Urteil
3 U 228/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0330.3U228.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 14.7.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 344/20) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind:
a) in dem Tarif C1 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 33,62 €
b) in dem Tarif C2 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 59,29 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.417,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 06.02.2021 aus den seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile gezogen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger 80 % und der Beklagten 20 % auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 14.7.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 344/20) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) in dem Tarif C1 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 33,62 € b) in dem Tarif C2 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 59,29 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.417,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 06.02.2021 aus den seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile gezogen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger 80 % und der Beklagten 20 % auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Prämienanpassungen durch die Beklagte in einem privaten Krankenversicherungsverhältnis. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. ursprünglich mit der B Aktiengesellschaft besteht seit dem Jahr 1999 ein Vertragsverhältnis über eine private Krankenversicherung. Neben dem Kläger ist auch Vorname1 A mitversichert. Der Kläger war ursprünglich im Krankheitskostentarif C2 versichert und wechselte später in den Tarif C1. Daneben hat der Kläger eine Krankentagegeldversicherung im Tarif C3. Vorname1 A war ursprünglich als im Tarif C4 versichert. Dabei handelt es sich um einen Zusatztarif für gesetzlich Krankenversicherte. Später wechselte sie in den Tarif C2. Zudem verfügt Vorname1 A über eine Krankentagegeldversicherung im Tarif C5. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB/VV sowie RB/KK 2008 für die Krankheitskostenversicherungen nebst den jeweiligen Tarifbedingungen zugrunde sowie RB/KT 2009 für die Krankentagegeldversicherung. Diese Regelungen enthalten in § 11 (RB/KK 2008 und RB/KT 200k9) bzw. § 16 (AVB/VV) Bestimmungen zur Beitragsanpassung. Dort ist u.a. geregelt, dass die Beklagte nach einer Gegenüberstellung bei einer Beobachtungseinheit den Beitrag auch dann anpassen kann, wenn die Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5% bei den Leistungsausgaben beträgt, anders als nach der gesetzlichen Regelung, bei der eine Abweichung von mehr als 10% vorgesehen ist. Während der Vertragslaufzeit passte die Beklagte die vom Kläger zu leistenden Beiträge mehrfach an. Die Anpassung der Beiträge wurde dem Kläger jeweils schriftlich angekündigt. Die Beklagte übersandte hierzu jeweils im zweiten Monat vor angekündigtem Inkrafttreten der Anpassung ein Anschreiben nebst weiteren Informationsblättern an den Kläger. Wegen des genauen Inhalts der Anschreiben nebst Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut BLD 3a und 3b im Anlagenband Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich festgestellt wissen wollen, dass diverse Prämienanpassungen unwirksam seien und die Beklagte zur verzinsten Herausgabe der aus dem Prämienanteil gezogenen Nutzungen verpflichtet sei und hat zudem von der Beklagten die Rückzahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge - insgesamt zuletzt 11.857,29 € - verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die angegriffenen Erhöhungen in formeller Hinsicht unwirksam seien, da die Mitteilungen hierüber nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG genügten. In Bezug auf die Prämienerhöhungen in dem Tarif C1 zum 01.01.2018 um 33,62 € und in dem Tarif C2 zum 01.01.2018 um 40,65 € hat der Kläger auch materielle Einwände erhoben. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu unter anderem auch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer … in dem Tarif C1 zum 01.01.2018 um 33,62 € und in dem Tarif C2 zum 01.01.2018 um 40,65 € unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Das Landgericht hat außerdem die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.525,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2021 zu zahlen. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 06.02.2021 aus den seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile gezogen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist, folgendes ausgeführt: Die Prämienanpassungen in dem Tarif C1 (Vorname2 A) und in dem Tarif C2 (Vorname1 A) zum 01.01.2018 seien in materieller Hinsicht unrechtmäßig. Eine darüberhinausgehende Feststellung der Unwirksamkeit der weiteren Anpassungen könne allerdings nicht getroffen werden. Die weiteren Beitragsanpassungen seien formell rechtmäßig. Materielle Einwendungen seien insoweit nicht erhoben worden. Die hier relevanten Begründungsschreiben erfüllten die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, insbesondere auch gemessen an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Beklagte habe in ihren Schreiben jeweils die maßgeblichen Gründe für die Erhöhung mitgeteilt. Die Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2011 hätten ausgeführt, dass der Gesetzgeber der Beklagten vorschreibe, jedes Jahr die erforderlichen Ausgaben für Leistungen mit den Ausgaben zu vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert seien. Stellten sich dabei deutliche Abweichungen heraus, müssten die Beiträge zum Ausgleich angepasst werden. Die Beklagte habe somit zunächst dargelegt, dass die Beitragsanpassung ihren Ursprung in einer gesetzlichen Regelung habe. Sodann habe die Beklagte weiter unter der Überschrift „Was ist der Hauptgrund für die steigenden Beiträge?" ausgeführt, dass der Hauptgrund in einer Steigerung der Leistungsausgaben gelegen habe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe ohne weiteres den Begriff „Leistungsausgaben" als Synonym zu dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff „Versicherungsleistungen". Entsprechendes gelte für die Informationen bezüglich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2012, zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015. Das Informationsblatt zur Anpassung zum Jahresbeginn 2013 weiche von den Vorjahren ab, genüge aber gleichwohl den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte schildere zunächst unter der Überschrift „Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigende Beiträgen zu tun?", dass der Gesetzgeber der Beklagten vorschreibe, dass sie jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für ihre Leistungen mit den Ausgaben vergleiche, die in den Beiträgen einkalkuliert seien. Stelle die Beklagte dabei deutliche Abweichungen fest, so müsse sie die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Sodann erläutere die Beklagte unter der Überschrift „Warum steigen die Ausgaben?", dass sowohl der medizinische Fortschritt als auch die steigende Lebenserwartung der Menschen dazu beitrage, „dass die Leistungsaus-gaben steigen". Auch wenn die Beklagte nicht explizit darauf verwiesen habe, dass die Leistungsausgaben gestiegen seien, so werde gleichwohl hinreichend deutlich, dass eine Veränderung der Versicherungsleistungen Grund für die vorgenommene Beitragsanpassung sei. Denn werde zur Begründung einer Beitragsänderung vorgetragen, weshalb die Leistungsausgaben steigen, schließe der Versicherungsnehmer ohne Weiteres, dass eine Veränderung dieser Ausgaben vorliege. Auch die Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 genügten den gesetzlichen Anforderungen. In dem entsprechenden Schreiben erläutere die Beklagte unter der Überschrift „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung" sie prüfe jedes Jahr neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprächen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abwichen und diese Änderung nicht vorübergehend sei, müsse sie die Beiträge anpassen. Sodann habe die Beklagte ausgeführt „In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben." Die Beklagte habe mithin dargelegt, dass der Grund für die Anpassung zum 01.01.2020 eine Veränderung in den Versicherungsleistungen sei. Der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus dem ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteil sei begründet. Dieser Anspruch auf Nutzungsherausgabe bestehe jedoch nur bis zum Beginn der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren teilweise weiter, wobei er mit der Berufungsbegründung zunächst noch weitergehende Anträge formuliert hat; mit einem weiteren Schriftsatz vom 20.12.2021 hat er sein Begehren jedoch reduziert. Nach wie vor fordert er allerdings Rückzahlung der nach Anhängigkeit der Klage gezahlten Prämien, da die erstinstanzliche Klageforderung nur die Rückzahlung der bis zur Klageeinreichung angefallenen Beträge umfasst habe. Seiner Auffassung nach habe das Landgericht bei der Berechnung des Rückerstattungsanspruchs den Wegfall der zeitlich befristeten Gutschriften fehlerhaft nicht berücksichtigt. Bei deren Berücksichtigung ergebe anstelle des seitens des Landgerichts tenorierten Betrages in Höhe von 40,65 € ein höherer Betrag von 59,29 €. Ferner sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass weitere Beitragsanpassungen den Anforderungen genügten. Bei der Beitragsanpassung zum 1.1.2013 werde nicht ersichtlich, welche maßgebliche Rechnungsgrund-lage die Erhöhung ausgelöst habe. Daran ändere auch der Hinweis auf gestiegene Leistungsausgaben nichts. Dass überhaupt ein Schwellenwert als zwingende gesetzliche Voraussetzung überschritten worden sein muss, werde an keiner Stelle erwähnt; die Formulierung „deutliche Abweichung“ sei viel zu unbestimmt. Bei den Mitteilungen der Beklagten handele es sich nur um allgemeine, dass Verfahren der Beitragsanpassung generell beschreibende Angaben ohne Bezug zu einem Tarif oder der konkreten Prämienerhöhung. Schließlich könne auch den Erläuterungen zur Beitragsanpassung zum 1.1.2015 die maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht entnommen werden. Es sei nicht mitgeteilt worden, welches Ergebnis die jährliche Beitragsüberprüfung ergeben habe. Außerdem werde der Eindruck erweckt, jede auch noch so kleinste Veränderung bei der Rechnungsgrundlage könne zu einer Beitragsanpassung führen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sei im Zweifel, ob allein die nur angedeutete Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder nicht auch die Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit als maßgeblich auslösende Rechnungsgrundlage zu betrachten sei. Auch hier könne der Versicherungsnehmer keinen Bezug zur einem Tarif oder einer konkreten Prämienerhöhung herstellen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.7.2021, Az. 2-30 O 344/20, abzuändern und 1) festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren: a) in den Tarifen für Vorname1 A aa) im Tarif C2 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 67,52 €, bb) im Tarif C2 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 59,29 €, cc) im Tarif C2 (Gutschrift) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 18,64 €, b) in den Tarifen für Vorname2 A im Tarif C1 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 31,91 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite über den zum Antrag zu 1) erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus 3.569,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In Bezug auf die Klageerweiterung vertritt sie die Auffassung, dass das klägerische Vorbringen unschlüssig sei. Zwar habe der Kläger auch nach Klageerhebung Beiträge entrichtet; allerdings hätte im Tarif C1 zum 1.1.2021 eine formell und materiell rechtmäßige Prämienanpassung über 43,54 € stattgefunden, weshalb neue Grundlagen geschaffen worden seien. Soweit das Landgericht die Beitragsanpassung in den Tarifen C1 und C2 für unwirksam gehalten habe, wolle dem die Beklagte entgegentreten. Vielmehr ergebe sich aus mehreren obergerichtlichen Entscheidungen, dass § 8 b MB/KK wirksam sei. Die befristeten Limitierungsgutschriften habe der Kläger falsch bzw. unvollständig angegeben. Es habe im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2021 in verschiedenen Tarifen weitere befristete Limitierungsgutschriften gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Berufungserwiderung ab Seite 16 (Bl. 345 ff d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. II. 1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2) In