Beschluss
4 UF 28/92
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1992:1126.4UF28.92.0A
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Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A, Vers.-Nr. …, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der A, Vers. Nr. …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.1991 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 211,35 übertragen.
Zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der B werden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 67,20, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.1991 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der A übertragen.
Zum weiteren Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners hat dieser als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich DM 3,46, bezogen auf das Ende, der Ehezeit am 31.01.1991, zugunsten der Antragstellerin an die A zu deren Vers.-Nr. … den Betrag von DM 709,90, bezogen auf das Jahr dieser Entscheidung, 1992, zu zahlen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf DM 1.000,--.
Entscheidungsgründe
I. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert: Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A, Vers.-Nr. …, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der A, Vers. Nr. …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.1991 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 211,35 übertragen. Zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der B werden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 67,20, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.1991 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der A übertragen. Zum weiteren Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners hat dieser als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich DM 3,46, bezogen auf das Ende, der Ehezeit am 31.01.1991, zugunsten der Antragstellerin an die A zu deren Vers.-Nr. … den Betrag von DM 709,90, bezogen auf das Jahr dieser Entscheidung, 1992, zu zahlen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf DM 1.000,--. Die am ...9.1968 vor dem Standesamt in Stadt01 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2.2.1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das angefochtene Urteil geschieden. Gleichzeitig wurde im Scheidungsverbund der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wurden gegenübergestellt: Anwartschaften der Antragstellerin bei der A DM 539,90 Anwartschaften des Antragsgegners bei der A DM 948,20 der B DM 171,76. Der Wert der betrieblichen Altersversorgung wurde auf der Grundlage einer statischen Jahresrente in Höhe von DM 8.008,71 zur Altersgrenze vollendetes 63. Lebensjahr mittels der Werte der BarwertVO und der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 umgerechnet. Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB wurde der Ausgleich im Wege des Splittings in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages der gesamten Anrechte, d.h. in Höhe von DM 290,03 DM monatlich durchgeführt. Gegen das am 20.2.1992 der A zugestellte Urteil richtet sich deren Beschwerde vom 3.3.1992, eingegangen am 6.3.1992. Sie wendet sich gegen die Durchführung des gesamten Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und macht geltend, dass der Höchstwert für das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, bezogen auf das Ende der Ehezeit im Januar 1991, mit 67,20 DM nicht berücksichtigt worden sei. Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, § 53 b Abs. 2 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die A ist als Trägerin der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Versorgungslasten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 FGG am Verfahren formell beteiligt. Sie ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Durch die gerichtliche Entscheidung werden ihre Rechte beeinträchtigt, denn der Versorgungsausgleich ist mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung verbunden. Da der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist, denn die Höhe des nach dem Härteregelungsgesetz durchzuführenden Ausgleichs hängt von der Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ab, erfasst die Beschwerde die gesamte Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Auf der Grundlage der Angaben der Parteien und der von ihnen nicht beanstandeten Auskünfte der Träger der Versorgungslasten wurden die Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 BGB überprüft. Auf die aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 neu erteilten Auskünfte der A vom 25.5.1992 (Bl. 65 ff d.A.) und vom 11.6.1992 (Bl. 81 ff d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Danach haben die Parteien, bezogen auf die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ermittelte Ehezeit vom 01.09.1968 bis 31.01.1991, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften der betrieblichen Alters- und Invaliditätsversorgung bei der B erworben. Diese belaufen sich für die Dauer der Betriebszugehörigkeit vom 01.11.1966 bis 30.06.1985 auf 8.008,71 DM p. a., bezogen auf die feste Altersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Dem Versorgungsausgleich ist, wenn die Betriebszugehörigkeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also vor Ende der Ehezeit, beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB). Ausgehend von einer Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit von 224 Monaten entfallen auf die Ehezeit 202 Monate. Der Jahresgesamtbetrag in Höhe von 8.008,71 DM ist mit dem Verhältniswert dieser Monate, das ist 0,9017857143, zu multiplizieren, so dass sich eine auf die Ehezeit bezogene Versorgung mit 7.222,14 DM p.a. errechnet. Diese Versorgungsanwartschaft ist sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als statisch zu betrachten. Zur Ermittlung des Barwertes erfolgt eine Umrechnung mit dem aus der Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung abzulesenden Wert. Dieser ist allerdings gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BarwertVO zu erhöhen, da der Beginn der Altersversorgung schon mit dem 63. Lebensjahr eintritt. Dadurch ermittelt sich ein Barwertfaktor von 4,060, so dass sich als Barwert der Versorgung insgesamt 29.321,89 DM errechnen. Das Ergebnis ist mit den Rechengrößen zur Umrechnung nicht dynamischer Versorgungsanrechte in dynamische Werte umzuwerten. Es war bislang in Rechtsprechung und Literatur streitig, welche Rechengrößen bei der Umrechnung statischer oder teildynamischer Anrechte aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 für diejenigen Fälle anzuwenden sind, bei denen das Ende der Ehezeit vor dem 1.1.1992 lag (vgl. zum Meinungsstand OLG München FamRZ 1992, 957; Klattenhof FamRZ 1992, 89 - für die Anwendung der alten Rechengrößen -; OLG Celle FamRZ 1992, 959; Kemnade FamRZ - 1992, 283; Bergner NJW 1992, 479,490; Glockner FamRZ 1992, 149– für neu zu bildende Rechengrößen). Der BGH hat durch Beschluss vom 7.10.1992 - Az XII ZB 58/91 - entschieden, dass bei der Umwertung von nicht dynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung die neuen Rechengrößen zugrunde zu legen sind, die den abweichenden Bemessungsgrundlagen des Rentenreformgesetzes 1992 entsprechen. Zurückzugreifen ist auf die von der A ermittelten Werte (FamRZ 1992, 282), die mit den von Glockner und Bergner (je a.a.O.) ermittelten Werten übereinstimmen. Der Senat schließt sich dem an. Die Umrechnung ergibt zunächst 3,5704 Entgeltpunkte (29.321,89 DMx 0,0001217659) und damit eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 141,32 DM (3,5704 x 39,58). Es ist von folgender Bilanz der Anwartschaften für den Versorgungsausgleich auszugehen: Antragsgegner: a) A 947,63 DM b) B 141,42 DM Antragstellerin: A 524,93 DM. Der Wertunterschied der gesamten Versorgungsanwartschaften beträgt 564,02 DM. Hiervon steht der ausgleichsberechtigten Antragstellerin die Hälfte, d. h. 282,01 DM als Ausgleich zu (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt bezüglich der gesetzlichen Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages, d.h. 947,63 DM ./. 524,93 DM = 422,70 DM : 2 = 211,35 DM. Die betrieblichen Anwartschaften bei der B sind gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG dadurch auszugleichen, dass in Höhe von 67,20 DM Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der A übertragen werden. Die Begrenzung des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus dem Höchstbetrag in Höhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches), das sind 67,20 DM. Da die Hälfte der auszugleichenden betrieblichen Anwartschaften 70,66 DM beträgt, verbleibt noch ein auszugleichender Restbetrag von 3,46 DM. Dieser ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in dieser Höhe in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Wird durch das Familiengericht auf dieser Grundläge eine Beitragszahlung angeordnet, so ermittelt sich deren Höhe ausgehend von der Rechtsprechung des BGH in dem Beschluss vom 7.10.1992 (a.a.O.) gemäß § 300 Abs. 1 SGB (VI) nach der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Bestimmung des § 187 SGB (VI). Gemäß § 187 Abs. 2 SGB (VI) ist die Rentenanwartschaft zunächst in der Weise in Entgeltpunkte umzurechnen, dass deren Monatsbetrag durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Danach ergeben sich 0.0874 Entgeltpunkte (3,46 DM Rentenanwartschaft geteilt durch 39,58 aktueller Rentenwert). Für je einen Entgeltpunkt ist gemäß § 187 Abs. 3 SGB (VI) der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Zahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Für das Jahr der Entscheidung, hier 1992, beträgt der Beitragssatz 8122.353, so dass im Falle einer diesjährigen Zahlung 709,90 DM zu zahlen sind. Der in der Vorankündigung vom 28.7.1992 mitgeteilte geringere Betrag beruhte auf einem geringfügigen Berechnungsfehler. Soweit § 187 Abs. 5 SGB (VI) fingiert, dass bei einer Zahlung innerhalb der dort beschriebenen Frist die Zahlung als im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geleistet gilt, wirkt diese Regelung vorliegend nur subsidiär. Da sich der Beitragssatz - auf den damaligen Zeitpunkt bezogen - auf 8212.479 belief, würde sich nämlich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 717,77 DM errechnen. Die gesetzliche Fiktion geht von der Annahme aus, dass sich der zu zahlende Betrag aufgrund kontinuierlicher Steigerung der Beitragssätze im Laufe der Jahre ständig erhöht. Die Rückbeziehung auf das Ehezeitende soll bewirken, dass der Höhe nach der zu diesem Zeitpunkt geltende Beitragssatz festgehalten wird, um auszuschließen, dass sich die Dauer des Verfahrens zu Lasten der Parteien auswirkt (vgl. BGH a.a.O.). Führt aber diese Rückbeziehung ausnahmsweise bei später gesunkenem Beitragssatz zu einer Benachteiligung, dann gilt vorrangig die auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt abstellende Regelung des § 187 Abs. 3 SGB (VI). Dies folgt aus Sinn und Zweck der begünstigenden Gesetzesbestimmung und zeigt sich nicht zuletzt an der Fristenregelung. Für das Entscheidungsjähr 1992 gilt deshalb der geringere Betrag. Nach dem Jahreswechsel bleibt es bis zum Fristablauf zumindest bei der nach § 187 Abs. 5 SGB (VI) zu ermittelnden Beitragszahlung bzw. bei dem sich für die Folgezeit ergebenden Beitragssatz (§ 187 Abs. 3 SGB (VI)). Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB, der sich nach der Auskunft der A für die Antragstellerin auf DM 1774,50 errechnet, wird nicht erreicht. Die weitergehende Anordnung über die Umrechnung des Monatsbetrages in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO, 8 GKG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 17 a GKG.