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Beschluss

3 W 6/25

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1013.3W6.25.00
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Leitsätze
Ein medizinischer Sachverständiger kann nicht mit Erfolg allein deshalb abgelehnt werden, weil er eine Partei einmalig behandelt hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11. März 2025 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. Februar 2025 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. März 2025 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein medizinischer Sachverständiger kann nicht mit Erfolg allein deshalb abgelehnt werden, weil er eine Partei einmalig behandelt hat. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11. März 2025 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. Februar 2025 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. März 2025 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten um einen von dem Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschaden in Höhe von € 17.053,55 nebst näher bezeichneter Zinsen. Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am 22. Dezember 2018 verletzte sich der Kläger am rechten Handgelenk. Zu diesem Zeitpunkt lag bei dem Kläger bereits eine Vorerkrankung in Form eines „Handgelenksganglion rechts" vor. Der Kläger befand sich damals in Ausbildung zum Zollsekretär-Anwärter. Der Kläger behauptet u. a., dass er aufgrund des Vorfalls vom 22. Dezember 2018 in dem Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis zum 3. Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Des Weiteren behauptet er, aufgrund der bei dem genannten Vorfall erlittenen Verletzungen am Handgelenk nicht in der Lage gewesen zu sein, an den schriftlichen Klausuren im Januar 2019 teilzunehmen. Mit Beweisbeschluss vom 30. Oktober 2023 (BI. 220 ff. d. A.) entschied das Landgericht, zu den o. g. Behauptungen ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei wurde dem - bei Erlass des Beschlusses noch zu benennenden Sachverständigen - u. a. aufgegeben, die Ursächlichkeit des Handgelenksganglions für die behauptete Unmöglichkeit der Klausurteilnahme zu prüfen. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, die Ärzte, die ihn zwischen dem 22. Dezember 2018 und dem 3. Februar 2019 sowie im Zeitraum davor wegen des Handgelenkganglions behandelt haben, zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (BI. 225 d. A.) benannte die Landesärztekammer Hessen als mögliche Sachverständige Herrn K (Klinikum1) und Herrn L (Stellvertretender Direktor der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, Klinikum2). Das Landgericht übersandte dieses Schreiben den Parteien mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (BI. 229 d. A.) und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die bei dem Kläger angeforderte Liste der behandelnden Ärzte wurde durch diesen mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Dezember 2023 übersandt (BI. 231 ff. d. A.) und führte u. a. unter Ziffer 4 die Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, Klinikum2 (J) auf. Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (BI. 237 d. A.) bestellt das Landgericht Herrn K zum Sachverständigen. Nachdem dieser mit Schreiben vom 15. Februar 2024 fehlende zeitliche Kapazitäten mitteilte, bestellte das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2024 (BI. 245 f. d. A.) - unter Entbindung des bisherigen Sachverständigen - sodann Herrn L zum Sachverständigen. Mit Schreiben vom 18. April 2024, das beim Landgericht am 26. April 2024 einging, legte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vor. Einleitend gar er an, dass sich das Gutachten auf die zur Verfügung gestellte Gerichtsakte und die darin enthaltenen Krankenunterlagen sowie die zusätzlich nachgeforderten Unterlagen, die zur Begutachtung erforderlich gewesen seien - namentlich insbesondere die MRT-Untersuchungen des Handgelenks vom 9. Juni 2017 und vom 4. Januar 2019 - stütze (S. I f. des Gutachtens). Wegen des weiteren Inhalts wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18. April 2024 (BI. 259 ff. d. A.) verwiesen. Das Landgericht gab den Parteien mit Verfügung vom 30. April 2024 Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Die insoweit gesetzte Frist verlängerte das Landgericht für die Beklagte mehrfach, zuletzt bis zum 24. Juli 2024 (BI. 289 d. A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2024 erklärte die Beklagte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass es unangebracht sei, wenn für eine gerichtliche Begutachtung ein Oberarzt des behandelnden und auch operierenden Klinikums2 beauftragt werde. In diesem Zusammenhang sei anzunehmen, dass eine Prüfung nicht neutral und unvoreingenommen erfolge und eine abweichende Beurteilung zu bestehenden Befundberichten des Klinikums2 nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus