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Beschluss

3 U 65/22

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0831.3U65.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-10 O 255/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 22.294,86 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-10 O 255/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 22.294,86 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.07.2022 (Bl. 144ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 26.08.2022 (Bl. 159ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2022 - 2-10 O 255/21 - abzuändern und festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs vom 10.03.2021 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag über 130.000,00 EUR vom 17.03.2009 (Vorgangsnummer: …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 22.07.2022 (Bl. 144ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. In dem Hinweisbeschluss ist erschöpfend ausgeführt, dass und weshalb das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben und weshalb das bloße Bestreiten des Klägers im Hinblick auf das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Darlehensvertrages nicht ausreichend ist. Die Refinanzierung eines Kredits ist bankübliche Praxis und steht entgegen der Auffassung des Klägers einem erzielten Gewinn nicht entgegen. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde auch nicht entscheidungserheblich verletzt. Er hat auch im Rahmen der Stellungnahme nicht vorgetragen, dass und weshalb hier ein Vertrauen in den Bestand des Kreditvertrages aufgrund der Prolongation ausnahmsweise nicht entstanden sein soll. Auch die Richtlinie 2002/65/EG steht der Annahme der Verwirkung nicht entgegen. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.2019 (XI ZR 759/17 - juris) unter Rn. 19f. Folgendes ausgeführt: „Der Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 2018 (XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 15. Januar 2019 - XI ZR 202/18, WM 2019, 251 Rn. 2; zustimmend Corzelius, EWiR 2018, 673, 674; A. Maier, BKR 2019, 189 f.) eingehend begründet, dass und warum er sich daran gehindert sieht, contra legem eine Regelung anzuwenden, deren Geltung für den Verbraucherdarlehensvertrag der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich gemäß § 312d Abs. 5 BGB in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung (künftig: aF) ausgeschlossen hat. Diese Ausführungen hat der Senat explizit mit dem Hinweis versehen, eine Auslegung des nationalen Rechts dahin, § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF statuiere einen Erlöschenstatbestand auch für das vom deutschen Gesetzgeber als vorrangig konzipierte Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB, komme selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber damit hinter den Anforderungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L Nr. 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) zurückgeblieben wäre (Senatsurteil vom 3. Juli 2018, aaO, Rn. 12). In diesem Urteil hat der Senat auch ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF, die der Sache nach auf eine unmittelbare Anwendung unzureichend umgesetzten Richtlinienrechts nach Ablauf der Umsetzungsfrist zulasten des Verbrauchers und zugunsten des darlehensgewährenden Unternehmers hinausliefe, nicht in Frage kommt (Senatsurteil vom 3. Juli 2018, aaO, Rn. 14). Der Senat müsste sich, um § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF auf das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB anzuwenden, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellen. Das verbietet ihm das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers (BVerfGE 149, 126 Rn. 75).“ Dem ist seitens des Senats nur hinzuzufügen, dass nach Art. 6 Abs. 3 lit. b) der vorgenannten Richtlinie die Mitgliedstaaten bestimmen können, dass das nach der vorgenannten Richtlinie bestehende Widerrufsrecht bei einem Kredit, der entweder durch eine Hypothek auf einen unbeweglichen Vermögensgegenstand oder durch ein Recht an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand gesichert ist, ausgeschlossen ist. Das hat der Gesetzgeber mit § 312d Abs. 5 BGB a.F. offensichtlich getan. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. (Vorausgegangen ist unter dem 22.07.2022 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2022 (2-10 O 255/21) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrages. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 76ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Parteien am 22./27.03.2018 eine Konditionenvereinbarung zur Verlängerung des streitgegenständlichen Darlehens (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 47 und 48 d.A.) mit einem ab dem 30.03.2019 geltenden Sollzins von 1,65% p.a. schlossen. Mit Urteil vom 17.02.2022 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung einer mangelnden Leistungspflicht hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 17.03./02.04.2009 zu. Ein Rückgewährschuldverhältnis sei zwischen den Parteien nicht entstanden. Die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag würden durch die seitens des Klägers unter dem 10.03.2021 abgegebene Erklärung eines Widerrufes der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei ein Widerrufsrecht aus §§ 495, 355 BGB a.F. verfristet gewesen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB habe nicht bestanden. Die Erklärung vom 10.03.2021 bleibe damit ohne Rechtswirkung. Der Kläger habe insbesondere kein Widerrufsrecht aufgrund einer ungenügenden Widerrufsinformation nach §§ 495, 355 BGB a.F. Denn selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung auf Seite 7 der Vertragsurkunde nicht genügend gewesen wäre, wäre gemäß Artikel 229 § 38 Abs. 3 EGBGB ein Widerrufsrecht im Jahr 2016 erloschen, sodass die Erklärung aus dem Jahre 2021 insoweit keine Rechtswirkungen zu erzielen geeignet gewesen sei. Auch ein wirksamer Widerruf nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB a.F. liege nicht vor. Nach dem Vorbringen der Parteien sehe das Gericht keine Mängel hinsichtlich der Erteilung erforderlicher Pflichtangaben. Eine dezidierte Rüge eines Fehlers durch den Kläger sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe die Erteilung erforderlicher Pflichtangaben im Einzelnen dargetan. Seitens des Landgerichts sei bei Durchsicht der vorgelegten Unterlagen kein Mangel der Angaben der Pflichtangaben zu erkennen gewesen. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die dem Kläger bei Vertragsschluss überreichten Unterlagen hätten die auf den Seiten 2-4 und 12-20 der Berufungsbegründung (Bl. 102-104 und 112-120 d.A.) genannten Informationen nicht enthalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Widerrufsrecht nicht nach Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 BGB erloschen. Denn das hier geltend gemachte Widerrufsrecht beruhe nicht auf einer fehlerhaften Belehrung, sondern auf der Verletzung der Mitteilungs- und Informationspflichten. Zudem habe das Unionsrecht (Richtlinie 2002/65/EG) Vorrang vor dieser nationalen Regelung. Zudem sei die Übergangsfrist viel zu kurz und deshalb verfassungswidrig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2022 - 2-10 O 255/21 - abzuändern und festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs vom 10.03.2021 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag über 130.000,00 EUR vom 17.03.2009 (Vorgangsnummer: …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich weiterhin auf Verwirkung. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs der auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr zur Leistung des vereinbarten Zinses und der vereinbarten Tilgung verpflichtet ist. Denn der Kläger hat den Widerruf nicht wirksam erklärt. a) Dabei kann es dahinstehen, ob der Widerruf nach Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB verfristet ist und ob der Kläger bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages alle notwendigen Informationen erhalten hat. b) Denn dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen (§ 242 BGB). aa) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern grundsätzlich auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt zwar in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 30 m. w. N.; BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - Rn. 40 und BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - juris Rn. 37 ff.). Das Umstandsmoment ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur 3 U 31/21) insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Prolongationsvereinbarung geschlossen und im Anschluss daran umgesetzt wird. Mit dem Abschluss einer Prolongationsvereinbarung bringt ein Darlehensnehmer zum Ausdruck, über die zunächst vereinbarte Zinsbindungsfrist hinaus am Darlehensvertrag festhalten zu wollen. Dadurch entsteht bei dem Darlehensgeber ein schutzbedürftiges Vertrauen, dass der Darlehensnehmer von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird. Dieses Vertrauen wird insbesondere dadurch bestätigt, dass eine solche Prolongationsvereinbarung umgesetzt wird. Ein solches Vertrauen des Darlehensgebers ist berechtigt und schutzbedürftig. Aufgrund des gebildeten Vertrauens richtet sich der Darlehensgeber auf den Bestand des Darlehensvertrages ein und tätigt im Rahmen der notwendigen Refinanzierung nicht unerhebliche Dispositionen (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2019 - 3 U 97/19 - juris). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze war ein im Zeitpunkt des Widerrufs etwa noch bestehendes Widerrufsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt. (1) Das Zeitmoment ist vorliegend bereits im Hinblick darauf gegeben, dass der Darlehensvertrag am 17.03./01.04.2009 geschlossen wurde und bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung am 10.03.2021 daher knapp zwölf Jahre vergangen waren. Der für das Zeitmoment maßgebliche Zeitraum beginnt nach ständiger Rechtsprechung des maßgeblichen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Abschluss des Vertrages zu laufen (vgl. nur BGHZ 211, 105, Rn. 40). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Zeitraum von knapp zwölf Jahren auch ein ausreichender Zeitraum für die Annahme des Zeitmoments. Dieses kann zudem nicht unabhängig von dem Umstandsmoment betrachtet werden. Denn je stärker letzteres - so wie im vorliegenden Fall (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) - ausfällt, um so geringere Anforderungen sind an das Zeitmoment zu stellen, so dass der Senat unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls davon überzeugt ist, dass das Zeitmoment als erfüllt anzusehen ist. (2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist auch das Umstandsmoment unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls gegeben. Der Kläger schloss mit der Beklagten die Prolongationsvereinbarung vom 22./27.03.2018 ein Jahr vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist und setzte diese bis zu dem von ihm erklärten Widerruf auch knapp zwei Jahre vorbehaltlos um. Damit bestätigte der Kläger den ursprünglich abgeschlossenen Darlehensvertrag, worauf die Beklagte vertrauen durfte und auch hat. Letzteres folgt schon aus den notwendigerweise zu treffenden Dispositionen zur Refinanzierung des prolongierten Darlehensvertrages. Das bloße erstinstanzliche Bestreiten mit Nichtwissen (Bl, 66 d.A.) vermag das aus vorgenannten Gründen tatsächlich aufgrund der notwendigerweise vorzunehmenden Refinanzierung bei lebensnaher Betrachtung entstehende Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des streitgegenständlichen Vertrages nicht zu beseitigen. Dass dies im vorliegenden Fall anders sein soll, hat die Kläger nicht ansatzweise dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Angesichts dessen, dass es sich bei der Annahme der Voraussetzungen der Verwirkung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.