Urteil
3 U 306/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1109.3U306.21.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2022 - Aktenzeichen: 3 U 306/21 - wird unter klarstellender Zurückweisung der Berufung im Übrigen aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2022 - Aktenzeichen: 3 U 306/21 - wird unter klarstellender Zurückweisung der Berufung im Übrigen aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 19.10.2021 (Bl. 130ff. d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Den Klägern stehe zunächst der mit Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten schieden bereits deshalb aus, da zwischen den Parteien ohne Zweifel kein Vertrag bestehe. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Dies gelte namentlich für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz der Helaba gegen die Beklagte. Solche Ansprüche seien nicht ersichtlich. Zwar bestehe zwischen der Helaba und der Beklagten eine vertragliche Beziehung in Form eines Zahlungsdienstrahmenvertrages. Schadensersatzansprüche der Helaba gegen die Beklagte, die Gegenstand der Abtretung sein könnten, seien jedoch nicht erkennbar. Zunächst habe die Helaba gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 676a BGB. Die Vorschrift scheide bereits deshalb aus, da die Kläger nicht anspruchsberechtigt seien. Anspruchsberechtigt in Bezug auf den Regressanspruch sei der Adressat einer Haftung gemäß den §§ 675u, 675y und § 675z BGB, insbesondere aus § 675u S. 4 BGB und § 675y Abs. 1 S. 3 BGB. Anspruchsberechtigt nach § 676a BGB seien nur derart kontoführende Zahlungsdienstleister, die aus §§ 675u, 675y BGB und § 675z BGB in Anspruch genommen würden, also wegen eines in ihrem Verantwortungsbereich liegenden nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (§ 675u BGB) oder wegen erfolgter, verspäteter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags (§§ 675y, 675z BGB). Diese Voraussetzungen haben die Kläger weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Eine Haftung der Helaba gegenüber den Klägern sei nicht erkennbar. Auch daneben bestünden keine Schadensersatzansprüche der Helaba gegen die Beklagte, die den Klägern im Wege der Abtretung zustünden. Sämtliche denkbaren Ansprüche scheiterten daran, dass eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Helaba nicht gegeben sei. Als eine solche komme lediglich eine Pflicht zur Warnung der Helaba in Bezug auf die streitgegenständliche Überweisung in Frage. Eine solche Warnpflicht habe die Beklagte nicht getroffen. Aus einem Girovertrag ergebe sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr würden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und hätten sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen könnten aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Eine solche Pflicht sei im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt sei, wenn unklar sei, ob die erteilte Weisung fortbestehe oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen müsse. Im Lastschriftverkehr bestünden entsprechende Warnpflichten. Auch im Scheckverkehr würden, jedenfalls bei erkennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen. Warnpflichten könnten auch bestehen, wenn auf Grund massiver Anhaltspunkte der Verdacht naheliege, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen, habe hier keine solche Warnpflicht bestanden. Weder sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers bevorstehe, noch, dass ein Missbrauch vorliege. Ferner hätten sich für die Beklagte auch keine massiven Anhaltspunkte einer Straftat durch die X AG aufgedrängt. Solche Anhaltspunkte folgten insbesondere aus keiner der der Beklagten vor Durchführung der Gutschrift vorliegenden Informationen. Dies gelte zunächst für die Verfügung der FINMA selbst. Diese enthalte keinerlei Informationen darüber, aus welchem Grund die Verfügung ausgesprochen worden sei. Inwiefern die Beklagte deswegen verpflichtet gewesen sein solle, Warnungen an ihre Vertragspartner auszusprechen, sei von den Klägern weder nachvollziehbar dargelegt, noch erkennbar. Hinzu komme, dass die Verfügung explizit die Entgegennahme von Publikumseinlagen untersage. Ausweislich des Schreibens der Kanzlei Y vom 05.03.2012 sei nochmals klargestellt worden, dass die Sperrung nur Ausgänge betreffe. Ein solche Sperrung habe die Beklagte