Beschluss
3 U 26/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0720.3U26.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-12 O 367/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu volltreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 47.061,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-12 O 367/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu volltreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 47.061,00 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 25.05.2023 (Bl. 241ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 141ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 10.07.2023 (Bl. 270ff. d.A.) eine Stellungnahme abgegeben, auf die vollumfänglich verwiesen wird. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2023 - 2-12 O 367/21 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs, hilfsweise wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB, vom 16.11.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrages über 270.000,00 EUR (Kundennummer …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, 2. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1. Die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 87.399,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 25.05.2023 (Bl. 241ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. In dem Hinweisbeschluss ist hinreichend ausgeführt, dass und weshalb die Angabe zur Vertragslaufzeit vor allem im Zusammenhang mit der Fußnote 7 hinreichend ist. Die Rechtsfrage ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht „klärungsbedürftig“ (Bl. 271 d.A.), sondern, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, aus Sicht des Senats geklärt. Soweit der Kläger unter II. seiner Stellungnahme (Bl. 271 d.A.) weitere Fragen für klärungsbedürftig hält, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Hinweisbeschluss. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen eingewandt wird. Auch in seiner Stellungnahme hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Angabe der Zahl der Teilzahlungen mit 368 fehlerhaft sei, so dass es auf die weitere Erwägung im Hinweisbeschluss, dass die genaue Angabe der Zahl der Teilzahlungen nicht möglich ist, nicht ankommt. Das zitierte Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.12.2022 (17 U 748/20) ist ebenso wenig in juris veröffentlicht wie der zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.03.2023 (I-14 U 24/22), so dass eine angeblich abweichende Rechtsprechung nicht feststellbar wäre. In dem Hinweisbeschluss ist auch ausgeführt, dass und weshalb der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass der genannte effektive Jahreszins fehlerhaft sei. Die Stellungnahme des Klägers erschöpft sich weitestgehend in der Wiederholung des bisherigen Vortrags, mit dem sich der Senat im Hinweisbeschluss hinreichend auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger hier ein Urteil des OLG Köln vom 26.03.2019 (4 U 102/18) zitiert, ist zunächst anzumerken, dass die Klage in der Revisionsinstanz zurückgenommen wurde. Zudem ist ausweislich der Rn. 60 in dem dortigen Rechtsstreit der effektive Jahreszins vom Kläger substantiiert dargelegt worden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem ist im Hinweisbeschluss hinreichend dargelegt, dass und weshalb im Hinblick auf die spezielle Sanktion des § 494 Abs. 3 BGB in der bis zum 30.07.2010 gültigen Fassung dem Fortbestehen des Widerrufsrechts entgegensteht. Ferner ist im Hinweisbeschluss ausführlich ausgeführt, dass und weshalb die Pflichtangabe zum Sollzinssatz (Bedingungen, Zeitraum für seine Anwendung und Art und Weise seiner Anpassung) in der Vertragsurkunde enthalten sind. Der Kläger befasst sich in seiner Stellungnahme nicht ansatzweise mit den in Bezug genommen Bedingungen für die Bank1-Baufinanzierung. Das Zustandekommen des Vertrages, auf dessen Zeitpunkt in Ziffer 2.1.3 einzig abgestellt wird, war für den Kläger angesichts des Abschlusses des Darlehensvertrages in der Filiale der Beklagten unschwer feststellbar und damit auch der Beginn der Sollzinsbindung. Das Ende ist in Ziffer 2.1.3 mit dem im Darlehensvertrag angegebenen Zeitraum zum Ultimo des auslaufenden Monats angegeben und unschwer zu ermitteln. Die Anpassung danach setzt eine Einigung der Parteien voraus, was Ziffer 2.1.3 unzweifelhaft entnommen werden kann. Im Übrigen gilt für die Dauer von 11 Monaten bei Nichteinigung der Durchschnittszinssatz EONIA zuzüglich 6,5%, dessen Berechnung in Ziffer 2.1.2 dargestellt ist. Danach ist das Darlehen offensichtlich zur Rückzahlung fällig. Soweit sich der Kläger hier auf einen Beschluss des OLG München vom 22.11.2021 (17 U 6717/21) berufen will, ist dieser ebenfalls nicht in juris veröffentlicht, mithin eine abweichende Rechtsprechung nicht feststellbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem 3,5-fachen Jahreswert der zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistung (§ 9 ZPO). (Vorausgegangen ist unter dem 25.05.2023 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.01.2023 - Az: 2-12 O 36/21 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehenvertrages geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 1.01.2023 (Bl. 141ff. d.A.) verwiesen, der keiner Ergänzung bedarf. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe wegen Ablaufs der Widerrufsfrist den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Es fehle nicht an hinreichenden Angaben zur Vertragslaufzeit. Auf der ersten Seite sei diese mit 30 Jahren und 8 Monaten angegeben mit dem Fußnotenhinweis, dass sich diese bei einer Konditionenanpassung ändern könne. Auch der effektive Jahreszins sei mit 3,02% angegeben. Die Beklagte habe zu dessen Berechnung vorgetragen, die der Kläger nicht mit dem einfachen Hinweis darauf, dass dieser nach der Methode 30/360 berechnet sei, habe hinreichend bestreiten können. Auch der Einwand, dass die Beklagte von dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme habe ausgehen müssen, greife nicht durch, da der Kläger den seiner Ansicht nach zutreffenden Zinssatz nicht genannt habe. Die vorgelegten Gutachten beträfen andere Banken. Unabhängig davon wirke sich eine fehlerhafte Berechnung nicht auf den Beginn der Widerrufsfrist aus. Der Kläger sei auch ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden. Der Kaskadenverweis sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar und verständlich. Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) sei auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Schließlich greife die Gesetzlichkeitsfiktion. Die Verwendung des Wortes „Antragsteller“ statt „Darlehensnehmer“ führe nicht zum Verlust des Musterschutzes, da es sich nur um eine sprachliche Änderung ohne inhaltliche Bearbeitung handele. Die Belehrung sei auch in hervorgehobener und deutlicher Form, nämlich auf einem gesonderten Blatt mit Einrahmung erfolgt. Es werde auch nicht unzutreffend über den Beginn der Widerrufsrist informiert, da das gesetzliche Muster verwendet worden sei. Auch ein Kündigungsrecht habe nicht bestanden. Es fehlten weder Angaben zur Laufzeit noch zum Kündigungsrecht. Mit ihrer Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage und verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Das angefochtene Urteil beruhe auf Rechtsverletzungen und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Das Landgericht habe verkannt, dass die Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig seien, da in der Belehrung undifferenziert von in den Vertragstext nicht aufgenommenen Pflichtangaben spreche. Das Fehlen der Angabe zur Laufzeit führe zudem zu einem jederzeitigen Kündigungsrecht der Darlehensnehmer. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife zugunsten der Beklagten nicht, da diese europarechtswidrig sei. Zudem seien die Angaben wegen fehlenden Hinweises auf die Regelung des § 492 Abs. 6 S. 5 BGB a.F. nicht umfassend. Auch der Kaskadenverweis führe dazu, dass nicht klar und verständlich über die Widerrufsfrist informiert werde. In der Vertragsausfertigung fehle die Pflichtangabe, dass die Beklagte den Abschluss eines Sicherungsvertrages verlangt habe. Bei dem Sicherungsvertrag handele es sich um einen weiteren Vertrag, durch den die Beklagte auch bei künftigen Forderungen durch die Grundschuld abgesichert sei. Zu den Pflichtangaben gehörten auch die Angaben zu Kosten einer Versicherung. Es fehlten auch die Angaben zu den Notar- und Gerichtsgebühren, die hätten beziffert werden können, woran es fehle. Auch seien die Kosten für die Freigabe von Sicherheiten nicht angegeben worden. Auch sei die Fälligkeit der ersten Teilzahlung nicht unmissverständlich und eindeutig angegeben. Die Formulierung „frühestens“ hätte insoweit nicht verwendet werden dürfen. Zudem sei der Betrag der Ratenzahlung von dem Tag der Auszahlung abhängig gewesen. Auch fehle die Pflichtangabe zur Art des Darlehens. Die Verwendung des Wortes „Annuitätendarlehen (CB-BF I)“ reiche nicht aus. Auch sei nicht irgendeine Angabe zum Effektivzins ausreichend. Nur dessen korrekter Wert erfülle das Informationsbedürfnis des Verbrauchers. Die Sanktionen in §§ 502, 494 BGB seien nicht so auszulegen, dass die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt werde. Zudem habe die Beklagte den Effektivzins zu niedrig angegeben. Das angebotene Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Auch fehle die Angabe, dass die Vertragslaufzeit unbefristet sei. Auch fehle es an eindeutigen und unmissverständlichen Angaben zum Zeitraum für die Anwendung des Sollzinssatzes, da die Angabe zu dessen Beginn fehle. Daher fehle es auch an der Pflichtangabe zum Sollzins. Auch habe der Kläger sein Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt. Die Angaben zur Vertragslaufzeit seien fehlerhaft, die Angaben zum Kündigungsrecht nicht vollständig. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.01.2023 - 2-12 O 367/21 abzuändern und 1. Festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs, hilfsweise wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB, vom 16.11.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrages über 270.000,00 EUR (Kundennummer …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, 2. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1. Die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 87.399,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen hat. Denn das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit Schreiben vom 16.11.2020 weder wirksam widerrufen noch gekündigt wurde. Die Berufungsbegründung zeigt weder auf, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). a) Hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehens begann die gemäß §§ 491, 495 Abs. 2, 355 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) einzuhaltende Widerrufsfrist von zwei Wochen hier bereits mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde und der in ihr enthaltenen Widerrufsinformation im Jahr 2014 zu laufen. aa) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) berufen kann. (1) Dass die Beklagte den Text der Musterbelehrung übernommen hat, stellen die Kläger mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede, indem sie auf den Seiten 7ff. der Berufungsbegründung Ausführungen zur angeblichen Europarechtswidrigkeit des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB und der angeblich fehlenden hinreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation machen. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Widerrufsinformation drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist. Dies ist auch nach der Überzeugung des Senats der Fall. Denn die Widerrufsinformation ist die einzige Passage in der Vertragsurkunde, die mit einer doppelten Linie umrahmt ist. Zudem befindet sie sich auf einer gesonderten Seite direkt oberhalb des für die Unterschrift des Klägers vorgesehenen Feldes, so dass sie einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht entgehen kann, sie also nicht im sonstigen Vertragstext untergeht. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. auch nicht europarechtswidrig. Da die Beklagte das gesetzliche Muster verwendet hat, ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, ob der darin enthaltene Kaskadenverweis mit Europarecht unvereinbar ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) ist auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine solchen Darlehen erfasst (vgl. BGH, Beschluss v. 31.3.2020 - XI ZR 299/19, BeckRS 2020, 7412, beck-online). Welchen Anwendungsbereich die Richtlinie hat, ergibt sich allein aus der Richtlinie selbst. Schließlich sieht das Gesetz (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F.) als zwingende Folge einer Verwendung des Musters vor, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung als erfüllt gelten. Das ist in seiner Eindeutigkeit auch nicht auslegungsfähig. (4) Da die Beklagte den Mustertext übernommen hat, greift der Angriff im Hinblick auf den fehlenden Hinweis auf die Regelung des § 492 Abs. 6 S. 5 BGB a.F. nicht durch, da sich die Beklagte auch diesbezüglich jedenfalls auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen darf. bb) Dem Anlauf der Widerrufsfrist steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Fehlen von Pflichtangaben entgegen (§ 492 Abs. 2 und Abs. 6 BGB a. F.). Der Darlehensvertrag enthält vielmehr sämtliche erforderlichen Pflichtangaben. (1) Entgegen Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht gegen die Pflicht aus Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. verstoßen, indem sie in dem Darlehensvertrag nicht über das Verlangen der Beklagten auf Abschluss eines Sicherungsvertrags informiert hat. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. ist die Information über das Verlangen des Darlehensgebers auf Abschluss von zusätzlichen Verträgen nicht als Pflichtangabe im Vertrag zu erteilen, sondern vor Vertragsabschluss zusammen mit der vorvertraglichen Information (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.01.2023 und 23.03.2023 in dem Rechtsstreit 3 U 263/22). (2) Anders als der Kläger meint, war die Beklagte im Rahmen der Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 EGBGB a. F., alle „sonstigen Kosten“, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung anzugeben, nicht verpflichtet, weitere Angaben zu noch entstehenden Notar- und Gerichtskosten zu tätigen. Denn Angaben zu den Notarkosten sind nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. geregelt, sondern in § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. als „Notarkosten, die der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses zu tragen hat.