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Beschluss

3 W 25/24

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0927.3W25.24.00
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Leitsätze
Ergeht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin eine vollständig instanzbeendigende Entscheidung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Richterin.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger und Beschwerdeführer trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergeht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin eine vollständig instanzbeendigende Entscheidung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Richterin. Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger und Beschwerdeführer trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde. I. Mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Juli 2024 (Bl. 277 ff. d. A.) brachte der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Kläger) in dem Ausgangsverfahren 2-07 O 51/21 ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Einzelrichterin an. Dieses Gesuch stützte der Kläger zuvörderst auf den Umstand, dass die Einzelrichterin mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (Bl. 272 d. A.) den Parteien mitgeteilt hatte, dass trotz eines Verlegungsantrags des Klägers an dem für den 2. Juli 2024 anberaumten Verhandlungstermin festgehalten werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 2. Juli 2024 (Bl. 277 ff. d. A.) Bezug genommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024 unterbrach die abgelehnte Richterin die um 11:00 Uhr begonnene Verhandlung „kurzfristig […], um über den Befangenheitsantrag des Klägers entscheiden zu können“ (vgl. S. 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024, Bl. 292 d. A.). Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 (Bl. 281 ff. d. A.) wies die Einzelrichterin das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch des Klägers vom 2. Juli 2024 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die Einzelrichterin u. a. aus, sie habe über das Ablehnungsgesuch ausnahmsweise in eigener Person zu entscheiden, weil dieses rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Das Ablehnungsgesuch diene in erster Linie dazu, die zuvor erfolgte Ablehnung einer Terminsverlegung zu erzwingen und den Termin zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 2. Juli 2024 (Bl. 281 ff. d. A.) verwiesen. Nach Wiederaufruf der Sache um 13:00 Uhr stellte die Einzelrichterin fest, dass der Klägervertreter - wie bereits beim ersten Aufruf der Sache um 11:00 Uhr - nicht erschienen war. Nachdem dieser auch um 13:30 Uhr nicht erschienen war, verkündete die Einzelrichter den bereits erwähnten Beschluss vom 2. Juli 2024, wies den „Antrag des Klägervertreters auf Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO“ zurück und erließ auf Antrag des Beklagten ein zweites Versäumnisurteil (Bl. 294 f. d. A.), mit dem der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2023 verworfen wurde (vgl. S. 2 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024, Bl. 292 f. d. A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Juli 2024 erhob der Kläger gegen den Beschluss vom 2. Juli 2024 sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass das zweite Versäumnisurteil in ungesetzlicher Weise ergangen sei, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Versäumnisurteils noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vorgelegen hätte und schon deswegen kein zweites Versäumnisurteil hätte erlassen werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 17. Juli 2024 (Bl. 313 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. August 2024 legte der Kläger gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2024 Berufung ein. Dieses Berufungsverfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 3 U 76/24 geführt. Die (verlängerte) Frist zur Begründung der Berufung in dem Verfahren 3 U 76/24 läuft noch bis zum 9. Oktober 2024. II. 1. Der Senat kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dass das Landgericht ein Abhilfeverfahren gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO durchgeführt hat. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Das Unterbleiben des Abhilfeverfahrens hindert nicht den Devolutiveffekt der sofortigen Beschwerde und ebenso wenig die Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 462/16 -, NJW-RR 2017, 707, 708; Beschluss vom 11.06.2024 - XIII ZB 35/21 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.05.2002 - 5 W 4/02 -, juris; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 572, Rdnr. 9a; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 572, Rdnr. 4). 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn der nach den §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaften sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ergeht nämlich - wie hier - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin eine vollständig instanzbeendigende Entscheidung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, 411; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2015 - 14 WF 87/15 -, BeckRS 2016, 499; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 46, Rdnr. 10; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 46, Rdnr. 8). Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Ziel einer Richterablehnung ist es, die abgelehnte Richterin an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin ergangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, 411; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2015 - 14 WF 87/15 -, BeckRS 2016, 499). Ist jedoch ein solches Ablehnungsgesuch begründet, ist es erforderlich, ein dennoch ergangenes Urteil im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozessparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 -, BVerfGE 21, 139, 145; Beschluss vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 -, BVerfGE 89, 28, 36) aufzuheben oder abzuändern. Dies kann bei einem landgerichtlichen Urteil grundsätzlich nur im Berufungsrechtszug geschehen. Die Prozessökonomie erfordert, die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, im Berufungsrechtszug vorzunehmen. § 512 ZPO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht Zwischenentscheidungen nicht überprüfen, die, wie die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, selbstständig anfechtbar sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch hier nicht erfüllt. Vielmehr ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches wegen der instanzabschließenden Entscheidung der abgelehnten Richterin mangels Rechtsschutzbedürfnis gerade nicht mehr selbstständig anfechtbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, 411). Die Verweisung des Klägers auf die Berufung führt auch nicht zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes. Richtig ist zwar, dass für die Einlegung und Durchführung der Berufung strengere Vorschriften gelten als für die sofortige Beschwerde. Dies ist dem Kläger jedoch zuzumuten, da er ohnehin, wenn er die Entscheidung der abgelehnten Richterin nicht hinnehmen will, in der Hauptsache ein Rechtsmittel einlegen muss (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, 411, 411 f.). Im Streitfall hat der Kläger dieses Rechtsmittel auch bereits eingelegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hätte bei Einlegung der Berufung die sofortige Beschwerde für erledigt erklären müssen, um einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu entgehen und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, 411).