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Urteil

3 U 90/20

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1216.3U90.20.00
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Leitsätze
1. Eine Wertpapierhandelsbank leistet Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Anlegern durch die Vermittlung von chancenlosen Vermögensanlagen, wenn sie im Rahmen der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) unter besonders leichtfertiger Verletzung ihrer Berufspflichten als Zulassungsantragstellerin und Spezialistin gemäß §§ 85 ff. Börsenordnung FWB der dreisten Forderung der Emittentin kritiklos nachgibt, den durch die Wertpapierhandelsbank als Spezialistin gemäß § 89 Abs. 2 Börsenordnung zu stellenden ersten indikativen Quote bzw. Preis auf das 15.000-fache des Aktiennennwerts festzusetzen, obwohl die schwedische Emittentin entgegen § 3 Abs. 1 BörsZulV erst seit einem halben Jahr operativ tätig ist, die bisher nur in Schweden am offenen Markt gehandelten Aktien entgegen § 9 Abs. 1 BörsZulV zu über 80 % von einer Person gehalten werden, für den Jahresabschluss nach Aufnahme der operativen Tätigkeit und nach Erwerb des in immateriellem Anlagevermögen bestehenden einzigen wesentlichen Vermögensgegenstands der Emittentin kein qualifiziertes Wirtschaftsprüfertestat vorliegt und darüber hinaus die einzige realistische Einnahmequelle der Emittentin - ein Cashback-Scanner - auch nach deren eigener Auskunft gerade erst die Marktreife erreicht und sich am Markt noch nicht bewährt hat. 2. Die Wertpapierhandelsbank verschließt sich dabei jedenfalls bewusst der Erkenntnis, dass die Aktien der Emittentin bei Erwerb zu diesem Preis für den Anleger keine Gewinnchancen bergen.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2020 (2-28 O 243/18) wird auf die Berufung des Klägers hin abgeändert wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.706,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Herausgabe 5.000 Stück Aktien der A Group, WKN: …, ISIN: …. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000,- € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wertpapierhandelsbank leistet Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Anlegern durch die Vermittlung von chancenlosen Vermögensanlagen, wenn sie im Rahmen der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) unter besonders leichtfertiger Verletzung ihrer Berufspflichten als Zulassungsantragstellerin und Spezialistin gemäß §§ 85 ff. Börsenordnung FWB der dreisten Forderung der Emittentin kritiklos nachgibt, den durch die Wertpapierhandelsbank als Spezialistin gemäß § 89 Abs. 2 Börsenordnung zu stellenden ersten indikativen Quote bzw. Preis auf das 15.000-fache des Aktiennennwerts festzusetzen, obwohl die schwedische Emittentin entgegen § 3 Abs. 1 BörsZulV erst seit einem halben Jahr operativ tätig ist, die bisher nur in Schweden am offenen Markt gehandelten Aktien entgegen § 9 Abs. 1 BörsZulV zu über 80 % von einer Person gehalten werden, für den Jahresabschluss nach Aufnahme der operativen Tätigkeit und nach Erwerb des in immateriellem Anlagevermögen bestehenden einzigen wesentlichen Vermögensgegenstands der Emittentin kein qualifiziertes Wirtschaftsprüfertestat vorliegt und darüber hinaus die einzige realistische Einnahmequelle der Emittentin - ein Cashback-Scanner - auch nach deren eigener Auskunft gerade erst die Marktreife erreicht und sich am Markt noch nicht bewährt hat. 2. Die Wertpapierhandelsbank verschließt sich dabei jedenfalls bewusst der Erkenntnis, dass die Aktien der Emittentin bei Erwerb zu diesem Preis für den Anleger keine Gewinnchancen bergen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2020 (2-28 O 243/18) wird auf die Berufung des Klägers hin abgeändert wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.706,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Herausgabe 5.000 Stück Aktien der A Group, WKN: …, ISIN: …. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000,- € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verfolgt mit der Berufung nach Klageabweisung in erster Instanz gegen die Beklagte seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, gerichtet auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen der Beklagten im Rahmen der Begleitung des deutschen Börsengangs der heute als A Group firmierenden schwedischen Aktiengesellschaft X1 AB unter Leitung des aus Australien stammenden Vorstands Vorname1 B (im Folgenden: X), der jedenfalls über die Muttergesellschaft der X2 AB auf Konten der schwedischen Bank1 AB auch einen Großteil der X-Aktien hielt. Die Beklagte betreibt eine Wertpapierhandelsbank in Frankfurt am Main und ist insbesondere im Bereich Aktienhandel und Emissionsbetreuung tätig. Die X verfügte über ein Stammkapital von 72.750,- €, das kleinteilig in 363 Millionen auf den Inhaber lautende Stammaktien mit einem Nennwert von nur jeweils 0,0002 € bzw. 0,02 Cent aufgeteilt war (Schwedischer Handelsregisterauszug, Anlage K 7). In den Jahren 2009 bis Ende 2013 war X nicht kommerziell tätig, sondern existierte nur als Vorratsgesellschaft mit einem Aktienvermögen von 11.000,- €. Erst im Jahr 2014 begann die Geschäftstätigkeit der X. Die Aktien der X waren zunächst am nicht regulierten „Swedish open market Aktie Torget“ notiert, so dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nicht erforderlich war. Mit dem „Engagement Agreement“ von Ende Januar 2014 zwischen dem verbundenen Unternehmen der Beklagten Y1 GmbH (im Folgenden: Y) und der X verpflichtete sich Y gegen eine Vergütung von 80.000,- € die Zulassung und Börsennotierung der X-Aktien am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (im Folgenden: FWB) zu begleiten, und zwar im Spezialistenmodell. Mit Zulassung in Frankfurt sollte die Notierung am „Swedish open market Aktie Torget“ enden. Nach Ziff. 2.5 des Agreements ist sich X bewusst, dass zur Bestimmung eines ersten indikativen Quotes („first quote price“) eine sorgfältige Unternehmensbewertung erforderlich ist und dass Y zu diesem Zweck die Durchführung einer „due diligence“ anbietet. Nach Ziff. 3 des Agreements sollte Y in dem Rahmen die Prospektverantwortung tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das „Engagement Agreement“ in der Anlage K 26, Bl. 183 ff. d. A. verwiesen. Gesellschaftszweck der X ab dem Jahr 2014 war der Betrieb der Social-Media-Plattform „x.com“. Diese Plattform hatte zuvor schon seit Mitte des Jahres 2013 die weitere Tochtergesellschaft der X2 AB X3 AB betrieben, was allerdings mit Verlusten in Höhe von 384.35,- € verbunden war (Anlage K 12, Bl. 68 d. A.). Im März 2014 übertrug dann die X2 AB 100 % der Aktien der X3 AB an die X. In Ergänzung der Plattform „x.com“ sollte die X eine App (Applikation) namens „x ...“, einen Cashback-Scanner für Rückvergütungen im Onlineshopping, entwickeln und anbieten, die jedoch am 30.06.2014 noch nicht marktreif war. Der wegen der Umstellung des Geschäftsjahres auf das Kalenderjahr gefertigte Halbjahresabschluss der X zum 30.06.2014 wies bei einer Bilanzsumme von rund 4,45 Millionen € immaterielle Anlagegüter in Form von IP-Rechten, Lizenzen etc. im Wert von rund 3.755.921 € aus, die nach der deutschen Zusammenfassung des Prospekts die X ebenfalls im März 2014 von ihrer Muttergesellschaft X2 AB erworben hatte, und zwar entsprechend den Buchwerten der X2 AB (Anlage K 12, Bl. 41 d. A. + Bl. 68 d. A.). Der Jahresabschluss der X2 AB wies jedoch zum 31.12.2013 bei einer Bilanzsumme von nur 29.000,- € immaterielle Anlagegüter im Wert von 0,- € aus. Liquide Mittel hatte die X zum 30.06.2014 nur in Höhe von 7.319,- €. Ausweislich des Prospekts nahm die X aber durch die Ausgabe von Bezugsrechten für die Aktionäre der Muttergesellschaft X2 AB („special rights issue“) bis zur Prospektveröffentlichung zusätzliche Vermögenswerte und Liquidität ein, so dass der X nun liquide Mittel von 1,2 Millionen € zur Verfügung standen (Anlage K 12, Bl. 41 d. A.). Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E versah den Halbjahresabschluss der X zum 30.06.2014 nicht mit einem qualifizierten Prüfvermerk („audit opinion“), sondern bestätigte lediglich eine prüferische Durchsicht („review“) des Halbjahresabschlusses mit folgendem Vermerk (Anlage K 12, Bl. 43 d. A.): „A review ist substantially less in scope than an audit conducted in accordance with International Standards (…). The procedures performed in a review do not enable me to obtain assurance that we would become aware of all significant matters that might be identified in an audit. Accordingly we do not express an audit opinion.“ Die Beklagte, vertreten durch den leitenden Manager D, beantragte am 17.07.2014 im Auftrag der X, vertreten durch deren Vorstand Vorname1 B, die Zulassung der X-Aktien zum Handel im regulierten Markt der FWB (Bl. 56 d. A.). Wegen der Zulassungsvoraussetzung eines operativen Geschäfts der X über drei Jahre verwies D auf das operative Geschäft der Ende März 2014 durch X erworbenen Tochtergesellschaft X3 AB (Anlage K 20, Bl. 57 d. A.), die allerdings auch erst ab September 2012 operativ tätig war, mit der Plattform „x.com“ sogar erst seit Mitte 2013 (Bl. 70 d. A.). Da zu diesem Zeitpunkt 80,5 % der Aktien die Muttergesellschaft der X2 AB hielt, sagte D mit E-Mail vom 25.07.2014 hinsichtlich der weiteren Zulassungsvoraussetzung eines Streubesitzes von 25 % der Aktien eine entsprechende Platzierung von etwa 25 % der Aktien an über 200 Personen vor Genehmigung des Prospekts zu (Bl. 60 d. A.). Anfang August 2014 folgte ein überarbeiteter Antrag. Den von der X erstellten und am 01.09.2014 durch die schwedische Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt notifizierte die deutsche BaFin und ermöglichte so den - noch von der Börsenzulassung abhängigen - Handel mit X-Aktien im regulierten Markt auch in Deutschland. Die deutschsprachige Zusammenfassung dieses Prospekts führt die Beklagte als „Listing Agent“ (S. 1) und als „Beraterin des Prospekts“ (S. 2) auf. Wegen des weiteren Inhalts der Prospektzusammenfassung wird auf die Anlage K 22 (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.09.2014 ließ die FWB die X-Aktien zum Handel im regulierten Markt zu (Anlage K 19, Bl. 54 d. A.). Dabei bewertete D von der Beklagten von der Beklagten gegenüber Vorname1 B mit E-Mail vom 11.09.2014 zur Bestimmung eines ersten indikativen Quotes im Spezialistenmodell (§§ 86 ff. Börsenordnung) die X-Aktie zunächst mit ab 0,40 € (Marktkapitalisierung 145 Mio €) entsprechend dem der Frankfurter Wertpapierbörse (Anlage K 36, Anlagenband) anlässlich der Ausgabe von Bezugsrechten an die Aktionäre der Muttergesellschaft („special rights issue“) bekannt gegebenen Preises. Dieser Bewertung widersprach Vorname1 B mit E-Mail vom selben Tag und nannte stattdessen eine indikative Quote von 2,81 € bis 3,15 € pro Aktie (Marktkapitalisierung über eine Milliarde €) mit der Begründung „(…) much has changed with the Business over the past weeks“. Diese E-Mail-Korrespondenz leitete D an den Vorstand der Beklagten Vorname2 Y weiter (Anlage K 32, Anlagenband), der sich daraufhin per E-Mail von D informieren ließ, dass es auch zu der bisher deutlich geringeren geschätzten Marktkapitalisierung keine detaillierten Berechnungen gab und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E mit dieser Bewertung nichts zu tun hat (Anlage K 33, Anlagenband). Statt detaillierter Berechnungen schickte Vorname1 B am 12.09.2014 eigene Berechnungen, die aus zwei einseitigen Excel- und zwei kurzen Word-Dateien bestanden (Anlage K 13 bis K 17, Bl. 44 ff. d. A.). Mit E-Mail vom 17.09.2014 wies Vorname2 Y Vorname1 B und andere Verantwortliche der X darauf hin, dass die Bank1 AB keinen direkten Online-Börsenzugang zur FWB („Xetra acces“) hat und angesichts der Wichtigkeit von Angeboten („Orders“) vor 9.00 Uhr am 18.09.2021 die Kunden und Anteilseigner der X ihre Angebote über das einzige direkte schwedische Xetra-Mitglied Bank2 AB platzieren können (Anlage K 37, Anlagenband). Am 18.09.2014, dem ersten Handelstag (Bl. 55 d. A.), stellte die Beklagte bei Handelsbeginn als ersten indikative Quote für Kaufinteressenten sichtbar den Preiskorridor von 2,81 € bis 3,15 € pro X-Aktie. Schon vor 9.00 Uhr lag eine erste Kauforder eines über das schwedische Xetra-Mitglied Bank2 AB agierenden Kaufinteressenten vor, betreffend 8.500 Stück X-Aktien zum Preis von 8.500 €. Da diese Order gegen den indikativen Quote ausführbar war, gab die Beklagte, handelnd durch den Wertpapierhändler G, einen verbindlichen Quote von 3,- € ein. Daraufhin kam auch das erste Geschäft über 8.500 Stück X-Aktien zum Preis von jeweils 3,- € pro Aktie zustande (E-Mails vom 18.09. und 05.10.2014, Anlagen K 40 + K 44, Anlagenband). In der Folge stieg der Kurs zunächst leicht und pendelte sich dann auf einem bis Mai 2015 gehaltenen Niveau von rund 3,- € ein. Dieses Preisniveau war auch darauf zurückzuführen, dass Vorname1 B gemeinsam mit den gesondert verfolgten Mitarbeitern der Vertriebsgesellschaft H GmbH, insbesondere den Mitgliedern der Familie I die Aktien über ein Callcenter aggressiv bewarb, ohne auch den damit verbundenen Interessenkonflikt hinzuweisen. Auch der Kläger erwarb in der Folge, vermittelt durch die H GmbH, am 12.01.2015 3.000 Stück X-Aktien zum Preis von insgesamt 9.291,82 € und am 07.04.2015 2.000 Stück X-Aktien zum Preis von 6.214,26 €. Im April 2015 legte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der X E das Mandat nieder. Am 15.06.2015 erstattete die BaFin Strafanzeige gegen die X wegen des Verdachts der Marktmanipulation bei der Staatsanwaltschaft Stadt1. Die Staatsanwaltschaft Stadt1 begann daraufhin im Juli 2015 unter anderem auch gegen den Vorstand der Beklagten Vorname2 Y und den Wertpapierhändler G wegen Marktmanipulation zu ermitteln, die auch im Schlussbericht des Landeskriminalamts Bundesland1 als Verdächtige aufgeführt sind (Anlage K 29, Anlagenband). Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe als emissionsbegleitende Bank die X bei der Erstellung des Prospekts beraten und zur Bewertung der X eine „due dilligence“ durchgeführt (Anlage K 26, Bl. 184 d. A.). Der Prospekt sei fehlerhaft, da dort von drei testierten Jahresergebnissen als Voraussetzung für die Zulassung am regulierten Markt die Rede sei, während es tatsächlich nur ein testiertes Jahresergebnis gegeben habe. Der Prospekt nenne 3 Millionen Nutzer der App „x ...“, während es tatsächlich nur 400 Nutzer gegeben habe, zumal der Cashback-Scanner nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Prospektangaben seien kausal für die Käufe des Klägers gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte wäre aus § 5 Abs. 4 S. 2 WpPG a. F. verpflichtet gewesen, vor Zulassung der X-Aktien zum Handel eine Verantwortlichkeitserklärung im Prospekt abzugeben. Dem Kläger stehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 826, 830 BGB zu, da die Beklagte als Spezialistin den ersten indikativen Quote mit einem Preiskorridor um 3,- € gestellt und so zur stark überhöhten Darstellung des Aktienwerts beigetragen habe, die potentielle Anleger zur Eingehung chancenloser Geschäfte verleitet habe. Auch habe sich die Beklagte nach Börsenzulassung mehrfach an der Kursmanipulation durch abgesprochene Geschäfte beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies begründet wie folgt: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts aus § 21 Abs. 1 WpPG i. V. m. § 5 Abs. 2 und Abs. 4 WpPG a. F.. Denn die Beklagte sei nicht prospektverantwortlich, sondern nur Zulassungsantragstellerin in Deutschland gewesen. Zwar wäre sie in dieser Funktion gem. § 5 Abs. 3 WpPG a. F. verpflichtet gewesen, den für die Zulassung maßgeblichen in englischer Sprache abgefassten Prospekt zu unterzeichnen, habe dies aber unstreitig nicht getan. Die Unterzeichnungspflicht gelte hingegen nicht für den in Schweden zugelassenen und durch die deutsche BaFin notifizierten Prospekt gem. § 17 WpPG a. F.. Auch sei eine Beteiligung der Beklagten an der Erstellung des Prospekts nicht ersichtlich bzw. nicht schlüssig dargelegt. Die Bezeichnung der Beklagten in der deutschsprachigen Zusammenfassung als „Listing Agent“ und „Beraterin des Prospekts“ sei unerheblich. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Delikt wegen Beihilfe zum Verkauf von Aktien mit einem manipulierten Preis. Auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten hin habe der Kläger hierzu nicht ausreichend konkret vorgetragen. Allein aus dem Verhältnis von Nennwert und Ausgabepreis ließen sich keine Schlüsse ziehen, da sich der Ausgabepreis allein nach Angebot und Nachfrage richte. Anhaltspunkte für die Mitwirkung der Beklagten bei der Preisbildung lege der Kläger nicht dar. Insbesondere ergäben sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen D und Vorname2 Y von der Beklagten mit dem X-Vorstand B keine ausreichenden Indizien. Auch habe der Kläger keinen geeigneten Beweis für seine Behauptungen angeboten. Die Ermittlungs- und Abschlussberichte stellten Wertungen der Ermittler dar. Zeugenbeweis biete der Kläger allein für die nicht bestrittene E-Mail-Korrespondenz an. Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht angezeigt, da die Klage bereits unschlüssig sei. Mit der Berufung begehrt der Kläger die vollumfängliche Klagestattgabe. Der Kläger rügt formell- und materiell rechtliche Fehler des Landgerichts (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO), auf denen das Urteil beruhe (§ 545 Abs. 1 ZPO). Der Kläger habe gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche sowohl aus § 21 WpPG als auch aus §§ 826, 830 BGB. Die Rechtsansicht des Landgerichts, die Beklagte sei nicht prospektverantwortlich, sei schon vor dem Hintergrund unbillig, dass die Beklagte unstreitig - trotz ihrer dahingehenden Verpflichtung - den englischsprachigen Prospekt nicht unterzeichnet habe. Wenn dann nach Auffassung des Landgerichts nur prospektverantwortlich wäre, wer einen Prospekt tatsächlich unterzeichnet habe, würde die in der Nichtunterzeichnung bestehende Pflichtverletzung belohnt. Den Vortrag des Klägers zur Beihilfe der Beklagten zur Manipulation des ersten Ausgabepreises habe das Landgericht zu Unrecht als unschlüssig bewertet. Denn der Kläger habe sich dabei zum einen auf den Schlussbericht des Landeskriminalamts Bundesland1 vom 22.11.2018 (Anlage K 29) bezogen und zum anderen auf die E-Mail-Korrespondenz der Verantwortlichen bei Beklagter und X. Aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, wie erstinstanzlich mehrfach vorgetragen, dass die Beklagte von einem überhöhten, künstlichen Preisniveau gewusst habe. Bei Zulassung der X-Aktien am 09.09.2014 habe die Beklagte zudem schon das Bewusstsein und die Sensibilisierung dafür gehabt, dass Aktien auf den Markt gebracht werden, bei denen Kurs- und Marktmanipulationen im Raum stünden. Denn Ende 2012 sei gerade deswegen das Segment der Deutschen Börse „First Quotation Board“ geschlossen worden. Paradigmen für ein kriminelles Handeln des Verantwortlichen der X B seien der Sitz des Unternehmens im Ausland, das markante Geschäftsmodell ohne realen Geschäftsbetrieb, die Aufteilung des Grundkapitals in „Pennystocks“ im Wert von 0,02 Cent bzw. 0,0002 € und das irregulär auffällige Verhältnis von Nennwert zu Kurswert (1 : 15.000). Mit der Abweisung der Klage als unschlüssig habe im Übrigen die 28. Zivilkammer anders entschieden als die 2. und die 18. Zivilkammer, die in insgesamt fünf Parallelverfahren den Rechtsstreit gem. § 149 ZPO ausgesetzt hätten. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ergänzend auf den Vortrag in der Klageschrift vom 22.11.2018 sowie in den Schriftsätzen vom 06.05.2019, 24.09.2019 und 21.11.2019 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2020 (Az. 2-28 O 243/18) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.706,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Herausgabe der 5.000 Stück Aktien der A Group, WKN … ISIN …. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Einzelrichterin hat auf den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag des Klägers hin die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stadt1 (Az. …/15) beigezogen und diese, insbesondere die Abschluss- und Zwischenverfügungen vom 02.10.2020 (Bl. 505 ff. Ermittlungsakte) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht: Danach wurde das Verfahren gegen den Hauptverdächtigen Vorname1 B wegen unbekannten Aufenthalts vorübergehend gem. § 154 f StPO eingestellt. Gegen Vorname1 B, der zur nationalen und internationalen Fahndung ausgeschrieben wurde, wurde ein internationaler und europäischer Haftbefehl erlassen (Bl. 505 f. Ermittlungsakte). Das Verfahren gegen B, K sowie gegen die Inhaber und Mitarbeiter der H GmbH Vorname3 I, Vorname4 I und Vorname5 I wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs wurde danach gem. §§ 154, 154 a StPO eingestellt, da die Beschuldigten B, K, Vorname3 I, Vorname4 I und Vorname5 I sowie daneben auch J tateinheitlich wegen gemeinschaftlicher Marktmanipulation der X-Aktie jedenfalls im Zeitraum 18.09.2014 bis mindestens 12.05.2014 eine erhebliche Strafe zu erwarten haben, gegenüber der die Betrugsstrafe nicht erheblich ins Gewicht fällt. Das Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Wertpapierhändler G wegen Insich-Geschäften („Wash-Sales“, Y gegen Y) im Zeitraum 23.10.2014 bis 17.03.2015 wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren unter anderem gegen den Vorstand der Beklagten Vorname2 Y betreffend den Vorwurf der Marktmanipulation durch ein abgesprochenes Geschäft über X-Aktien am 17./18.12.2014 wurde gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. In der Einstellungsverfügung vom 02.10.2020 ist festgehalten, dass Vorname2 Y sich jedenfalls der Marktmanipulation durch ein abgesprochenes Börsengeschäft i.S.d. § 20 a Abs. 1 S. 1 WpHG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaKonV schuldig gemacht hat, dass das Verschulden aber als gering erscheint, da die Marktmanipulation durch das genannte Geschäft überlagert wurde durch die viel intensivere Marktmanipulation durch fortwährendes Scalping durch die Beschuldigten B, K, J, Vorname6 I und Vorname3 I im Zeitraum September 2014 bis August 2015, mithin durch massenhafte telefonische Bewerbung der Aktie nebst Streuung von Gerüchten über die X durch ein Callcenter der H GmbH, ohne auf den Interessenkonflikt hinzuweisen, der dadurch bestand, dass Vorname1 B selbst einen Großteil der X-Aktien hielt, diese verkaufen wollte und tatsächlich gewinnbringend verkaufte. Darüber hinaus hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung den Vorstand der Beklagten Vorname2 Y informatorisch angehört. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet. Entgegen der durch das Landgericht Frankfurt am Main vertretenen Auffassung hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Beteiligung an der durch Vorname1 B und seine Mittäter begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 830 BGB wegen Vermittlung einer chancenlosen Geldanlage in X-Aktien. 1. Vorname1 B als Vorstand der X AG hat nach dem unbestrittenen, substantiierten Vortrag des Klägers potentielle Anleger in X Aktien gem. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt durch einen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Missbrauch seiner geschäftlichen Überlegenheit, indem er die X-Aktien im Zeitraum September 2014 bis jedenfalls Mai 2015 zu einem manipulativ überhöhten Preis verkauft hat, der eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschloss (siehe nur BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05, Leitsatz und Rn. 28, zitiert nach juris). Er hat mit Zulassung und fortlaufender Auktion der zum großen Teil jedenfalls mittelbar über die Muttergesellschaft X2 AB selbst gehaltenen X-Aktien im regulierten Markt der FWB zum ausschließlich eigenen Vorteil ein für potentielle Käufer chancenloses Geschäftsmodell geschaffen (st. Rspr. BGH, siehe nur BGH, Urteil vom 17.03.2015, Az. VI ZR 11/14, Orientierungssatz und Rn. 26, zitiert nach juris), indem für die X-Aktien im Nennwert von nur 0,0002 € bei Zulassung am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter Mitwirkung der Beklagten einen ersten indikativen Quote von 2,81 € bis 3,15 € durchgesetzt hat und in der Folge auch den entsprechenden ersten verbindlichen Quote von 3,- € (a)) und den Aktienkurs anschließend im Zusammenwirken mit Vorname7 K, J, Vorname6 I, Vorname3 I, Vorname4 I und Vorname5 I durch fortwährende Kursmanipulation („Scalping“) über ein Callcenter der H GmbH jedenfalls bis zum Aktienerwerb durch den Kläger auf diesem Niveau gehalten hat (b)). a) Vorname1 B hat gegenüber der Beklagten mit 2,81 € bis 3,15 € einen ersten indikative Quote vorgeschlagen und auch durchgesetzt, der in einem solchen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der X-Aktien stand, dass der Erwerb der Aktien zu einem in diesem Korridor liegenden Preis für potentielle Anleger ohne Gewinnchancen und sogar mit dem hohen Risiko des Totalverlustes belastet war. Dies folgt schon aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt: Denn danach handelte es sich bei der X um eine Gesellschaft ohne nennenswertes Vermögen oder operatives Geschäft (aa)), die schon die formalen Zulassungsvoraussatzungen der Börsenzulassungsverordnung eines operativen Geschäftsbetriebs über jedenfalls drei Jahre (bb)) und eines Streubesitzes der Aktien von mindestens 25 % (cc)) nicht erfüllte. Dennoch wollte Vorname1 B mit diesem Unternehmen am seriösen regulierten Markt der FWB eine Marktkapitalisierung von mehr als einer Milliarde Euro erreichen (dd)) und wählte zur Erzielung eines möglichst hohen ersten Verkaufskurses bewusst das Spezialistenmodell, wobei er aktiv auf die Festsetzung des ersten indikativen Quotes durch die beklagte Spezialistin Einfluss nahm (ee)). aa) Die X war eine Gesellschaft ohne wesentliche Vermögenswerte und ohne wesentliches operatives Geschäft. In den Jahren 2009 bis März 2014 existierte die X nur als Vorratsgesellschaft mit Aktien im Wert von 11.000,- € als einzigem Vermögensgegenstand. Erst Ende März 2014 erwarb die X von ihrer Muttergesellschaft X2 AB die bisherige Schwestergesellschaft X3 AB, deren Gesellschaftszweck seit Mitte des Jahres 2013 der Betrieb der Social-Media-Plattform „x.com“ war und die durch Werbung Gewinne erzielen sollte, bisher aber nur Verluste in Höhe von 384.355,- € erzielt hatte (Bl. 68 f. d. A.). Eine weitere Einkommensquelle sollte zwar die App (Applikation) „x ...