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Urteil

3 U 67/22

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0929.3U67.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.2.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 121/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.2.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 121/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die Parteien schlossen zum 01.01.2007 einen Rentenversicherungsvertrag (sogenannte Riester-Rente) im Policenmodell. Der Kläger erhielt einen Versicherungsschein, der Zugang der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG und der Versicherungsbedingungen ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Im Versicherungsschein, der auf insgesamt vier Seiten abgedruckt ist, befindet sich eine Widerspruchsbelehrung auf Seite 3. Der Versicherungsschein besteht seinem Druckbild nach insgesamt aus jeweils fettgedruckten Überschriften und sodann einem entsprechenden Inhalt. Die Widerspruchsbelehrung findet sich unter der fettgedruckten Überschrift „Widerspruchsbelehrung nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG)" und ist anders als die Textpassagen unter den anderen Überschriften selbst komplett in Fettdruck gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der drucktechnischen Gestaltung wird auf die Anlage B1 im gesonderten Anlagenband der Beklagtenseite Bezug genommen. Im Laufe des Vertrags änderte der Kläger mehrfach die Höhe seiner Einzahlungen. So wurden durch den Kläger zwei Sonderzahlungen in Höhe von je 700,00 EUR auf den Vertrag geleistet sowie eine weitere Sonderzahlung von 171,- EUR. Der Monatsbeitrag wurde auf Wunsch des Klägers mehrfach geändert, und zwar zunächst erhöht von 14,88 EUR zunächst auf 19,84 EUR und dann nochmals auf 156,- EUR monatlich, sodann nochmals auf 161,- EUR monatlich, und später wieder reduziert auf 50,- EUR monatlich. Am 12.01.2021 erklärte der Kläger den Widerspruch betreffend seine Vertragserklärung. Nachdem die Beklagte eine Rückabwicklung ablehnte, hat der Kläger erstinstanzlich mehrere, auf eine Rückabwicklung abzielende Anträge, die teilweise in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen, gestellt. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, der Vertrag sei von ihm wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsbelehrung sei formell unzureichend, da sie sich vom übrigen Text nicht abhebe. Die Widerrufsfrist sei zudem nicht in Lauf gesetzt worden, da er die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG nicht erhalten habe. Um seine Ansprüche beziffern zu können, brauche er eine Auskunft über diverse Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat behauptet, die Verbraucherinformationen und die weiteren Unterlagen gemäß Seite 8 des Versicherungsscheins im Anlagenverzeichnis seien dem Kläger übersandt worden, nachdem diese in einem Druckvorgang gemeinsam mit dem Versicherungsschein erzeugt worden seien. Die Beklagte hat im Übrigen die Ansicht geäußert, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe der Kläger keine Ansprüche auf Feststellung, dass sein Widerspruch vom 12.01.2021 wirksam sei sowie auf im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrags stehende Auskunfts- und Zahlungsansprüche, da der Kläger sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt habe (§ 242 BGB). Der Kläger sei durch die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung sei drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Wenn in einem gut zu überschauenden, lediglich 4 Seiten langen Schreiben, von dem die letzte Seite nur die Unterschrift enthalte, lediglich ein kompletter Absatz in Fettdruck gehalten sei, so falle dieser ohne weiteres in dem Schreiben ins Auge, was den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung genüge. Ob die Widerspruchsfrist für den Kläger jemals zu laufen begonnen habe, sei fraglich, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob der Kläger die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG bekommen habe. Dies könne jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Ein Zeitmoment habe vorgelegen, nachdem zwischen Vertragsschluss und Widerspruch ca. 14 Jahre gelegen hätten. Auch das Umstandsmoment sei zu bejahen. Der Kläger habe den Vertrag nicht nur nach den ursprünglich vereinbarten Konditionen durchgeführt. Er habe den Vertrag zudem im Laufe der Vertragszeit mehrfach modifiziert. So habe der Kläger mehrfach Änderungen der von ihm eingezahlten Prämie vorgenommen, womöglich mit dem Ziel, das Maximum an staatlicher Förderung zu erhalten und so den angesparten Betrag zu erhöhen. So habe er jeweils im November in zwei unterschiedlichen Jahren eine Sonderzahlung von 700,- EUR geleistet. Später habe er eine nicht unerhebliche Erhöhung des monatlichen Beitrags von 19,- EUR auf 156,- EUR vorgenommen und sodann nochmal auf 161,- EUR monatlich erhöht. Später habe der Kläger seinen Beitrag ganz erheblich reduziert, und zwar auf 50,- EUR. Der Kläger habe mit alldem gezeigt, dass ihm der Vertrag präsent sei, dass er wisse, wie dieser Vertrag zu handhaben sei, dass er wisse, dass er Beiträge erhöhen aber auch reduzieren könne. Mit seinem Verhalten habe der Kläger daher den Vertrag nach Abschluss nicht nur passiv laufen lassen, sondern er habe der Beklagten in mindestens fünf Fällen im Laufe der 14-jährigen Vertragsdauer zu verstehen gegeben, dass er diesen Vertrag aktiv lebe und betreibe, woraus die Beklagte jedenfalls habe schließen dürfen, dass der Kläger den Vertrag nicht mehr widerrufen werde. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Seiner Auffassung nach sei die Annahme des Landgerichts, dass Verwirkung eingetreten sei, fehlerhaft. Der Kläger halte auch daran fest, dass die Widerspruchsbelehrung nicht in drucktechnisch eindeutiger Form erfolgt sei. Die Überschrift der Belehrung hebe sich in „keinster Weise“ von den übrigen Überschriften ab. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht bei der Bejahung der Verwirkung das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es den klägerischen (Beweis-) angeboten dafür, dass die Beklagte darauf vertraut habe, dass der Kläger seine Widerspruchsrechte nicht mehr geltend machen werde, nicht nachgegangen sei. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte keine Verfügungen vorgetragen habe, die sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getroffen habe. Auf diesen Aspekt habe der Kläger bereits erstinstanzlich hingewiesen, ohne dass das Landgericht hierauf eingegangen sei. Im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB müsse auch bedacht werden, dass die Beklagte den Kläger in zumutbarer Weise hätte nachbelehren können, wohingegen ihr beim Erfolg des Widerspruchs kein unzumutbarer Nachteil entstehe. Nach dem Dafürhalten des Klägers stellten die Modifizierungen des Vertrages keine vertrauensbildende Maßnahme dar. Ferner habe die Beklagte durch Verwendung einer unrichtigen Belehrung die Situation selbst herbeigeführt. Der Kläger beantragt, das am 14.2.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu ändern und 1. festzustellen, dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer … zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag, der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichblieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhandeln waren, bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren, bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger alle gezahlten Prämien, abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in allen Anträgen zu Recht abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und er die Versicherungsbedingungen sowie sämtliche Verbraucherinformationen erhalten hat. Denn jedenfalls ist es dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf ein etwaiges fortbestehendes Widerspruchsrecht zu berufen. Sein Widerspruchsrecht ist als verwirkt anzusehen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Damit entbehrt es jeglicher Grundlage für die seitens des Klägers gestellten Anträge auf Feststellung, Auskunft und Zahlung. a) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete, vorliegend also die Beklagte, bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten, vorliegend des Klägers, entnehmen durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. aa) Nachdem zwischen dem Vertragsbeginn und dem Widerspruch annähernd 14 Jahre liegen, ist das Zeitmoment offensichtlich erfüllt. bb) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch das Umstandsmoment im Streitfall gegeben ist. Dabei ist im Fall einer etwaigen nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden Ingangsetzung der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. wegen unterbliebener Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete, also der Versicherer, aufgrund der Tatsache, dass er die Situation durch die fehlerhafte Belehrung selbst herbeigeführt hat, nur beschränkt schutzwürdig erscheint (BGH, Urteil vom 01. Juni 2016, IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 mwN). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst Recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung durch den Versicherungsnehmer nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände, die nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, IV ZR 334/15, r+s 2016, 339; BGH, Urt. v. 01.06.2016, IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Zu derartigen Umständen, kann der Umstand gehören, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung besteht, oder in Fällen einer mehrfachen Abtretung (BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 1.6.