“ Schon aus der § 3 nachfolgenden systematischen Stellung des weitere vorvertragliche Informationen betreffenden § 4 folgt, dass Notarkosten generell nicht Gegenstand von § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. sind. Erst recht gilt dies für Gerichtskosten, die weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. genannt sind noch in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. erwähnt werden (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az. XI ZR 34/19, Rn. 3, zitiert nach juris). Auch die Kosten der noch abzuschließenden Gebäudeversicherung fallen nicht darunter, zumal diese abhängig von der Vertragsauswahl der Kläger sind und damit bei Darlehensvertragsabschluss noch nicht feststehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16.01.2023 aaO). (3) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch die Fälligkeit der ersten Teilzahlung in dem Darlehensvertrag angegeben, indem auf Seite 1 der Vertragsurkunde (Bl. 49 d.A.) der Fälligkeitstermin mit dem 30.05.2014 angegeben wurde. Zu dieser Angabe existiert keine Fußnote. Diesbezüglich zitiert der Kläger aus einer Fußnote zur Zahlungsweise der übrigen Raten. Auch die Höhe der ersten Teilzahlung ist nicht abweichend, sondern diese sind insgesamt mit € 1.120,50 festgelegt, was auch für die erste Teilzahlung maßgeblich ist. Der weitere von der Beklagten bestrittene Vortrag zu abweichenden Zahlungen hinsichtlich der ersten Teilzahlung ist anhand der Vertragsurkunde nicht nachvollziehbar. Für eine von dieser abweichende Vereinbarung ist der Kläger beweisfällig. (4) Auch Betrag Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sind in der Vertragsurkunde angegeben. Auf Blatt 1 der Vertragsurkunde sind tilgungsfrei Monate jeweils mit „0“ angegeben. Dass monatlich am 30. nach Vollauszahlung der Darlehensvaluta zurückzuzahlen ist, ergibt sich aus Zeile r) auf Blatt 1 der Darlehensvertragsurkunde. Aus Ziffer 5.1 der Darlehensbedingungen ergibt sich lediglich, dass zunächst die Sollzinsen aus der Annuität bedient werden und aus dem verbleibenden Teil die Tilgung erfolgt. Was an den Informationen der Beklagten insoweit fehlen oder unklar sein sollte, erschließt sich daher nicht. (5) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch der Pflicht zur Angabe von der Zahl der einzelnen Teilzahlungen sowie der Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EGBGB a.F. genügt, so dass auch dieser Einwand dem Beginn des Fristlaufs nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BGB a.F. nicht entgegensteht. (a) Danach müssen zunächst in dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben zur Zahl der einzelnen Teilzahlungen enthalten sein. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Schon auf Blatt 1 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Bl. 49 d.A.) ist die mit Anzahl der Raten 368 angegeben. Dass diese Angabe fehlerhaft ist, hat der Kläger weder nachvollziehbar vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Angabe der genauen Zahl der Teilzahlungen bis zur vollständigen Tilgung tatsächlich bei Vertragsschluss unmöglich war, da die Zahl der Teilzahlungen insgesamt von den nach Ablauf der Zinsbindungsfrist maßgeblichen Konditionen abhing. Denn die endgültige Zahl der Raten ist von dem später vereinbarten Zinssatz maßgeblich abhängig, da sich mit dem Zinssatz auch der Tilgungsanteil und damit die Gesamtlaufzeit verändern kann. Die Angabe der Zahl der Raten unter der Prämisse eines unverändert fortgeltenden Zinssatzes führt nicht zu einer Unklarheit oder Unverständlichkeit im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Denn es ist für den durchschnittlichen Verbraucher offensichtlich, dass selbst bei einem Tilgungsanteil in voller Höhe der monatlichen Rate in der Zinsfestschreibungszeit die Darlehensvaluta nicht vollständig zurückgeführt werden können. Hinzu kommt das dem Kläger eingeräumte Sondertilgungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehens, das ebenfalls Auswirkungen auf die Zahl der Raten hat. Daraus ergibt sich im Übrigen für den durchschnittlichen Verbraucher auch, dass das Darlehen ein unbefristetes ist. Denn ansonsten wäre der Spalte 1 der Zeile m) entsprechend ein konkretes Datum, nämlich das der Endfälligkeit angegeben. Zudem ergibt sich aus der Bezeichnung „CB-BF I“ in Zeile a) in Verbindung mit Ziffer 5.1 und 5.2 der vorgenannten Bedingungen, dass es sich nicht um ein endfälliges, also befristetes Darlehen handelt. Denn dann wäre die Bezeichnung „CB-BF III“ verwendet worden. (b) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist auch die Angabe der Laufzeit mit ca. 30 J. 8 M. nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte in ihrer diesbezüglichen Fußnote 7 ausgeführt hat, dass es durch den annuitätischen Darlehensverlauf je nach allgemeiner Zinslage bei einer Konditionenanpassung zu einer Verkürzung oder Verlängerung der Ursprungslaufzeit des Darlehens kommen könne. Jede Angabe kann daher nur eine Schätzung sein. (6) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Art des Darlehens zutreffend nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB angegeben. Entsprechend der Gesetzesbegründung muss hier zunächst zwischen Darlehensverträgen, Zahlungsaufschüben (Hinausschieben der Fälligkeit oder der Durchsetzbarkeit der gegen den Verbraucher gerichteten (Geld-)Forderung) und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen (Leasing) unterschieden werden; ferner sollte auch die konkrete Ausgestaltung des Darlehens angegeben werden (vgl. BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 15.8.2020, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 10). Diesen Anforderungen hat die Beklagte in der Vertragsurkunde offensichtlich genügt. Für jeden durchschnittlichen Verbraucher ist ersichtlich, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Aus der Bezeichnung CB-BF I ergibt sich aus vorgenannten Gründen unmissverständlich, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handelt. Dabei handelt es sich zum einen um einen feststehenden Begriff, zum anderen wird aber in Ziffer 5.1 der Darlehensbedingungen der Begriff hinreichend erläutert. Aus der Bezeichnung als „Baufinanzierung“ und dem angegebenen Verwendungszweck „Kauf Einfamilienhaus“ ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher auch unzweifelhaft, dass es sich um ein Darlehen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken, also ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen handelt, selbst wenn dieser Begriff nicht ausdrücklich verwendet wird. (7) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass und weshalb die Kläger die behauptete Abweichung des Effektivzinssatzes, der nach Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzugeben war, nicht nachvollziehbar dargelegt haben. Auch die Berufungsbegründung legt nicht dar, woraus hier eine fehlerhafte Angabe folgen soll. Darauf kommt es, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auf die Sanktion des § 494 Abs. 3 BGB nicht an. Selbst wenn man eine marginale Fehlerhaftigkeit der Berechnung des effektiven Jahreszinses unterstellt, ist jedenfalls für den hiesigen Einzelfall nicht ersichtlich, inwiefern sich ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten sehen könnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2021 - 10 U 67/20 - juris). Überdies sah § 494 Abs. 3 BGB in der ab dem 30.7.2010 gültigen Fassung als Sanktion für eine fehlerhaft zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses vor, dass sich der Sollzinssatz entsprechend verringere und dass nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Auch dies spricht gegen ein Fortbestehen des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Berechnung statt gänzlich fehlender Angabe (vgl. OLG Frankfurt aaO). (8) Dass es sich für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar unbefristetes Darlehen handelt, ist bereits unter II.1.a)bb)(5)(a) ausgeführt. (9) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Pflichtangabe nach Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 4 EGBGB a.F. in dem Vertrag enthalten. Danach muss die Angabe zum Sollzinssatz die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Dem ist in der Vertragsurkunde genügt. So ist auf deren Blatt 1 sowohl die Höhe des Sollzinses angegeben als auch die Dauer der Zinsbindung mit 10 Jahren. Dass sich der Eintrag in der Tabelle auf die Angabe „gebunden für Jahre“ in der zweiten Spalte der Zeile l) bezieht, ist für den durchschnittlichen Verbraucher schon deshalb offensichtlich, weil die Angabe der Jahreszahl nur in der Variante der Zinsbindung überhaupt einen Sinn ergibt. Die Angaben zur Art und Weise seiner Anpassung sind in Ziffer 2 der auf Blatt 3 der Vertragsurkunde in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für Bank1-Baufinanzierung enthalten (Bl. 54 d.A.). b) Der Kläger konnte mangels Kündigungsgrundes keine wirksame Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB aussprechen. Aus vorgenannten Gründen fehlen Angaben zur Laufzeit des Darlehensvertrages nicht. Eine Pflichtangabe zum Kündigungsrecht besteht bei dem hier streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrag gerade nicht, so dass auch das vollständige Fehlen von Angaben zum Kündigungsrecht im Vertrag bei Immobiliardarlehensverträgen kein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB begründete. Im Übrigen enthält der streitgegenständliche Vertrag auch hinreichende Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, nämlich in Ziff. 6 der in den Vertrag einbezogenen Bedingungen (Bl. 86f. d.A.). Daher kommt es auf die Frage, ob § 489 Abs. 3 BGB greift, nicht an. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren