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Beschluss

30 W 158/25

OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1017.30W158.25.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2024 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2024 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt. I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2024 hat das Landgericht die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 26.06.2024 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.504,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2024 festgesetzt. Mit einem am 17.12.2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm am 11.12.2024 zugestellt worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt und gerügt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen sei, ohne dass die Beklagte vorher angehört worden sei. Zur Begründung hat er weiterhin ausgeführt, es sei keine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen, sondern nur eine reduzierte Gebühr von 0,5 gemäß Nr. 3105 VV RVG. Die Voraussetzungen der Sondervorschrift Nr. 3105 VV RVG seien erfüllt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 sei nur die Klägerin vertreten gewesen, deren Vertreter lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil gestellt habe. Ausweislich des Gerichtsprotokolls hätte keine Erörterung mit dem Gericht stattgefunden. Vielmehr habe der Klägervertreter lediglich auf die erfolgte Teilzahlung der Beklagten hingewiesen und seinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils - ohne Erörterung mit dem Gericht - an die veränderte Sachlage angepasst. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Sondervorschrift von Nr. 3105 VV RVG erfüllt seien, sei kein Raum für eine Anwendung der allgemeinen Vorschrift von Nr. 3104 VV RVG. Es sei somit eine Terminsgebühr in Höhe von nur 0,5 festzusetzen. Ebenfalls nicht festsetzungsfähig seien die beantragten Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG und das ebenfalls beantragte Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG. Nach § 91 Abs. 2 ZPO seien die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur insoweit festzusetzen, als "die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig" gewesen seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Nach § 29a Abs. 1 ZPO sei Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand gewesen. Die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei habe auch in Frankfurt am Main einen Standort. Für einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils sei die Anreise eines in Stadt1 ansässigen Anwalts keinesfalls notwendig, vielmehr hätte auch einer der in Frankfurt ansässigen Kollegen diesen Termin problemlos übernehmen können. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). 2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Die Einwendung der Beklagten, ihr sei - was der Fall ist - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht rechtliches Gehör zum entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin gewährt worden, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. aa) Allerdings entspricht es nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen, ohne den Gegner des die Kostenfestsetzung Beantragenden zuvor zu dem Kostenfestsetzungsantrag anzuhören. Ein derartiges Vorgehen mag einer aus Vereinfachungsgründen gewählten weit verbreiteten Praxis entsprechen; es ist gleichwohl mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu vereinbaren. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (BVerfG NVwZ 2009, 580). Liegt - wie hier - keiner dieser Ausnahmefälle vor, gebieten es rechtsstaatliche Grundsätze, den Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören (OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1500). Die vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gebotene Anhörung des Kostenfestsetzungantragsgegners darf auch in "einfachen" Fällen nicht unterbleiben. Der rechtliche Grundsatz, den Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören, erfährt insoweit keine Einschränkung. Der von einer belastenden staatlichen Maßnahme Betroffene muss auch bei einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage Gelegenheit erhalten, seine Rechtsposition darzustellen, und darf nicht mit der Entscheidung über einen Antrag der Gegenpartei überrascht werden, den er nicht kennt. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Ob der Kostenfestsetzung ein einfacher und zweifelsfreier Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, lässt sich überdies regelmäßig erst nach Anhörung des Antragsgegners sicher feststellen (OLG Düsseldorf MDR 2011, 1500 m. w. N.) bb) Der Mangel des rechtlichen Gehörs ist allerdings im Zusammenhang mit dem Abhilfe- und Beschwerdeverfahren geheilt worden. (1) Ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör erfolgt, kommt es regelmäßig darauf an, ob dieser sich ausgewirkt hat. Denn ein derartiger Verfahrensfehler, der keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung hat, zwingt nicht zu deren Abänderung oder gar Aufhebung, wie sich aus § 321a ZPO herleiten lässt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine Entscheidung aber nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis geführt hätte (BVerfG BVerfGE 62, 392; BVerfGE 89, 381). Dabei ist anerkannt, dass das Fehlen des rechtlichen Gehörs durch dessen Gewährung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann eintreten, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfG BVerfGE 5, 22). Letzteres ist im Beschwerdeverfahren und auch bereits im vorgelagerten Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) der Fall, da diese keine Präklusion von ergänzendem und neuem Vorbringen kennen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 104 Rn. 3). Die Nachholung des rechtlichen Gehörs entspricht auch rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie § 321 a ZPO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen ist (BVerfG NVwZ 2009, 580 m. w. N.). (2) Danach ist vorliegend Heilung eingetreten. Die Beklagte konnte, nachdem ihr der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zugänglich gemacht worden war, ihre Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung vorbringen, was auch geschehen ist. b) Der Klägervertreter beansprucht zu Recht die volle Terminsgebühr (1,2) nach dem für den Verhandlungstermin vom maßgeblichen Streitwert. aa) In dem Termin war die Beklagte säumig. Nach Nr. 3105 VV-RVG kann nur die reduzierte Terminsgebühr beansprucht werden, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird. Die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht hingegen dann, wenn der Klägervertreter über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert und entsprechend anpasst (BGH NJW 2007, 1692). Die Antragsänderung muss keineswegs immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und dient jedenfalls auch den Interessen der durch das Versäumnisurteil betroffenen, nicht erschienenen Partei. Es ist nicht einzusehen, warum die beklagte Partei bei einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil die auf der Erörterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht genau so tragen soll, wie wenn das Versäumnisurteil auf Grund eines Termins ergangen wäre, in dem beide Parteien ordnungsgemäß vertreten waren. Eine weitere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar gewesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erreichen (BGH NJW 2007, 1692 Rn. 10) bb) Ob im Streitfall eine solche Erörterung stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach § 104 Abs.2 ZPO ist der beantragte Gebührenansatz glaubhaft zu machen. Das Sitzungsprotokoll reicht insoweit nicht aus. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Klageanträge modifiziert wurden. Es kommt darauf an, ob dem eine Erörterung vorausging. Es genügt nach den dargelegten Grundsätzen nicht, wenn der Anwalt seine Anträge aus eigenem Antrieb abändert. Entscheidend ist, ob er einen durch den Termin verursachten höheren Aufwand hat, der über die bloße Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG genannten Anträge hinausgeht. Dies kann nicht angenommen werden, wenn er den Termin lediglich dazu nutzt, einen irrtümlich ungenau oder zu weitgehenden angekündigten Antrag abzuändern, ohne dass dies Gegenstand von Erörterungen war (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2017, 120433 Rn. 7). cc) Im Beschwerdeverfahren hat der Klägervertreter nunmehr durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass in dem Termin eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Er hat anwaltlich versichert, dass er erklärt habe, den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen, wobei ihm die Klägerin am 24.06.2024 den Eingang von rund 21.500,00 € mitgeteilt habe und insoweit Klageerledigung eingetreten sei. Er habe deshalb erklärt, dass sich der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auf einen geänderten Klageantrag beziehen solle, den er habe verlesen wollen. An dieser Stelle habe der Vorsitzende eingewandt, bevor er dies zu Protokoll nehmen wolle, sei zu prüfen, ob die Klageänderung dem Erlass eines solchen Versäumnisurteils entgegenstehe. Er, der Klägervertreter, habe geantwortet, dass dies nach seiner am Tag zuvor durchgeführten Prüfung zulässig sei. Der Vorsitzende habe dies zur Kenntnis