weise das Gutachten auch qualitative Mängel auf, welche den Verdacht der fehlenden Objektivität begründeten: So fehle es an wesentlichen Informationen und Vorbefunden hinsichtlich des Verlaufs des Ganglions bis Dezember 2018. Auch seien die vom Kläger subjektiv angegebenen Beschwerden fehlerhaft als objektive Diagnosen behauptet worden. Insoweit mangele es insbesondere an objektiven Verletzungsanzeichen und Vorbefunden, welche eine gutachterliche Feststellung einer „Distorsion" sowie „Ödem Bildung" belegen würden. Insoweit handele es sich um Vermutungen des Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten des Befangenheitsgesuchs wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2024 (BI. 293 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte fügte dem Anwaltsschriftsatz eine eigens eingeholte gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage von M bei (BI. 326 ff. d. A.). Das Landgericht gab dem Kläger zu dem genannten Schriftsatz nebst Anlagen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 7. November 2024 (BI. 350 d. A.) räumte das Landgericht dem Sachverständigen L Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24. Juli 2024 ein. Insbesondere forderte es den Sachverständigen dazu auf, sich dazu zu äußern, ob und inwieweit weitere Unterlagen zum Zwecke der Beantwortung der Beweisfragen einzuholen waren; ferner, ob und inwieweit sich die im Rahmen des Gutachtens in Bezug genommenen Unterlagen, Berichte und sonstigen Dokumentationen sämtlich aus der Gerichtsakte ergäben hätten oder dem Gutachten beigefügt gewesen seien. Der Sachverständige L nahm hierzu mit Schreiben vom 1, Dezember 2024 Stellung (BI. 352 ff. d. A.). Hinsichtlich des Befangenheitsgesuchs merkte der Sachverständige an, dass der Kläger an dem Klinikum2 behandelt wurde, er jedoch davon ausgegangen sei, dass dies den Parteien bekannt gewesen sei. Eine Behandlung durch ihn als behandelnden Arzt sei hierbei nach Durchsicht der Unterlagen aber nicht erfolgt. Er habe lediglich bei dem operativen Eingriff am 21. Januar 2021 als Assistent ohne Behandlungsverantwortung ausgeholfen. Dies sei der Grund, weshalb er eine Begutachtung auch nicht abgelehnt habe. Nach Gutachtenerstellung habe sich der Kläger nochmals am 26. Juni 2024 im Klinikum2 vorgestellt, wiederum sei jedoch keine Behandlung durch den Sachverständigen erfolgt, noch sei ihm dies vor der Anfrage des Landgerichts bekannt gewesen. Im Hinblick auf die den Inhalt des Gutachtens betreffenden Einwendungen der Beklagten erklärte der Sachverständige, er habe - da er nicht in die Behandlung des Klägers eingebunden gewesen sei - die Begutachtung retrospektiv anhand der vorhandenen medizinischen Befunde vorgenommen. Hierbei habe er die erhobenen Befunde, insbesondere die vom 27. Dezember 2018 und vom 7. Januar 2019, als Hinweis auf eine Beschwerdeeskalation aufgefasst und daher eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. Dezember 2018 bis zum 3. Februar 2019 infolge des Ereignisses vom 22. Dezember 2018 als nachvollziehbar angesehen (BI. 352 d. A.). Zu dem Fragenkatalog der Beklagten aus dem Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2024 nahm der Sachverständige sodann im Einzelnen Stellung (BI. 354 ff. d. A.). Daraufhin wiederholte die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Februar 2025 ihr Befangenheitsgesuch. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Stellungnahme des Sachverständigen könne die aufgeworfenen Bedenken und Befürchtungen nicht ausräumen. So sei u. a. die Ausführung des Sachverständigen, dass er bei der Operation am 21. Januar 2021 lediglich als Assistent ohne Behandlungsverantwortung mitgewirkt habe, irreführend, da er als „Schwerpunkt-Leiter der handchirurgischen Abteilung des Klinikums2 maßgebliche und federführende Verantwortung für alle Behandlungen in seinem Fachbereich trage. Das Ergänzungsgutachten weise überdies weiterhin qualitative Mängel auf, die den Verdacht fehlender Objektivität ergänzend begründeten. Unter Missachtung wesentlicher Kriterien einer neutralen Begutachtung seien Unfallanamnese und Schmerzangaben als wesentliche Gründe für die Diagnose der Distorsion herangezogen worden, obgleich sämtliche objektive Verletzungszeichen hierfür fehlten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Februar 2025 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen L zurück. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 24. Juli 2024 sei verspätet erfolgt. Auch soweit das Ablehnungsgesuch sich auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens beziehe, bleibe es ohne Erfolg In Bezug auf den Sachverständigen bestehe keine Besorgnis der Befangenheit Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (BI. 537 ff. d. A.) verwiesen. Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2025 zugestellten Beschluss erhob die Beklagte am 11. März 2025 sofortige Beschwerde Zur Begründung hat die Beklagte u. a. ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei nicht verspätet. Bei Ernennung des Sachverständigen habe sich per se noch kein grundsätzlicher Befangenheitsgrund ergeben. Allein die Stellung des Sachverständigen als Arzt aus dem behandelnden Klinikum stelle aus Sicht eines medizinischen Laien zunächst nicht zwingend einen Nachteil dar. So sei „die hiesige Klinik" zum Beispiel sehr groß, so dass es durchaus sein könne, dass die einzelnen Ärzte sich vielleicht gar nicht kennen würden und nahezu nichts miteinander zu tun hätten. Auch ergebe sich aus Laiensicht per se auch in einem solchen Fall nicht zwingend die Sorge einer fehlenden Neutralität. Daher habe es sich bei Benennung nicht aufgedrängt, dass eine Befangenheit vorliegen könnte. Dass es in der Medizinwelt ein absolutes „no go" darstelle, in einem derartigen Fall den Gutachtenauftrag anzunehmen, habe sich erst durch das Hinzuziehen des medizinischen Beraters bei Bewertung des schriftlichen Gutachtens ergeben. Erst da sei für die Beklagte deutlich geworden, dass durch ein solches Vorgehen eklatant gegen medizinische/ethische Grundsätze verstoßen worden sei. Im konkreten Fall sei zudem „viel entscheidender, dass sich erst im Rahmen der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Zusammenschau der Umstände der wirkliche Befangenheitsgrund ergeben" habe, nämlich, wie nahe der Gutachter eigentlich am ganzen Behandlungsgeschehen sei, und dass er eben gerade die Fehler mache, die ein Gutachter mache, „der gleichzeitig irgendwie auch Behandelnder" gewesen sei oder dem Behandlungsgeschehen nahe stehe. Als Behandelnder sei es vollkommen in Ordnung, (sinngemäß) festzustellen: „Der Patient sagt, er hat Schmerzen, also hat er die auch und da muss etwas sein und das muss behandelt werden". Denn es seien aus ärztlicher Sicht auch rein subjektive Beschwerden ggf. behandlungsbedürftig. Als Gutachter verbiete sich das hingegen, weil dann der Gutachter zum reinen Mittelsmann des Anspruchstellervortrags für die Begründung des Anspruchs werde, in dem er das als „Tatsache" feststelle, was der Patient ihm erzählt habe. Die Ansicht, dass keine unmittelbare Behandlung des Klägers durch den Sachverständigen erfolgt sei, teile die Beklagte nicht. Der Sachverständige habe sogar an einer Operation teilgenommen. Dass er hier vermeintlich ohne Behandlungsverantwortung teilgenommen habe, sei irrelevant, denn die Brille eines behandelnden Arztes könne der Sachverständige gleichwohl nicht ablegen - was sich eben durch seine schriftlichen Ausführungen ergeben habe. Insofern könne man also darüber diskutieren, ob einerseits der Umstand, dass der Sachverständige in der behandelnden Klinik arbeite und andererseits der Umstand, dass der Sachverständige sich - wie ein Behandler - auf rein subjektive Angaben des Klägers stütze, für sich jeweils betrachtet einen Befangenheitsgrund darstellten. In der Zusammenschau ergebe sich hier aber das Bild, dass ein ehemaliger Arzt des Klägers, der womöglich auch den Entscheidungen seiner Kollegen in der Klinik nahestehe, es nicht schaffe, eine übliche objektive Darstellung der Umstände vorzunehmen und die „Behandler-BriIIe" abzunehmen. In der Zusammenschau stelle dies nunmehr - seit Kenntnis der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen - einen hinreichenden Grund dar, der in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sei, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu wecken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 11. März 2025 Bezug genommen (BI. 559 ff. d. A.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2025 (BI. 563 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt Il. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 5 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (1), insbesondere binnen der Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. I ZPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu Recht abschlägig beschieden hat (2). 1. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat die Beklagte hier gewahrt. Das erste Ablehnungsgesuch ist bei dem Landgericht am 24. Juli 2024 und damit vor Ablauf der bis zum 24. Juli 2024 verlängerten Frist eingegangen, welche das Landgericht zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen L vom 18. April 2024 gesetzt hatte. Dies war rechtzeitig. Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach S 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt dieses Gutachtens auseinandersetzen musste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 NJW 2005, 1869, 1870; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16 -, juris; Beschluss vom 18.01.2018 - 8 W 28/17 -, juris). Entsprechendes gilt für das zweite Ablehnungsgesuch, das bei dem Landgericht am 19. Februar 2025 und damit vor Ablauf der bis zum 20. Februar 2025 verlängerten Frist eingegangen ist, welche das Landgericht zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen L vom 1. Dezember 2024 gesetzt hatte. 2. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen L in der Sache keinen Erfolg hat. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12 -, NJW-RR 2013, 851; Beschluss vom 06.06.2019 - III ZB 98/18 NJW 2020, 691; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16 -, juris). Nach diesen Maßstäben besteht in Bezug auf den Sachverständigen L nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein Ablehnungsgrund kann nicht lediglich darin gesehen werden, dass eine Partei in ärztlicher Behandlung des Sachverständigen gewesen ist. Vielmehr müssen noch besondere Gründe hinzutreten, die ein Misstrauen rechtfertigen können, was insbesondere bei einer länger dauernden Behandlung und einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient der Fall sein kann. Ein medizinischer Sachverständiger kann also nicht mit Erfolg allein deshalb abgelehnt werden, weil er eine Partei einmalig behandelt hat (in diesem Sinne etwa OLG Köln, Beschluss vom 17.01.1992 - 19 W 59/91 VersR 1992, 517; LSG Sachsen, Beschluss vom 28.03.2001 -L 1 B 107/00 VJ -, BeckRS 2001, 166333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.2014 - 4 W 90/14 BeckRS 2015, 8496; OVG Saarlouis, Urteil vom 14.05.2019 - 1 A 102/16 BeckRS 2019, 9100, Tz. 73 (insoweit nicht in NVwZ-RR 2019, 1007, abgedruckt); OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.03.2022 - 20 W 268/21 -, BeckRS 2022, 54028, Tz. 40; Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2015, § 406, Rdnr. 20; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 406 ZPO, Rdnr. 9). So liegt es auch hier. Der Sachverständige hat den Kläger lediglich einmal behandelt, nämlich als Assistent im Rahmen der Operation vom 21. Januar 2021, bei der dem Kläger das Rezidivganglion und ein beginnendes Ganglion zwischen den Bandstrukturen entfernt wurde (s. S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 1. Dezember 2024, BI. 353 d. A.). Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen ist hingegen nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts die Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis zum 3. Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist (Ziff. 1) und ob er aufgrund der am 22. Dezember 2018 erlittenen Verletzungen am Handgelenk im Januar 2019 nicht in der Lage gewesen ist, an den schriftlichen Klausuren teilzunehmen (Ziff. 2). Diese Fragestellungen haben mit der ärztlichen Tätigkeit des Sachverständigen im Januar 2021 - also etwa zwei Jahre nach dem Ende des vom Beweisbeschluss abgedeckten Zeitraums - nichts zu tun. Es kommt noch hinzu, dass es sich im Streitfall nicht um ein Arzthaftungsverfahren handelt. Der Sachverständige soll also nicht etwa die Frage beantworten, ob die Behandlung des Klägers durch das für das Klinikum2 tätige medizinische Personal Ende 2018/Anfang 2019 behandlungsfehlerhaft erfolgt ist oder nicht. Soweit die Beklagte eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen allein aus dessen Tätigkeit im Klinikum2 herleiten will, ist dieser Einwand - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - bereits verspätet, § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden verhindert war, diesen Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dass der Kläger am 14. Januar 2019, am 12. Juni 2019 und am 21. Januar 2021 in der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums2 behandelt worden war, ergab sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen K 3 (BI. 28 d. A.), K 4 (BI. 29 f. d. A.) und K 5 (BI. 31 ff. d. A.). Zudem hatte der Kläger auch das Attest der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Klinkums2 vom 9. Januar 2020 (Anlage K 7, BI. 37 d. A.) und zu einem späteren Zeitpunkt noch das Attest derselben Klinik vom 9. Juni 2021 (BI. 126 f. d. A.) vorgelegt. Dass es sich bei dem Sachverständigen um den stellvertretenden Direktor der Klinik für Hand-, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums2 handelt, ergab sich bereits aus dem den Parteien in Abschrift übersandten Schreiben der Landesärztekammer Hessen an das Landgericht vom 6. Dezember 2023 (BI. 225 d.A.). Damit war der Beklagten im Zeitpunkt des Erhalts des die Bestellung betreffenden Beschlusses des Landgerichts bekannt, dass mit L ein Sachverständiger bestellt worden war, der in der Klinik tätig ist, in der der Kläger mehrfach vorstellig geworden war. Allein auf diese Tatsachenkenntnis kommt es im Streitfall an. Soweit die Beklagte dem Sachverständigen vorwirft, im Gutachten fehle „eine exakte Wiedergabe der vorbestehenden Beschwerden und Funktionsstörung" (S. 4 des Anwaltsschriftsatzes vom 24.07.2024, BI. 295 d. A.), das Gutachten enthalte „inhaltliche Fehler" (a. a. O.) und auch im Ergänzungsgutachten fänden sich „Unzulänglichkeiten" (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 19.02.2025, BI. 518 d. A.), trägt