Beschluss
3 U 169/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1211.3U169.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 O 256/17) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 O 256/17) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 (Bl. 774 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 608 ff. d.A.) verwiesen. Auf den ihm am 14.11.2024 zugestellten Hinweisbeschluss hin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2024 auf Wunsch des Klägers dessen Ausführungen in zwei E-Mails vom 12.06.2024 und vom 21.11.2024 hereingegeben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.08.2023 (Az. 3 O 256/17) abzuändern wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine bedingungsgemäße lebenslange monatliche Unfallrente von 1.000,00 € beginnend ab dem 27.06.2012 zu zahlen. Hilfsweise: Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich dessen Ausführungen hereingegeben hat, stellt sich schon die Frage, inwieweit das Vorbringen des Klägers trotz Anwaltszwangs zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man aus der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter den in Kursivschrift in den Schriftsatz vom 25.11.2024 hineinkopierten E-Mails des Klägers darauf schlösse, der Prozessbevollmächtigte habe sich die Ausführungen des Klägers zu eigen gemacht, gäbe das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. Anders als der Kläger meint, ist der Senat nicht verpflichtet, die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den abschlägigen Schiedsspruch nach Ablehnung von Deckungsschutz durch seine Rechtsschutzversicherung abzuwarten. Denn im hiesigen Rechtsstreit geht es nur um etwaige Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Unfallversicherung. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen seine am Rechtsstreit nicht beteiligte Rechtsschutzversicherung hingegen sind für die Entscheidung des Senats unerheblich. Den PKH-Antrag des Klägers hat der Senat im Übrigen schon mit Beschluss vom 16.02.2024 zurückgewiesen. 2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 06.11.2024 folgender Hinweis - (die Red.) In dem Rechtsstreit (...) wird Wiedereinsetzung gewährt hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen. Der Kläger wird zugleich auf folgendes hingewiesen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Gründe I. Der Kläger verfolgt mit der Berufung die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf Invaliditätsleistung aus seiner Unfallversicherung bei der Beklagten weiter. Das dabei streitgegenständliche Unfallereignis vom 27.06.2012, bei dem der Kläger im Wald vom Fahrrad gestürzt und mit dem Kopf gegen einen Baum geprallt sein will, zeigte der Kläger der Beklagten am 11.07.2012 an. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. … eine Unfallversicherung. Ausweislich der Nachträge zum Versicherungsschein vom 28.03.2012 und 29.03.2012 (PKH-Heft 1. Instanz) haben die Parteien eine Invaliditäts-Kapitalleistung mit einer Grundsumme von 90.000, - € vereinbart sowie bei Vollinvalidität einen Betrag von 202.500, - € und eine lebenslange Unfallrente von 1.000, - € monatlich. Die in den Nachträgen vom 28.03.2012 und 29.03.2012 selbst enthaltenen Versicherungsbedingungen (dort jeweils S. 003, PKH-Heft 1. Instanz) beginnen jeweils mit folgender Klausel: „1. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss darüber hinaus a) innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall eintreten sowie b) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und c) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht sein.“ Der Kläger war zunächst zu 30 % und ist inzwischen zu 50 % schwerbehindert. Weiterhin bezieht der Kläger aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bundesland1. Der Kläger hat behauptet, vor dem Unfall im Juni 2012 sei er seit dem Jahr 2008 nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Seit dem Unfall leide er an starken, anhaltenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der Arme und der Beine mit Schwerpunkt rechts, die in das gesamte rechte Bein bis zum Fuß hinuntergingen. Seit dem Unfallgeschehen sei er ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen. Daher sei von einer zu 100 % bestehenden Invalidität auszugehen. Dabei sei die Invalidität folgendermaßen zu bewerten: - rechter Arm 15 % - linker Arm 10 % - rechtes Bein 30 % - rechter Fuß 21 % - Wirbelsäule 30 % Aufgrund der Schmerzen, die auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien, könne er einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeit nicht mehr nachgehen. Die vorbestehende Fußheberparese infolge von zwei früheren Bandscheibenoperationen sei für diese Schmerzen nicht ursächlich gewesen. Die Beklagte hat behauptet, ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall sei auszuschließen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, alleine auf Schmerzen könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen. Vielmehr müsse der Kläger seinen Erstkörperschaden im Wege des Vollbeweises belegen. Die Invalidität müsse innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis eingetreten sein und innerhalb von drei Jahren danach ärztlich bestätigt sein. Der Kläger sei nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis allein wegen eines Schädelhirntraumas 1. Grades und nur bis 29.06.2012 arbeitsunfähig krank gewesen. Hingegen habe sich infolge der vorbestehenden Bandscheibenproblematik bei einer Untersuchung im Klinikum Stadt1 vom 18.12.2012 der dringende Verdacht auf einen Rezidiv-Vorfall in der operierten Etage ergeben. Unabhängig von dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis, habe der Kläger sich in der Folge im März 2013 einer erneuten Bandscheibenoperation unterziehen müssen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch-traumatologischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens, jeweils nebst Ergänzungsgutachten. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und dies begründet wie folgt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die bedingungsgemäße Invalidität nicht nachweisen können. Dies folge aus den eingeholten Gutachten sowohl auf orthopädisch-traumatologischem als auch auf neurologischem Gebiet. Aus beiden Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerden im Bereich der Bandscheiben und die bereits im Jahr 2000 wegen Bandscheibenvorfällen durchgeführten Operationen ausschlaggebend für den Zustand und auch für die im Jahr 2013 erneut durchgeführte Bandscheibenoperation seien. Der Sachverständige auf orthopädisch-traumatologischem Gebiet Y habe festgestellt, dass aufgrund der Untersuchung im Dezember 2012, die eine weitere Operation indiziert habe, davon auszugehen sei, dass zunehmende Degenerationen im Bereich der Wirbelsäule zu einem weiteren Höhenverlust des Bandscheibenfachs und letztlich zu einer Bewegungseinschränkung sowie lokalen und auch fortgeleiteten Beschwerden geführt hätten. Der Sachverständige auf neurologischem Gebiet X komme zu dem Ergebnis, dass durch den Unfall keine für die Beschwerden des Klägers ausschlaggebende neurologische Beeinträchtigung entstanden sei. Danach habe der Kläger durch den Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten, während eine Hirnschädigung oder eine Verletzung der Halswirbelsäule im CT nicht festgestellt worden sei. Den ausführlichen und inhaltlich gut nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Sachverständigen schließe sich das Gericht in vollem Umfang an. Damit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschwerden des Klägers nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern auf die degenerativen erheblichen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule. Vertreten durch neue Prozessbevollmächtigte hat der Kläger gegen das Urteil „zur Fristwahrung“ Berufung eingelegt und am letzten Tag der zweimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe für die gegen das Urteil gerichtete Berufung beantragt. Dem Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger den Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift beigefügt. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 16.02.2024 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.03.2024 innerhalb der gesetzten Frist Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet wie folgt: Das Urteil leide an Rechtsfehlern. Die Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit gemäß in den Vertrag einbezogener Versicherungsbedingungen berufen. In der Klageschrift habe der Kläger vorgetragen, die im Versicherungsschein erwähnten Bedingungen B01 und B18 nie erhalten zu haben. Er habe lediglich die in den jeweiligen Nachträgen und dem ursprünglichen Versicherungsschein genannten Unterlagen erhalten. Dies habe die Beklagte nicht bestritten. Maßgeblich sei daher der Versicherungsschutz ausweislich des Versicherungsscheins in Form der Nachträge Nummer 001 vom 28.03.2012 und Nr. 002 vom 29.03.2012. Das Landgericht hingegen schreibe im Urteil von den „vereinbarten Versicherungsbedingungen“. Das Gericht habe damit auch seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt. Es hätte darauf hinweisen müssen, dass es in Ermangelung vertraglicher Regelungen auf Grundlage der §§ 178 ff. VVG zu entscheiden habe. In der Folge schulde gem. § 180 VVG die Beklagte die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt sei. Dieser Anspruch entfalle oder mindere sich gem. § 182 VVG, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt hätten. Damit habe sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt. Auch habe das Landgericht die Kausalitätsfrage falsch behandelt. Nach dem streitgegenständlichen Unfall habe der behandelnde Arzt im Klinikum Stadt1 ein Schädelhirntrauma 1. Grades, multiple Prellungen am rechten Unterschenkel, der rechten Schulter, der Halswirbelsäule und des gesamten Rückens in Verbindung mit Parästhesien des linken Armes sowie insbesondere eine Schmerzsymptomatik diagnostiziert. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass für die Kausalität zwischen erstem Gesundheitsschaden und der dauernden Beeinträchtigung die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO genüge. Weiter bleibe offen, anhand welchen Maßstabs das Landgericht die Invalidität bewertet habe. So werde eine Gliedertaxe nicht in Bezug genommen, was dem Fehlen von Versicherungsbedingungen entspreche. Der Beweisbeschluss gebe die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend vor. Darin sei unpräzise von einem Unfallereignis „im Sinne der Voraussetzungen der Unfallversicherung“ die Rede. Bei der Frage der Bewertung lasse das Landgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass es für die Frage der Invalidität auf den Maßstab einer Person gleichen Alters und Geschlechts ankomme und altersgerechter Verschleiß unberücksichtigt zu bleiben habe. Auch führten gem. § 182 VVG mitwirkende Ursachen wie hier die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nur dann zum Leistungsentfall oder zur Leistungsminderung, wenn solches vereinbart sei. Weiter bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme lasse das Landgericht die Bewertung des unfallbedingten Schmerzsyndroms mit Bewegungseinschränkung unberücksichtigt, insbesondere die Unfallbedingtheit als psychische Fehlverarbeitung. Auch seien Beweisanträge der Klägerseite unberücksichtigt geblieben. So habe derProzessbevollmächtigte in ersterInstanz mit Schriftsatz vom 13.11.2020 die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 habe der Prozessbevollmächtigte in erster Instanz hilfsweise geltend gemacht, eine psychosomatische Begutachtung vorzunehmen. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit und die Widersprüche der Sachverständigengutachten habe das Gericht trotz der Kritik der Klägerseite nicht durch eine eigene Anhörung des Sachverständigen Y aufgeklärt. Den sich aus dem Ergänzungsgutachten des Y ergebenden Widersprüchen zu dem durch die Klägerseite vorgelegten Privatgutachten des Z gehe das Landgericht nicht weiter nach. Das Gericht hätte zweckmäßigerweise den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhören und gegebenenfalls gem. § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einholen müssen. Erst dann hätte das Gericht die Diskrepanzen frei würdigen dürfen. Auch gehe hier von weiteren durch den Kläger eingeführten Gutachten eine starke Indizwirkung aus, die das Landgericht dennoch nicht erwähnt habe. Stattdessen habe das Landgericht die Beweisaufnahme durch Einholung des neurologischen Gutachtens X vom 01.10.2021 nebst Nachträgen vom 17.05.2022 und 20.12.2022 fortgesetzt. Auch die Aussagen dieses Sachverständigen habe das Landgericht unkritisch übernommen. Im Rahmen der abschließenden Beweiswürdigung erkenne das Landgericht dann nicht, dass hier eine Aktivierung bzw. Akzentuierung vorbestehender Schmerzen Invalidität begründe, dass auch das chronische Schmerzsyndrom mit daraus resultierender Bewegungseinschränkung eine Funktionsstörung im Sinne der Invalidität darstelle und die psychische Reaktion als medizinisch nachvollziehbare Fehlverarbeitung mangels Ausschluss in Versicherungsbedingungen ebenso zum Unfallversicherungsschutz führe. Zur weiteren Begründung berufe sich der Kläger auf seinen gesamten erstinstanzlich geführten Vortrag nebst den dortigen Beweisantritten. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und kündigt folgende Berufungsanträge an: Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.08.2023 wird abgeändert wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 15.03.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine bedingungsgemäße lebenslange monatliche Unfallrente von 1.000,- € beginnend ab dem 27.06.2012 zu zahlen. 3. Hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO innerhalb von einem Monat nach Behebung des Hindernisses durch Versagung von Prozesskostenhilfe gestellt (Zöller-Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 234, Rn. 8). Die Wiedereinsetzung ist auch in der Sache begründet (§ 233 ZPO). Der Kläger musste vernünftigerweise nicht mit der Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Der Kläger durfte vielmehr davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. So hat der Kläger mit dem PKH-Antrag nebst Anlagen glaubhaft gemacht, schuldlos an der Fristwahrung gehindert zu sein, da er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sei, das Berufungsverfahren aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und eine Rechtsschutzversicherung zwar bestehe, diese aber noch keine Deckungszusage abgegeben habe. Dazu hat der Kläger mit dem PKH-Antrag insbesondere auch den vollständig ausgefüllten Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ zur Akte gereicht. Daneben ist unerheblich, dass der Senat den PKH-Antrag tatsächlich mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 25.08.1999, Az. XII ZB 9/99, Rn. 7 ff., zitiert nach juris; allgemein dazu: Zöller-Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 233, Rn. 23.29). Die fristwahrend eingelegte Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführender Prüfung lassen erkennen, dass dies auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger infolge des Unfalls am 27.06.2012 keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung bei der Beklagten hat. a) Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch aus Ziff. 1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AVB folgt oder aus § 178 VVG. Die relevante Vertragsbedingung in Ziff. 1 ist Bestandteil der durch den Kläger selbst mit dem in erster Instanz gestellten PKH-Antrag zur Akte gereichten Nachträge zum Versicherungsschein vom 28.03.2012 und 29.03.2012. Auf die Vorlage von weiteren Versicherungsbedingungen kam es damit hier nicht an. Dem Landgericht ist in der Folge auch keine Verletzung seiner Hinweis- und Prozessleitungspflicht vorzuwerfen, indem es die Beklagte nicht auf fehlende Versicherungsbedingungen hingewiesen und dieser nicht die Vorlage der vollständigen Versicherungsbedingungen aufgegeben hat. Im Übrigen enthalten Ziff. 1 AVB und §§ 178, 180 VVG weitgehend inhaltsgleiche Leistungsvoraussetzungen. Auch nach § 180 S. 1 VVG schuldet der Versicherer die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person „unfallbedingt“ (Ziff. 1 AVB „durch den Unfall“) dauerhaft beeinträchtigt ist. Auch nach der gesetzlichen Regelung muss damit der Kläger als Versicherungsnehmer zunächst die Unfallbedingtheit seiner behaupteten dauerhaften Beeinträchtigung bzw. Invalidität darlegen und beweisen. Entgegen der durch den Kläger mit der Berufung vertretenen Auffassung kommt es erst auf den durch den Kläger zu führenden Beweis der Unfallbedingtheit der behaupteten dauerhaften Beeinträchtigung hin überhaupt darauf an, ob gem. § 182 VVG - bei entsprechender Vereinbarung - die Mitwirkung vorbestehender Krankheiten oder Gebrechen den Anspruch wieder entfallen lassen oder mindern. Anders als die Klägerseite meint, hat das Landgericht auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelung mit Beweisbeschluss vom 21.06.2018 das Beweisthema auch richtig gefasst. So hat das Landgericht dort zunächst unter Ziff. 1 die Feststellung gefordert, dass eine etwaige Beeinträchtigung des Klägers durch den Unfall entstanden sei (Ziff. 1 AVB, § 180 S 1 VVG). Diese Feststellung durfte das Landgericht auf den Zeitraum bis zwei Jahre nach dem Unfall beziehen, weil nach Ziff. 1 a) AVB die Invalidität innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall eingetreten sein muss. Dann hat das Landgericht einschränkend unter Ziff. 2 die Feststellung verlangt, dass dies allein auf den Unfall zurückzuführen sei und weder vorbekannte Beeinträchtigungen noch weitere Unfälle im Jahr 2012 hierbei mitursächlich geworden seien (§ 182 VVG). b) Schon der Beweis der Kausalität von Unfallereignis im Juni 2012 und behaupteter dauerhafter Beeinträchtigung ist dem Kläger nach der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht gelungen. An der dahingehenden Beweiswürdigung des Landgerichts auf Grundlage eines orthopädisch-traumatologischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens, jeweils nebst Ergänzungsgutachten, hat der Senat keine Zweifel. An diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist der Senat gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Beweisaufnahme gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler läge vor, wenn die Beweiswürdigung des Landgerichts den Anforderungen nicht genügen würde, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO bzw. zu § 287 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig, in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004, Az. V ZR 257/03, Ziff. II. 2. a), NJW 2004, 1876). Solche Fehler der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar: Das Landgericht hat richtig entschieden, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen hat, dass er gem. Ziff. 1 der AVB durch einen Unfall auf Dauer in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. So lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht in entscheidungserheblicher Art und Weise eine Auseinandersetzung mit den Beweisanforderungen der §§ 286, 287 ZPO vermissen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Versicherungsnehmer nur die dauernde Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit - gem. Ziff. 1 a) AVB im Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfall - gem. § 286 ZPO beweisen muss, während für den Kausalitätsnachweis, also den Eintritt der Invalidität „durch den Unfall“, das Beweismaß aus § 287 ZPO genügt: Der Kläger hat zwar den Nachweis zu führen, dass die geltend gemachte Invalidität Folge des Unfalls am 27.06.2012 ist, dabei kann aber von den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden. Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung würde hier damit eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen genügen, dass der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 17.10.2001, Az. IV ZR 205/00, Rn. 8, zitiert nach juris). Beide Sachverständige haben aber festgestellt, dass auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität von Unfall und Invalidität nicht vorliegt. Vielmehr sind die Sachverständigen mit gut nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass nach überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall keine dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers im Sinne einer Invalidität entstanden sind und das Unfallereignis auch keinen relevanten Mitwirkungsanteil gesetzt hat. Ein starkes Indiz dafür ist schon, dass der Kläger nach dem Unfall nur wegen eines Schädelhirntraumas 1. Grades im Klinikum Stadt1 in Behandlung war und nach zwei Tagen wieder entlassen worden ist. Wirbelsäulenschäden sind danach durch den Unfall nicht aufgetreten. Dagegen wendet die Klägerseite zwar ein, die Diagnosen im Klinikum Stadt1 hätten nicht nur auf Schädelhirntrauma 1. Grades gelautet. Vielmehr hätten die behandelnden Ärzte auch multiple Prellungen am rechten Unterschenkel, der rechten Schulter, des gesamten Rückens in Verbindung mit Parästhesien des linken Armes und einer Schmerzsymptomatik festgestellt. Aus dem durch den Kläger selbst vorgelegten Arztbrief vom 28.06.2012 (PKH-Heft 1. Instanz) ergibt sich jedoch die Diagnose lediglich eines Schädelhirntraumas 1. Grades und multipler Prellungen. Im Entlassungsbrief vom 06.07.2012 (PKH-Heft 1. Instanz) findet sich nur die Diagnose eines Schädelhirntraumas 1. Grades. Auch sind danach keine äußeren Verletzungsanzeichen ersichtlich. Eine Schmerztherapie wurde danach lediglich infolge der Kopfschmerzen durchgeführt. Die Klägerseite trägt zwar vor, die dauernde Beeinträchtigung ergebe sich selbst nach den in erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachten des Herrn Y und Herrn X in einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit daraus resultierender Bewegungseinschränkung. Anders als der Kläger meint, folgt aus der Diagnose eines Schmerzsyndroms jedoch nicht der Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für dieses Schmerzsyndrom. Zum einen folgt die Diagnose eines Schmerzsyndroms noch nicht aus den Arztberichten des Klinikums Stadt1 vom 28.06. und 06.07.2012 (siehe oben). Vielmehr ist erst in den allgemeinärztlichen Stellungnahmen des Hausarztes des Klägers Q im Zeitraum ab 12.09.2012 (Bl. 63 ff. d. A.) und lediglich auf Grundlage der Angaben des Klägers von dauerhaften Schmerzen die Rede. Auch sind beide Sachverständige zu dem übereinstimmenden Ergebnis gekommen, dass überwiegend wahrscheinlich für die dauerhaften Schmerzen des Klägers die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule infolge von Bandscheibenvorfällen und zwei Operationen im Jahr 2000 waren. Anders als der Kläger meint, war in der Folge auch kein altersgerechter Verschleiß zu berücksichtigen. Denn beim Kläger, der schon der seit Mitte der 90er Jahre unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule geklagt und in zwei Operationen mündende Bandscheibenvorfälle erlitten hatte, liegt gerade kein altersgerechter Verschleiß vor. Vielmehr ist hier von einer deutlich übermäßigen degenerativen Veränderung insbesondere der Lendenwirbelsäule auszugehen. Damit stellte sich die durch beide Sachverständige auch klar erkannte Frage, ob die dauerhaften Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall am 27.06.2012 zurückzuführen sind oder ob diese Schmerzen aus den deutlich übermäßigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule folgen, ohne dass der Unfall dafür auf relevante Weise mitursächlich war. Diese Frage haben beide Sachverständige detailliert und auch für den Senat gut nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache die degenerativen Veränderungen waren, ohne dass der Unfall dabei eine merklich verstärkende Rolle gespielt hätte. So ergeben sich für den orthopädisch-traumatologischen Sachverständigen Privatdozent Y im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Invalidität entsprechend den Versicherungsbedingungen. Die nach dem Unfall bestehenden Beschwerden insbesondere der Lendenwirbelsäule stehen dem Sachverständigen nach unter dem Einfluss der erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen fortgeschrittener Veränderungen des Bewegungssegments der Lendenwirbelsäule. Der Mitwirkungsanteil des Unfallgeschehens an der Schmerzsymptomatik sei hingegen mehrere Monate nach dem Unfallgeschehens als nicht mehr relevant anzunehmen. Aufgrund einer posttraumatischen Nervenwurzelirritation sei nur eine vorübergehende Schmerzsymptomatik mit Decrescendocharakter anzunehmen. Eine Schmerzsymptomatik mit Crescendocharakter in Kombination mit einer erneuten Bandscheibenoperation im Jahr 2013 stehe nicht in plausiblem Zusammenhang mit den Einflüssen des Unfallgeschehens, sondern sei der primär degenerativen Erkrankung geschuldet. Der ursächliche Zusammenhang der Bandscheibenoperation aus dem Jahr 2013 mit dem Unfallgeschehen könne demnach nicht als gesichert angenommen werden. Die bereits aufgrund der endogenen Erkrankung bestehenden fortgeschrittenen Veränderungen könnten die Entstehung von Bandscheibenvorfällen begünstigen. Auch könne der exakte Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls nicht verifiziert werden. Auch nach dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen X lassen sich die Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins Bein nicht eindeutig dem Unfall zuordnen. Auch der Rezidiv-Bandscheibenvorfall im Dezember 2012, der die dritte Operation im März 2013 erforderlich gemacht habe, lasse sich nicht sicher auf den Unfall zurückführen. Als wahrscheinlicher erscheint es dem Sachverständigen, dass der Rezidiv-Bandscheibenvorfall auf die seit Langem bestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sei, zumal Verletzungsfolgen der Lendenwirbelsäule im MRT Ende des Jahres 2012 nicht nachweisbar gewesen seien. Schließlich hat der Kläger keine konkreten Mängel der eingeholten Sachverständigengutachten aufgezeigt. Insbesondere ist dem Landgericht, das die Fragen der Klägerseite jeweils durch Ergänzungsgutachten geklärt hat, nicht vorzuwerfen, kein Obergutachten gem. § 412 ZPO eingeholt zu haben. Eine Anhörung des Sachverständigen hätte der Kläger selbst beantragen müssen. Auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Kläger unter psychosomatischen Schmerzen infolge einer Fehlverarbeitung des Unfallereignisses leide, war angesichts der eindeutigen Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten nicht erforderlich. Denn danach leidet der Kläger tatsächlich unter chronifizierten Schmerzen, allerdings unter solchen infolge der deutlich übermäßigen degenerativen Veränderung seiner Lendenwirbelsäule, die zu mehren Bandscheibenvorfällen und insgesamt drei Operationen geführt hat, während dabei die Schmerzen infolge des Unfalls mit Schwerpunkt im Bereich des Kopfes keine relevante Rolle gespielt haben. 2. Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können. 3. Die Kosten der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag trägt gem. § 238 Abs. 4 ZPO der Kläger.