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Beschluss

3 U 102/22

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0629.3U102.22.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Prozessvertreter seinen Annahmewillen und eine wirksame Zustellung eines Urteils für ein bestimmtes Datum bestätigt, schließt dies nicht aus, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt empfangsbereit war, das Urteil erhalten und das Urteil zu diesem früheren Zeitpunkt als zugestellt angesehen hat. 2. Werden in der Berufungsschrift oder in der Berufungsbegründung weitere Empfangsbekenntnisse abweichenden Datums abgegeben, muss der Prozessvertreter sich am mitgeteilten früheren Datum der Zustellung festhalten lassen, wenn er den grundsätzlich zulässigen Nachweis der Unrichtigkeit des auf das frühere Datum lautenden Empfangsbekenntnisses nicht erbringt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28. Februar 2022 - Az: 2 O 281/21 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Prozessvertreter seinen Annahmewillen und eine wirksame Zustellung eines Urteils für ein bestimmtes Datum bestätigt, schließt dies nicht aus, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt empfangsbereit war, das Urteil erhalten und das Urteil zu diesem früheren Zeitpunkt als zugestellt angesehen hat. 2. Werden in der Berufungsschrift oder in der Berufungsbegründung weitere Empfangsbekenntnisse abweichenden Datums abgegeben, muss der Prozessvertreter sich am mitgeteilten früheren Datum der Zustellung festhalten lassen, wenn er den grundsätzlich zulässigen Nachweis der Unrichtigkeit des auf das frühere Datum lautenden Empfangsbekenntnisses nicht erbringt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28. Februar 2022 - Az: 2 O 281/21 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Das vom Kläger angegriffene Urteil des Landgerichts (Az. 2 O 281/21) ist am 28. Februar 2022 verkündet worden. Das Urteil, die Ausfertigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2022 sowie der Streitwertbeschluss vom selben Tag wurden per EGVP am 8. März 2022 beiden Prozessbevollmächtigten jeweils mit drei zu unterzeichnenden bzw. abzugebenden Empfangsbekenntnissen (für Urteil, PA, begl. Abschr. d. Beschl.) übersandt (vgl. Bl. 315 - 317 d. A.). Der Beklagtenvertreter reichte daraufhin am 10. März 2022 die drei an ihn gerichteten Empfangsbekenntnisse (den Erhalt des Urteils, der Protokollabschrift und des Streitwertbeschlusses bestätigend für den 10. März 2022) zur Akte (Bl. 318 - 323 d. A.). Am 17. März 2022 ging ein Antrag des Beklagtenvertreters vom 16. März 2022 auf Kostenfestsetzung beim Landgericht ein (Bl. 324 d. A.). Mit Verfügung vom 21. März 2022 forderte das Landgericht deshalb den Klägervertreter zur Rücksendung der drei noch ausstehenden Empfangsbekenntnisse auf (Bl. 328 d. A.). Am 24. März 2022 reichte der Klägervertreter ein auf den 24. März 2022 datiertes Empfangsbekenntnis hinsichtlich des Empfangs des Urteils zur Akte (Bl. 330 d. A.). Die Empfangsbekenntnisse hinsichtlich des Streitwertwertbeschlusses und der Protokollausfertigung gingen am 28. März 2022 beim Landgericht ein, welche den Erhalt des Protokolls und des Streitwertbeschlusses jeweils für den 8. März 2022 bestätigten (Bl. 333 - 336 d. A.). Mit Schriftsatz vom 25. April 2022 (Montag), eingegangen am selben Tag, hat der Kläger, vertreten durch den Klägervertreter, beim hiesigen Oberlandesgericht Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt (Bl. 370 d. A.). Hierin heißt es wörtlich „wird namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21, zugestellt am 08.03.2022, Berufung eingelegt (…)“. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022, eingegangen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18. Mai 2022, hat der Kläger, vertreten durch den Klägervertreter, die Berufung begründet. Hierin heißt es wörtlich: „(…) Die eingelegte Berufung gegen das am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21, zugestellt am 08.03.2022, wird wie folgt begründet (….)“. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 wurde der Kläger vom Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich die Zulässigkeit der Berufung bestünden (Bl. 404 d. A.). Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2022 mitgeteilt, dass das erstinstanzliche Urteil tatsächlich erst am 24.03.2022 dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt und in Empfang genommen sei, was sodann im Empfangsbekenntnis festgehalten worden sei. „Die Angaben des Datums des Anschreibens des Landgerichts vom 08. März 2022 zu dem Urteil vom 28. Februar 2022“ beruhe „auf einem Büroversehen“. Das so fälschlicherweise im System eingetragene Datum sei in der Folge sowohl automatisch in die Berufungsschrift als auch in die Berufungsbegründung übernommen worden. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren: a) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 30,59 €, b) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 27,53 €, c) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 25,52 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.007,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte, a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit der Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt erklärt worden ist. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig. Der Klägervertreter habe nicht im Ansatz erklärt, wodurch die mehr als zweiwöchige Verzögerung zwischen Eingang des Urteils und Vorlage „beim zuständigen Rechtsanwalt“ entstanden sei und wie diese zu entschuldigen wäre. II. Die Berufung ist bereits unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25. April 2022 konnte der Klägervertreter nicht mehr fristgerecht Berufung gegen das am 28. Februar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen einlegen. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat, die am 25. April 2022 bereits abgelaufen war. Der Senat ist nach Würdigung der vom Klägervertreter abgegebenen verschiedenen Erklärungen davon überzeugt, dass die Zustellung des Urteils gemäß §§ 172, 173, 175 ZPO bereits am 8. März 2022 bewirkt wurde. Dies gilt, obwohl sich ein auf den 24. März 2022 datiertes Empfangsbekenntnis des Klägervertreters bei den Akten befindet. 1. Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - LwZB 1/20 -, juris Rz. 9). Die Zustellung nach § 175 ZPO setzt die persönliche Beteiligung des Rechtsanwalts voraus (vgl. zu einer Vorgängervorschrift: BGH, Beschluss vom 18. September 1990 - XI ZB 8/90 -, juris). Das nach § 175 Abs. 3 ZPO zum Nachweis der Zustellung vorgesehene Empfangsbekenntnis muss zudem das übermittelte Schriftstück bezeichnen. Anzugeben ist auch das Zustellungsdatum. Das Empfangsbekenntnis ist vom Zustellungsadressaten schließlich zu unterschreiben oder elektronisch zu signieren (§ 130a Abs. 3 ZPO). Neben der Zustellungsabsicht des anordnenden Gerichts erfordert die wirksame Zustellung nach § 175 ZPO dabei auch, dass der Adressat empfangsbereit für das Schriftstück ist (Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, § 175 Rz. 4). Die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen, ist zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung (Schultzky in Zöller, aaO). Der Annahmewillen ist bei Ausstellung und Hinausgabe eines Empfangsbekenntnisses indes zu vermuten (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09 -, juris Rz. 9). 2. Danach hat der Klägervertreter unzweifelhaft seine Empfangsbereitschaft und seinen Annahmewillen für das streitgegenständliche Urteil des Landgerichts spätestens für den 24. März 2022 bekundet. Zu diesem Datum hat der Klägervertreter ein mit „Empfangsbekenntnis“ überschriebenes Schriftstück zur Akte gereicht, in dem er den Erhalt des am 28. Februar 2022 verkündeten Urteils bestätigt hat (Bl. 330 d. Akten). 3. Allerdings ist dies nicht der für die Fristberechnung gemäß § 517 ZPO maßgebliche Zeitpunkt. Dass der Klägervertreter seinen Annahmewillen und eine wirksame Zustellung des Urteils für den 24. März 2022 bestätigt hat, schließt nicht aus, dass er nicht bereits vor diesem Zeitpunkt empfangsbereit war, das Urteil erhalten und das Urteil zu diesem früheren Zeitpunkt als zugestellt angesehen hat. Der Klägervertreter hat zwei Empfangsbekenntnissen gleichgestellte Erklärungen abgegeben, die auf den 8. März 2022 lauten und deren Richtigkeit er nicht erschüttert hat. Die in der elektronisch signierten Berufungsschrift vom 25. April 2022 und der elektronisch signierten Berufungsbegründung vom 17. Mai 2022 abgegebenen Erklärungen, dass dem Klägervertreter das „am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21 (…) am 08.03.2022“ zugestellt worden sei, sind ebenfalls Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 175 ZPO, weil sie - neben der hier klar vorliegenden Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle des Landgerichts - alle notwendigen Angaben enthalten und der Klägervertreter darin bestätigt hat, das zuzustellende Schriftstück an diesem Tag erhalten und mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris Rz. 19). Zum Nachweis für den wirksamen Vollzug einer Zustellung reicht es aus, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei sich in einer Rechtsmittelschrift auf das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich mit den Worten "zugestellt am ..." bezieht, sofern auch die weiteren, unabdingbaren Anforderungen an die Vollendung der Zustellung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZB 2/17 -, juris; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91 -, juris). Der Empfänger kann auf beliebige Weise Empfang und Annahmewillen schriftlich bestätigen (BGH, Beschluss vom 12. September 2017, aaO, Rz. 12). 4. Der Kläger muss sich an den beiden schriftsätzlich erklärten Empfangsbekenntnissen festhalten lassen. Die den vollen Beweis für die Zustellung des Urteils bereits am 8. März 2022 erbringenden Schriftsätze (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 19. Aufl. 2022, ZPO § 175 Rn. 4) hat der Klägervertreter nicht hinreichend erschüttert. An den - grundsätzlich zulässigen - Nachweis eines falschen Datums sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris). Der Gegenbeweis ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen des § 175 ZPO entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte (vgl. BVerfG aaO, BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - LwZB 1/20 -, juris Rz. 9; Musielak aaO). a) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der beiden auf den 8. März 2022 abgegebenen Empfangsbekenntnisse ist nicht bereits dadurch erbracht, dass der Klägervertreter vor Abgabe dieser beiden (weiteren) Empfangsbekenntnisse ein Empfangsbekenntnis zum 24. März 2022 abgegeben und zur Akte gereicht hatte. Dies macht die beiden späteren Empfangsbekenntnisse nicht per se erkennbar unrichtig. Die Abgabe des Empfangsbekenntnisses zum 24. März 2022 schließt die Richtigkeit der späteren Empfangsbekenntnisse nicht aus, weil mit dem ersten Empfangsbekenntnis, wie oben ausgeführt, lediglich erklärt wurde, dass jedenfalls zum 24. März 2022 Empfangsbereitschaft vorlag. Das Datum des 24. März 2022 lässt sich auch damit erklären, dass das Empfangsbekenntnis erst nach Aufforderung des Landgerichts - verfügt am 21. März 2022 - in zeitlicher Nähe hierzu abgegeben wurde. Es enthält insofern keine Negativ-Erklärung dazu, dass eine frühere Zustellung nicht stattgefunden hat. b) Dem Gegenbeweis der Unrichtigkeit der beiden zeitlich später abgegebenen Empfangsbekenntnisse zum 8. März 2022 steht ferner entgegen, dass erhebliche Indizien für deren Richtigkeit aus der Akte ersichtlich sind. Der Klägervertreter hat nämlich für die beiden mit dem streitgegenständlichen Urteil vom Landgericht per EGVP versandten weiteren Schriftstücke (Protokoll und Streitwertbeschluss) seine Empfangsbereitschaft für den 8. März 2022 bestätigt (Bl. 333 - 336 d. A.), ohne dass er diese Abweichung irgendwie erläutert hätte. Der Klägervertreter war gemäß § 14 BORA verpflichtet, alle drei gleichzeitig zu einer Akte eingegangenen Schriftstücke zeitnah entgegenzunehmen und wäre gehalten gewesen, die drei Empfangsbekenntnisse mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. c) Für den vom Kläger zu erbringenden Gegenbeweis genügt auch die Erklärung des Klägervertreters nicht, dass die Angabe des 8. März 2022 durch „ein Büroversehen“ „fälschlicherweise im System“ eingetragen worden sei. Es mag sein, dass der Klägervertreter angesichts der für den 24. März 2022 erklärten Zustellung dieses Datum im System vermerken wollte, dieser Umstand beweist aber nicht die Unrichtigkeit des tatsächlich hinterlegten Zustellungsdatums vom 8. März 2022. Abgesehen davon, dass es dem Klägervertreter bei Unterzeichnung der Schriftsätze vom 25. April und 18. Mai 2022 oblegen hätte, das von ihm zwei Mal angegebene Zustellungsdatum zu kontrollieren, ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, wie es (ausnahmsweise) zu einer um 16 Tagen verzögerten Zustellung kommen konnte, ohne dass der Klägervertreter gegen die in § 53 BRAO statuierte Pflicht zur Bestellung eines Vertreters bei Verhinderung verstoßen hätte. Die schlichte Behauptung, das erstinstanzliche Urteil sei „tatsächlich erst am 24. März 2022 dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt“ worden, genügt jedenfalls nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz war nach §§, 3, 9 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG aufgrund der - im Vergleich zur ersten Instanz beschränkten - Anträge des Klägers im Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festzusetzen. Neben dem Leistungsantrag zu 2) gerichtet auf Zahlung von 2.007,36 € erhöht der Feststellungsantrag zu 1) gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeiträge den Streitwert nicht, da sich beide Anträge auf denselben Zeitraum beziehen, nämlich den Zeitraum 2018 und 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19 -, juris Rz. 37). Hinsichtlich der Anträge zu 3 und 5) gilt § 43 GKG. Der Streitwert für den (im Übrigen unzulässigen) Klageantrag zu 4) gerichtet auf das Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung in erster Instanz ist marginal zu veranschlagen und im Streitwert von „bis zu 3.000,00 €“ enthalten.