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Beschluss

3 W 26/24

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0916.3W26.24.00
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Leitsätze
Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne. Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat oder dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch abgetreten wurde.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2024 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. Juli 2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 30. August 2024 wird als unzulässig verworfen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2024 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. Juli 2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 30. August 2024 wird als unzulässig verworfen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Parteien haben um etwaige Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung einer mit der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung gestritten. Die Klägerin wurde im ersten Rechtszug von der X & Y Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwaltlich vertreten (Amtsgericht Köln HRB ...). Mit Urteil vom 8. Juli 2024 wies das Landgericht die Klage ab (Bl. 541 ff. d. A.) und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tage auf € 11.600,00 fest (Bl. 559 f. d. A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2024 (Bl. 574 ff. d. A.) zeigte die Beschwerdeführerin - die Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Amtsgericht Köln HRB ...) - unter Vorlage einer undatierten Vollmacht (Bl. 577 d. A.) die Übernahme der Vertretung der Klägerin an. Zugleich legte die Beschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2024 „im eigenen Namen“ Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf € 16.234,20 festzusetzen. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin u. a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 2017 in der Sache IV ZR 384/14. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 24. Juli 2024 (Bl. 574 f. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2024 (Bl. 598 f. d. A.) nicht ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, die sofortige Beschwerde sei bereits unzulässig, da es an einer Beschwer der Beschwerdeführerin fehle. Beschwert sei nämlich nur der Rechtsanwalt, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben habe. Auch der Rechtsanwalt, dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch übertragen worden sei, sei beschwerdeberechtigt. Hier hätten die die Beschwerde einlegenden Prozessbevollmächtigten im Rahmen der ersten Instanz einen Gebührenanspruch jedoch nicht erworben. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die erforderliche Beschwer nicht gegeben ist. Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2011 - 5 W 142/11 -, BeckRS 2011, 19464; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl (Hrsg.), BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 01.06.2025, § 68 GKG, Rdnr. 49). Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat (vgl. etwa OLG Neustadt, Beschluss vom 17.02.1964 - 2 W 6/64 -, Rpfleger 1966, 353; Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2. Aufl. 1998, S. 103; Laube, a. a. O., § 68 GKG, Rdnr. 49). Ebenso ist der Rechtsanwalt, dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch abgetreten wurde, beschwerdeberechtigt (vgl. etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 22.02.2016 - 9 W 148/15 -, BeckRS 2016, 04549; Laube, a. a. O., § 68 GKG, Rdnr. 49). Im Streitfall ist nach dem Akteninhalt allein der X & Y Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein Gebührenanspruch für den ersten Rechtszug entstanden. Die Beschwerdeführerin hingegen wurde offenbar erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatiert. Auch ist nicht ersichtlich, dass die X & Y Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Beschwerdeführerin den im ersten Rechtszug entstandenen Gebührenanspruch abgetreten haben könnte. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin keinen dahingehenden Vortrag gehalten, obwohl bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss diese Denkmöglichkeit aufgezeigt hatte. Mit Blick auf die unterschiedlichen Handelsregisternummern der beiden Rechtsanwaltsgesellschaften ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Rechtsnachfolgerin der X & Y Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt zwar nur für statthafte Beschwerden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.09.2016 - I ZB 70/16 -, BeckRS 2016, 17383; Beschluss vom 30.03.2021 - I ZB 36/20 -, GRUR-RS 2021, 11836; Beschluss vom 23.03.2022 - I ZB 12/22 -, BeckRS 2022, 8078; Senat, Beschluss vom 27.09.2024 - 3 W 12/24 -, Entscheidungsumdruck, S. 5; Beschluss vom 02.06.2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, 1088; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 -, BeckRS 2019, 15648; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22 -, BeckRS 2022, 13272). Im Streitfall ist die Beschwerde grundsätzlich statthaft, jedoch - wie oben ausgeführt - im konkreten Einzelfall unzulässig. Für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels reicht es nämlich bereits aus, wenn es gegen eine Entscheidung überhaupt - also ohne Rücksicht auf besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen - gegeben ist (vgl. etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 24.10.1983 - GmS - OGB 1/83 -, NJW 1984, 1027, 1028; BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612; Seiler, in: Thomas/Putzo, 46. Aufl. 2025, Vorb. § 511 ZPO, Rdnr. 15). In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), immer gegeben und damit statthaft. Fehlt die erforderliche Beschwer im Einzelfall, führt dies lediglich zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde, nicht jedoch dazu, dass diese von vornherein unstatthaft ist (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612; Senat, Beschluss vom 02.06.2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, 1088; Schneider, NJW 2011, 2628, 2630). Es geht bei der Beschwer nämlich darum, ob das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Einzelfall unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1968 - IV ZR 594/68 -, BGHZ 50, 261, 262 f.; BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612), nicht um die Frage, ob grundsätzlich ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.