verfügt. Nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Einzahlung der Kläger von der Sperrung betroffen sein solle. Soweit die Kläger darauf verwiesen, dass klar gewesen sei, dass es sich hierbei um eine Publikumseinlage handele, könne das Landgericht dem nicht folgen. Die Kläger hätten hierzu bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen. Alleine der Umstand, dass es sich um einen glatten Betrag handele, genüge hierfür jedenfalls nicht. Vor allem habe diese Zahlung bei der Beklagten keinen Verdacht und damit korrespondierend eine Warnflicht auslösen müssen. Auch im Übrigen habe kein für eine Warnpflicht erforderlicher massiver Verdacht einer Straftat durch die X vorgelegen. Ein solche folge nicht aus einer Gesamtschau der Kontobewegungen aus den Jahren 2010 und 2011. Zunächst bestünden für Banken im Grundsatz keinerlei Verpflichtungen, Kontobewegungen ihrer Kunden zu beobachten und zu kontrollieren. Ferner stellten die von den Klägern dargestellten Kontobewegungen auch keine Kontobewegungen dar, die einen massiven Verdacht einer Straftat begründeten. Es handele sich um aus der Sicht des Landgerichts nicht um ungewöhnliche Kontobewegungen, die jedenfalls nicht geeignet seien, Ausnahmen von der Pflicht der Banken zur Kontoüberwachung anzunehmen. Solches hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Den Klägern stünden schließlich auch keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere nicht aus § 826 BGB zu. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten gegenüber den Klägern sei nicht gegeben. Eine solche habe vor allem nicht die Durchführung der Überweisung in Kenntnis der Verfügung der FINMA dargestellt. Weder habe die Beklagte erkennen müssen, dass hier ein strafbares Verhalten vorliege, noch, dass der Zusammenbruch der X unmittelbar bevorgestanden habe. Ungeachtet der Frage, ob die Unterstellung dieser Kenntnis und die trotz dessen durchgeführte Überweisung, den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung rechtfertigten, woran erhebliche Zweifel bestünden, habe ein solcher Verdacht für die Beklagte nicht bestanden. Dies folge bereits daraus, dass sich aus der Verfügung und dem Schreiben der Kanzlei Y die Gründe der Sperrung in keiner Weise ergäben. Inwiefern der Beklagten daher der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch der X AG habe bekannt sein müssen, erschließe sich nicht und sei von der Klägerin auch nicht dargelegt. Hinzu komme, dass den Banken grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung der Überweisung und der Mithilfe an einem reibungslosen Zahlungsverkehr obliege. Insofern habe es den Klägern oblegen, konkret dazulegen, dass und welche Verdachtsmomente vorgelegen hätten, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz und eine Einstellung der Gutschriften rechtfertigte. Mangels Hauptanspruch stehe den Klägern auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Ebenso hätten die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten. Die Beklagte sei nicht zur Annahme der angebotenen Leistung verpflichtet. Gegen die Abweisung der Klage wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Das Landgericht habe in seiner Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf BGH NJW 2008, 2245 richtigerweise angegeben, dass Warnpflichten bestünden, wenn aufgrund massiver Anhaltspunkte der Verdacht naheliege, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle. Soweit dann jedoch im Folgenden angegeben werde, solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht aus der Verfügung der schweizerischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FINMA), da diese keine Informationen darüber enthalte, aus welchem Grund die Verfügung ausgesprochen worden sei, so sei dies nicht korrekt. Die der Klageschrift als Anlage K 5 beigefügte superprovisorische Verfügung der FINMA vom 01.03.2012 enthalte in Punkt 3 die Angabe: „Die Untersuchungsbeauftragten werden beauftragt, zu Händen der FINMA einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht soll insbesondere folgende Punkte behandeln: (...) e. Allfällige Gefährdung der Interessen einzelner Gläubiger oder Anleger. (…)“ Des Weiteren sei in Punkt 4 angegeben: "Die Untersuchungsbeauftragten werden verpflichtet, der FINMA unverzüglich Mitteilung von Vorgängen zu machen, die eine Gefährdung der Gläubiger - und Anlegerinteressen (...) darstellen.