und sich dann seinem (PC-)Bildschirm zugewandt und - so habe es aus anwaltlicher Perspektive ausgesehen - zu dieser Frage recherchiert. Jedenfalls habe er sich sinngemäß geäußert, dass dies wohl gehe, woraufhin er, der Klägervertreter, sinngemäß gemeint habe, es sei ja auch zweckwidrig, wenn der Beklagte durch eigenes Handeln eine Klageänderung zwingend veranlasse und ihn dies mit dem Nichterlass eines Versäumnisurteils belohne. Dem habe der Vorsitzende zugestimmt. Dies stellt eine Erörterung der Sach- und Rechtslage dar. Eine Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes für den Klägervertreter ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht möglich. bb) Die anwaltliche Versicherung ist für die Glaubhaftmachung ausreichend (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 19.1.2015 - 1 W 18/15, juris). Unschädlich ist, dass in der Sitzungsniederschrift über den Termin die Erörterung nicht protokolliert wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2007, 2493; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 120433 Rn. 7). c) Erfolglos sind auch die Einwände der Beklagten gegen die Festsetzung der Reisekosten und des Tage- und Abwesenheitsgeldes aa) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH NJW 2018, 2572 Rn. 5). Da sich vorliegend der Sitz der Klägerin in Stadt2 befindet, während die Festsetzung von Kosten für die Anreise aus Stadt1 beantragt ist, handelt es sich um die Konstellation eines sog. "Rechtsanwalts am dritten Ort". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu (vgl. BGH NJW 2018, 2572 Rn. 9; NJW-RR 2012, 695), der sich der Senat (Beschl. v. 23.09.2025, 30 W 16/25) angeschlossen hat, sind dessen Kosten regelmäßig (allenfalls) bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. Darf eine vernünftige und kostenbewusste Partei nämlich gemäß § 91 Abs.2 S.1 Hs.2 ZPO den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen; sie wird dann nur regelmäßig hinzunehmen haben, dass sie die dadurch etwa hervorgerufenen Mehrkosten selbst zu tragen hat (BGH NJW 2018, 2572 Rn.9). Dies zugrunde gelegt sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten aus Stadt1 bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten aus Stadt2 grundsätzlich festsetzbar. bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW-RR 2004, 856). Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 2027, 2028) bzw. mit Hilfe eines ihrer fachkundigen Mitarbeitenden einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht informieren kann (BGH NJW-RR 2008, 654) oder wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH NJW 2003, 898,901; NJW-RR 2005, 707, 708; NJW 2008, 2122). Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. cc) Es kann hier dahinstehen, ob mit der Verpflichtung aller Rechtsanwälte einer überörtlichen Sozietät aus dem Anwaltsvertrag stets eine nach außen gerichtete Prozessvollmacht für jeden Sozius einhergeht (verneinend KG NJW 1994, 3111). Es greift bereits zu kurz, die Erstattung der mit der Terminswahrnehmung verbundenen Reisekosten des am Wohnsitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten allein mit dem Hinweis auf das formale, mit den am Gerichtsort niedergelassenen Sozien bestehende Mandatsverhältnis abzulehnen. Zwar hatten diese die Möglichkeit, die Verhandlungstermine in Frankfurt am Main kostengünstiger wahrzunehmen. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. des § 91 Abs.2 Hs. 2 ZPO waren, hat sich jedoch nicht nur an der formalen Verpflichtung der Sozien aus dem Anwaltsvertrag auszurichten. Es ist - wie bereits dargelegt - vielmehr auch zu berücksichtigen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1662; NJW-RR 2004, 430). Mit Rücksicht darauf kann eine auswärtige Partei nicht darauf verwiesen werden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgericht ansässigen Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät zu überlassen (BGH NJW 2008, 2122). Die Reisekosten in Höhe von 33,60 € sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 30,00 € sind deshalb erstattungsfähig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, wobei die Gerichtskostenpflicht sich aus GKG KV Nr.1812 ergibt. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass zwar in der Regel zusätzliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts bereits aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen werden, es aber im Übrigen Sache des Anwalts, der die Kostenfestsetzung betreibe, sei, deren Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 1692 Rn. 12). 5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Betrag, in dessen Höhe die Beklagte eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt hat.