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Urteil

3 U 325/21

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0721.3U325.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 105/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 105/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags nach Widerspruch. Die Kläger schloss Ende des Jahres 2006 mit der damals noch als A Ltd. firmierenden Versicherungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (nachfolgend einheitlich Beklagte), eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung des Typs „B" mit der Versicherungsnummer … im Policenmodell ab. Der Kläger unterzeichnete das Antragsformular nach Beratung durch eine Versicherungsmaklerin. Auf dem Antragsformular (Anlage K 1, Anlagenband Klägerseite) befand sich die folgende fettgedruckte Erklärung: „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich dem Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Hierauf werde ich bei Überlassung meiner Vertragsunterlagen nochmals ausdrücklich hingewiesen.“ Der Kläger erhielt im Anschluss den Versicherungsschein und die Broschüre „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" gemeinsam mit dem Begleitschreiben vom 12. Dezember 2006 (Anlage K 2, Anlagenband Klägerseite). Auf dem Deckblatt der Broschüre „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" (Anlage B 2, Anlagenband Beklagtenseite, bzw. K 3, Anlagenband Klägerseite) findet sich die im Antragsformular in Bezug genommene Belehrung über das Widerspruchsrecht wie folgt: „Sehr geehrte/r Versicherungsnehmer/in als Teil Ihrer Vertragsunterlagen übersenden wir Ihnen anbei die folgenden Dokumente für Ihren Versicherungsvertrag: - Verbraucherinformation - Versicherungsbedingungen - Versicherungsschein bei diesen Unterlagen handelt es sich um wichtige Dokumente, die im Anspruchsfall benötigt werden. Bitte bewahren Sie diese Unterlagen daher an einem sicheren Ort auf. Nach § 5 a VVG können Sie diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens und der beigefügten Unterlagen in Textform im Sinne von § 126 b BGB widersprechen (z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail). Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Dezember 2006 und monatliche Beiträge i.H.v. € 100,00 über einen Zeitraum von 23 Jahren festgelegt. Der Kläger wirkte während der Vertragslaufzeit mehrfach auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag ein. So teilte er eine Adressänderung mit und beantragte einen Fondswechsel. Nach fast 14 Jahren nach Abschluss des Vertrages erklärte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2020 den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a VVG alte Fassung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Prämien und der damit gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten auf. Mit Schreiben vom 31.08.2020 lehnte die Beklagte den Widerspruch ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er bei Übersendung der Police nicht ordnungsgemäß und insbesondere nicht vollständig über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sei und ihm die gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden seien. Aus diesem Grund habe die Frist zu keiner Zeit zu laufen begonnen und der Widerspruch sei wirksam erfolgt. Da ihm die zur Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs notwendigen Parameter fehlten, sei er auf erster Stufe zunächst auf Auskunft der Beklagten angewiesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Zwischenfeststellungsklage schon nicht zulässig sei. Des Weiteren sei der Kläger umfassend über sein Widerspruchsrecht inklusive vollständiger Verbraucherinformationen belehrt worden. Die Widerspruchsfrist sei somit bereits im Jahr 2007 abgelaufen und der Widerspruch verfristet. Selbst wenn die Widerspruchsfrist formal noch liefe, wäre die Geltendmachung des Vertragslösungsrechts nach der Rechtsprechung des EuGHs unverhältnismäßig. Jedenfalls verstieße die Ausübung eines Widerspruchsrechts nach fast 14 Jahren gegen Treu und Glauben sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als auch des Rechtsmissbrauchs. Mit Urteil vom 28.10.2021 (Bl. 196ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Insbesondere bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der mit dem Antrag Ziffer 1 b) erhobenen Feststellungsklage. Dabei handele es sich um eine Zwischenfeststellungsklage. Mit der Zwischenfeststellungsklage könne im Rahmen einer Stufenklage erreicht werden, dass eine wesentliche Voraussetzung des Zahlungsantrags bereits zu Beginn des Verfahrens festgestellt werde. Der unter Ziffer 1 b) erhobene Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Widerspruch des Klägers habe das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags nicht verhindert, da zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung im August 2020 die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der zwischen den Parteien im Jahr 2006 geschlossene Lebensversicherungsvertrag sei auf der Grundlage des VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden a.F.) wirksam nach dem Policenmodell zustande gekommen. Der Kläger sei mit Erhalt der Versicherungsunterlagen bereits ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden. Nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. sei entscheidend, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins ausreichend belehrt werde, auf die Belehrung im Antragsformular komme es damit nicht an. Die Belehrung, die der Kläger mit Erhalt des Versicherungsscheins erhalten habe, sei ordnungsgemäß gewesen. Die Belehrung, die auf dem Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" abgedruckt sei (Anlage B2, Anlagenband Beklagtenseite), sei ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese formal und auch im Übrigen inhaltlich genügende Belehrung werde nicht dadurch entkräftet, dass das Antragsformular auf Seite 5 (Anlage K 1, Anlagenband Klägerseite) und das Übersendungsschreiben vom 12.12.2006 (Anlage K 2, Anlagenband Klägerseite) unvollständige Widerspruchsbelehrungen enthielten. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß gewesen sei, komme es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werde. Dies sei hier nicht der Fall. Hier werde nicht die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über die Umstände des Widerspruchsrechts unterliege, sondern es habe lediglich im Antragsformular ein Hinweis auf die Textform gefehlt, so dass der Versicherungsnehmer hierdurch keine Fehlvorstellungen entwickeln könne. Gleiches gelte für das Übersendungsschreiben vom 12.12.2006, in dem in der Belehrung der Hinweis auf das rechtzeitige Absenden zur Fristwahrung und die Bezeichnung der Unterlagen fehle. Die formal ordnungsgemäße Belehrung, die vollständig auf dem blau/roten Deckblatt der Broschüre abgedruckt sei, springe dem Versicherungsnehmer sofort ins Auge. Ein fortbestehendes Widerspruchsrecht folge auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung im Sinne von Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. (Sicherungsfonds) aufgeklärt habe. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10 a Absatz 1 VAG a.F. hätten für alle Versicherungssparten gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zum VAG a. F. Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten (Sicherungsfonds) gehört. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union gehabt. Sie habe zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem deutschen Sicherungsfonds und auch keiner ausländischen Sicherungseinrichtung angehört. Von der ganz überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung werde dem Versicherungsnehmer bei einer fehlenden Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds kein Widerspruchsrecht zugebilligt, da es sich lediglich um eine „reine Information" handele und damit keine Aussage über die Qualität der Konditionen getroffen werde. Die Informationspflicht nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10 a Abs. 1 VAG a.F. beziehe sich auf die Zugehörigkeit zu einer von der Aufsichtsbehörde nach § 125 VAG a.F. überwachten Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds). Die Norm habe sich damit schon nur auf die Zugehörigkeit zu einem deutschen Sicherungsfonds beziehen dürfen. Die Beklagte als Versicherer mit Sitz in einem damaligen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe von Gesetzes wegen einem Sicherungsfonds im Sinne des VAG a.F. nicht angehören können. Sie habe weder Pflichtmitglied gem. § 124 Abs. 1 VAG a.F. werden noch dem Sicherungsfonds entsprechend § 124 Abs. 2 VAG a.F. freiwillig beitreten können. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 22.03.2011 die gesetzliche Beschränkung der Mitgliedschaft in Sicherungsfonds auf im Inland zugelassene Anbieter als verfassungsrechtlich geboten erachtet. Ebenso ergäben der Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10a VAG a.F., dass eine Nichtzugehörigkeit einer Zugehörigkeit nicht gleichzusetzen sei und daher auch nicht als notwendige Information enthalten sein müsse. Gegen ein Vertragslösungsrecht des Klägers wegen der fehlenden Angabe der Nichtzugehörigkeit spreche zudem, dass ein schützenswertes Eigeninteresse insoweit fehle. Da die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht angegeben worden sei, habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, dass eine Zugehörigkeit gegeben gewesen sei. Ein Irrtum über eine gleichwohl bestehende Zugehörigkeit habe bei dem Kläger nicht hervorgerufen werden können. Der ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrte Kläger habe wegen des fehlenden Negativattests von der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht abgehalten werden können. Zu berücksichtigen sei schließlich der Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, in dem es heiße, dass der Zweck der Mindestvorschriften darin bestehe, dem Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte zu geben, um entsprechende Vergleichsmöglichkeiten und Auswahlkriterien zu haben. Im Anhang II A der Richtlinie würden die Mindestkriterien genannt, die vom Versicherer mitzuteilen seien, und diese hätten die hier relevante Zuordnung zu einem Sicherungsfonds nicht enthalten. Auch im Übrigen genügten die von der Beklagten mitgeteilten Informationen den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen. Abschnitt I Ziffer 1 Buchst. c) verlange lediglich Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung, „sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden". Dies sei jedoch hier der Fall. Die Beklagte habe die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen in der Broschüre mit der Police zusammen übersandt, dabei handele es sich um solche allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ebenso erläutere die Beklagte in Ziffer 4.7.1. der Versicherungsbedingungen (Anlage B 2, Anlagenband Beklagtenseite) die Abhängigkeit der Fondsanteile vom Wert der dem Vertrag zugeteilten Anteile. In Ziffer 4.7.2. erkläre die Beklagte ausdrücklich, dass eine Überschussbeteiligung darüber hinaus nicht vorgesehen sei. Das sei ausreichend. Die Verfristung des Widerspruchs führe zur Unbegründetheit der folgenden Anträge. Der Kläger mache Auskunft und Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages (Antrag Ziffer 1) und auf nächster Stufe die Zahlung eines Rückabwicklungsanspruchs geltend. Dies bedeute, dass über die in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils gesondert zu verhandeln und grundsätzlich durch Teilurteil zu entscheiden sei. Erst, wenn das Teilurteil rechtskräftig geworden sei, dürfe über die nächste Stufe verhandelt und entschieden werden. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge komme nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle. So liege der Fall hier. Bei dem mit dem Antrag Ziffer 1 a) geltend gemachten Auskunftsanspruch handele es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch auf Rechenschaftslegung (etwa aus den §§ 259, 260 BGB), sondern um einen Hilfsanspruch nach § 242 BGB. Den Schuldner treffe eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Unabhängig von der Frage, ob der Berechtigte im Ungewissen sei und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben könne, hänge das Bestehen des Auskunftsrechts davon ab, dass ein Hauptanspruch, zu dessen Verwirklichung die Auskünfte benötigt würden, überhaupt infrage komme. Könne dagegen der Hauptanspruch schon endgültig ausgeschlossen werden, ohne dass es auf die Erteilung der Auskünfte ankomme, entfalle auch der Auskunftsanspruch. Der mit dem Antrag Ziffer 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch setze einen wirksamen Widerspruch des Klägers voraus. Dieser liege aber nicht vor. Es stehe bereits jetzt und unabhängig von einer konkreten Bezifferung des Widerspruchswerts fest, dass der Antrag abzuweisen wäre. Deshalb unterliege die Stufenklage insgesamt bereits jetzt der Abweisung. Mangels Anspruchs in der Hauptsache habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Das erstinstanzliche Urteil sei abzuändern. Die Beklagte habe weder eine ordnungsgemäße Belehrung noch inhaltlich vollständige Verbraucherinformationen erteilt. Die Belehrung auf dem Deckblatt der Verbraucherinformationen falle einem Betrachter, der nicht konkret nach einer solchen Belehrung suche, nicht ins Auge. Zudem seien dort auch weitere Textelemente enthalten. Demgegenüber sei die unzureichende Belehrung im Begleitschrieben prägnant hervorgehoben. Für die Hervorhebung sei auf das Gesamtkonvolut abzustellen. Auch die Verbraucherinformationen seien nicht vollständig. Es fehle der Hinweis zur fehlenden Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte einem solchen nicht angehören könne. Es handele sich auch bei der Nichtzugehörigkeit um eine wesentliche Information. Dem Kläger habe sich mangels Angabe auch nicht erschließen müssen, dass die Beklagte keinem Sicherungsfonds angehöre. Daher müsse er sich auch kein fehlendes schutzwürdiges Eigeninteresse vorwerfen lassen. Dies sehe auch das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 19.08.2021 (12 U 108/21) so. Dass Angaben zum Umfang der Leistungen wegen der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erforderlich gewesen