der Sache hat sie nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich soweit das Landgericht unter Ziffer 1 im Tarif C2 eine Erhöhung zum 1.1.2018 nur im Umfang von 40,65 € und nicht in Höhe von 59,29 € für unwirksam erachtet hat und soweit es unter Ziffer 2 einen dementsprechend geringeren Rückzahlungsbetrag ausgewiesen hat. a) Die erst in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. b) Nachdem die Beklagte das teilweise auch zu ihren Lasten gehende Urteil nicht angefochten hat, steht für das Berufungsverfahren rechtkräftig fest, dass die Beitragserhöhungen, wie sie unter Ziffer 1 a) und b) des nur seitens des Klägers angefochtenen Urteils aufgeführt sind, unwirksam sind. Es handelt sich bei der formellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 1.1.2018 im Tarif C2 um ein präjudizielles Rechtsverhältnis, das Streitgegenstand war, so dass das Urteil des Landgerichts nicht nur hinsichtlich des im Tenor ausgeurteilten Teilbetrages in Höhe von 40,65 €, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der formellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 1.1.2018 in Rechtkraft erwachsen ist. Der Kläger hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, nur die - seiner Auffassung nach zu Unrecht gezahlten - Erhöhungsbeträge zurückzufordern, sondern hat darüber hinaus dieses Feststellungsbegehren verfolgt, welches das Landgericht - ebenfalls rechtskräftig - daneben für zulässig erachtet hat. Demzufolge ist der Senat daran gehindert, sich mit den in der Berufungserwiderung enthaltenen Einwänden der Beklagten gegen die Feststellung der formellen Unwirksamkeit dieser Beitragserhöhungen zu befassen. c) Nach Auffassung des Senats hätte das Landgericht bei der Gutschrift berücksichtigen müssen, dass diese zeitlich befristet war, was dazu führte, dass die im Tarif C2 gewährte Ermäßigung um 18,64 € nur bis zum 31.12.2018 gültig war. Nachdem die Erhöhung zum 1.1.2018 aber um 59,29 € erfolgte und ihrerseits unbefristet war, handelte es sich bei dem Wegfall der Gutschrift zum 1.1.2019 nicht um eine weitere Erhöhung, sondern um das volle Wirksamwerden der bereits zum 1.1.2018 ausgesprochenen Anpassung um 59,29 €. d) Bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs waren die Gutschriften (nur) für die Zeiträume zu berücksichtigen, in denen sie tatsächlich erfolgten. Für den Tarif C2 ist unstreitig, dass die Ermäßigung um 18,64 € nur bis zum 31.12.2018 gültig war und danach ersatzlos wegfiel, weshalb nur für die ersten 12 Monate 40,65 € (Zwischensumme: 487,80 €) anzusetzen sind, für die weiteren Monate aber 59,29 €. Da nunmehr der Zeitraum bis 1.5.2021 gegenständlich ist, sind Rückzahlungen für weitere 29 Monate (1.719,41 €) zuzusprechen. Eine spätere - formell wirksame - Beitragsanpassung, die zur Heilung der vorherigen Erhöhung hätte führen können, ist für diesen Tarif nicht vorgetragen. Addiert man diese Zwischensumme in Höhe von 2.207,21 € zu dem bereits vom Landgericht für den Tarif C1 rechtskräftig zugesprochenen 1.143,08 €, ergibt sich eine Zwischensumme in Höhe von 3.350,18 €. Der im Berufungsverfahren auch für jenen Tarif erweiterte Zeitraum vom 13.10.2020 bis 1.5.2021 führt nur in geringem Umfang zu weiteren Ansprüchen, denn unstreitig hat zum 1.1.2021 eine weitere Beitragsanpassung in dem Tarif C1 stattgefunden, welche formell ordnungsgemäß war, so dass eine neue Grundlage für die ab dem 1.1.2021 von der Beklagten vereinnahmten Beträge geschaffen wurde (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018, r+s 2019, 155, 162) und eine Rückforderung insoweit ausscheidet. Mithin können nur für die beiden letzten Monate des Jahres 2020 jeweils 33,62 € zusätzlich verlangt werden. Der monatliche Betrag in Höhe von 33,62 € ist dem - insoweit ebenfalls rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts zu entnehmen, das im Tenor der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Erhöhung im Tarif C1 zum 1.1.2018 in dieser Höhe unwirksam war und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Addiert man dies hinzu, so ergibt sich der neue Zahlbetrag in Höhe von 3.417,42 €. e) Ansonsten hat das Landgericht die mit der Berufung noch weiterverfolgten Anträge zu Recht abgewiesen. Das betrifft die aktuell noch streitgegenständlichen weiteren Erhöhungen in den Tarifen C2 zum 1.1.2013 und C1 zum 1.1.2015. Die für diese Beitragsanpassungen formulierten Begründungsschreiben erfüllen die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, insbesondere auch gemessen an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 23.06.2021 - Az. IV ZR 250/20; BGH, Urteil vom 14.04. 2021 - Az. IV ZR 36/20; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - Az. IV ZR 353/19; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Az. IV ZR 294/19; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 - Az. 1-9 U 127/18). Das gesetzliche Begründungserfordernis zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht, da der Gesetzeswortlaut im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht und damit deutlich macht, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen (BGH, Urteil vom 23.06.2021 - Az. IV ZR 250/20; BGH, Urteil vom 16.12. 2020 - Az. IV ZR 294/19 ). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 10. März 2021 - Az. IV ZR 353/19 -, Rn. 23, juris VersR 2021, 564). Außerdem bedarf es eines Hinweises, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei (BGH Urt. v. 23.6.2021 - IV ZR 250/20, BeckRS 2021, 18716, beck-online). Die Bewertung ist vom Tatrichter vorzunehmen. bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Würdigung des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend. (1) Im Tarif C2 hat die Beklagte dem Informationsschreiben betreffend die zum 1.1.2013 in Kraft tretende Erhöhung ein Merkblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ beigefügt, aus dem die notwendigen Informationen für die in dem Eingangssatz beschriebenen steigenden Beiträge in ausreichender Form hervorgehen. Dass nur die Rechnungsgrundlage der Leistungsausgaben betroffen ist, folgt ohne vernünftige Zweifel aus der Formulierung, dass jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Leistungen mit den Ausgaben verglichen würden und dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung bestehe, wenn Abweichungen festgestellt werden. Insbesondere in Verbindung mit dem Satz, dass nur dann das Leistungsversprechen für die gesamte Vertragslaufzeit eingelöst werden könne, wenn die Beiträge zum Ausgleich angepasst würden und in Verbindung mit dem folgenden Abschnitt, der mit der Frage eingeleitet wird „Warum steigen die Ausgaben?“, kann dem ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne jegliche Rechtskenntnis ohne weiteres entnehmen, dass ansonsten die Beitragseinnahmen nicht ausreichen würden, mithin es sich bei den Abweichungen nur um Kostensteigerungen handeln kann. Die Überschreitung des Schwellenwertes folgt aus der Formulierung „deutliche Abweichungen“, die im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz, dass der Gesetzgeber dies so vorschreibe, gelesen werden muss. Auch wenn in dem Abschnitt „Warum steigen die Ausgaben?“ die steigende Lebenserwartung angesprochen wird, so wird dem ein verständiger Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit auslösender Faktor gewesen sei, denn im folgenden Satz heißt es schon, dass all das dazu beitrage, dass die Leistungsausgaben steigen. Damit wird der auslösende Faktor deutlich bezeichnet. Es erscheint abseitig anzunehmen, dass die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit auslösend gewesen sei, denn das käme nur in Betracht, wenn sich die Sterbewahrscheinlichkeit anders als kalkuliert entwickelt hätte. Für eine solche Annahme bieten die Ausführungen der Beklagten aber keinen Anhaltspunkt. Dass es auf die Kalkulation der Tarife ankommt, hat die Beklagte zuvor offengelegt. Im Übrigen ist die Überschreitung des Schwellenwertes dadurch ausreichend kenntlich gemacht, dass sie dargestellt hat, dass nur eine „deutliche“ Abweichung der kalkulierten von den tatsächlich entstandenen Ausgaben nach der gesetzgeberischen Vorgabe eine Beitragsanpassung auslösen kann. Eine deutliche Abweichung kann innerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens von einer nicht deutlichen Abweichung nur dadurch unterschieden werden, dass es einen Schwellenwert gibt. Hierbei handelt es sich um einen einfachen logischen Zusammenhang, der sich einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres aufdrängt. (2) Im Tarif C1 hat die Beklagte dem Informationsschreiben betreffend die zum 1.1.2015 in Kraft tretende Erhöhung ein Merkblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ beigefügt, aus dem die notwendigen Informationen für die in dem Eingangssatz beschriebenen steigenden Beiträge in ausreichender Form hervorgehen. Dass nur die Rechnungsgrundlage der Leistungsausgaben betroffen ist, folgt auch hier schon ohne vernünftige Zweifel aus der Formulierung, dass jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Leistungen mit den Ausgaben verglichen würden und dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung bestehe, wenn Abweichungen festgestellt werden. Insbesondere in Verbindung mit dem Satz, dass nur dann das Leistungsversprechen für die gesamte Vertragslaufzeit eingelöst werden könne, wenn die Beiträge zum Ausgleich angepasst würden und in Verbindung mit dem folgenden Abschnitt, der mit der Frage eingeleitet wird „Warum steigen die Ausgaben?“, kann dem ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne jegliche Rechtskenntnis ohne weiteres entnehmen, dass ansonsten die Beitragseinnahmen nicht ausreichen würden, mithin es sich bei den Abweichungen nur um Kostensteigerungen handelt kann. Noch deutlicher wird all dies durch die einleitende Formulierung „Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark gestiegen.“ Die Überschreitung des Schwellenwertes folgt aus der Formulierung „deutliche Abweichungen“, die im Zusammenhang mit der zuvor verwendeten Formulierung, dass der Gesetzgeber dies so vorschreibe, gelesen werden muss. Auch wenn in dem Abschnitt „Warum steigen die Ausgaben?“ die steigende Lebenserwartung angesprochen wird, so wird dem ein verständiger Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit auslösender Faktor gewesen sei, denn im folgenden Satz heißt es schon, dass all das dazu beitrage, dass die Leistungsausgaben steigen. Damit wird der auslösende Faktor hinreichend deutlich bezeichnet. Es erscheint abseitig anzunehmen, dass die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit auslösend gewesen sei, denn das käme nur in Betracht, wenn sich die Sterbewahrscheinlichkeit anders als kalkuliert entwickelt hätte. Für eine solche Annahme bieten auch diese Ausführungen der Beklagten keinen Anhaltspunkt. Dass es auf die Kalkulation der Tarife ankommt, hat die Beklagte zuvor offengelegt. Im Übrigen ist die Überschreitung des Schwellenwertes dadurch ausreichend kenntlich gemacht, dass sie dargestellt hat, dass nur eine „deutliche“ Abweichung der kalkulierten von den tatsächlich entstandenen Ausgaben nach der gesetzgeberischen Vorgabe eine Beitragsanpassung auslösen kann. Eine deutliche Abweichung kann innerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens von einer nicht deutlichen Abweichung nur dadurch unterschieden werden, dass es einen Schwellenwert gibt. Hierbei handelt es sich um einen einfachen logischen Zusammenhang, der sich einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres aufdrängt. Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung nur geringfügig abgeändert wurde, spiegelt die erstinstanzliche Kostenquote nach wie vor die wechselseitigen Unterliegens Anteile im Sinne des § 92 Abs. 1 ZPO wider. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach §§ 516 Abs.3, 97 Abs.1, 92 Abs. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die zu Anfang des Berufungsverfahrens noch formulierten Anträge, die nunmehr nicht weiterverfolgt werden, bereits einen wesentlichen Teil der höheren Kosten ausgelöst haben. Der Gegenstandswert erreichte seinerzeit noch die Gebührenstufe bis 25.000,- €. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Abweisung der zuletzt gestellten Anträge führt nur noch zu einer Beschwer in Höhe von maximal bis 13.000,- €. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtsgrundsätze für die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen sind infolge der jüngsten Entscheidungen des BGH (Urteile vom 21.07.2021 - Az. IV ZR 191/20; vom 23.06.2021 - Az. IV ZR 250/20; vom 14.04. 2021 - Az. IV ZR 36/20; vom 10.03.2021 - Az. IV ZR 353/19 und vom 16.12.2020 - Az. IV ZR 294/19) höchstrichterlich und abschließend geklärt.