OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 8/24

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0930.3W8.24.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Den erforderlichen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann auch eine Scheinbeklagte stellen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 4. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den erforderlichen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann auch eine Scheinbeklagte stellen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 4. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage, wer nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Am 3. August 2023 machte die Klägerin beim Landgericht Frankfurt am Main eine Klage gegen die „Firma X Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Mehrheitsgesellschafterin Frau Vorname1 X, wh. Straße1, Stadt1“ anhängig. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren an und erließ am 3. November 2023 ein Versäumnisurteil gegen die X Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch Verfügung vom 14. November 2023 teilte das Landgericht der Klägerin mit, dass sowohl das Versäumnisurteil als auch bereits die Erstverfügung nicht hätten zugestellt werden können (Bl. 69 d. E-Akte). Daraufhin übermittelt die Klägerin eine neue Anschrift der X Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bl. 76 d. E-Akte). Nachdem die Zustellung der Erstverfügung und des Versäumnisurteils am 18. November 2023 bewirkt worden war (Bl. 82 d. E-Akte), zeigte Rechtsanwalt A „die Vertretung der Frau Vorname1 X“ an und verwies darauf, dass diese schon seit geraumer Zeit nicht mehr Mehrheitsgesellschafterin sei „und das Unternehmen veräußert“ habe, was auch vor der Klageerhebung im Handelsregister „vollzogen“ gewesen sei. Zugleich legte er vorsorglich Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, wobei er „die Einspruchsbegründung demjenigen [vorbehielt], der die Gesellschaft/die Beklagte tatsächlich vertritt“ (Bl. 85 d. E-Akte). Dem zugleich gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, entsprach das Landgericht am 5. Dezember 2023 (Bl. 98 d. E-Akte). Noch am selben Tage beraumte das Landgericht Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache an und gewährte der Klägerin rechtliches Gehör zur Frage der Passivlegitimation (Bl. 109 d. E-Akte). Die Klägerin nahm zu dieser Frage Stellung (Bl. 126 d. E-Akte). Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 hob das Landgericht den anberaumten Termin auf und erteilte Hinweise u. a. zum Stand des Handelsregisters ab dem 4. Juli 2023 und dessen Folgen (Bl. 127 ff. d. E-Akte). Unter dem 10. Januar 2024 teilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - mit (Bl. 197 d. E-Akte), dass am 4. Januar 2024 um 11:59 Uhr über das Vermögen der X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Aktenzeichen: …). Dies brachte das Landgericht der Klägerin und Frau Vorname1 X zur Kenntnis (Bl. 200 d. E-Akte). Mit Schriftsatz vom 5. März 2024 nahm die Klägerin die Klage zurück (Bl. 236 d. E-Akte). Nachdem Frau Vorname1 X Kostenantrag gestellt hatte, legte das Landgericht der Klägerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. März 2024 die Kosten des Rechtsstreits auf und setzte zugleich den Streitwert fest (Bl. 243 d. E-Akte). Mit Schriftsatz vom 20. März 2024 beantragte Frau Vorname1 X, die Kostenentscheidung zu ergänzen (Bl. 251 d. E-Akte). Diesen Antrag wies das Landgericht durch Beschluss vom 21. März 2024 zurück (Bl. 255 d. E-Akte). Am 2. April 2024 legte die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2024 ein und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der X GmbH aufzuerlegen. Zur Begründung verwies die Klägerin u. a. darauf, dass der Insolvenzverwalter der X GmbH die Forderung der Klägerin zur Tabelle festgestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 2. April 2024 (Bl. 285 ff. d. E-Akte) Bezug genommen. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. April 2024 (Bl. 293 ff. d. E-Akte) nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht vor. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdeverfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Wird - wie hier - nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an die Beklagte das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 -, NJW-RR 2009, 566, 567 f.; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 240, Rdnr. 6). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nichts anderes gelten. 2. Die durch das Landgericht getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den erforderlichen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann auch eine Scheinbeklagte stellen, da auch diejenige, die als Scheinbeklagte Anlass zur Verteidigung hatte, sich entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei der Klägerin schadlos halten können muss, welche die falsche Zustellung veranlasst hatte (vgl. etwa Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 269, Rdnr. 12). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass im Streitfall der Kostenantrag durch Frau Vorname1 X gestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt im Streitfall auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO keine von der gesetzlichen Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung. Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Ein „Anlass zur Einreichung der Klage“ im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Bestimmung hingegen nicht anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20 -, NJW 2021, 941, 942; Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 269, Rdnr. 13b; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 269, Rdnr. 16). Die hier erhobene Klage war zu keinem Zeitpunkt aussichtsreich. Ist nämlich der gesetzliche Vertreter der Beklagten nicht nur irrtümlich falsch bezeichnet und die Klage an den vermeintlichen gesetzlichen Vertreter mit Willen der Klägerin zugestellt worden, ist die Klage unzulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 -, NJW-RR 2017, 812, 813; Weth, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 51, Rdnr. 3). So liegt es hier. Zwar trifft die Annahme des Landgerichts nicht zu, dass „bereits über einen Monat vor der Einreichung der Klage im Handelsregister ein neuer Geschäftsführer der [Insolvenzschuldnerin] eingetragen“ gewesen sei. Vielmehr benennt das Handelsregister (HRB …) bis zum heutigen Tage B als Geschäftsführer. Dieser war jedoch bereits Ende 2022 verstorben. Entscheidend jedoch ist, dass eine Zustellung der Klageschrift an die darin benannte Person - Frau Vorname1 X - nicht in Betracht kam, da diese bereits mit notariellem Vertrag vom 16. April 2019 all ihre Gesellschaftsanteile an B veräußert hatte, in dessen Hand ab dem damaligen Zeitpunkt alle Gesellschaftsanteile lagen. Ebendies war im Handelsregister aus der in den Registerordner am 4. Juli 2023 eingestellten Liste der Gesellschafter ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kam eine Zustellung der Klageschrift vom 3. August 2023 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG an Frau Vorname1 X Betracht, da diese zum damaligen Zeitpunkt schon keine Gesellschafterin mehr war. Die Klage war daher von Anfang an unzulässig. Wie bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist es in der Folgezeit auch nicht etwa zu einer Heilung des Zulässigkeitsmangels gekommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.