Beschluss
3 U 288/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0128.3U288.21.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2 Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 17.9.2021 (2 O 382/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2 Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 17.9.2021 (2 O 382/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Beratungsfehlern. Die Klägerin beabsichtigte einen längerfristigen Vermögensaufbau und interessierte sich insoweit im Jahr 2014 für ein Produkt, in dessen Zuge ein Ansparen von Geldern zum Zwecke eines solchen Vermögensaufbaus möglich war. Aus diesem Grund wurde die Klägerin von Herrn A, einem Kundenberater der X AG & Co. KGaA, in Bezug auf eine Anlagemöglichkeit beraten. Es fand insoweit am 07.07.2014 ein Beratungsgespräch statt, über das auch ein Beratungsprotokoll erstellt wurde. Wie auch im Protokoll (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d. A.) vermerkt, nannte die Klägerin als Anliegen das Sparen in einem Rentenfonds und langfristigen Vermögensaufbau. Weiterhin wurde die Gewichtung der Bedingungen der Klägerin im Protokoll festgehalten, wobei Sicherheit seitens der Klägerin als sehr wichtig eingestuft wurde, Rendite als wichtig und Verfügbarkeit als weniger wichtig. Als gewählte Anlagestrategie wurde „konservativ" und maximal die Risikoklasse 3 angegeben. Die gewünschte Anlage sollte konservativ und solide im festverzinslichen Bereich sein. Im Zuge der Beratung empfahl Herr A der Klägerin keine direkte Rentenfondsbeteiligung, sondern ein Versicherungsprodukt und vermittelte der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer monatlichen Sparrate von 300,00 €. Der monatliche Anteil wird zu 75 % für den konventionellen Anteil verwendet und zu 25 % für den fondsgebundenen Anteil, der in den B Rentenfonds … angelegt wird. Vorgesehen ist eine Rentenzahlung ab einem bestimmten Rentenbeginn bzw. alternativ eine Kapitalauszahlung. Der Vorschlag und gewählte Abweichungen wurden im Beratungsprotokoll dokumentiert. Der entsprechende Versicherungsvertrag zu Vertragsnummer ... (Anlage K 2, BI. 18 ff. d. A.) wurde noch am 07.07.2014 abgeschlossen. Die Klägerin erhielt den Versicherungsschein, das Produktinformationsblatt und die weiteren Vertragsunterlagen und quittierte den Erhalt mit ihrer Unterschrift. Die Klägerin erbat 2016 die Überlassung einer aktuellen Fondsliste. Der Vertrag wurde zunächst durchgeführt und mit Wirkung zum 01.09.2018 beitragsfrei gestellt. Im April 2020 nahm die Klägerin eine Beratung durch ihren Klägervertreter wahr. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2020 machte die Klägerin eine Falschberatung geltend und forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen nicht nachkam, hat die Klägerin die Beklagte mit am 24.9.2020 zugestellter Klage vor dem Landgericht in Anspruch genommen. Sie hat hierzu behauptet, sie sei im Vorfeld des Abschlusses des Versicherungsvertrages unzutreffend beraten bzw. sie sei fehlerhaft aufgeklärt worden. Der Berater und Vermittler der X Finanzplanung Herr A habe ihren ausdrücklichen Kundenwunsch bezüglich des Rentenfonds nicht beachtet und ihr stattdessen zum Abschluss eines nicht gewünschten Versicherungsprodukts geraten, das gerade etwas Anderes sei als ein Fondsprodukt, zumal nur 25 % des Beitrags in fondsgebundenen Anteilen angelegt werde. Auch bestehe eine für den Anleger ungünstige Kostenstruktur und mit dem Beitrag werde auch eine Versicherungskomponente bedient, die nicht gewollt gewesen sei. Darüber hinaus liege die garantierte Kapitalabfindung mit 30.738,05 € unter der Summe der angesparten Beiträge über 12 Jahre von 43.200,00 €. Die Klägerin könne in Gegensatz zu einem Fondsprodukt auch nicht schnell, spontan und jederzeit über das angesparte Geld verfügen. Wäre sie ordnungsgemäß beraten worden, dann hätte sie das Versicherungsprodukt nicht abgeschlossen. Von der Falschberatung habe sie erst durch die Beratung seitens ihres Klägervertreters im April 2020 Kenntnis erlangt. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Den 2014 überlassenen Vertragsunterlagen lasse sich unzweideutig und auch ohne anwaltliche Unterstützung entnehmen, dass es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung und nicht um einen Rentenfonds handele. Die Klägerin treffe jedenfalls auch eine Leseobliegenheit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten sei zweifelhaft. Herr A sei gerade nicht der Mitarbeiter der Beklagten - der X1 AG - sondern Mitarbeiter der X AG & Co. KGaA gewesen. Allerdings sei die Arbeitgebergesellschaft des Herrn A hier als Versicherungsvermittler für die Beklagte aufgetreten. Ein Versicherungsvermittler führe aber keine allgemeine Anlageberatung in dem Sinne durch, dass er diverse Anlagen wie etwa Aktienfonds, Unternehmensbeteiligungen, Rentenfonds und Versicherungen und andere Anlageformen parallel anbiete, sondern er berate anlassbezogen konkret über Versicherungsprodukte. Die Beratung sei mit Blick auf den Anlass und nötigen Umfang bei einem Versicherungsvermittler eingeschränkt. In dem Zuge beschränke sich die zurechenbare Beratung tatsächlich auf Versicherungsfragen und umfasse nicht die allgemeine Anlageberatung mit diversen (anderen) Produkten. Soweit Herr A sich insoweit als umfassender Anlageberater geriert habe, wäre dies jedenfalls nicht von seiner Vollmacht bzw. dem mit der Beklagten vereinbarten Tätigkeitsfeld umfasst gewesen. Dessen ungeachtet könne weder von einer fehlerhaften Beratung noch vom Nachweis ihrer Kausalität ausgegangen werden. Die von Herrn A vorgenommene Beratung und der von ihm gemachte Investitionsvorschlag seien nicht als falsch oder fehlerhaft zu bewerten. Der Berater habe nicht nur einen einzelnen Aspekt im Sinne der Produktvorgabe "Rentenfonds" berücksichtigen müssen, sondern die - durchaus widersprüchliche - Gesamtheit der Angaben der Klägerin, mithin, dass ihr die Sicherheit am wichtigsten sei, während sie Rendite und Verfügbarkeit abgestuft als für sie geringer wertig gewichtet habe. Darüber hinaus habe sie eine konservative und solide Anlage im festverzinslichen Bereich gewünscht. In Anbetracht der Fehlvorstellungen der Klägerin von dem Produkt des Rentenfonds habe der Vorschlag des Herrn A die Vorstellungen und Wünsche der Klägerin durchaus alle berücksichtigt. Dem gegenüber sei nicht ersichtlich, weshalb der Berater gerade die Vorteile des Rentenfonds in Gestalt der leichteren Verfügbarkeit und auch der höheren Rendite hätte in den Vordergrund stellen sollen, wie die Klägerin es jetzt tue, nachdem die Klägerin diese Aspekte in der Beratungssituation noch als weniger wichtig eingestuft habe. Soweit die Klägerin auch noch Kosten bzw. Provisionen ins Feld führe, fehle es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass diese andernfalls tatsächlich wesentlich günstiger ausgefallen wären. Unzweifelhaft fielen nämlich auch bei einer Beteiligung am Rentenfonds realistischerweise Kosten/Gebühren und Provisionen an. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das für die Klägerin ein wesentlicherer Faktor als die konservative Anlagestrategie und die Sicherheit gewesen sei. Es sei bereits deshalb von einer fehlenden Kausalität auszugehen, weil die Klägerin bereits bei Vertragsabschluss erkannt haben müsse, dass sie eben nicht die angeblich gewünschte Beteiligung an einem Rentenfonds, sondern ein Versicherungsprodukt zeichne. Dies sei unübersehbar, allein schon deshalb, weil bereits im Zuge des erörterten Vorschlags eben nur ein Anteil von 25 % des Beitrags in einen Rentenfonds investiert werden sollte, wie sich bereits aus dem Beratungsprotokoll ergebe; bei einer Direktbeteiligung an einem Rentenfonds wäre hingegen nicht ersichtlich, wo die anderen 75 % hätten hingehen sollen. Auch bei den dortigen allgemeinen Hinweisen ab Seite 5 sei von Rentenversicherungen die Rede. Die Klägerin habe das Beratungsprotokoll auch unterzeichnet. Insofern sei ihr selbstverständlich auch die Versicherungskomponente offenbart worden. Schließlich seien die insoweit offenbar auch sogleich erteilten Vertragsunterlagen mit „X Versicherung" überschrieben und die Klägerin habe der Beklagten als Versicherung eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt. Zudem habe die Klägerin ersichtlich auf dem Versicherungsschein - auf dem oben auch konkret von einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Rede gewesen sei - in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin unterschrieben. Wieso die Klägerin hier von etwas anderem als einem Versicherungsprodukt ausgegangen sein sollte, erschließe sich nicht. Dann habe sie aber selbst evident entgegen ihres angeblich maßgeblichen Wunsches