seien, überzeuge nicht. Denn die geforderten Angaben ergäben sich gerade nicht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ziffern 4.7.1 und 4.7.2 bezögen sich lediglich auf die Aufschubphase, nicht jedoch auf die Rentenphase und seien daher unvollständig. Die Erklärung in Ziffer 4.7.2, dass darüberhinausgehend keine Beteiligung des Versicherungsnehmers vorgesehen sei, führe nicht dazu, dass die Beklagte vollständige Angaben erteilt habe. Nach welchen Kriterien eine Bonuszuteilung in der Aufschubphase nach Ziffer 3.6 der Versicherungsbedingungen erfolge, werde nicht erläutert. Auch zur Rentenphase werde nicht dargestellt, nach welchen Grundsätzen und Maßstäben der erzielte Gewinn bzw. Überschuss ermittelt werde, aus welchen Quellen der Versicherungsnehmer geteilt werden solle und nach welchen Grundsätzen die Beteiligung bemessen werde. Die Angaben hierzu im Anhang 2 seien unzureichend. Der Versicherungsnehmer werde gänzlich im Unklaren gelassen. Anhand dieser unvollständigen Angaben habe keine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten am Markt vorgenommen werden können. Dies gelte erst recht für die Rentenphase. Der geforderte Mindeststandard werde nicht eingehalten. Der pauschale Verweis auf die Anlagebedingungen genüge nicht. Ermessenskriterien seien nicht genannt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. a. die Beklagte (auf erster Stufe) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft in geordneter Darstellung betreffend den bei ihr unter der Nr. … geführten Lebensversicherungsvertrag zu erteilen, die folgende Auskünfte bezogen auf den Zeitpunkt vom 01.12.2006 bis zum Zugang des Widerspruchs/Rücktritts am 19.08.2020 enthält: • die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag, sowie Angabe der hiervon an Dritte abgeführte Kostenanteilen, • die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag, • die dem Vertrag belasteten Risikokosten nach Datum und Betrag, • den tatsächlich investierten Sparanteil der Prämienzahlungen nach Datum und Betrag, sowie • die Höhe der regulatorischen Rendite der Beklagten im Jahr 2020. b) (auf erster Stufe) festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. … geführten Lebensversicherungsvertrag infolge des Widerspruchs des Klägers vom 19.08.2020 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte infolgedessen zur Herausgabe der rechtsgrundlos empfangenen Beiträge und der damit gezogenen Nutzungen verpflichtet ist; hilfsweise: festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. … geführte Lebensversicherungsvertrag sich infolge des Rücktritts des Klägers vom 19.08.2020 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, aus dem die Beklagten die Herausgabe der empfangenen Leistungen und der damit gezogenen Nutzungen schuldet. 2. die Beklagte (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, einen Betrag zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.09.2020 an den Kläger zu bezahlen, wobei dieser den Betrag erst nach erfolgten Auskünften gemäß Antrag Ziffer 1a) abschließend berechnen und beziffern können wird. 3. die Beklagte weiter (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 869,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz p.a. seit 10.10.2020 auf nicht anrechenbare vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt damit das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie offensichtlich keinen Erfolg. a) Denn das Landgerichts hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB noch auf Feststellung des Nichtzustandekommens des Versicherungsvertrages noch auf eidesstattliche Versicherung der Auskunft noch auf Zahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden Betrages aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB noch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB aus dem noch zu beziffernden Betrag hat. Denn sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags wirksam widersprochen wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat mit der Berufung weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Entgegen seiner Auffassung wurde der Kläger mit der Widerspruchsbelehrung auf dem Deckblatt der Versicherungsbedingungen ordnungsgemäß über das nach § 5a VVG a.F. bestehende Widerspruchsrecht informiert. Zudem hat er die maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten, so dass die vierzehntägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. im Zeitpunkt des Widerrufs im Jahr 2020 bereits lange abgelaufen war, mithin der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wirksam im Policenmodell nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zustande gekommen ist. aa) Insbesondere hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die auf dem Deckblatt der Verbraucherinformationen enthaltene Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß und hinreichend deutlich hervorgehoben ist. Der 12. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat zu einer identischen Belehrung in seinem Urteil vom 21.06.2021 (12 U 157/20 - juris) Folgendes ausgeführt: „2) Der Erblasser ist nach Auffassung des Senats mit Erhalt der Versicherungsunterlagen bereits ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. belehrt worden. a) Nach § 5a Abs. 2 VVG a. F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins ausreichend belehrt wird, auf die Belehrung im Antragsformular kommt es damit nicht an. b) Die Belehrung, die der Erblasser mit Erhalt des Versicherungsscheins erhielt, war ordnungsgemäß. Die Belehrung, die auf dem Deckblatt der "Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" abgedruckt ist (Anlage B4, Anlagenband), ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Hinweisbeschluss vom 11.03.2019, 12 U 171/18, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B24 m.w.N. Bl. 176 d.A.). c) Diese formal und auch im Übrigen inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass das Antragsformular auf S. 5 (Anlage K1, Bl. 21 d.A.) und das Übersendungsschreiben vom 05.02.2007 (Anlage K3, Bl. 25 d.A.) unvollständige Widerspruchsbelehrungen enthalten. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015, Az.: IV ZR 71/14, Rdnr. 11, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Hier wird nicht die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über die Modalitäten des Widerspruchsrechts unterliegt, sondern es fehlt lediglich im Antragsformular ein Hinweis auf die Textform, so dass der Versicherungsnehmer hierdurch keine Fehlvorstellungen entwickeln kann. Gleiches gilt für das Übersendungsschreiben, in dem in der Belehrung der Hinweis auf die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung und die Bezeichnung der Unterlagen fehlt.“ Diesen zutreffenden Ausführungen in Bezug auf die identische Widerspruchsbelehrung schließt sich der Senat an. Soweit der Kläger auf einen Hinweisbeschluss des OLG Stadt1 vom 02.08.2021 (Anlage K 15, Anlagenband Klägerseite) abstellen will, handelt es sich nicht um einen solchen nach § 522 Abs. 2 ZPO oder eine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern um die Äußerung einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Gleiches gilt für die als Anlage K 17 (Bl. 230f. d.A.) vorgelegte Verfügung des OLG Stadt2. Der Hinweisbeschluss des OLG Stadt1 betrifft zudem eine andere Konstellation, da in der dortigen Verbraucherinformation - anders als in der hier streitgegenständlichen - der Hinweis auf die Textform des Widerspruchs fehlt. bb) Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger auch die für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlichen Verbraucherinformationen nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a VAG a.F. erhalten. (1) Entgegen seiner Auffassung führt die fehlende Angabe dazu, dass die Beklagte nicht einem Sicherungsfonds im Sinne des Abschnitts I Nr. 1 i) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. angehört, nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Der 12. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat in dem vorgenannten Urteil hierzu wie folgt ausgeführt: „Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten für alle Versicherungssparten gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zum VAG a.F. Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds). Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages keinem deutschen Sicherungsfonds nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst, i) der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. und auch keiner ausländischen Sicherungseinrichtung angehörte. a) Von der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dem Versicherungsnehmer bei einer fehlenden Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds kein Widerspruchs-recht zugebilligt, weil es sich um eine "reine Information" handele, mit der keine Aussage über die Qualität der Konditionen getroffen werde (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - 7 U 169/18, juris Rn. 79; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17; juris Rn. 52; OLG München, Urteil vom 07.09.2020 - 21 U 1983/20, juris Rn. 29 ff; OLG Köln Urteil vom 29.04.2016 - 120 U 4/16; BeckRS 2016, 117188 Rn. 16 und vom 24.06.2016 - 20 U 43/16, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2020, 10 U 2189/19, Anlage B 45, S. 5 mwN.). Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 67 ff.) vertritt dagegen die Auffassung, dass die Bestimmung auch die Mitteilung erfordere, dass der Versicherer einem Sicherungsfonds nicht angehöre. Der BGH hat in der Entscheidung vom 18.07.2018, Az. IV ZR 68/17 die streitgegenständliche Frage ausdrücklich offengelassen (a. a. O., Rn. 20) und schon aus anderen Gründen eine Aufhebung und Zurückverweisung vorgenommen. Mit Urteil vom 10.02.2021 (IV ZR 32/20) hat der BGH zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts für den Fall entschieden, wenn in der Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. der Versicherer die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds verneint. b) Die Informationspflicht nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. bezieht sich auf die Zugehörigkeit zu einer von der Aufsichtsbehörde nach § 125 VAG a.F. überwachten Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021, a. a. O., juris Rn. 18). Die Norm dürfte sich damit schon nur auf die Zugehörigkeit zu einem deutschen Sicherungsfonds bezogen haben. Die Beklagte als Versicherer mit Sitz in einem damaligen Mitgliedsstaat der europäischen Union konnte von Gesetzes wegen einem Sicherungsfonds i. S. d. VAG a.F. nicht angehören. Sie konnte weder Pflichtmitglied des Sicherungsfonds nach § 124 Abs. 1 VAG a.F. werden, noch konnte sie dem Sicherungsfonds entsprechend § 124 Abs. 2 VAG a.F. freiwillig beitreten (BVerwG, Urteil vom 22.03.2011 - 8 C 47/09, juris Rn. 21 ff.) Die gesetzliche Beschränkung der Mitgliedschaft in Sicherungsfonds auf im Inland zugelassene Anbieter ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2011 verfassungsrechtlich gerechtfertigt und geboten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2014 - 1 BvR 3397/13 - nicht zur Entscheidung angenommen. Danach finden die gesetzlichen Vorschriften der §§ 124 ff. VAG a.F. auf die Beklagte als Versicherungsunternehmen eines damaligen anderen Mitgliedsstaates keine Anwendung. c) Unabhängig davon ist ein Negativattest darüber, dass die Beklagte keinem deutschen Sicherungsfonds und auch keiner ausländischen Sicherungseinrichtung angehörte, nach dem Wortlaut von Abschnitt I I Nr. 1 lit i) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. nicht gefordert. Nach dem Wortlaut der Vorschriften werden nur Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) verlangt. Die Nichtzugehörigkeit ist einer Zugehörigkeit nicht gleichzusetzen. Der BGH hat zu lit b) und d) der Anlage D zu § 10a VAG aF, wonach Angaben über das Ausmaß, in dem die Rückkaufwerte garantiert sind, gefordert werden, entschieden, dass der Versicherer nicht anzugeben habe, dass es in Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehle (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19, juris Rn. 16 ff.). Er führt dazu im Hinblick auf die unionsrechtlich geforderten Angaben aus (a. a. O., juris Rn. 21): "Der Verbraucher soll durch die geforderten Angaben demnach in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Elemente der ihm angebotenen Versicherungsprodukte zu vergleichen... Die intendierte Ermöglichung des Vergleichs der wesentlichen Elemente der dem Verbraucher angebotenen Versicherungsprodukte erfordert nicht die Angabe des Versicherers, dass es bei einem Produkt an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist..., wird bei einem Vergleich eines Versicherungsvertrages, der Rückkaufswerte garantiert, mit einem Vertrag, der dies nicht tut, auch dann erkennen, dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterscheiden, wenn für den zweiten Vertrag nicht angegeben wird, dass keine Garantie besteht. Denn ihm ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den ersten Vertrag die Garantie beschrieben ist sowie das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind, angegeben wird..., während solche Informationen für den zweiten Vertrag fehlen. Hieraus wird er schließen, dass der zweite Vertrag keine Garantie von Rückkaufswerten beinhaltet. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen in dieser Hinsicht am ehesten entspricht. Werden dem Verbraucher nur Verträge angeboten, die Rückkaufswerte nicht garantieren, wird der Vergleich der Verträge ebenfalls nicht beeinträchtigt, wenn die Versicherer insofern keine Negativmitteilung machen müssen. Durch das jeweilige Fehlen eines Hinweises auf das Nichtbestehen der Garantie wird für den Durchschnittsverbraucher deutlich, dass sich die Verträge in diesem Punkt nicht voneinander unterscheiden. Eine allgemeine Beratungspflicht erlegt Artikel 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 69; vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233, Rn. 22)." Dies ist nach Sinn und Zweck auf die (nationale) Bestimmung des hier maßgeblichen lit. i) übertragbar. Dies gilt insbesondere, da die Vergleichs-produkte deutscher Versicherer auf dem deutschen Markt aufgrund der Pflichtmitgliedschaft Angaben zur Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds enthalten mussten. Dem Fehlen einer solchen Angabe konnte der Verbraucher also entnehmen, dass die Beklagte einem Sicherungsfonds nicht angehörte. d) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift steht einer Informationspflicht über die Nichtzugehörigkeit entgegen. Nach der Gesetzesbegründung verfolgt die Regelung den Zweck, den Versicherten über die ihm zustehenden Rechte zu informieren (vgl. BT-Drs. 15/3418, S. 28 zu Nummer 33). Eine Information über die Nichtzugehörigkeit war danach nicht vorgesehen. e) Gegen ein Vertragslösungsrecht der Kläger wegen der fehlenden Angabe der Nichtzugehörigkeit spricht zudem, dass ein schützenswertes Eigeninteresse insoweit fehlt. Da die Zugehörigkeit zu einem Sicherungs-fonds nicht angegeben wurde, konnte der Erblasser auch nicht davon ausgehen, dass eine Zugehörigkeit gegeben war. Ein Irrtum über eine gleichwohl bestehende Zugehörigkeit konnte bei dem Erblasser nicht hervorgerufen werden. Der ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrte Erblasser konnte wegen des fehlenden Negativattests von der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht abgehalten werden. f) Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Senats schließlich der Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, in dem es heißt, dass der Zweck der Mindestvorschriften darin besteht, dem Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte zu geben, um entsprechende Vergleichsmöglichkeiten und Auswahlkriterien zu haben. In Anhang II A der Richtlinie werden die Mindestkriterien genannt, die vom Versicherer mitzuteilen sind, und diese enthalten die hier relevante Zuordnung zu einem Sicherungsfonds nicht (vgl. auch OLG München Endurteil v. 7.9.2020 - 21 U 1983/20, BeckRS 2020, 22182 Rn. 24 ff., beck-online).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. (2) Soweit der Kläger ferner geltend macht, dass die Angaben zu den garantierten Leistungen bzw. zum Umfang der Leistungen des Vertrages in Form des garantierten Rentenfaktors des Rentenzinses oder der Garantiezeit sich nicht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergäben, ist dieser Einwand für den Senat nicht nachvollziehbar. In den Ziffern 4.7.1, 4.7.2 und 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den dazugehörigen Anhängen 1 und 2 sind die maßgeblichen Angaben enthalten. Nach dem Wortlaut von Ziffer 4.7.2 wird für die Aufschubphase ausdrücklich klargestellt, dass es über den ggf. vorhandenen Wertzuwachs des Fonds hinaus keine Überschussbeteiligung vorgesehen ist und aus Ziffer 4.7.1 ergibt sich unmissverständlich, dass die Höhe des Fondsguthabens grundsätzlich nicht garantiert werden kann. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass er hinsichtlich des eingezahlten Kapitals nicht mit einer Rendite rechnen kann. Aus Ziffer 7 in Verbindung mit dem Anhang 2 ist auch ersichtlich, inwieweit die Rentenzahlung im Hinblick auf die verschiedenen Optionen garantiert ist. Dementsprechend ist den Anforderungen von Abschnitt I Nr. 1c) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. offensichtlich genügt, zumal es sich um Regelungen in den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt. Schon aus Verwendung allgemeiner Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen, die Angaben zu Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung enthalten, folgt, dass insoweit keine bei Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilende Verbraucherinformation vorliegt. Die nach Anlage D Abschnitt I Ziffer 1c) zu erteilenden Verbraucherinformationen stehen nämlich ausdrücklich unter der Einschränkung „sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden“. Soweit der Kläger damit mit dem als fehlend gerügten Rentenfaktor zugleich eine Intransparenz der Bedingungen rügen will - er führt ja gerade die Vergleichbarkeit mit Produkten anderer Versicherungen als Argument an -, führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass die Verbraucherinformation, die aus vorgenannten Gründen ohnehin nicht zu erteilen ist, nicht erteilt wurde. So hat der Senat in seinem Urteil vom 02.02.2017 (3 U 194/15) Folgendes ausgeführt: „Die Klägerin beanstandet insoweit allerdings, dass die Verbraucherinformationen materiell ungenügend/unzureichend seien und setzt fehlerhafte/ungenügende Verbraucherinformationen mit fehlenden Informationen gleich. Ob und in welchem Umfang die hier verfahrensgegenständlichen, mehrseitigen Informationen zu Überschussermittlung und Überschussbeteiligung den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere in Zusammenschau mit den Geschäfteberichten, auf die ausdrücklich verwiesen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich selbst dann kein (eigenständiges) Widerspruchsrecht, wenn die Informationen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung intransparent und ungenügend wären. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht mit der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a VVG gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, juris mwN). Für den Fall einer Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die §§ 306, 307 BGB heranzuziehen, nicht aber ein (eigenständiges) Widerspruchsrecht aus § 5a VVG aF begründet. Die Klauseln zur Überschussbeteiligung unterliegen grundsätzlich der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle (BGH, Urteil vom 13. Januar 2016, IV ZR 38/14, juris). Ein (eigenständiges) Widerspruchsrecht wegen inhaltlich ungenügender Verbraucherinformationen lässt sich auch nicht aus einer Unterscheidung zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen im engeren Sinne und den Verbraucherinformationen nach § 10a VAG herleiten. Für eine solche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Insbesondere die hier verfahrensgegenständliche Vertragsgestaltung, bei der die Informationen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erteilt werden und ein vorangestellter „Index“ auf die maßgebliche Fundstelle verweist, belegt, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bestandteil der Verbraucherinformation sind, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertrages regelnde Teil. Die Verbraucherinformationen zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen ist typischer und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt betreffenden Verbraucherinformationen unterliegen demnach hinsichtlich der Transparenz der Klauselkontrolle nach AGB-Recht, d.h. sie unterliegen der Kontrolle, ob sie dem Transparenzgebot genügen. Sofern man entsprechend der klägerischen Rechtsansicht insbesondere die Teile der Verbraucherinformationen, die sich auf die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung beziehen, für unwirksam halten sollte, bliebe der Inhalt des Versicherungsvertrages ungeachtet dessen bestimmbar und könnten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die sich aus der Unwirksamkeit der Klauseln ergebenden Lücken durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Nach § 306 Absatz 2 BGB treten dabei an die Stelle der unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Regelungen. Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297-324 und juris). Einem Widerspruchsrecht, das den Vertrag insgesamt beträfe, steht § 306 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam bleibt. Zu beachten ist in diesem Kontext zudem, dass eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen aufgrund von Intransparenz ohnehin nicht gleichbedeutend ist mit der Wirksamkeit des praktizierten Systems, beispielsweise des Versicherers bei der Verteilung der Überschüsse.“ Daran hält der Senat fest, so dass auch aus diesem Grund ein Widerspruch nicht mehr möglich war. Auf die Frage, ob ein Rentenfaktor anzugeben ist, kommt es daher nicht an. Auch aus dem vorgelegten Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stadt3 vom 01.03.2022 (Anlage K 20) ergibt sich nichts Anderes. Dort sprach die beklagte Versicherung selbst von einem Rentenfaktor, der für die Berechnung der Rente maßgeblich sei, während dies hier nicht der Fall ist. Hier ergibt sich aus dem Anhang 2 zu den Versicherungsbedingungen, dass sich die Bonuszahlungen nicht am Überschuss, sondern an der Wertentwicklung des Pools orientieren. In der Rentenphase werden die Bewertungsreserven in Form von Bonuszahlungen ausgezahlt. Schließlich genügt aber der Hinweis darauf, dass nichts garantiert werden kann, zur Aufklärung voll und ganz. Ein darüber hinaus anzugebender Rentenfaktor führt bei einer geringeren Basis z.B. wegen einer schlechten Entwicklung des Fonds zu einer viel geringeren Gesamtrendite, auf die es maßgeblich ankommt. (3) Gleiches gilt, soweit der Kläger die Intransparenz der Angaben zur Überschussermittlung und -beteiligung wegen angeblicher Unvollständigkeit rügt. Eine etwaige Unvollständigkeit ist nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Senats nicht mit dem Fehlen der entsprechenden Verbraucherinformation gleichzusetzen. cc) Daher kann es dahinstehen, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich oder dieses verwirkt ist. b) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 869,12 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war wegen der aufgezeigten Divergenz zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2019 (12 U 134/17 - juris) hinsichtlich der fehlenden Angabe einer ausländischen Versicherungsgesellschaft zur Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zuzulassen.