Beschluss
32 SchH 3/25
OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0722.32SCHH3.25.00
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Leitsätze
1. Nimmt ein Schiedsrichter nach Untätigkeit oder verzögerter Tätigkeit die Tätigkeit wieder auf, bevor ein Antrag nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, so kann dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeit des Schiedsrichters keinen Erfolg haben.
2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenbescheids zu treffen.
Tenor
Der Antrag vom 7. April 2025, das Amt der drei Schiedsrichter A, B und C für beendet zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein Schiedsrichter nach Untätigkeit oder verzögerter Tätigkeit die Tätigkeit wieder auf, bevor ein Antrag nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, so kann dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeit des Schiedsrichters keinen Erfolg haben. 2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenbescheids zu treffen. Der Antrag vom 7. April 2025, das Amt der drei Schiedsrichter A, B und C für beendet zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller - ein Rechtsanwalt - schied im Jahr 2022 nach etwa zweijähriger Zugehörigkeit aus der Antragsgegnerin, einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, aus. Mit Ablauf des 31. August 2022 erlosch die damalige Anwaltszulassung des Antragstellers bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Ab 1. September 2022 war der Antragsteller im Angestelltenverhältnis für eine Versicherung tätig. § 25 Abs. 5 des Partnerschaftsvertrages der Antragsgegnerin lautet wie folgt: Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit sowie der Gültigkeit des Schiedsvertrages ergeben, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, nach Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien endgültig entschieden werden.“ Zwischen den Parteien wird unter dem Aktenzeichen „SchG 2/2023" vor dem Ständigen Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (im Folgenden: das „Schiedsgericht“), welches mit den Rechtsanwälten A (Vorsitzender), B und C besetzt ist (im Folgenden: die „Schiedsrichter“), ein Schiedsverfahren geführt. Dem Schiedsverfahren liegt die Schiedsgerichtsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zu Grunde. Die Antragsgegnerin erhob unter dem 28. Juni 2023 Schiedsklage gegen den Antragsteller auf Rückzahlung von Überentnahmen und Kostenerstattungen aus den Jahren 2020 bis 2022 (s. Bl. 20 ff. d. A.). Hierauf reagierte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2023 (s. Bl. 27 ff. d. A.). Er beantragte festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren unzulässig sei, hilfsweise die Abweisung der Schiedsklage. Ferner beantragte er, eine Entscheidung durch Zwischenentscheid zu treffen. Unter dem 17. September 2023 erließ das Schiedsgericht die Verfügung Nr. 3, auf die verwiesen wird (Bl. 122 d. A.). Mit dieser Verfügung wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 11. Oktober 2023 auf den 7. November 2023 verschoben. Unter dem 27. Oktober 2023 erhob der Antragsteller eine Hilfswiderklage. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2023 erteilte das Schiedsgericht diverse Hinweise und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag. Es wies darauf hin, dass es den Einwand des Antragstellers, es läge keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, für nicht durchgreifend halte. Bei der betreffenden Klausel handele es sich um eine wirksame Schiedsklausel nach § 1029 Abs. 2 ZPO. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 passte das Schiedsgericht die in der mündlichen Verhandlung gewährten Stellungnahmefristen an, weil das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht versendet worden war. Außerdem forderte es einen weiteren Vorschuss hinsichtlich der Hilfswiderklage bei beiden Parteien an (s. Bl. 109 f. d. A.), der aber weder vom Antragsteller noch von der Antragsgegnerin gezahlt wurde. Aufgrund der Hinweise des Schiedsgerichts ließ die Schiedsklägerin eine Auseinandersetzungsrechnung erstellen, die als Bezugspunkt den 31. Dezember 2023 ausweist. Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 seine Hilfswiderklage zurück und erhob gleichzeitig Schiedswiderklage in Höhe von 120.960,69 € (s. Bl. 73 ff. d. A.). Er erweiterte diese mit Schriftsatz vom 5. Mai 2024 auf die Gesellschafter der Antragsgegnerin (s. Bl. 92 ff. d. A.). Am 7. März 2024 und am 11. März 2024 tauschten die Antragsgegnerin und der Antragsteller im Schiedsverfahren Schriftsätze zu den Kosten der Schiedswiderklage aus. Eine Kostenanforderung des Schiedsgerichts erfolgte nicht, ein diesbezüglicher Vorschuss wurden entsprechend von keiner der Parteien des Schiedsverfahrens überwiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin stellten im Schiedsverfahren verschiedene Fristverlängerungsanträge, denen jeweils auch entsprochen wurde. Mit Schriftsatz vom 4. September 2024 erinnerte der Vertreter des Schiedsbeklagten daran, dass seit der letzten materiellen Erwiderung nunmehr 6 Monate vergangen seien und bat um Förderung des Verfahrens (s. Bl. 111 d. A.). Mit Schriftsätzen vom 1. November 2024 und 14. November 2024 wiederholte er seine Bitte um Förderung des Verfahrens (Bl. 112 u. 113 d. A.). Mit Verfügung Nr. 7 vom 8. Januar 2025 setzte das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10. Februar 2025 an, die auch stattfand. Auf das Protokoll vom 10. Februar 2025, Bl. 95 ff. d. A., wird verwiesen. Das Schiedsgericht fasste in der mündlichen Verhandlung den Beschluss, die Schiedswiderklage aus den Schriftsätzen vom 23. und 25. Februar 2024 in der Fassung des Antrags vom 5. Mai 2024 abzutrennen und im Falle der Zahlung eines Kostenvorschusses separat zu verhandeln. Außerdem bestimmte das Schiedsgericht einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Juni 2025. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 lehnte der Antragsteller die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab (s. Bl. 8 ff. d. A.). Das Ablehnungsgesuch wurde mit Verfügung Nr. 8 vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller forderte mit Schriftsatz vom 19. März 2025 die Schiedsrichter auf, von ihrem Amt zurückzutreten (s. Bl. 7. d. A.). Das Schiedsgericht erließ eine weitere Verfügung Nr. 9, die nicht zu den hiesigen Akten gelangt ist. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7. April 2025 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellt (Bl. 1 ff. d. A.). Der Antragsteller macht mit seinem Antrag die Beendigung des Schiedsrichteramtes der drei Schiedsrichter gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO geltend, weil er der Auffassung ist, dass sie ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen seien. Die Aufgabenerfüllung sei ungebührlich verzögert worden. Insbesondere seien 1,5 Jahre vergangen, seitdem der Antragsteller den Antrag auf Entscheidung im Wege des Zwischenbescheides gestellt habe. Das vom Schiedsgericht gewählte Verfahren widerspreche § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO. Außerdem sei seine Widerklage bis heute nicht zugestellt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorgehensweise des Schiedsgerichts wegen § 271 ZPO i. V. m. § 9 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 der Schiedsgerichtsordnung nicht vertretbar. Ohne Zustellung könne keine Abtrennung vorgenommen werden. Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, das Amt der drei Schiedsrichter A, B und C für beendet zu erklären (1) und drei Ersatzschiedsrichter für das Schiedsverfahren zu benennen (2), beantragt er nunmehr, das Amt der drei Schiedsrichter A, B und C für beendet zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, der Vorsitzende des Schiedsgerichts sei länger erkrankt gewesen. Sie ist der Auffassung, § 1038 ZPO betreffe die „Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung“ durch die Schiedsrichter. Eine solche sei weder erkennbar noch vom Antragsteller dargelegt. Vielmehr greife er das Schiedsgericht pauschal an, obwohl die Vorschrift so auszulegen sei, dass die Unmöglichkeit bzw. Untätigkeit jedem einzelnen Schiedsrichter nachzuweisen sei. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 26 SchH 1/25 eingegangen und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 32 SchH 3/25 beim 32. Zivilsenat geführt. II. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes der namentlich benannten Schiedsrichter sachlich und örtlich zuständig. Der Antragsteller begehrt „eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes“ im Sinne von § 1038 Abs. 1 ZPO. Das Schiedsverfahren wird auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführt, da es sich um ein Schiedsverfahren des Ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main handelt. 2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gründe für die begehrte Entscheidung über die Beendigung des Amtes liegen für keinen der drei Schiedsrichter vor. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt es nicht, die Schiedsrichter nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO von ihrem Amt abzuberufen. Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann gerichtlich auszusprechen, wenn der jeweilige Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Es handelt sich im Gegensatz zum Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), das die subjektiven Vorgaben für das Richteramt erfasst, um eine Regelung, die darauf abzielt, objektive Hemmnisse im Verfahrensgang des Schiedsgerichts auszuräumen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 34 SchH 21/13 -, juris Rz. 86). a) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit der Schiedsrichter, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hat nach dem Antragstellervortrag das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Eine weiterhin andauernde Erkrankung eines der Mitglieder ist nicht vorgetragen. b) Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil die Schiedsrichter aus sonstigen Gründen ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen sind. aa) Erfasst werden hiermit in erster Linie Verzögerungsfälle, also nachträgliche Hindernisse (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2022 - 101 SchH 125/21 - Beck-Online Rz. 130; OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 34 SchH 21/13 -, juris Rz. 89; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1038 Rn. 14). Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Frist nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Generelle Aussagen sind kaum möglich; der individuelle Einzelfall entscheidet (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1038 Rn. 18-20). Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (vgl. OLG München aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2008 - I-4 Sch 4/08 -, juris; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, 56. Ed. 1.9.2022, § 1038 Rn. 6). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und sogenannte Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG München aaO; OLG Düsseldorf aaO.; MüKoZPO/Münch aaO Rn. 19 f.). Staatlichen Gerichten wird mit der Norm nicht die Aufgabe übertragen, den Struktur- und Zeitplan des Schiedsgerichts zu gestalten und mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. OLG München aaO). Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend sind, kann daher vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1038 ZPO nicht getroffen werden (vgl. OLG München aaO). Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen Willkür und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, offensichtlich sind, ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht mit seinen Maßnahmen das Verfahren fördern wollte (vgl. OLG München aaO). Für die Frage der Amtsbeendigung nach § 1038 kommt es dabei nicht auf ein etwaiges Verschulden des Schiedsrichters an (vgl. BeckOK ZPO/Wolf/Eslami aaO; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1038 Rn. 6; Schütze, in: Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl. 2021, § 1 Rn. 95; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 114). bb) Die vom Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen tragen unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht die Annahme einer nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO sanktionierten Aufgabenerfüllung „in nicht mehr angemessener Frist“. Für die Beurteilung des klägerischen Antrags ist dabei der Stand bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich. (i) Soweit der Antragsteller rügt, dass 1,5 Jahre vergangen seien, seit er Antrag auf Entscheidung im Wege des Zwischenbescheides gestellt habe, so führt dies im Streitfall nicht zu einem nach § 1038 Abs. 1 ZPO relevanten Verzögerungsfall. Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2023 seine Auffassung, dass die in Rede stehende Schiedsklausel zwischen den Parteien wirksam vereinbart sei, eindeutig zum Ausdruck gebracht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Schiedsgericht nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege des Zwischenbescheids zu treffen, selbst wenn diese Entscheidungsform üblich sein dürfte (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 1040 ZPO Rn. 8). Mangels Entscheidungspflicht per Zwischenentscheid bestand keine vom Schiedsgericht zu erfüllende „Aufgabe“ im Sinne von § 1038 Abs. 1 ZPO. (ii) Der weitere Vorwurf des Antragstellers, das Verfahren werde verzögert, weil seine Widerklage bis heute nicht zugestellt worden sei, greift ebenso wenig durch. Zwar sehen § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 der Schiedsordnung der Rechtsanwaltskammer vor, dass Klagen und Klageerweiterungen unverzüglich zuzustellen sind. Hiergegen hat das Schiedsgericht aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verstoßen und damit auch keine Verfahrenshandlung im Sinne von § 1038 Abs. 1 S. 1 ZPO unangemessen verzögert. Es bedarf insofern auch keiner Entscheidung, ob der Kläger sein Begehren nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO auf eine - aus seiner Sicht zwingende - nicht erfolgte verfahrensleitende Maßnahme stützen kann, wenn das Verfahren im Übrigen weiter betrieben wird. Das Schiedsgericht hat das Verfahren hier seit Eingang der Widerklage am 23. Februar 2024 durch weitere mündliche Verhandlungen und Verfügungen gefördert. Das Schiedsgericht hat jedenfalls bei seiner Entscheidung, die Widerklage nicht zuzustellen und das Verfahren abzutrennen, lediglich von den ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht und keine für die Verfahrensbeendigung zwingende Verfahrenshandlung unterlassen. § 12 Abs. 2 der Schiedsordnung der Rechtsanwaltskammer sieht ausdrücklich vor, dass die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig gemacht werden kann, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des Schiedsgerichts gezahlt werden. Auch können diese von beiden Parteien jeweils hälftig angefordert werden. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn ein Schiedsgericht eine Widerklage deshalb nicht zustellt und keinen Kostenvorschuss einholt, weil der Antragsteller bereits auf eine vorangegangene Vorschussanforderung (hier: die Verfügung Nr. 4 vom 22. Dezember 2023) in geringerer Höhe erklärt hatte, einen Kostenvorschuss nicht einzahlen zu wollen. Der Antragsteller hatte im Streitfall überdies mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 das Schiedsgericht gebeten, den Kostenvorschuss für seine Widerklage bei der Schiedsklägerin anzufordern, weil die Schiedsklage nach seiner Auffassung - anders als die Schiedswiderklage - keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller mittlerweile auch nochmals ausdrücklich rechtliches Gehör dazu gewährt, dass es die Zustellung der Widerklage derzeit nicht vornehmen werde. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass es die Zustellung und Entscheidung in der Sache von der Einzahlungsbereitschaft, einen Vorschuss einzuzahlen, abhängig machen werde (vgl. zur entsprechenden Hinweispflicht eines staatlichen Gerichts OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 4 U 56/12 -, juris Rz. 33). Insofern kann der Antragsteller sich im Zusammenhang mit dem hier gestellten Antrag nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO auch nicht darauf stützen, dass bisher kein Vorschuss hinsichtlich der Widerklage bei ihm eingefordert worden ist. Das Schiedsgericht durfte nämlich aufgrund seines Prozessverhaltens darauf schließen, dass er auf eine Vorschussanforderung nicht durch Zahlung reagieren würde. (iii) Schließlich kann der Antragsteller die begehrte Entscheidung nach § 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht darauf stützen, dass zwischen Mai 2024 und Januar 2025 verfahrensfördernde Maßnahmen des Schiedsgerichts nicht erkennbar sind und der Antragsteller durch seinen Verfahrensvertreter zwischen September 2024 und 14. November 2024 drei Mal ohne Erfolg um Verfahrensförderung gebeten hatte. Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung vom 7. April 2025 waren die Schiedsrichter ihre Pflichten zur Verfahrensförderung wieder nachgekommen. Bereits am 10. Februar 2025 hat eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass die Schiedsrichter im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufgaben nicht nachgekommen wären (vgl. Henkel, Konstituierungsbezogene Rechtsbehelfe im schiedsrichterlichen Verfahren nach der ZPO, 2007, S. 163). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine einmal eingetretene Verzögerung in der Regel zu einer zeitlichen Verschiebung der noch ausstehenden Verfahrensteile nach hinten führe (in diesem Sinne aber wohl Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren, 2018, Kapitel 4, Rn. 442). Vielmehr kann das etwaige Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung im Einzelfall durch nachfolgende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen egalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Streitwert für das Verfahren auf Abberufung aller drei Schiedsrichter ist unter Berücksichtigung des Hauptsachestreitwertes von 50.000,00 € gemäß § 3 ZPO mit dem vollen Wert anzusetzen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2022 - 101 SchH 125/21 - Beck-Online Rz. 130). 5. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO.