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Beschluss

3 W 8/25

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0416.3W8.25.00
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Leitsätze
Zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren sind grundsätzlich unzulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. März 2025 über die Nichtabhilfe der Streitwert für den ersten Rechtszug auf € 7.000,00 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren sind grundsätzlich unzulässig. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. März 2025 über die Nichtabhilfe der Streitwert für den ersten Rechtszug auf € 7.000,00 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Streitwertbeschwerdeverfahren betrifft einen Rechtsstreit, in dem die Parteien u. a. um die Löschung von Einträgen in der Datenbank der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, gestritten haben. In der Klageschrift vom 23. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d. A.) hatte der Kläger folgende Klageanträge angekündigt: "1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer …gegen die Klägerseite vom 11. Januar 2021 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite vom 6. Juni 2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite, die am 11. Januar 2021 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite, die am 6. Juni 2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 1.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von € 1.054,10 an diese zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2024 (Bl. 470 ff. d. A.) erklärten die Parteien den Antrag zu Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 2025 (Bl. 482 d. A.) nahm der Kläger die Klage zurück. Ein Widerspruch der Beklagten gegen die Klagerücknahme des Klägers ging innerhalb der Notfrist des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht ein. Daraufhin setzte das Landgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2025 (Bl. 509 d. A.) den Streitwert für den Zeitraum bis zum 29. November 2024 auf € 5.000,00 "und für die Zeit danach" auf € 4.000,00 fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, für die mit den Anträgen zu den Ziffern 1, 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche komme es maßgeblich auf die mit der begehrten Löschung bzw. Berichtigung verbundenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers an. Auf der Grundlage seines Vortrages sei hier jeweils ein Betrag in Höhe von € 1.000,00 angemessen. Bei Unterlassungsansprüchen nach bereits erfolgter Verletzungshandlung sei das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße maßgeblich, welches sich aus seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimme, dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen und dem Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände. Auf der Grundlage dieser Faktoren seien die Unterlassungsansprüche zu den Ziff. 4 und 5 jeweils mit € 500,00 zu bewerten. Der Klageantrag zu 6 sei entsprechend der Bezifferung durch den Kläger mit € 1.000 € in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 1 sei der Streitwert nach dem 29. November 2024 entsprechend reduziert. Mit seinem am 25. Februar 2025 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert auf € 11.000,00 heraufzusetzen. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, der Streitwert setze sich, wie in der Klageschrift erörtert, aus dem Löschungsanspruch, der mit € 4.000,00 zu beziffern sei, dem Berichtigungsanspruch mit einem Wert von € 1.000,00, dem Unterlassungsanspruch mit einem Wert in Höhe von € 5.000,00 und dem Schadensersatzanspruch mit einem Wert von € 1.000,00 zusammen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gehe der Unterlassungsantrag nicht in dem Löschungsantrag auf. Löschung und Unterlassung seien unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichem Rechtsschutzziel. Im Falle der Verurteilung zur Löschung entsprechend dem Klageantrag zu 1 wäre es dennoch jederzeit möglich, dass die von der Beklagten sodann gelöschten Informationen von dem früheren Gläubiger erneut angemeldet werden, was beispielsweise routinemäßig im Datenaustausch zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern geschehen könne. Damit wären die zunächst gelöschten personenbezogenen Daten des Klägers - so die Beschwerde weiter - sofort wieder in der von der Beklagten über jenen geführten Kartei gespeichert, und zwar als neuer Eintrag. Die entsprechenden Informationen wären dann erneut rechtswidrig verarbeitet und an potenzielle Vertragspartner des Klägers weitergeleitet worden, wobei der Score-Wert des Klägers sich wieder hätte derart negativ entwickeln können, dass die "beschriebenen unzumutbaren Konsequenzen" erneut eingetreten wären. Nach erfolgter Löschung wäre damit lediglich ein Schwebezustand eingetreten, in dem der Kläger sich nicht sicher sein hätte können, ob ihm dauerhaft ein Schufa-Score erhalten bleibe, mit dem dieser am Wirtschaftsleben teilhaben könne. Das Risiko einer erneuten Eintragung wäre - so die Beschwerde weiter - bei Stellung eines isolierten Löschungsantrags ohne flankierenden Unterlassungsantrag vollständig dem Kläger auferlegt gewesen. Gegen eine erneute (gleichlautende) Eintragung und entsprechende Abwertung des Score-Wertes, die einen (erneuten) Ausschluss vom Wirtschaftsleben bewirken würde, hätte keine Handhabe bestanden. Zur Herbeiführung von Rechtsfrieden und im Sinne einer Waffengleichheit zwischen den Parteien sei es daher unbedingt erforderlich gewesen, dass das Gericht auch über den Unterlassungsantrag entscheide. Der Unterlassungsantrag als inhaltliches aliud gegenüber dem Löschungsantrag wirke sich daher streitwerterhöhend aus. Die Unterlassung der Weitergabe der Informationen an potenzielle Gläubiger des Klägers in der Zukunft habe erhebliche Bedeutung für ihn, da nur so sichergestellt werden könne, dass er in Zukunft nicht unter der ungerechten Benachteiligung durch den Score-Wert der Beklagten leiden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 9. Dezember 2024 (Bl. 212 f. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2025 (Bl. 538 d. A.) nicht abgeholfen. II. 1. Das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Der Prozessbevollmächtigten der Partei steht - anders als der Partei selbst - ein Beschwerderecht gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung zu. Ihre Beschwer ergibt sich regelmäßig aus dem Umstand, dass der Honoraranspruch des Rechtsanwalts streitwertabhängig ist und sich deshalb mit einer Heraufsetzung des Streitwerts regelmäßig erhöht (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2023 - 15 W 9/23 -, NJW-RR 2023, 844). 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Wert für das erstinstanzliche Klageverfahren in teilweiser Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 einheitlich auf € 7.000,00 festzusetzen ist. Für die Anträge zu 1 und zu 2 (Löschungsansprüche) ist jeweils ein Wert in Höhe von € 2.000,00 anzusetzen (a), für den Antrag zu 3 (Berichtigungsanspruch) ein Wert in Höhe von € 1.000,00 (b), für die Anträge zu 4 und zu 5 (Unterlassungsansprüche) jeweils ein Wert in Höhe von € 500,00 (c) und für den Antrag zu 6 (immaterieller Schadensersatz) ein Wert in Höhe von € 1.000,00 (d), so dass sich ein Streitwert in Höhe von € 7.000,00 ergibt. a. Für die Anträge zu 1 und zu 2 (Löschungsansprüche) ist entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils ein Wert in Höhe von € 2.000,00 anzusetzen. Der Wert dieser Anträge orientiert sich vor allem am wirtschaftlichen Interesse des Klägers, d. h. vorliegend an der Höhe seiner wirtschaftlichen Nachteile aus den Einträgen, vor denen er sich mit diesen Anträgen zu schützen suchte. Auch wenn in der Klageschrift im Streitfall die wirtschaftlichen Nachteile für den Kläger nur recht allgemein beschrieben werden ("[…] nicht möglich, einen Vertrag auf seinen Namen abzuschließen […]", S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d. A.), ist ein Wertansatz von jeweils € 2.000,00 angemessen (in diese Richtung etwa auch KG, Beschluss vom 02.11.2016 - 26 U 9/16 -, BeckRS 2016, 19888; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.09.2020 - 11 SV 38/20 -, BeckRS 2020, 45073: Festsetzung des Streitwerts auf € 2.000,00 für ein Löschungsbegehren "jedenfalls vertretbar"). Der Umstand, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29. November den Antrag zu Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die Streitwertentscheidung ohne Relevanz. Für den Wert der Gerichtsgebühren kommt es nämlich gemäß § 40 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung an. Eine übereinstimmende (Teil-)Erledigungserklärung nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. KG, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 -, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, NJW-RR 2017, 700, 702; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, juris), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren unzulässig sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2023 - 15 W 9/23 -, NJW-RR 2023, 844; OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2024 - 26 W 12/23 -, NJOZ 2025, 125; OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2024 - 10 W 12/23 -, BeckRS 2024, 22945; OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2019 - 8 W 8/19 -, Rdnr. 9, MDR 2019, 510; Beschluss vom 17.01.2019 - 8 W 24/19 -, NJW-RR 2019, 575; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 91a, Rdnr. 47; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3, Rdnr. 8; Elzer, in: Toussaint (Hrsg.), Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, Vorbemerkung zu den §§ 3-9, Rdnr. 9; Schneider, in: ders./Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG, Rdnr. 64). b. Die Bewertung des Antrags zu 3 (Berichtigungsanspruch) durch das Landgericht (€ 1.000,00) ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde auch nicht gesondert angegriffen. c. Auch in Bezug auf die Bewertung der Anträge zu 4 und zu 5 (Unterlassungsansprüche) ist die entsprechende Bewertung durch das Landgericht (jeweils € 500,00) rechtsfehlerfrei. Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach - wie im Streitfall geltend gemacht - bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 -, NJW 2017, 814, 815 f.; Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24 -, NJW-RR 2025, 382, 383). Das Gefährdungspotenzial ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 -, NJW 2017, 814, 815 f.; Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24 -, NJWRR 2025, 382, 383). Schließlich darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, MMR 2021, 235, 235; Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24 -, NJW-RR 2025, 382, 383). Nach diesen Grundsätzen ist die erfolgte Festsetzung des Wertes der Unterlassungsanträge auf insgesamt € 1.000,00 (2 x € 500,00) sachgerecht. Insbesondere finden sich in der Klageschrift keine Anhaltspunkte, warum hier von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen auszugehen sein sollte. Hinzu kommt noch, dass zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation der Wert der Unterlassungsanträge nicht höher liegen kann als der Wert der entsprechenden Löschungsanträge, sondern vielmehr einen Bruchteil des Wertes der entsprechenden Löschungsanträge beträgt. d. Die Bewertung des Antrags zu 6 (immaterieller Schadensersatz) durch das Landgericht (€ 1.000,00) ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG), sind weder eine Kostenentscheidung noch eine Festsetzung eines Gegenstandswertes veranlasst.