“ Aus diesen in dieser Verfügung enthaltenen Informationen ergebe sich deutlich, dass die Verfügung insbesondere wegen des Verdachts der Gefährdung von Interessen einzelner Gläubiger und Anleger erlassen worden sei. Auch wenn der Grund der Verfügung nicht etwa in einer vorgezogenen Erklärung angegeben sei, so ergebe sich dieser entgegen den Angaben im landgerichtlichen Urteil sehr wohl deutlich aus der Verfügung. Es habe ganz offensichtlich seitens der FINMA der Verdacht der Gefährdung von Anlegerinteressen bestanden. Hätte dieser Verdacht nicht bestanden, hätte die Verfügung oben zitierte Angaben nicht enthalten. In Zusammenschau mit der Untersagung der Entgegennahme von Publikumsgeldern in der Verfügung der FINMA sei auch offensichtlich, dass hier eine erhebliche Gefährdung von Anlegerinteressen, insbesondere durch den Verdacht von Straftaten vorliege. Dieser Verdacht sei auch dringend gewesen, da die Verfügung „superprovisorisch", d.h. ohne vorherige Anhörung der Kundin X AG erlassen worden sei. Obwohl in der Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Verfügung ausdrücklich u.a. die Anordnung für die Untersuchungsbeauftragten enthalte, allfällige Gefährdungen der Interessen einzelner Gläubiger oder Anleger zu prüfen, womit Informationen über den Grund dieser Verfügung in derselben enthalten seien, gehe das landgerichtliche Urteil hierauf an keiner Stelle ein und behaupte hier lediglich, die Verfügung enthalte keinerlei Informationen darüber, aus welchem Grund diese ausgesprochen worden sei. Da sich hier der Beklagten aufgrund der Verfügung der FINMA, von welcher die Beklagte unstreitig vor Gutschrift des Klagebetrages auf dem bei der Beklagten geführten Kontos der X AG Kenntnis gehabt habe, der Verdacht hätte aufdrängen müssen, dass hier ein Kunde, die X AG, Anleger wie auch die Kläger in der Art schädigen wolle, dass hier angelegte Gelder unterschlagen würden, habe die Beklagte hier nach den vom BGH diesbezüglich aufgestellten Grundsätzen eine Warnpflicht gehabt. Die Beklagte hätte die Kläger bzw. die die Überweisung ausführende Landesbank Baden-Württemberg vor Gutschrift entsprechend warnen müssen. Wäre die Beklagte ihrer Warnpflicht nachgekommen, wäre es zu einer Gutschrift des Klagebetrages auf dem bei der Beklagten geführten Konto der X AG nicht gekommen. Die Kläger würden letztendlich noch über den Klagebetrag verfügen und ihnen wäre dann kein Schaden entstanden. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz den Klägern gegen die Beklagte aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zustehe. Offensichtlich sei, dass eigene vertragliche Schadensersatzansprüche mangels Vertrags nicht bestehen könnten. Das greife auch die Berufung nicht an. Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der Helaba, habe das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint. In diesem Rahmen habe es eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu Recht verneint. Eine Pflicht zur Warnung der Helaba in Bezug auf die streitgegenständliche Überweisung existiere, so das Landgericht richtig, nicht. In diesem Rahmen habe das Landgericht die dazu bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung richtig zusammengefasst und in nicht zu beanstandender Weise auf die konkrete Gestaltung angewendet. Dabei sei zunächst unstreitig, dass grundsätzlich keinerlei Warnpflichten der Empfängerbank im Überweisungsverkehr bestünden. Wenn der Bundesgerichtshof in der dortigen Konstellation ausnahmsweise eine Warnpflicht angenommen habe, habe die Besonderheit darin gelegen, dass es sich um eine Hausüberweisung gehandelt habe. Die dortige Beklagte zu I.) sei zugleich Überweisungs- und Empfängerbank gewesen. In der mit der Entscheidung vom 06.05.2008 entschiedenen Konstellation sei der Überweisungsbank bekannt gewesen, dass der Überweisungsempfänger wirtschaftlich zusammengebrochen gewesen sei oder vor dem Zusammenbruch gestanden habe. Das Landgericht habe die anerkannten Grundsätze richtig angewendet. Es sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beklagte weder erkennbar gewesen sei, dass unmittelbar der wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers bevorstehen könnte, noch, dass ein Missbrauch vorliege. Auch, so das Landgericht richtig weiter, hätten sich für die Beklagte keine massiven Anhaltspunkte einer Straftat durch die X AG aufgedrängt. Soweit allein