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Beschluss

3 U 34/21

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0531.3U34.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 9 O 1121/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 6.018,40 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 9 O 1121/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 6.018,40 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 (Bl. 217ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 169ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 25.05.2021 (Bl. 230f. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, das am 12.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az.: 9 O 1121/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.018,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2021 zu zahlen sowie von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 (Bl. 217ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin, die sich auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. In § 2 Ziffer 2 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen wird nicht auf die Fiktion des § 15 Abs. 1 S. 2 IfSG Bezug genommen, sondern auf die „namentliche“ Nennung in den §§ 6 und 7 IfSG, die in versicherter Zeit nicht erfolgte. Auch auf § 2 Ziffer 1 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Dort wird nicht auf alle denkbaren meldepflichtigen Krankheiten abgestellt, sondern auf die in § 2 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen genannten, wie sich unmissverständlich aus dem Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ ergibt. Mangels divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Bedürfnis für ein „Ruhendstellen“ des Rechtsstreits. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Antrag. --- (Vorausgegangen ist unter dem 06.05.2021 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12.01.2021 (9 O 1121/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in Stadt1. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über eine verbundene Sachversicherung, die eine Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz umfasst. Dieser liegen die Zusatzbedingungen ZBSV 08 für die Betriebsschließungsversicherung (Anlage B 1, Bl. 105f. d.A.) zugrunde. Deren § 2 lautet: „§ 2 Versicherte Gefahren 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) … 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten: … b) Krankheitserreger: …“ In dem Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht erwähnt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund der Betriebsschließung durch den coronapandemiebedingten „Lockdown“ in der Zeit vom 18.03.2020 bis zum 16.04.2020 einen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung habe. Es handele sich um eine meldepflichtige Krankheit. Der Aufzählung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 komme kein abschließender Charakter zu. Es sei eine allgemeine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz anzunehmen. Aufgrund der vollständigen Schließung seien der Klägerin Ertragsausfälle in Höhe von € 6.018,40 entstanden. Die Beklagte hat eine vollständige Betriebsschließung bestritten, da ein Lieferservice weiterhin möglich gewesen sei. Es liege zudem kein Versicherungsfall vor, da keine einzelfallbezogene Schließung vorliege, sondern ein allgemeiner „Lockdown“. Auch sei der Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 abschließend. Das Corona-Virus sei auch erst zum 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Mit Urteil vom 12.01.2021 (Bl. 169ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung keinen Anspruch gegen die Beklagte. Es liege kein versichertes Risiko vor, das von § 2 Nr. 1 und 2 ZBSV 08 erfasst sei. Die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit bzw. das Coronavirus gehörten nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Erregern im Sinne der Bedingungen. Der Katalog sei als abschließend zu verstehen, was sich aus der namentlichen Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern ergebe. Der abschließende Charakter ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den Worten „die folgenden“ und „namentlich“ sowie der fehlenden Verwendung von Öffnungsklauseln. Der Umstand, dass die Coronavirus-Krankheit erst mit Wirkung zum 23.05.2020 in § 6 IfSG aufgenommen worden sei, sei daher unbeachtlich. Dass dennoch die §§ 6, 7 IfSG genannt worden seien, führe nicht zu einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz. Aber auch bei der Annahme einer solch dynamischen Verweisung bestehe kein Anspruch, weil die Coronavirus-Krankheit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht explizit im IfSG genannt worden sei. Eine analoge Anwendung von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 komme nicht in Betracht, weil Versicherungsbedingungen einer Analogie nicht zugänglich seien. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Rechtswidrig sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. Die Auslegung der Klausel sei nicht haltbar. Auch eine namentliche Aufzählung könne beispielhaft sein. Auch die unterschiedliche Verwendung von Namen für denselben Erreger oder dieselbe Krankheit in den Bedingungen einerseits und dem IfSG andererseits führe nicht zu einer besseren Verständlichkeit. Dass keine öffnenden Begriffe verwendet worden seien, sei ein Scheinargument. Es fehlten ja auch Begriffe wie „nur“ oder „ausschließlich“. Auch die Verwendung des Wortes „namentlich“ führe eher in die Irre, insbesondere im Zusammenhang mit der Satzstellung. Auch der Ausschlussgrund der Prionenerkrankung in § 4 Nr. 3 ZBSV 08 spreche gegen eine abschließende Regelung, da dann der Ausschlusstatbestand nicht notwendig wäre. Zudem müsste ein Versicherungsnehmer zur Erlangung eines umfassenden Versicherungsschutzes sonst bei jeder Änderung des IfSG auf eine Änderung der Bedingungen dringen. Auch lasse der Umfang der Aufzählung den Eindruck einer Vollständigkeit entstehen. Der Einleitungssatz des § 2 Nr. 1 ZBSV 08 spreche ferner gegen einen abschließenden Katalog, da dieser bei der Annahme eines abschließenden Katalogs offen formuliert sei. Zudem gehöre das Corona-Virus durch § 1 CoronaMeldeV vom 30.01.2020 an zu den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern. Es sei nicht Sache des Versicherungsnehmers, sich über das Risiko der Beklagten Gedanken zu machen. Daher tauge auch das Argument des unvorhersehbaren Risikos nicht für eine restriktive Regelung. Eine analoge Anwendung sei daher überflüssig. Die Klägerin beantragt, das am 12.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az.: 9 O 1121/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.018,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2021 zu zahlen sowie von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 6.018,40 der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung. aa) Dabei kann es dahinstehen, ob es sich in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 um eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG handelt oder ein Versicherungsfall lediglich bei den in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten oder Krankheitserregern gegeben ist. bb) Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, für den eine Leistung begehrt wird, in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfSG in den Katalog der namentlich zu meldenden Krankheiten aufgenommen worden ist, nämlich mit Wirkung vom 23.05.2020 durch Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018). Die Klägerin begehrt aber Leistungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 16.04.2020. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt § 1 CoronaMeldeV nicht dazu, dass ein Versicherungsfall gegeben ist. Zwar ist die namentliche Meldepflicht für die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) damit eingeführt worden. Dies führt aber nicht dazu, dass eine in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 vorliegt. Dies ergibt die unzweifelhafte Auslegung der vorgenannten Vorschrift. Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 sind allenfalls - legte man diese Vorschrift dahingehend aus, dass kein abschließender Katalog der aufgeführten Krankheiten vorliegt - die in §§ 6 und 7 IfSG „namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ meldepflichtige Krankheiten im Sinne der vorliegenden Versicherungsbedingungen. § 1 CoronaMeldeV erweitert zwar den Kreis der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, allerdings nur aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 und 2 IfSG. Auf eine solche Verordnung nimmt § 2 Nr. 2 ZBSV 08 jedoch nicht Bezug. Sie ist auch nicht in diesem Sinne erweiternd auszulegen, wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Denn Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19, DB 2020 S. 2679, Rn. 11; BFH vom 21.04.2010 - IV ZR 308/07, Rn. 12; OLG Stuttgart DB 2021, 728, das sogar einen geschlossenen Katalog annimmt). Angesichts dieses eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung erkennbar, dass die Beklagte bei einer unterstellt dynamischen Auslegung der Klausel allenfalls für die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewähren wollte. Dieser so verstandene Verweis, der Rechtsverordnungen nicht einbezieht, ist weder missverständlich noch unklar. Denn es ist für jeden Versicherungsnehmer - bei einer solchen Auslegung - durch einen Blick in §§ 6 und 7 IfSG unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Hinzu kommt, dass durch die Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ deutlich wird, dass die Beklagte nicht allein auf eine Betriebsschließung aufgrund des IfSG abstellen, sondern die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger allenfalls auf die in §§ 6 und 7 IfSG genannten beschränken will. Dieses Verständnis zeigt, dass auch kein Hinweis darauf erforderlich ist, dass für nicht in §§ 6 und 7 IfSG genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz besteht (vgl. OLG Stuttgart DB 2021, 728; OLG Hamm VersR 2020, 1103). Darüber hinaus führt die Vertragsbestimmung selbst im Fall einer dynamischen Auslegung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das wäre anzunehmen, wenn ein die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht umfassender Versicherungsschutz mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hat keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere (vgl. OLG Stuttgart aaO). b) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Die bisher zu dieser Frage ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Stuttgart DB 2021, 728; OLG Hamm VersR 2020, 1103) gehen sogar von einem abschließenden Katalog in den Versicherungsbedingungen aus - eine Frage, die der Senat hier nicht hat klären müssen. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.