“ sein, ein Cashback-Scanner für Rückvergütungen im Onlineshopping. Dieser befand sich aber jedenfalls bis Mitte des Jahre 2014 noch in der Entwicklung. Der wegen der Umstellung des Geschäftsjahres auf das Kalenderjahr gefertigte Halbjahresabschluss der X zum 30.06.2014 wies zwar eine Bilanzsumme von rund 4,45 Millionen € aus. Den wesentlichen Anteil machten aber immaterielle Anlagegüter aus, die allein die Verantwortlichen der X selbst mit rund 3,94 Millionen € bewerteten. Ausweislich der deutschen Zusammenfassung des Prospekts hatte die X den Großteil dieser immateriellen Anlagegüter in Form von IP-Rechten, Lizenzen etc. im Wert von 3,75 Millionen € ebenfalls erst Ende März 2014 von ihrer Muttergesellschaft X2 AB erworben (Anlage K 12, Bl. 41 d. A.), deren Wert ausweislich der deutschen Zusammenfassung des Prospekts den Buchwerten der X2 AB entsprechen sollte. Der Jahresabschluss der X2 AB wies aber nach dem unstreitigen Vortrag in der Klageschrift zum 31.12.2013 bei einer Bilanzsumme von nur 29.000,- € immaterielle Anlagegüter im Wert von 0,- € aus. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E sah sich in der Folge außer Stande, den Halbjahresabschluss der X zum 30.06.2014 mit einem qualifizierten Prüfvermerk („audit opinion“) zu versehen, sondern bestätigte lediglich eine prüferische Durchsicht („review“) des Halbjahresabschlusses mit der Begründung, nicht alle für einen qualifizierten Prüfvermerk relevanten Unterlagen bzw. bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft gesichtet zu haben (Vermerk in der Anlage K 12, Bl. 43 d. A.). bb) In der Folge hielt Vorname1 B die grundsätzliche, allerdings ausnahmefähige formale Zulassungsvoraussetzung aus § 3 Abs. 1 BörsZulV nicht ein. Denn gem. § 3 Abs. 1 BörsZulV muss grundsätzlich der Emittent am regulierten Markt zuzulassender Aktien mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben. Voraussetzung war damit eigentlich ein operatives Geschäft der X über drei Jahre. Die X bestand aber bis Ende März 2014, also bis kurz vor der Zulassung zum regulierten Markt, nur als Vorratsgesellschaft. Auch die Ende März 2014 erworbene, die Social-Media-Plattform „x.com“ betreibende Tochtergesellschaft X3 AB war operativ mit dieser Plattform erst seit Mitte 2013 tätig und hatte bisher hohe Verluste erzielt. In der Folge hat die X auch keine Jahresabschlüsse für drei dem Antrag vorangegangene Geschäftsjahre offengelegt. Vielmehr nennt die deutsche Zusammenfassung des Prospekts auch als Grundlage für die Prospekterstellung nur die Jahresabschlüsse der X für die Jahre 2012, 2013 und das erste Halbjahr 2014. Durch den Trick der Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Halbjahr ließen Aufsicht und Zulassungsstelle hier wohl den Ausweis von allenfalls zweieinhalb Jahren genügen. dd) Dabei erfüllte die X nicht nur die Voraussetzung eines operativen Geschäfts über drei Jahre nicht, sondern auch die weitere – allerdings ebenfalls ausnahmefähige - Voraussetzung eine Streubesitzes an Aktien von 25 %. Gem. § 9 Abs. 1 BörsZulV müssen die zuzulassenden Aktien im Publikum mehrerer Mitgliedstaaten ausreichend breit gestreut sein. Dabei gelten sie grundsätzlich dann als ausreichend gestreut, wenn mindestens 25 vom Hundert des Gesamtnennbetrags, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben sind. Hier befanden sich aber noch bei Prospekterstellung 80,5 % der Aktien im Eigentum der Muttergesellschaft X2 AB und damit mittelbar im Eigentum Vorname1 Bs, der natürlichen Person hinter der Muttergesellschaft X2 AB (Bl. 68 d. A.). In der deutschen Zusammenfassung des Prospekts kündigt daher X2 AB an, noch vor Börsennotierung an der FWB weitere 5 Prozent ihrer Positionen veräußern zu können, um die Streubesitzanforderung der FWB einzuhalten (Bl. 67 f. d. A.). Dies geschah jedenfalls auch durch die Ausgabe von Bezugsrechten („special rights issue“) an die Aktionäre der Muttergesellschaft X2 AB, so dass Vorname1 B selbst und andere Gesellschafter der Muttergesellschaft den Aktienbesitz durch Erwerb der Aktien zum festgelegten Bezugsrechtspreis von 0,40 € pro Stück „streuen“ konnten. dd) Dennoch plante Vorname1 B unter Ausnutzung der laxen Bestimmungen des schwedischen Rechts auf dieser dünnen, im Wesentlichen auf der eigenen Bewertung von immateriellen Vermögenswerten beruhenden Vermögensgrundlage und ohne Einhaltung der grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen durch die Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt der FWB eine Marktkapitalisierung von mehr als einer Milliarde Euro bei einem Preis pro Aktie von rund 3,- € zu erzielen. Bei einem Grundkapital des bis März 2014 nur als Vorratsgesellschaft existierenden Unternehmens von nur 72.750 € folgt daraus ein extremes Missverhältnis zwischen Nominalwert der Aktien von pro Stück 0,02 Cent bzw. 0,0002 € und Handelspreis der Aktien von rund 3,- €. Zwar müssen der Nominalwert als Anteil des Grundkapitals und der Ausgabewert nicht übereinstimmen. Hier lag aber erste Handelspreis beim 15.000fachen des Nominalwerts. Dabei handelte es sich bei der X-Aktie noch nicht einmal um einen einfachen „Pennystock“, sondern mit dem Nominalwert von 0,02 Cent um einen „Hundertstel-Pennystock“. Dies ist nach deutschem Recht nicht zulässig. Nach § 8 Abs. 2 AktG muss der Nennwert einer Aktie mindestens 1,- € betragen. Vorname1 B hatte daher zunächst die Zulassung der Aktien zum Handel am nicht regulierten, keinen Verkaufsprospekt voraussetzenden „Swedish open market Aktie Torget“. Den zum Zweck des Handels an einem regulierten Markt gem. § 1 WpPG erstellten Verkaufsprospekt billigte zunächst am 01.09.2014 die schwedische Finanzaufsicht. Anschließend notifizierte die deutsche Finanzaufsicht BaFin den Prospekt und ermöglichte damit den Aktienhandel am regulierten Markt auch in Deutschland. Dieser von vornherein geplante Ablauf folgt auch schon aus dem „Engagement Agreement“ zwischen dem verbundenen Unternehmen der Beklagten Y und der X vom 24.01.2014, also aus dem Zeitraum vor Begründung der operativen Tätigkeit der X, gegen eine Vergütung von 80.000,- € (Anlage K 26, Bl. 183 ff. d. A.). Danach sollte die Beklagte die Zulassung der Aktien am geregelten Markt der FWB begleiten. Zum Zeitpunkt der Zulassung sollte die derzeitige, einen Verkaufsprospekt nicht voraussetzende, Börsennotierung am nicht regulierten „Swedish open market Aktie Torget“ enden. ee) Vorname1 B wählte zur Erzielung eines möglichst hohen ersten Handelspreises bewusst das Spezialistenmodell der FWB, wobei er aktiv auf die Festsetzung des ersten indikativen Quotes durch die beklagte Spezialistin Einfluss nahm. Schon mit dem „Engagement Agreement“ (dort Ziff. 2.5, Bl. 184 d. A.) vom 24.01.2014 hatte sich Vorname1 B für einen Handelsstart im Spezialistenmodell der fortlaufenden Auktion (§§ 85 ff. Börsenordnung FWB) entschieden. Die Beklagte sollte dementsprechend am ersten Handelstag gem. § 89 Abs. 2 Börsenordnung FWB als Spezialistin einen ersten Preis bzw. einen die voraussichtliche Preisentwicklung anzeigenden ersten indikativen Quote stellen. Zudem sollten die für die Beklagte als Spezialistin tätigen Börsenhändler gem. § 86 Abs. 2 Börsenordnung FWB im Fall von ausführbaren Orderbuchsituationen gem. § 71 Abs. 4 Nr. 2 Börsenordnung FWB durch das Einstellen von verbindlichen Quotes oder Orders Liquidität zur Verfügung stellen. So wird im Spezialistenmodell der fortlaufenden Auktion die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage jedenfalls zunächst durch den ersten indikativen Quote und dann den verbindlichen Quote des Spezialisten beeinflusst. Vorname1 B setzte dabei im Vorfeld einen unrealistisch hohen indikativen Quote durch. D von der Beklagten schlug gegenüber Vorname1 B mit E-Mail vom 11.09.2014 zur Bestimmung eines ersten indikativen Quotes für die X-Aktie zunächst 0,40 € (Marktkapitalisierung 0,4 x 363 Milllionen = 145 Mio €) vor, entsprechend des der Frankfurter Wertpapierbörse (Anlage K 36, Anlagenband) anlässlich des „special rights issue“ (Ausgabe Bezugsrechte Altaktionäre Muttergesellschaft) im Juli 2014 mitgeteilten Preises. Dieser Bewertung widersprach Vorname1 B mit E-Mail vom selben Tag und nannte stattdessen einen indikativen Quote von 2,81 € bis 3,15 € pro Aktie (Marktkapitalisierung ca. 3 x 363 Millionen = über eine Milliarde €) mit der Begründung „(…) much has changed with the Business over the past weeks“. Diese E-Mail-Korrespondenz leitete D an den Vorstand der Beklagten Vorname2 Y weiter (Anlage K 32, Anlagenband), und informierte diesen auf dessen Nachfrage, dass es bislang im Rahmen der erwarteten Marktkapitalisierung keine detaillierten Berechnungen gab (Anlagen K 33, Anlagenband). Statt detaillierter Berechnungen schickte Vorname1 B am 12.09.2014 eigene Berechnungen, die aus zwei einseitigen Excel- und zwei kurzen Word-Dateien bestanden (Anlage K 13 bis K 17, Bl. 44 ff. d. A.) und die im Wesentlichen auf den Erfolg des noch in der Entwicklung befindlichen Cash-back-Scanners der App „x ...“ bauten. In der darauffolgenden Besprechung Vorname1 Bs mit der Beklagten sagte die Beklagte zu, einen ersten indikativen Quote auf 2,81 € bis 3,15 € zu stellen. Auf das Einstellen dieses ersten indikativen Quotes hin bot am 18.09.2014 (Bl. 55 d. A.) ein Kaufinteressent über die schwedische Bank2 AB den Kauf von 8.500 X-Aktien zum Preis von 3,- € an, so dass der Wertpapierhändler der Beklagten G den ersten verbindlichen Quoten auf 3,- € pro Aktie festsetzte und das erste Geschäft zu diesem Preis abschloss (E-Mails vom 18.09. und 05.10.2014, Anlagenband). b) In der Folge hielt Vorname1 B im Zusammenwirken insbesondere mit den Inhabern und Mitarbeitern der Vertriebsgesellschaft H GmbH den Kurswert der Aktie bis zum Erwerb der Aktien durch den Kläger durch andauernde Marktmanipulation (Scalping) auf diesem Niveau. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte trägt ebenfalls zur Marktmanipulation über die Vertriebsgesellschaft H GmbH, insbesondere die im Zentrum der strafrechtlichen Ermittlungen stehende Familie I vor. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte dies nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sondern nur als „übertriebenes Verkäuferverhalten“ bewertet (Bl. 311 und 322 d. A.). Denn die juristische Bewertung des Verhaltens Vorname1 Bs und der Mitarbeiter der H GmbH obliegt der Einzelrichterin. Beide Parteien verweisen zudem insoweit auf die ausführliche Darstellung im Abschlussbericht des LKA (Anlage K 29, Anlagenband). Diese Darstellung bestätigen auch die Abschluss- und Zwischenverfügungen vom 02.10.2020 in der informatorisch beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stadt1 (Az. …/15. Den Inhalt dieser Verfügungen hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und die den Vorstand der Beklagten betreffende Einstellungsverfügung nach § 153 StPO verlesen. Ausweislich der Abschluss- und Zwischenverfügungen vom 02.10.2020 hielt im Zeitraum vom 18.09.2014 bis jedenfalls Mai 2015 Vorname1 B gemeinsam mit den weiterhin verfolgten Vorname7 K, J, Vorname6 I und Vorname3 I sowie Vorname4 I und Vorname5 I den Kurs der X-Aktien durch fortwährendes „Scalping“ auf dieser Höhe, indem er die Aktie durch ein Callcenter der H unter Streuung positiver Gerüchte über das Unternehmen X (bevorstehende Übernahme) massenhaft und aggressiv telefonisch bewerben ließ, ohne die potentiellen Anleger auf den Interessenkonflikt hinzuweisen, der dadurch bestand, dass Vorname1 B selbst die Aktien an diesem Unternehmen hielt, diese verkaufen wollte und tatsächlich auch gewinnbringend verkaufte (siehe etwa Bl. 537 Ermittlungsakte). Daneben kann dahinstehen, ob im Übrigen der Börsenpreis auch durch Insich-Geschäfte („Washtrades“) und abgesprochene Geschäfte, unter anderem auch unter Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten beeinflusst war. Denn jedenfalls genügte die Kursmanipulation durch Scalping bzw. Cold Calling über die H GmbH, um den Aktienkurs der X-Aktien auf dem Niveau von 3,- € zu halten. c) Dabei nahm Vorname1 B die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger billigend in Kauf, um sich selbst durch Aktienverkäufe zu bereichern. Denn Vorname1 B war nicht nur Vorstand der X, sondern hielt mittelbar über die Muttergesellschaft X2 AB einen großen Teil der X-Aktien in einem zu diesem Zweck eröffneten Depot bei der Schwedischen Bank1 AB (Bl. 67 d. A., Bl. 358 Ermittlungsakte). 2. Die Beklagte, handelnd durch den Vorstand Vorname2 Y und verantwortliche Mitarbeiter wie den leitenden Manager D, hat Vorname1 B gem. § 830 BGB Beihilfe zu der oben beschriebenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geleistet, insbesondere durch den Aufbau des stark überhöhten künstlichen Preisniveaus der X-Aktie. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war. Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (st. Rspr. BGH, siehe nur Urteil vom 13.07.2004, Az. VI ZR 136/03, Rn 26 f., zitiert nach juris). Diesen Maßgaben folgend hat die Beklagte im streitgegenständlichen Fall Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch Vorname1 B geleistet, und zwar objektiv (a)) durch Übernahme der durch den Vorstand der X Vorname1 B vorgeschlagenen indikativen Quote von 2,80 € bis 3,15 € und in der Folge Feststellung eines verbindlichen Quotes von 3,- € und Vermittlung des ersten Kaufvertrags zu diesem Preis (Bl. 279 ff. d. A.), wobei sie subjektiv (b)) sich jedenfalls unter besonders leichtfertiger Verletzung ihrer Berufspflichten als Zulassungsantragstellerin und Spezialistin der Erkenntnis bewusst verschlossen hat, dass dies Preisniveau manipulativ extrem überhöht war und ein Kauf von X-Aktien zu diesem Preis für potentielle Anleger keine Gewinnchance beinhaltete. a) Die Zulassung der bisher nur am offenen Markt in Schweden gehandelten Aktien am regulierten Markt der FWB im Spezialistenmodell der fortlaufenden Auktion unter Stellen eines ersten indikativen Quotes von 2,81 € bis 3,15 € und dann Festlegung eines ersten verbindlichen Quotes von 3,- € am ersten Handelstag der X-Aktien, dem 18.09.2014, stellt gem. § 830 BGB eine objektive Teilnahmehandlung der Beklagten zu dieser Haupttat dar, mit der die Beklagte den Handel der X-Aktien auf dem manipulativ herbeigeführten und durch das anschließende „Scalping“ gehaltenen Kursniveau von um 3,- € pro Aktie gefördert hat (BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09, Rn. 37, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Rn. 35, zitiert nach juris). Denn es war für Vorname1 B und die Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft H GmbH deutlich einfacher, den infolge der durch die Beklagte gestellten entsprechenden Quotes von Anfang an bei rund 3,- € liegenden Kurswert der X-Aktien im Wege des „Scalping“ auf diesem hohen Niveau zu halten, als einen realistischen Kurswert auf ein um ein Vielfaches höheres Niveau zu heben. b) Die Beklagte hat auch die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung gem. § 830 BGB erfüllt. Denn die Beklagte verschloss sich jedenfalls unter besonders leichtfertiger Verletzung ihrer Berufspflichten als Zulassungsantragstellerin und Spezialistin der Erkenntnis, dass ein Kauf von X-Aktien zum manipulativ überhöhten Preis von 3,- € für potentielle Anleger keine Gewinnchance beinhaltete. Nach ständiger Rechtsprechung des BGHs haftet gem. § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt, etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. Für den Gehilfenvorsatz ist dabei ausreichend, wenn die Hilfeleistung nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, ja es innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen. Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, dann deckt der so betätigte Ausführungswille diese. In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolgs abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris; siehe auch: BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Orientierungssatz 1., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05, Leitsatz, zitiert nach juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vor: Denn hier kannte die Beklagte die mangelnde Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten. Ausweislich des „Engagement Agreements“ von Ende Januar 2014 hatte die Beklagte sich vor Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt der FWB schon über mehr als ein halbes Jahr mit dem Unternehmen X befasst. Diese Auseinandersetzung mit dem Unternehmen X dürfte dabei jedenfalls derart intensiv ausgefallen sein, dass die im „Engagement Agreement“ versprochene, über das verbundene Unternehmen Y mittelbar der Beklagten zu Gute kommende Vergütung von 80.000,- € gerechtfertigt war. Selbst wenn die Beklagte die im „Engagement Agreement“ angebotene „due diligence“ nicht durchgeführt hat und nicht prospektverantwortlich war, hat die Beklagte vor Zulassungsantragstellung doch die Zulassungsvoraussetzungen nach der Börsenzulassungsverordnung geprüft, insbesondere gem. § 3 Abs. 1 BörsZulV das Bestehen der X als operativ tätiges Unternehmen über drei Jahre und die Offenlegung der Jahresabschlüsse der X für die drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre. Soweit die Beklagte sich dieser Kenntnis nicht bewusst verschlossen hat, muss ihr dabei aufgefallen sein, dass die X selbst erst seit März 2014 operativ tätig war und auch die operative Tochtergesellschaft X3 AB die Plattform „x.com“ erst seit Mitte 2013 betrieb. Weiter muss der Beklagten klar geworden sein, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr nur ein halbes Jahr umfasste und mit keinem qualifizierten Prüfvermerk versehen war, sondern nur mit der Bescheinigung einer prüferischen Durchsicht nebst einem auf nur eingeschränkte Erkenntnisse verweisenden Vermerk. Auch bei nur oberflächlicher Durchsicht der Jahresabschlüsse dürfte der Beklagten zudem aufgefallen sein, dass sich der einzige wesentliche Vermögenswert von rund 3,75 Millionen € erst seit März 2014 im Vermögen der Beklagten befand und dass dieser immaterielle Vermögenswert, bestehend aus geistigen Eigentums- und verbundenen Rechten großen Bewertungsunsicherheiten unterlag. Die Kenntnis dieser Umstände und des daraus folgenden Klärungsbedarfs folgt auch schon aus der E-Mail Ds an die FWB im Rahmen der Zulassungsantragstellung vom 17.07.2014 (Anlage K 20, Bl. 57 d. A.). Der Beklagten hat sich im Rahmen der Zulassungsantragstellung auch klargemacht, dass die X auch die weitere grundsätzliche Zulassungsvoraussetzung eines Streubesitzes der X-Aktien von 25 % nicht erfüllte, da 80,5 % der Aktien die Muttergesellschaft X2 AB besaß, hinter der die natürliche Person Vorname1 B stand (Bl. 67 f. d. A.). So kündigt der leitende Manager der Beklagten D gegenüber der FWB mit E-Mail vom 25.07.2014 Bestrebungen an, dass vor Genehmigung des Wertpapierprospekts insgesamt über 200 Personen Aktien der X halten werden, also Bemühungen um eine weitere Streuung der Aktien (Anlage K 21, Bl. 60 d. A.). In der Folge muss sich der Beklagten aufgedrängt haben, dass angesichts des über die X2 AB mittelbar auf Vorname1 B konzentrierten Aktienbesitzes von künftigen Aktienverkäufen zu einem überhöhten Preis in erster Linie Vorname1 B profitieren würde. Nachdem gerade im Jahr 2012 zur Verhinderung weiterer Marktmanipulationen in ähnlichen Fällen das offene Marktsegment First Quotation Board geschlossen worden war, musste somit der Beklagten ohne Leichtfertigkeit ins Auge stechen, dass hier ein Australier gerade erst ein schwedisches Unternehmen ohne materielle Substanz gegründet und unter Ausnutzung der laxen Anforderungen des schwedischen Rechts das Grundkapital in 363 Millionen, mittelbar überwiegend selbst gehaltene Aktien zum Nennwert von je 0,0002 € aufgeteilt hatte, dass er diese Aktien zunächst am nicht regulierten offenen Markt in Schweden emittiert hatte und nun erst auf diesem Umweg und unter Umgehung der strengeren deutschen Regeln wie etwa § 8 Abs. 2 AktG und § 3 und 9 BörsZulV den Markteintritt am regulierten Markt der FWB versuchte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte vor diesem Hintergrund bewusst - entgegen der durch das