dies nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Etwaiger Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Sachverständigengutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein jedoch nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 178/01 juris; Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 NJW 2005, 1869, 1870; Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08 NJW-RR 2011, 1555, 1556; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16 juris; Beschluss vom 12.10.2017- 8 W 19/17 -, juris). Derartige Vorwürfe begründen nämlich von vornherein nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil sie nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffen. Der möglicherweise mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen oder dessen eventuell fehlender Sachkunde sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Landgericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche und ähnliche (etwaige) Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 NJW 2005, 1869, 1870; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16 -, juris; Beschluss vom 12.10.2017 - 8 W 19/17 juris). Entsprechendes gilt auch für die Vorwürfe der Beklagten, der Sachverständige habe Beschwerden, „die nur subjektiv vom Kläger angegeben" würden, als objektive Diagnosen eingeordnet (S. 4 des Anwaltsschriftsatzes vom 24.07.2024, BI. 295 d. A.) und die bisherigen Diagnosen „ohne seriöse und neutrale Überprüfung" oberflächlich übernommen (S. 7, BI. 298 d. A.). Soweit der Sachverständige im Übrigen Anknüpfungstatsachen wie etwa Angaben des Klägers gegenüber dem behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder anderes zugrunde legt, deren Berücksichtigung das Gericht - etwa weil unbewiesen oder widerlegt - ggf. für falsch hält, ist es Sache des Gerichts, dem Sachverständigen die richtigen Anknüpfungstatsachen an die Hand zu geben (§ 404a Abs. 3 ZPO) und im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder der Anhörung des Sachverständigen den aufgrund anderer Anknüpfungstatsachen neuen Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf das Gutachten vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu klären (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.1997 - VI ZR 86/96 NJW 1997, 1446, 1447). Überdies besteht der von der Beklagten postulierte Gegensatz - der Arzt nehme Angaben seines Patienten als gegeben hin, während der Sachverständige diese kritisch hinterfragen müssen - in dieser Form nicht: Auch ein Arzt darf nicht „blind" auf die Aussagen und die Selbsteinschätzung des Patienten vertrauen (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2012 - 5 U 857/11 VersR 2012, 1041, 1043; Förster, in: Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 74. Edition, Stand: 01.05.2025, S 823, Rdnr. 802). Schließlich kann der erkennende Einzelrichter des Senats den Einwand der Beklagten, das Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2024 sei auf jeder Seite durch „N" signiert, was suggeriere, dass dieses Ergänzungsgutachten nicht durch den Sachverständigen, sondern „durch einen anderen Arzt (vielleicht den ebenfalls in der Klinik angestellten Nicht-Handchirurgen N)" erstellt und letztlich auch verantwortet worden sei (S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 19. Februar 2025, BI. 519 d. A.), nicht nachvollziehen. Sowohl das in den Gerichtsakten befindliche Gutachten vom 18. April 2024 als auch das Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2024 tragen die Unterschrift des Sachverständigen. Auch ansonsten gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte, die dafürsprechen könnten, dass der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass darin der Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann. Im Übrigen nimmt der erkennende Einzelrichter des Senats zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug. Nach alledem ergibt sich auch aus einer Gesamtschau keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen eine ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung etwa BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233). Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, denn die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 ist eine Pauschalgebühr (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13 juris; Beschluss vom 06.05.2019 - 8 W 13/19 -, NZFam 2019, 686, 689; Beschluss vom 10.09.2021 - 26 W 15/21 juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10 -, juris; Schneider, NZFam 2018, 1106; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 406, Rdnr. 21). Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Die Frage, inwieweit die Besorgnis der Befangenheit durch die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten begründet ist, ist eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat und die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bedarf.