diesen Aspekt die Berufung angreife, meine sie, aus der Verfügung der FINMA habe sich der Verdacht der Gefährdung von Interessen einzelner Gläubiger und Anleger für die Beklagte ergeben müssen. Hierbei gestehe sie zu, dass sich aus der Verfügung gerade nicht Grund und Anlass der Verfügung ergeben hätten. Lediglich aber in einer „Zusammenschau" mit der Untersagung der Entgegennahme von Publikumsgeldern sei eine erhebliche Gefährdung von Anlegerinteressen, insbesondere durch den Verdacht von Straftaten, ersichtlich gewesen. Das sei nicht nachvollziehbar. Weshalb eine Gefährdung von Anlegerinteressen ausschließlich bei Straftaten vorliegen können solle, habe die Berufung nicht dargestellt. Weshalb ein solcher Verdacht auch „massiv" gewesen sein solle, habe die Berufung ebenfalls nicht dargestellt. Auch sei gerade - durch die Behörde differenzierend - lediglich eine Sperrung für Zahlungsausgänge angeordnet worden. Offensichtlich sei auch aus Sicht der FINMA damit eventuellen Sicherungsinteressen Genüge getan gewesen. Auf welcher Grundlage sich hätte aufdrängen müssen, dass hier ein Kunde, die X AG, Anleger wie auch die Kläger in der Art schädigen wolle, dass hier angelegte Gelder unterschlagen würden, sei nicht ersichtlich. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Berufung lediglich meine, die Kläger selbst oder die Landesbank Baden-Württemberg hätten gewarnt werden müssen. Dass die Helaba nicht habe gewarnt werden müssen, so das Landgericht, greife die Berufung als entscheidungstragenden Aspekt schon nicht an. Mit Versäumnisurteil vom 08.06.2021 (Bl. 231f. d.A.) wurde das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger € 350.000,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche gegen die X1 SA i.L. sowie die X AG i.L. aus dem Investmentauftrag vom 03.03.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 4.872,93 nebst Zinsen an die Z GmbH zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2022, der am selben Tag bei dem Senat einging, Einspruch eingelegt. Es wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.06.2022 zugestellt. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 252ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, begründet. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.06.2022 aufzuheben und die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil vom 08.06.2022 aufrecht zu erhalten und dahingehend zu ergänzen, dass festgestellt wird, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus Ziff. I in Verzug befindet. II. Der Einspruch ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, so dass der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§§ 342, 525 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war (§§ 343, 525 ZPO). Denn die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat im Umfang der Abänderung des angefochtenen Urteils durch das Versäumnisurteil Erfolg. 1. Entgegen der Feststellung des Landgerichts haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 350.000,00 wegen der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Warn- und Hinweispflicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. a) Dabei handelt es sich entgegen der Feststellung des Landgerichts um einen eigenen Anspruch der Kläger, den diese ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich geltend gemacht haben, da sich das Landgericht wegen des unterschiedlichen Streitgegenstandes zu einem Anspruch aus abgetretenem Recht sonst nicht mit einem eigenen vertraglichen Anspruch der Kläger in den Entscheidungsgründen befasst hätte. Denn der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter folgt aus der Vereinbarung über den beleglosen Datenträgeraustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (sog. Clearingabkommen). Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12.01.2007 (I-16 U 3/05 - juris) hierzu unter Rn. 53 - 57 instruktiv wie folgt ausgeführt: „bb. Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die vorstehend aufgezeigten Grundsätze - vorbehaltlich der konkreten Schutzpflicht, deren Verletzung gerügt wird - entsprechend für die Ausführung eines im Giroverkehr erteilen Überweisungsauftrags zu gelten haben. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dies nicht bereits der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1977 entnommen werden kann. Der BGH hat seine Erwägungen für den Lastschriftverkehr ausdrücklich auf die Verhältnisse des Überweisungsverkehrs gestützt, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass seine Ausführungen zur Schutzwirkung zugunsten Dritter auch und möglicherweise erst recht für die an einer Bankenüberweisung Beteiligten gelten sollen. Auch die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 22. Juni 2004 (ZIP 2004, 1742) zu Warn- und Schutzpflichten von Banken bezieht sich auf den Überweisungsverkehr, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Bundesgerichtshof davon ausging, eine etwa anzunehmende Warnpflicht könne ausschließlich für das zwischen Auftraggeber und beauftragter Bank bestehende Vertragsverhältnis angenommen werden, keinesfalls jedoch könne eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten bestehen. Letztlich braucht dies aber nicht vertieft zu werden, weil jedenfalls der - von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits vertretenen - Auffassung, dass eine Schutzwirkung zugunsten Dritter auch im Rahmen des allgemeinen Überweisungsverkehrs grundsätzlich anzuerkennen ist, zu folgen ist (vgl. OLG Düsseldorf WM 1982, 575 und WM 1987, 1008; OLG Frankfurt WM 1984, 726, BB 1995, 1208 und WM 1999, 1208, 1210; OLG München WM 1988, 373). Der Giroverkehr wickelt sich über mehrere selbständige Giroverträge ab, die zwischen dem Kunden der Erstbank und dieser Bank, der Erstbank und der nachfolgend zwischengeschalteten Bank, dieser Bank und der Empfängerbank oder etwaigen weiteren zwischengeschalteten Banken und schließlich zwischen der Empfängerbank und ihrem Kunden bestehen. Dabei handelt es sich um selbständige Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 675 BGB, an welchen jeweils nur die beiden Vertragspartner beteiligt sind und die Überweisungsaufträge Weisungen im Sinne von § 665 BGB darstellen (Canaris aaO, Rn 387). Der Überweisende gehört allerdings auch zu den am Girovertrag zwischen seiner Bank (der Überweisungsbank) und der im konkreten Einzelfall folgenden nächsten Bank nicht beteiligten Personen, die in den Schutzbereich dieses Vertrags mit der Folge einbezogen sind, dass etwaige Schutzpflichten nicht nur gegenüber der Überweisungsbank, sondern auch gegenüber dem Überweisenden bestehen, bei deren Verletzung diesem ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht (OLG Düsseldorf WM 1982, 575, 576). Darüber hinaus steht ihm ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen die Empfängerbank aus dem Giroverhältnis der beiden letztbeteiligten Banken zu, wenn diese ihren Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat (OLG Frankfurt BB 1995, 1208; Canaris aaO, Rn 25 und 395). Die hiergegen von den Beklagten auch schon erstinstanzlich vorgebrachte Kritik (vgl. Bl. 167 ff. GA) vermag nicht zu überzeugen. Den wiedergegebenen Entscheidungen und der zitierten Literatur ist eindeutig zu entnehmen, dass für den Bankenzahlungsverkehr im Bereich der Überweisungen, Lastschriften und des Scheckinkassos grundsätzlich Schutzpflichten auch gegenüber denjenigen Beteiligten bestehen können, die nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu der konkret ihre Pflichten verletzenden Bank stehen, und dass daraus resultierende Schadensersatzansprüche nicht von einem etwaigen "personenrechtlichen" Einschlag zwischen dem Dritten und dem eigentlichen Gläubiger abhängig ist. Entscheidend ist dabei, dass es für jede der an einem solchen Zahlungsvorgang beteiligten Banken grundsätzlich evident ist, dass die Folgen einer Sorgfaltspflichtverletzung weit eher den Überweisenden treffen als eine vorgeschaltete Bank. Im Übrigen entspricht die Anerkennung einer Schutzwirkung zugunsten Dritter in diesem Bereich entgegen der Auffassung des Landgerichts heute einer weitverbreiteten Meinung (vgl. nur MüKo-Gottwald aaO, § 328 Rn 144 und Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rn 23 mit jew. weiteren Nachweisen; kritisch demgegenüber Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rn 24). Strittig ist letztlich nur, unter welchen Voraussetzungen ggf. welche Schutzpflicht tatsächlich bejaht werden kann und ob eine solche Schutzpflicht dann auch zugunsten eines außerhalb des konkreten Rechtsverhältnisses stehenden Dritten angenommen werden kann.“ Dem schließt sich der Senat an. Ansonsten hinge die Haftung einer Bank vom Zufall ab, ob der Überweisende selbst Kunde der Empfängerbank ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht an eine abweichende Rechtsauffassung der Parteien gebunden. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass der Senat auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung zu entscheiden hat. Hier sei nur kurz angemerkt, dass spätestens seit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.06.2022 eine übereinstimmende abweichende Rechtsauffassung ohnehin nicht mehr bestanden hat, da die Kläger der Rechtsauffassung des Senats gefolgt sind. Anzumerken sei schließlich noch, dass es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei Ansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und etwaig daneben bestehender deliktischer Ansprüche nicht um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. b) Die Beklagte hat auch eine sie treffende Warn- und Hinweispflicht aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verletzt, indem sie es unterlassen hat, die Kläger vor der Ausführung von eingehenden Überweisungen über eine Mitteilung an die Vorgängerbank oder unmittelbar an die Überweisungsbank darüber zu informieren, dass der X AG die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufgrund der supervisorischen Verfügung der finma vom 01.03.2012 (Anlage K 5, Anlagenband) untersagt worden ist und die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt worden sind, allein für die X AG zu handeln. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Kreditinstitut des Überweisungsempfängers grundsätzlich keine Warn- und Hinweispflichten trifft. Allerdings führen im vorliegenden Fall die Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - dazu, dass entgegen der Feststellung des Landgerichts und der Auffassung der Beklagten eine entsprechende Warn- und Hinweispflicht bestand. Nach Art. 936b Abs. 1 OR, bzw. dessen Vorgängervorschrift Art. 933 Abs. 1 OR wusste die Beklagte, dass Unternehmenszweck der X AG auch die Vermögensverwaltung und das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung und Finanztreuhand war. Dies ergibt sich schon aus dem Handelsregister des Kantons Stadt1 zur Firmennummer …, dessen Inhalt die Beklagte aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters kannte. Damit wusste die Beklagte unabhängig davon, ob ihr die X AG ihren Geschäftsgegenstand offenbarte, oder war aufgrund der Publizitätswirkung zumindest so zu stellen, als ob sie Kenntnis davon hatte, dass ihre Kundin aufgrund ihres Geschäftszwecks auch Einlagen von Kunden vereinnahmte. Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darum, dass sie stets einen aktuellen Registerauszug ansehen muss. Allerdings führt die positive Publizitätswirkung dazu, dass sich die Beklagte so zu behandeln lassen hat, als ob sie davon Kenntnis hatte. Bei einem Kreditinstitut ist im Übrigen zu erwarten, dass es Kenntnis vom Unternehmensgegenstand seiner Geschäftskunden hat. Ferner hatte die Beklagte unstreitig vor Gutschrift des seitens der Kläger überwiesenen Geldbetrags Kenntnis davon, dass aufgrund der supervisorischen Verfügung der finma vom 01.03.2012 der X AG jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt war und diese nur noch durch die Untersuchungsbeauftragten handeln konnte. Als Kreditinstitut wusste die Beklagte um die Bedeutung und Tragweite einer solchen Maßnahme der Schweizer Finanzmarktaufsicht oder hätte dies zumindest wissen müssen. Denn zu solch supervisorischen Maßnahmen ist die finma, was sich auch aus ihrem Internetauftritt ergibt, nur bei Gefahr für Anleger, Versicherte, Gläubiger oder den Finanzmarkt befugt. Damit ergibt sich entgegen der Feststellung des Landgerichts und der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte allein schon aufgrund der supervisorischen Verfügung Kenntnis von der Gefährdung der Interessen von Kunden der X AG hatte. Auch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten, der nur noch allein für die X AG handeln durfte, hätte der Beklagten bewusst machen müssen, dass die Situation mit derjenigen der Einsetzung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters vergleichbar ist. Für die drohende Insolvenz bzw. den drohenden Zusammenbruch ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Warn- und Hinweispflicht des Kreditinstituts anerkannt (vgl. nur BGH ZIP 2004, 1742). So liegt der Fall offensichtlich mit der Untersagung der Entgegennahme von Publikumseinlagen und der Beauftragung eines „starken“ Untersuchungsbeauftragten auch hier. Vor diesen Tatsachen konnte und durfte die Beklagte als Kreditinstitut - einem solchen müssen Bedeutung und Tragweite von Maßnahmen der Finanzaufsicht bekannt sein - die Augen nicht verschließen, so dass es ihr oblag, die Überweisenden bzw. die zwischengeschalteten Banken von ihrer Kenntnis zu unterrichten. Gerade ihr Wissensvorsprung - eine Eintragung der Untersuchungsbeauftragten in das Handelsregister erfolgte nämlich am 23.03.2012 und damit nach der streitgegenständlichen Gutschrift am 06.03.2012 - löst die Hinweis- und Warnpflicht aus. Dabei kann sich die Beklagte nicht damit entlasten, dass die Untersuchungsbeauftragten ihr schrieben, dass die Kontensperre nur ausgehende Gelder betraf. Denn es geht hier nicht um die Verletzung der Anordnung der Kontensperre, sondern um die Verletzung der Pflicht zum Hinweis und zur Warnung wegen des ausgesprochenen Verbots der Entgegennahme von Publikumseinlagen und der Bestellung eines Untersuchungsbeauftragten. Es geht aus diesem Grund entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch nicht um ein Handeln wider die Weisung der Untersuchungsbeauftragten. Denn die Warn- und Hinweispflicht bestand unabhängig von einer Weisung der Untersuchungsbeauftragten, die naturgemäß ein Interesse an einer Massemehrung haben. Eine solche Weisung kann denknotwendig der Warn- und Hinweispflicht nicht entgegenstehen. Dass es sich bei dem überwiesenen Betrag auch um solche Publikumseinlagen handelte, lag auf der Hand. Bei den überweisenden Klägern handelte es sich offenbar um Privatpersonen, für die kein Hinweis auf eine professionelle Geschäftsbeziehung zur X AG bestand. Daher hätte sich der Beklagten schon von dem ihr bekannten Geschäftszweck der X AG aufdrängen müssen, dass es sich um solche Publikumseinlagen handelte, mithin eine Gefahr für das Vermögen der Kläger bestand. Es geht hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um die Gefahr einer Veruntreuung, sondern diejenige mit der drohenden Insolvenz, die aus vorgenannten Gründen auf der Hand lag, eintretende Gefährdung des überwiesenen Geldes. Jedes Kreditinstitut weiß darum, dass ohne vorrangige Sicherungsmittel, eine Insolvenzforderung in der Regel einen erheblich geringeren Wert hat. c) Infolge der Verletzung der Warn- und Hinweispflicht ist den Klägern zur Überzeugung des Senats ein adäquat kausaler Schaden in Höhe von € 350.000,00 entstanden. Hierfür spricht schon die für die Kläger sprechende Kausalitätsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 82). Zudem sprechen die Umstände schon dafür, dass die Kläger, wenn die Beklagte ihrer Hinweis- und Warnpflicht nachgekommen wäre, ihren Überweisungsauftrag widerrufen hätten. Denn kein vernünftig handelnder Anleger würde einem Unternehmen Anlegergelder geben, dem die Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt ist. Dabei ist es ebenfalls als lebensnah und damit zur Überzeugung des Senats feststehend anzusehen, dass auch die zwischengeschalteten Banken einen entsprechenden Hinweis der Beklagten weitergegeben hätten. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2022 Herrn A als Zeugen dafür benennt, dass ein Hinweis seitens der helaba oder der LBBW nicht weitergeleitet worden wäre, da diese die rechtliche Einschätzung der Beklagten geteilt hätten, ist die Beklagte mit diesem neuen Vortrag, bei dem es sich zudem um einen ins Blaue hinein gehaltenen Vortrag handelt, für den es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass A, ein Angestellter der helaba, Auskunft über das Verhalten der LBBW erteilen können soll, da jedes Kreditinstitut einen Hinweis schon im eigenen Interesse weitergegeben hätte, in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Ausweislich der Seite 18 der Klageerwiderung (Bl. 41 d.A.) war sich die Beklagte offensichtlich der Problematik der Kausalität bewusst, beschränkte sich aber auf ein schlichtes Bestreiten. Dies zeigt, dass sie den entsprechenden Vortrag auch schon in erster Instanz hätte halten können. Gleiches gilt, soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2022 die Parteivernahme der Kläger zum Kausalitätsgegenbeweis anbietet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf, an, dass diese Information binnen Tagesfrist hätte weitergegeben werden müssen. Die Warn- und Hinweispflichten in bestimmten Fällen sind in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zahlungsverkehr lange bekannt, so dass die Beklagte als Kreditinstitut Vorkehrungen dafür hätte treffen können und müssen, dass eine (endgültige) Gutschrift verzögert werden kann. Solche Vorkehrungen existieren ohnehin bei Geldwäscheverdacht. Den entstandenen Schaden haben die Kläger durch Vorlage des Kontoauszugs (Anlage K 23, Bl. 102 d.A.) zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, der die Abbuchung der streitgegenständlichen Überweisung vom Konto der Kläger am 06.03.2012 belegt. Soweit die Beklagte zu einem geringeren Schaden durch „Rückflüsse“ vorträgt, bleibt dieser Vortrag ohne jegliche Substanz. Jedenfalls aber ist die Beklagte für irgendwelche schadenmindernden Rückflüsse, für die es keine Anhaltspunkte gibt, als beweisfällig anzusehen. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch nicht verjährt. aa) Zutreffend geht die Beklagte noch davon aus, dass der Anspruch mit dem unterlassenen Hinweis oder der unterlassenen Warnung, also spätestens mit der erfolgten Gutschrift entstanden ist, vor der der Hinweis oder die Warnung zu erteilen gewesen wäre, entstanden ist, also spätestens am 06.03.2012, so dass die kenntnisunabhängige Verjährung mit Ablauf des 06.03.2022 abgelaufen wäre. Da aber ein Anspruch aus eigenem Recht - wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt (siehe oben) - schon in erster Instanz streitgegenständlich war, und das Urteil vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung verkündet wurde, ist der Anspruch nicht kenntnisunabhängig verjährt. bb) Die Beklagte ist für eine kenntnisabhängige Verjährung des Anspruchs beweisfällig geblieben. Für den Anlauf der regelmäßigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte eine Kenntnis der Kläger von den den Anspruch begründenden Tatsachen spätestens im Jahr 2017 behauptet hatte. Für diese Behauptung, die die Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2021 substantiiert bestritten hatten, hat die Beklagte keinen Beweis angeboten, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 13.09.2021 unter Beweisantritt behauptet, dass die helaba von den anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens im Jahr 2017 Kenntnis gehabt habe. Damit war die Beklagte in erster Instanz für die hier maßgebliche Kenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen beweisfällig, so dass sie aus vorgenannten Gründen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO mit dem erstmals in der Berufungsinstanz benannten Beweismittel der Parteivernehmung ausgeschlossen ist. Da es sich hier um einen eigenen Anspruch der Kläger handelt kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Kenntnis der helaba an. e) Der Anspruch besteht, was die Kläger bereits bei der Antragstellung berücksichtigt hatten, nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. 3. Ferner haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 4.872,93 nebst Prozesszinsen an die im Tenor genannte Rechtsschutzversicherung der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Rechtsverfolgungskosten handelt es sich um eine typische Schadensposition, die vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. 4. Hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, so dass insoweit die Berufung zurückzuweisen war, was sich schon aus der nur teilweisen Abänderung durch das Versäumnisurteil ergab. Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs haben die Kläger erstinstanzlich ebenso nichts vorgetragen wie in der Berufungsbegründung. Der gestellte Antrag wurde, wie sich aus der teilweisen Abänderung ergibt, nicht übersehen, da es im Übrigen bei der erstinstanzlichen Abweisung der Klage blieb. Auf die Unschlüssigkeit einer Nebenforderung war vor Erlass des Versäumnisurteils nicht hinzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Unterliegen der Kläger mit einer den Streitwert nicht erhöhenden Nebenforderung war geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kläger haben allerdings die Kosten insoweit zu tragen, als sie zunächst das unzuständige Landgericht Frankfurt (Oder) angegangen sind. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung höchst- und obergerichtlich geklärter Fragen der Hinweis- und Warnpflicht eines Kreditinstituts im Rahmen des Überweisungsverkehrs.