zum Abschluss einer direkten Rentenfondsbeteiligung gehandelt. Die Klägerin könne sich zudem auch nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen, da hier mindestens zwei Anlagealternativen bestanden hätten, die gleichermaßen in Betracht zu ziehen seien. Die fondsgebundene Rentenversicherung habe sich mindestens als Alternative, wenn nicht sogar ohnehin als das zu den Vorstellungen der Klägerin besser passende Produkt dargestellt. Schließlich berufe sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung. Einschlägig sei hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB; diese beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hier habe die Klägerin von den relevanten Umständen bereits im Jahr 2014 Kenntnis erlangt. Es sei bereits bei Abschluss klar gewesen, dass es hier nicht um eine direkte Beteiligung an einem Rentenfonds gehe, sondern um eine fondsgebundene Rentenversicherung; spätestens aber mit der Übergabe des Beratungsprotokolls und der Vertragsunterlagen, aus denen sich dies dezidiert ergebe, beginnend damit, dass die Klägerin einen Versicherungsschein erhalten habe, in dem das Produkt auch korrekt bezeichnet gewesen sei, über die Bezeichnung des Vertragspartners als Versicherung, die Übergabe von Versicherungsbedingungen und eines Produktinformationsblattes, aus dem sich die Gestaltung der Versicherung und im Übrigen auch eine ausführliche Information zu Kosten und Provisionen ergebe. Die Klägerin habe eine Leseobliegenheit getroffen, dies umso mehr, als gerade schon nach dem Beratungsprotokoll hier keine Fehlvorstellung über die Art des vorgeschlagenen und empfohlenen Produkts habe entstehen können und sie daher durchaus genügend Anhaltspunkte gehabt habe, die Vertragsinformationen genauer zur Kenntnis zu nehmen. Der Klägerin sei daher mindestens grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, denn die Abweichung zum ursprünglich geäußerten Produktwunsch sei offensichtlich. Um festzustellen, dass man eine Versicherung und keine Fondsbeteiligung abgeschlossen habe, bedürfe es keines Rechtsanwalts, schon gar nicht im vorliegenden Fall. Dass dies der Klägerin im Übrigen auch sehr wohl bewusst gewesen sei, zeige ihr Schreiben vom 08.08.2017 (und weit vor der anwaltlichen Beratung), in dem sie selbst von einer Versicherung spreche. Sollte der Vortrag der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie den Unterschied zwischen einer Versicherung und einer direkten Fondsbeteiligung nicht durchdrungen habe und deswegen nicht auf eine Falschberatung gekommen sei, dann könne der geäußerte Produktwunsch erst recht nicht maßgeblich sein und eine Falschberatung darauf nicht gestützt werden. Denn wer nicht einmal die Eckpunkte eines gewünschten Produkts kenne, der habe sich offensichtlich auch nicht darauf festgelegt oder damit auseinandergesetzt, ob dieses überhaupt zu den Anlagevorstellungen passe, sodass dieser Wunsch auch nicht den Anlagevorschlag bestimmen oder gar festlegen könne. Im Übrigen müsse sich die Klägerin im Rahmen von § 242 BGB auch fragen lassen, weshalb sie den abgeschlossenen Vertrag trotz (mehrfachen) Hinweises auf ihr Widerrufsrecht im Beratungsprotokoll und Versicherungsschein nicht widerrufen habe - was ihr ohne Nachteile möglich gewesen wäre - und ihn jahrelang durchgeführt habe, wenn sie doch gar keine Versicherung habe abschließen wollen und eine solche schon nach dem Beratungsprotokoll und dem Versicherungsschein evident gewesen sei. Danach gleichwohl nach Jahren auf eine Rückabwicklung zu klagen, stelle sich auch als treuwidrig dar. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Ihrer Auffassung nach sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen. Die Klägerin sei bis im Jahre 2020 der Meinung gewesen, ein Fondsprodukt erworben zu haben. Nach den Angaben im Beratungsprotokoll habe die Klägerin den Wunsch geäußert, einen Rentenfonds zum längerfristigen Vermögensaufbau ansparen zu wollen. Indem der Mitarbeiter der X Finanzplanung A der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung empfohlen habe, habe er den ausdrücklichen Kundenwunsch missachtet, was entgegen der Wertung des Landgerichts eine Falschberatung darstelle. Den Unterschied zwischen einer Direktanlage in einen Rentenfonds und einem Versicherungsprodukt habe das Landgericht verkannt; auch habe es sich nicht um ein gleichgelagertes Produkt gehandelt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsprodukt nicht fungibel sei und nur mit erheblichen Abschlägen und unter langer Vorlaufzeit gekündigt werden könne, wohingegen Anteile von Publikumsfonds jederzeit zum tagesaktuellen Kurs veräußert werden könnten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei dieses Fehlverhalten der Beklagten zuzurechnen. Auch ein Anlagevermittler dürfe nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kunden ein anderes Produkt empfehlen, zumal der Anlagevermittler bewusst und vorsätzlich gegen den ausdrücklich formulierten Willen der Klägerin gehandelt habe. Dieses Fehlverhalten sei auch der Beklagten zuzurechnen, denn der Mitarbeiter sei gegenüber der Klägerin als Anlageberater aufgetreten. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Klägerin das streitgegenständliche Versicherungsprodukt nicht erworben, sondern ein anderes Fondsprodukt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Gießen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der. Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe von 941,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile Schadensersatz zu leisten, die ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem Abschluss der Versicherungspolice mit der Nummer ... entstehen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus der Versicherungspolice mit der Vertragsnummer ... in Verzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Insbesondere stützt sie sich auch weiter vollumfänglich auf die Einrede der Verjährung. II. 1) Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2) In der Sache hat sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil weist keine entscheidungserheblichen Rechtsverletzungen auf. Der Klägerin steht gegen die Beklagte schon dem Grunde nach kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz zu, weshalb weder den Leistungs- noch den Feststellungsanträgen entsprochen werden konnte. a) Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden kann, wonach das Verhalten des Herrn A bereits nicht beratungsfehlerhaft gewesen sei bzw. der Beklagten nicht zugerechnet werden könne und nicht kausal für den geltend gemachten Schaden sei. b) Jedenfalls wären etwaige Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz offensichtlich verjährt. aa) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung bezüglich aller streitgegenständlichen Anträge erhoben. bb) Es ist auch Verjährung eingetreten. (1) Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche Anwendung findet. Sie beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit im Sinne des § 271 BGB (vgl. BGHZ 53, 222; 113, 193; ZIP 2008, 1762). Für Schadensersatzansprüche gilt der Grundsatz der Schadenseinheit, der besagt, dass dieser einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge entsteht, sobald en erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 50, 24; 119, 71; NJW 1998, 1488; NJW-RR 2006, 694; DB 2008, 1093; NJW 2010, 596; WM 2011, 96). Ist im Falle fehlerhafter Aufklärung und Beratung bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit der Schaden, entsteht der Anspruch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2010, 596). Die Umstandskenntnis muss in der Person des Gläubigers vorliegen. Dieser muss die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen haben, wofür nicht erforderlich ist, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. BGH NJW 2008, 1729; 2427; 2576; ZIP 2008, 1268; 1538). Die Kenntnis muss sich auf die Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, beziehen. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder gleichstehende Handlung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (vgl. BGH NJW 1993, 648; 1996, 117). Die Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (vgl. BGH NJW 2001, 1721; 2004, 510; 2007, 830; 2008, 2576; ZIP 2008, 1268; BAG NJW 2002, 1066). Dem Verjährungsbeginn steht nicht entgegen, dass der Schuldner seine Verantwortlichkeit bestreitet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1241) oder dass der Gläubiger die ihm bekannten Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Beweismittel nicht beweisen kann (vgl. BGH NJW 2008, 2576; ZIP 2008, 1268). Erforderlich ist schließlich auch die Kenntnis der Person des Schuldners hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift (vgl. BGH NJW 1998, 988; 2001, 1721; 2012, 1645). Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 544; 812; NJW 2009, 587; 1482). Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände, insbesondere das Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte, hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681). Insbesondere liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (vgl. BGH WM 2010, 1493; OLG Köln BauR 2008, 526; OLG Saarbrücken NZG 2008, 638). (2) Unter Anwendung dieser Grundsätze begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen und endete am 31.12.2017. Ein etwaiger Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280, 249 ff. BGB oder aus §§ 6, 61 VVG wäre mit Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages am 7.7.2014 entstanden. Die Klägerin hatte an demselben Tag auch schon positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der angeblichen Nichtberücksichtigung ihres Produktwunsches. Es ist insbesondere schwerlich vorstellbar, dass sie nicht darüber im Klaren gewesen sein könnte, statt des ursprünglich anvisierten Rentenfondsbeitritts tatsächlich ein Versicherungsprodukt abgeschlossen zu haben. Zunächst tragen sowohl das Produktinformationsblatt (Bl. 107 d.A.) als auch das persönliche Angebot (Bl. 110 d.A.) in der rechten oberen Ecke das fettgedruckte und durch eine größere Schriftgröße als der Fließtext hervorgehobene Logo der X Versicherung. Das Landgericht hat hierzu - von der Berufung nicht angegriffen - festgestellt, dass nicht nur diese Unterlagen, sondern auch die Versicherungsbedingungen (Bl. 111 ff. d.A.), der Versicherungsschein (Bl. 18 d.A.) und das Protokoll über die Beratung (Bl. 100 ff. d.A.) der Klägerin in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung übergeben worden waren. Dort ist an mehreren Stellen und wiederholt von einer Versicherung die Rede. Selbst bei leichter bis mäßig unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit wird ein Versicherungsnehmer, dem solche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, bemerken, dass er eine Versicherung abgeschlossen hat. Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, denen entnommen werden könnte, warum sie gleichwohl dies nicht bemerkt haben will. Auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20.4.2016 (Bl. 119 d.A.) trägt das Logo der X-Versicherung und über der Unterschriftenzeile bezeichnet sich der Geschäftsherr der unterzeichnenden Personen als "X1 AG". Dass die Klägerin auch schon lange vor der anwaltlichen Beratung tatsächlich längst erfasst hatte, eine Versicherung abgeschlossen zu haben, ergibt sich zudem aus ihrem offensichtlich selbst formulierten Schreiben an die Beklagte vom 8.8.2017, in dem sie ganz selbstverständlich nicht nur eine Versicherungsnummer angab, sondern auch ausdrücklich auf die "obige Versicherung" Bezug nahm. In Anbetracht dessen ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass die mit allein diesen Umständen nicht zu vereinbarende Darstellung der Klägerin rein interessengeleitet ist und kein reales Geschehen abbildet. Selbst wenn - obwohl dies nach den vorstehenden Ausführungen schon in besonderem Maße lebensfremd wäre - man davon ausginge, dass die Klägerin alle diese ihr überlassenen Informationen ignoriert hätte und über mehrere Jahre hinweg trotz eindeutig entgegenstehender Bezeichnungen im sämtlichen Schriftverkehr der Meinung gewesen wäre, ein Direktinvestment in einen Rentenfonds getätigt zu haben, dann hätte sie es unterlassen, leicht zugängliche und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen und es läge der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in einer selten anzutreffenden Eindeutigkeit klar auf der Hand. (3) Die Klageschrift ihrerseits ging erst am 28.8.2020 und damit weit nach Ablauf der am 31.12.2017 beendeten Verjährungsfrist bei dem Landgericht ein, so dass sie eine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO nicht mehr hat bewirken können. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.266,16. Auch dieser Anspruch ist verjährt, sei es, dass die Rechtsanwaltskosten zum Schaden gehören - dann gelten die Ausführungen zur Hauptforderung -, oder sei es, dass sie eine Nebenforderung sind - dann gilt § 217 BGB. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.