Landgericht festgestellten Verpflichtung - den zeitgleich mit dem Verfahren der Börsenzulassung erstellten Prospekt nicht unterschrieben hat. Auch wusste die Beklagte vor Festsetzung des indikativen Quotes jedenfalls durch die Nachfrage der FWB, dass zuvor die Bezugsrechte der Aktionäre der Muttergesellschaft X2 AB („special rights issue“) auf nur 0,40 € festgesetzt worden waren. Dementsprechend schlug D diesen Preis als indikativen Quote vor. In der Folge hat die Beklagte unter besonders leichtfertiger Verletzung ihrer Berufspflichten als Spezialistin gem. §§ 85 ff. Börsenordnung kritiklos hingenommen, dass Vorname1 B allein auf Grundlage kurzer, nicht aussagekräftiger Word- und Exceldateien die Vorgabe eines um das 7,5fache höheren indikativen Quotes von 2,81 € bis 3,15 € gefordert hat, mithin eine Marktkapitalisierung von über einer Milliarde €. Dabei wusste der Vorstand Vorname2 Y von der Beklagten ausweislich der E-Mail vom 11.09.2014, dass es auch für die bis dahin geltende Schätzung einer deutlich darunterliegenden Marktkapitalisierung von 75 bis 500 Millionen € keine detaillierten Berechnungen hat und das auch mit dieser Einschätzung der Wirtschaftsprüfer E nichts zu tun hatte (Anlage K 33, Anlagenband). Der dreisten Forderung Vorname1 Bs nach einem ersten indikativen Quote von 2,81 € bis 3,15 € bei einer Marktkapitalisierung von über einer Milliarde € ist die Beklagte sodann bedenken- und gewissenlos nachgekommen, obwohl ihr bewusst war, dass dies zum einen die Bewertung der Bezugsrechte um das 7,5fache überstieg, zudem eine Marktkapitalisierung von über einer Milliarde € um das 250fache über der lediglich auf einem Vermögenszuwachs um immaterielle Anlagegüter im Wert von rund 3,75 Millionen € im März 2014 beruhenden und nicht qualifiziert durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Bilanzsumme der X zum 30.06.2014 von 4,45 Millionen € lag und dass die App „x ...“ als einzige realistische Einnahmequelle des Unternehmens selbst nach der Behauptung Vorname1 Bs in der zur Bewertung eingereichten kurzen Word-Datei gerade erst die Marktreife erreicht und sich am Markt noch nicht bewährt hatte. Die Beklagte hat in der Folge jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass der auf Vorschlag Vorname1 Bs festgesetzte indikative Quote extrem überhöht war. Darüber hinaus dürfte der Beklagten auch bewusst gewesen sein, dass eine rechtzeitig vor 9.00 Uhr eingehende Kauforder zu diesem überhöhten Preis nur von Seiten der X kommen konnte. Denn Vorname2 Y hat Vorname1 B und weitere Verantwortliche der X am Tag vor dem Handelsstart mit E-Mail vom 17.09.2014 vor dem Hintergrund der Wichtigkeit vor 9.00 Uhr im Orderbuch stehender Kauforders darauf hingewiesen, dass die Hausbank der X Bank1 AB keinen direkten Online-Zugang zur FWB („Xetra access“) besitzt und dass die Anteilseigner und Kunden der X daher über die einzige schwedische Bank mit Online-Zugang Bank2 AB handeln müssen (Anlage K 37, Anlagenband). All dies ist ausreichend vorgetragen und zudem belegt durch die vorgelegten Anlagen, insbesondere die E-Mail-Korrespondenz, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Dabei ist unerheblich, ob die Mitarbeiter oder Organe der Beklagte positiv wussten, dass die Erstnotierung der X-Aktie auf einem überhöhten künstlichen Preisniveau stattfand und das Geschäftsmodell damit chancenlos war. Von der dazu durch die Beklagte - ohnehin gem. §§ 530, 296 ZPO verspätet - beantragte Zeugen- bzw. Parteivernehmung von D, G, F und Vorname2 Y konnte die Einzelrichterin absehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGHs haftet gem. § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt, etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris). Jedenfalls ein solches bewusstes Verschließen unter besonders leichtfertiger Verletzung der Berufspflichten als Zulassungsantragstellerin und Spezialistin belegen die oben genannten Umstände, zumal die Beklagte im „Engagement Agreement“ vom 24.01.2014 selbst bzw. mittelbar über das verbundene Unternehmen Y auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Unternehmensbewertung vor Festsetzung des ersten indikativen Quotes hingewiesen hatte. Auch kann dahinstehen, ob die Beklagte ein eigenes Interesse an der Festsetzung der manipulativ überhöhten Quotes hatte, da der im „Engagement Agreement“ versprochene Verdienst von 80.000,- € und der Markteintritt als Zulassungsantragstellerin am regulierten Markt der FWB ausreichende Beweggründe für eine Beteiligung an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Vorname1 B und seine Mittäter darstellen dürften. Für den Gehilfenvorsatz ist nämlich ausreichend, wenn die Hilfeleistung nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, ja es innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen. Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, dann deckt der so betätigte Ausführungswille diese. In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolgs abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris). 3. Anders als die Beklagte meint, war die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vorname1 B und seine Mittäter auch kausal für den Erwerb der Aktien durch den Kläger. Denn der Kläger hatte aufgrund der Kursentwicklung der Aktie, deren Wert zunächst innerhalb des ursprünglich bei Ausgabe mit dem ersten indikativen Quote festgelegten Preiskorridors lag und der aufgrund des fortwährenden Scalpings über ein Dreivierteljahr, jedenfalls bis zum Aktienerwerb durch den Kläger im Januar und März 2015 stabil blieb, den Eindruck, eine preiswerte Aktie zu erwerben. Auch der Kläger ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Opfer des Scalpings durch die mit Vorname1 B zusammenwirkenden Mitarbeiter der H GmbH geworden. Hätte er gewusst, dass der Preis künstlich extrem überhöht war, hätte er vom Kauf der Aktien abgesehen. 4. Dem Kläger ist auch ein Schaden in beantragter Höhe entstanden. Im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 BGB sind die nicht gewollten Kaufverträge über insgesamt 5.000 X-Aktien rückabzuwickeln. Da der Kläger dabei Zug um Zug seine 5.000 Aktien an die Beklagte herausgibt und übereignet, kann dahinstehen, ob diese heute noch einen Wert haben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 6. Die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO schien geboten, da am OLG Frankfurt weitere Parallelverfahren anhängig bzw. schon entschieden sein dürften. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO besteht hingegen nicht, da die Einzelrichterin der ständigen Rechtsprechung des BGHs zur Beihilfe bei Vermittlung von chancenlosen Geschäften gefolgt ist.