslage begründe nicht den erforderlichen Schädigungsvorsatz. Hinsichtlich des Motors sei zu berücksichtigen, dass sich der Vortrag des Klägers offenbar auf einen 3l-V6-Dieselmotor beziehe. Die Beklagte habe dagegen vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich mit einem 4,2l-V8-Dieselmotor ausgestattet sei. Davon gehe auch das Landgericht aus, weil sich dies aus der mit der Anlage K 28 vorgelegten Übereinstimmensbescheinigung ergebe und zum anderen auch durch den Kläger selbst mit Anschreiben vom 04.06.2019 (Anlage K 27) so vorgetragen worden sei. Insoweit sei schon nicht ersichtlich, ob der klägerische Vortrag zur Funktionsweise der Fahrzeugeinrichtungen auf den tatsächlich vorhandenen Motor überhaupt passe, was die Beklagte nicht nur hinsichtlich des Getriebes in Abrede gestellt habe, sondern auch hinsichtlich des Katalysators, der nicht mit einem SCR-System ausgestattet sei. Auch soweit der Kläger die Klage auf ein Thermofenster stütze, sei die Klage nicht begründet. Zwar verfüge das Fahrzeug unstreitig über ein Thermofenster. Die Verwendung eines solchen begründe aber keine Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 826 BGB. Denn die Verwendung von Thermofenstern sei gängige Praxis bei allen Herstellern. Zudem hätten die Vorgaben auch bestimmte temperaturabhängige Abgasvorrichtungen erlaubt, zumal sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand wie im realen Verkehr verhalte, also keine unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi aktiviert würden. Da auch Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes angeführt werden könnten, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn es könne auch eine vertretbare Gesetzesauslegung ihrem Handeln zugrunde liegen, so dass es an einem Schädigungsvorsatz fehle. Selbst bei Unterstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters folge daraus nicht, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen des Motors mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung allein sei nicht geeignet, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Denn es müssten zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen sei, möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dies billigend in Kauf zu nehmen. Soweit das Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheide, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richte, sei es offensichtlich nicht auf eine Überlistung der Prüfungssituation ausgelegt. Ein bedingter Vorsatz sei insoweit durch den Kläger nicht überzeugend dargelegt worden. Es dränge sich nicht auf, dass ein sog. Thermofenster gleichermaßen gesetzwidrig sei, wie dies bei einer Prüfstanderkennungssoftware der Fall sei. Es sei keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen habe. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes könne nicht als besonders verwerfliches Handeln angesehen werden. An diesem Ergebnis könnte auch ein künftiger Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt nichts ändern. Denn es komme auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Hinzu komme, dass der Streit um die Größe des Thermofensters ein Expertenstreit sei, bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Fragen eine Rolle spielten. Dementsprechend fehle es auch an dem für § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Täuschungsvorsatz. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Zurückverweisung an das Landgericht begehrt und hilfsweise seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Diese sei aber Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch die Generalanwältin am EuGH habe bei dem Motor EA 189 von Volkswagen dafür plädiert, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich als illegal einzustufen und nur in sehr engen Grenzen zulässig seien. Auch der Bundesgerichtshof habe betreffend den Motor EA 189 eine sittenwidrige Schädigung bejaht, die nicht durch das Aufspielen eines Updates entfalle. Zudem habe der Kläger in seiner Klage und seiner Replik dazu vorgetragen, dass das Fahrzeug über Warmlaufprogramme verfüge und den Sachverständigenbeweis angeboten. Eine Aufklärung des Abgasskandals im Volkswagenkonzern erfolge nicht nur für den Motor EA 189 nicht, sondern auch für die Manipulationen an von der Beklagten entwickelten V6 3,0l TDI Motoren, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Für das streitgegenständliche Fahrzeug habe das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf angeordnet, wie sich aus dessen Pressemitteilung vom 23.01.2018 (Anlage R1a) ergebe. Die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte selbst habe die Verwendung eines Thermofensters eingeräumt. Aus deren Vortrag ergebe sich die Zulässigkeit eines solchen aber nicht. Zur Unzulässigkeit des Thermofensters habe der Kläger vorgetragen und Beweis angeboten. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Bestreiten beschränken. Das Abgasrückführungssystem sei kein Teil des Motors. Durch dieses würden Abgase aus dem Abgassystem außerhalb des Motors entnommen und der Ansaugluft zugemischt, die dem Motor zugeführt werde. Das Thermofenster sei nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendig. Auch insoweit könne die Beklagte nicht schlicht bestreiten. Dem Kläger lägen in Bezug auf Modelle mit 2,7 und 3,0 Liter Hubraum Kenntnisse über weitere Anhaltspunkte der Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs vor. Auch bei Modellen der Baujahre 2004-2008 seien schon Abschalteinrichtungen verbaut gewesen. Ausweislich eines Gutachtens liege bei 3,0l-TDI-Motoren der Euro-5-Norm ein Thermofenster zwischen 17-33°C vor, das auf die NEFZ-Temperaturbereiche unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten abgestimmt sei. Daher bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB, aus § 831 BGB. Denn die mit der Entwicklung betrauten Ingenieure seien Verrichtungsgehilfen der Beklagten, die den Kläger widerrechtlich geschädigt hätten. Auch bestehe ein Anspruch aus europarechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung, wofür fahrlässiges Handeln reiche. Insbesondere sei auch die EG-Übereinstimmensbescheinigung fehlerhaft, die drittschützende Wirkung habe. Das Landgericht habe schließlich einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16, 4 Nr. 11 UWG gar nicht geprüft. Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Hanau vom 30.06.2020, Az. 9 0 202/20 aufzuheben und den Rechtstreit an das LG Hanau zurückverwiesen, hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, das Urteil LG Hanau vom 30.06.2020, Az. 9 0 202/20 wird wie folgt abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 I V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.613,24 freizustellen. Hilfsanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 42.139,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 I V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs VW Touareg 4.2 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.613,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das landgerichtliche Urteil. II. 1. Die Berufung dürfte unzulässig sein, so dass sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. a) Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO die Berufungsschrift eingegangen. Auch ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründungsschrift eingegangen (§ 520 Abs. 2 ZPO). b) Die Berufungsbegründung dürfte jedoch nicht in der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO erfolgt sein. aa) Die Berufungsbegründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO festlegen, stützen will. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. (vgl. nur Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 33). Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3126; 3269; BauR 2002, 1434). Dass die Ausführungen in der formell ordnungsmäßigen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1580; BGHReport 2003, 1236; MDR 2012, 244). Es gibt jedoch eine untere Grenze, unterhalb derer nicht mehr von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung der Urteilskritik gesprochen werden kann, etwa wenn das angefochtene Urteil nur als „irrig“ oder „unhaltbar“ eingestuft wird (vgl. BFH DStR 1977, 287; Celle VersR 2003, 268). Eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung ist daher unerlässlich (vgl. BGH VersR 1980, 580), und zwar auch in einfachen Streitfällen (BGH FamRZ 81, 534). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (vgl. BGH NJW 1995, 1560; 1999, 3784; 2000, 1576). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (vgl. BGH MDR 1984, 310). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (vgl. BGH VersR 1985, 67; NJW 1995, 1560). Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. BGHZ 22, 272; BGH NJW 1991, 1683; 1993, 597; 1998, 1399; GRUR 2006, 429). Es genügt jedoch der Angriff gegen einen Rechtsgrund, wenn dieser im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde (vgl. BGH NJW 1994, 2289; 2007, 1534; NJW-RR 2001, 789). Hat dagegen das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, liegt hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe - in für sich ausreichender Weise - angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1990, 1184; 1998, 3126). Stellt der Rechtsmittelkläger nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH NJW 2002, 682; WM 2004, 561; MDR 2006, 466; 2011, 933; NJW-RR 2015, 756; 757; MDR 2016, 1221). Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag oder die erstinstanzlichen Rechtsausführungen ist grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung, selbst wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 7, 170; BGH NJW-RR 1991, 1186; NJW 1993, 3333; 1995, 1560; NJW-RR 1996, 572). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze dürfte eine der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vorliegen. Denn die Berufungsbegründung befasst sich nicht im vorgenannten Sinne mit der vom Landgericht getroffenen für alle vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen maßgeblichen Feststellung, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein von der Beklagten hergestellter 4,2-Liter-Motor eingebaut ist, während sich der Vortrag des Klägers sämtlich auf einen 3,0-Liter-V6-Motor bezieht. Diese Feststellung des Landgerichts ist nach der Überzeugung des Senats eine für alle denkbaren Anspruchsgrundlagen des Klägers tragende Feststellung, die nämlich sämtlich an eine Manipulation der Abgaswerte anknüpfen. So führt das Landgericht im zweiten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils zutreffend aus, dass und weshalb in dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug ein 4,2 l-V8-Dieselmotor verbaut ist. Zudem heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass aus diesem Grund schon nicht ersichtlich sei, ob der klägerische Vortrag zur Funktionsweise der Fahrzeugeinrichtungen auf den tatsächlich vorhandenen Motor überhaupt passe, was die Beklagte unter anderem hinsichtlich des Getriebes und des Katalysators in Abrede gestellt habe. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht die Klage auch aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen hat. Mit seiner Berufung hat der Kläger diese für alle Ansprüche tragende Feststellung des Landgerichts nicht angegriffen, indem er auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 285 d.A.) ausgeführt hat, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein „V6 3,0l TDI Motor“ verbaut sei (Bl. 285 d.A.) und auf einen solchen Motor seinen Vortrag in Bezug auf Abschalteinrichtungen bezieht. Da senatsbekannt ist, dass für unterschiedliche Motorentypen auch unterschiedliche Steuerungs- und Softwarekonfigurationen verwendet werden, handelt es sich der Feststellung des Landgerichts um eine tragende Feststellung. Denn auch nach klägerischer Auffassung ist das Vorhandensein von sog. Abschalteinrichtungen eine allen Anspruchsgrundlagen gemeine Anspruchsvoraussetzung. Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung gerade diese tragende Feststellung auch nicht angegriffen, indem er zunächst allgemeine Ausführungen zur Passivlegitimation der Beklagten machte, ohne auf den insoweit tragenden Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung einzugehen, dass die Beklagte lediglich Herstellerin des Motors und daher nicht für Manipulationen an anderen Komponenten als dem eingebauten Motor verantwortlich sein könne, es mithin insoweit an der Passivlegitimation fehle. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten mit der Berufung seine abweichende Auffassung weiter verfolgt. Sein Berufungsangriff stellt insoweit lediglich einen pauschalen und damit unzulässigen Angriff auf die Rechtsauffassung des Landgerichts dar, ohne auf die vorgenommene Differenzierung nach den Verantwortungsbereichen der Herstellerin des Fahrzeugs und der Beklagten als Herstellerin des Motors einzugehen. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des LG Offenburg (Anlage KB 1, Bl. 298ff. d.A.) bezieht, betrifft dieser Fall wiederum nicht den streitgegenständlichen Motor, sondern einen 3,0-Liter-Dieselmotor. Zudem vermag eine Bezugnahme die für einen zulässigen Berufungsangriff erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Der Verweis auf die Stellungnahme der Generalanwältin bei dem Europäischen Gerichtshof bezieht sich lediglich auf die Frage der Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen, besagt aber nichts über die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen der Herstellerin des Fahrzeugs und der Beklagten als Herstellerin des Motors. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Motor EA 189 der Volkswagen AG, bei dem die Motorsteuerungssoftware Bestandteil desselben war. Der weitere Berufungsangriff des Klägers bezieht sich nur auf das vorhandene Thermofenster, das nach der vorgenannten landgerichtlichen Feststellung ebenfalls nicht losgelöst von dem verbauten Motor betrachtet werden kann. Denn die Argumentation des Klägers geht eigentlich dahin, dass die Beklagte in anderen Motoren ein Thermofenster verbaut habe und dass dies auch für den streitgegenständlichen Motor der Fall sein müsse, wobei der Kläger aus vorgenannten Gründen von dem Einbau eines 3,0-Liter-V6-Dieselmotors ausgeht, so dass auch der klägerische Vortrag zu dem Thermofenster die tragende Feststellung des Landgerichts, dass Vortrag zu einem anderen als dem eingebauten Motor erfolgt, nicht angreift. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Landgericht sich zwar auch mit dem unstreitigen Einbau eines Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befasst und einen Anspruch damit ablehnt, dass ein solches zulässig sei, es jedenfalls aber an dem erforderlichen Vorsatz fehle. Insoweit handelt es sich aber um eine Hilfsargumentation, die neben den vorgenannten nicht angegriffenen tragenden Gesichtspunkt tritt. Hinzu kommt, dass der Kläger auf Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 286 d.A.) ausdrücklich ausführt, dass das Abgasrückführungssystem kein Teil des Motors sei, mithin die vom Landgericht festgestellte fehlende Verantwortlichkeit der Beklagten für Komponenten außerhalb des Motors besteht, die der Kläger aus vorgenannten Gründen nicht angegriffen hat. Denn das Thermofenster ist nach klägerischem Vortrag Teil der Abgasreinigung (Seite 12 der Klageschrift, Bl. 12 d.A.) und nach seinem Berufungsvortrag damit ausdrücklich nicht Teil des Motors. Schließlich kann sich der Vortrag des Klägers, der sich offensichtlich insgesamt auf einen nicht in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motor bezieht, nicht auf den streitgegenständlichen Motor beziehen, mithin auch nicht der Vortrag zu dem Wirkbereich des Thermofensters. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung den für einen Anspruch aus § 826 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB erforderlichen, vom Landgericht negierten Schädigungs- bzw. Täuschungsvorsatz nicht in zulässiger Weise angegriffen hat, indem er lediglich pauschal zur Kenntnis des Vorstandes der Beklagten oder bei ihr beschäftigter Ingenieure vortrug, ohne sich mit der tragenden Argumentation des Landgerichts, dass und weshalb es an dem Schädigungsvorsatz fehle, auseinanderzusetzen. 2. Selbst wenn der Kläger der Auffassung sein sollte, dass die Anforderungen an eine formgerechte Berufungsbegründung eingehalten sein sollten, folgte aus obigen Darlegungen, dass die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben und daher zumindest nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein dürfte. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Verwerfung der Berufung Beschluss eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.