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Beschluss

30 W 28/25

OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0402.30W28.25.00
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Leitsätze
Kann die nachträgliche Festsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzter Kosten gem. § 106 Abs. 2 ZPO (ohne zusätzliche Kosten) durchgeführt werden, fehlt einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 19.02.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht Frankfurt am Main vom 04.02.2025 Az.: -2-30 O 222/21- wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 604,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann die nachträgliche Festsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzter Kosten gem. § 106 Abs. 2 ZPO (ohne zusätzliche Kosten) durchgeführt werden, fehlt einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis. Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 19.02.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht Frankfurt am Main vom 04.02.2025 Az.: -2-30 O 222/21- wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 604,04 Euro festgesetzt. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.02.2025 auf den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.10.2024 entsprechend der Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 11.09.2024, nach welchen die Kläger die Kosten des Rechtstreits zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 zu tragen haben, die von den Klägern an die Beklagten erstattenden Kosten auf 604,04 Euro festgesetzt. Gegen diesen am 06.02.2025 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.02.2025 eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 19.02.2025, mit welchen sie geltend machen, dass ihre Kosten nicht berücksichtigt worden seien. Einen Kostenfestsetzungsantrag haben sie trotz der unter Fristsetzung erfolgten Aufforderung gemäß § 106 Abs. 2 ZPO nicht gestellt. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger hätten ihr Ziel, die nachträgliche Berücksichtigung ihrer Kosten, einfacher und billiger erreichen können. Einem kostenverursachenden Rechtsmittel, das nur eine Nachliquidation zum Ziel hat, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn dasselbe Ziel durch einen kostenfreien nachträglichen Festsetzungsantrag erreicht werden kann (vgl. LAG Hessen, BeckRS 2016, 65497 Rn. 4-6). Auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt der Antragsgrundsatz (308 Abs.1 ZPO). Da die Kläger trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bis heute ihre Kosten nicht angemeldet haben, erschöpft die sodann ergangene Entscheidung den damals vorliegenden Antrag. Die Festsetzung der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzten Kosten kann gemäß § 106 Abs. 2 ZPO unbeschadet der bereits zugunsten der Beklagten festgesetzten Kosten durchgeführt werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2005 - 8 W 22/05 -, Rn. 1 - 3, juris). Wenn die Kostenfestsetzung hingegen nachträglich im Kostenausgleichsverfahren erfolgen würde, hätte dies zur Folge, dass für das Beschwerdeverfahren Anwaltsgebühren anfallen (VV 3500 RVG), während das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger kostenfrei ist. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten hätten die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 2 ZPO ohnehin selbst dann zu tagen, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund einer nachträglich eingereichten Kostenrechnung antragsgemäß geändert würde. Die getrennte Festsetzung ihrer Kosten außerhalb des Beschwerdeverfahrens und ohne Kostenausgleichung ist daher für die Beschwerdeführer das kostengünstigere Verfahren (vgl. OLG Hamburg, MDR 2005, 1138; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 519). In diesem Nachfestsetzungsverfahren kann der Antragsteller mit seinem gem. § 106 ZPO zuvor festgesetzten Saldo aufrechnen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 106 Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 RVG.