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Senats gehört aber auch die Bedingungsanpassung des Vertrages zu den Umständen, die ein Umstandsmoment begründen können (vgl. Senatsurteil v. 2.2.2017 - 3 U 194/15, BeckRS 2017, 144389; Hinweisbeschluss vom 30.6.2020 - 3 U 84/20). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Umstandsmoment offensichtlich erfüllt. Der Kläger har den Vertrag nicht nur nach den ursprünglich vereinbarten Konditionen durchgeführt. Er har den Vertrag zudem im Laufe der Vertragszeit mehrfach modifiziert, wie das Landgericht - von der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat. So hat der Kläger unstreitig mehrfach Änderungen der von ihm eingezahlten Prämie vorgenommen mit dem Ziel, das Maximum an staatlicher Förderung zu erhalten und so den angesparten Betrag zu erhöhen. So hat er jeweils im November in zwei unterschiedlichen Jahren eine Sonderzahlung von 700,- EUR geleistet. Außerdem hat er nicht unerhebliche Änderungen des monatlichen Beitrags vorgenommen. So hat er den Beitrag zunächst erhöht von 14,88 EUR auf 19,84 EUR und dann nochmals auf 156,- EUR monatlich, sodann nochmals auf 161,- EUR monatlich, und später wieder reduziert auf 50,- EUR monatlich. Insbesondere mit den Erhöhungen von 19,84 EUR auf 156,- EUR und mit der Reduktion von 161,- EUR auf 50,- EUR hat der Kläger das Gewicht des Vertrages massiv verändert. Mit seinem Gesamtverhalten hat der Kläger wiederholt unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, an dem streitgegenständlichen Vertrag festhalten zu wollen. Auf diesen Umstand hat zur Überzeugung des Senats die Beklagte auch vertraut und vertrauen dürfen. Anders als der Kläger meint, brauchte die Beklagte keine weiteren Details dazu vortragen, was sie anders gemacht hätte, falls sie nicht auf den Bestand des Vertrages vertraut hätte und welche konkreten Dispositionen sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages tatsächlich getroffen hat; überdies bedurfte es keines vollständigen Aufbrauchs des cash-pools, um das Umstandsmoment zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherer in letzter Zeit in erheblichem Ausmaß mit Rückabwicklungsverlangen von Versicherungsnehmern infolge von mehrere Jahre nach Vertragsschluss ausgesprochenen Rücktritts- und Widerspruchserklärungen konfrontiert werden. Insofern kann nach Auffassung des Senats nicht alleine darauf abgestellt werden, ob die konkrete verlangte Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages für sich genommen bereits eine übermäßige Belastung für den Versicherer darstellt. Einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliche Gehör hat das Landgericht nicht begangen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es sei seinen (Gegen-) Beweisangeboten zum Bestreiten mit Nichtwissen in Bezug auf das Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrages und ihre darauf bezogenen Dispositionen sowie den unzumutbaren Nachteil nicht nachgegangen worden, legt er nicht dar, welche Beweisangebote das sein sollen. Sein Hinweis auf "Punkt 6" der Klage, der angeblich Ausführungen zur Verwirkung enthalten soll, führt nicht weiter. Zum einen findet sich unter Punkt 6 der Klageschrift nichts zur Verwirkung, sondern zur Verjährung (Bl. 51 d.A.), zum anderen enthält auch der vorangegangene Punkt 5, der sich mit der Verwirkung befasst, keine Beweisangebote. Schließlich sprechen die mehrfachen Änderungen der vom Kläger eingezahlten Prämien für das Ziel, das Maximum an staatlicher Förderung zu erhalten. Die Vereinnahmung staatlicher Fördermittel setzt aber zwingend den Bestand des Vertrages voraus. Das auch schon vom Landgericht herangezogene Argument der Bezweckung staatlicher Förderung hat die Berufung nicht angegriffen. Nachdem die Berufung keinen Erfolg hat, muss der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil das OLG Rostock (Urt. v. 8.3.2022 - 4 U 51/21 - VuR 2022, 240, beck-online) meint, aus der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20, folge, dass ein Versicherer im Falle der Ausübung eines Vertragslösungsrechtes durch den Versicherungsnehmer keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der vorgesehenen zwingenden Verbraucherinformationen weder in dem betreffenden Vertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von seinem Lösungsrecht Kenntnis hatte. Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Diese Rechtsprechung des EuGH ist zu Verbraucherkreditverträgen und der dortigen RL 2008/48/EG ergangen, die offenkundig auf Versicherungsverträge keine Anwendung findet. Im Übrigen hat der EuGH selbst in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18, NJW 2020, 667, beck-online) ausgeführt, dass ein Vertragslösungsrecht beim Lebensversicherungsvertrag nicht dazu dienen darf, dem Versicherungsnehmer eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren. Damit hat der EuGH einer schematischen Argumentation widersprochen und die Anwendung wertender Gesichtspunkte in Gestalt einer Einzelfallwürdigung befürwortet.