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Beschluss

4 UF 211/12

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0313.4UF211.12.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des Verfahrens und des Beschlusses des Amtsgerichts –Familiengericht- Frankfurt am Main vom 29.06.2012, Az. 453 F 2436/09 S, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache an das Amtsgericht -Familiengericht- zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.709,20 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des Verfahrens und des Beschlusses des Amtsgerichts –Familiengericht- Frankfurt am Main vom 29.06.2012, Az. 453 F 2436/09 S, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache an das Amtsgericht -Familiengericht- zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.709,20 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes A, geb. am ...2004, haben die Beteiligten am ...2005 die Ehe geschlossen. Seit Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung im … oder … 2008 lebten die Eheleute getrennt, der Sohn A lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin. Die Scheidungsantragsschrift des Antragstellers vom 09.12.2009 wurde der Antragsgegnerin am 04.01.2010 zugestellt. Die Antragsgegnerin übt neben der Betreuung des gemeinsamen Sohnes eine freiberufliche Tätigkeit als ... aus, mit der sie jedoch keine positiven Einkünfte erzielt. Das Amtsgericht –Familiengericht- Frankfurt am Main hat den Antragsteller, der inzwischen als … bei der Fa. B, Stadt1, beschäftigt ist, mit Urteil vom 05.10.2010, Az. 453 F 2217/09, verurteilt, an die Antragsgegnerin Getrenntlebendenunterhalt zu zahlen, zuletzt für die Zeit ab Oktober 2010 in Höhe von monatlich 1.309 €. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Senats vom 26.07.2012, Az. 4 UF 196/10, mit einer klarstellenden Maßgabe für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 zurückgewiesen. Nach Vorliegen sämtlicher Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger für den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht bei den beteiligten Eheleuten mit Schreiben vom 15.12.2010 angefragt, ob Verbundanträge beabsichtigt seien. Hierzu haben sich die Beteiligten zunächst inhaltlich nicht erklärt, die Antragsgegnerin hat schließlich mit Schriftsatz vom 21.03.2011 mitgeteilt, sie beabsichtige, mit dem Antragsteller über ein Ruhen des Scheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens des Senats -4 UF 196/10- zu verhandeln, widrigenfalls sei beabsichtigt, die Folgesache Unterhalt anhängig zu machen. Nachdem in diesem Berufungsverfahren weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11.10.2011 anberaumt wurde, bat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.08.2011, dem Scheidungsverfahren Fortgang zu geben. Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Antragsgegnerin daraufhin die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht und den Antragsteller im Wege des Stufenantrags auf Auskunftserteilung und Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24.10.2011 den Auskunftsanspruch anerkannt; das Amtsgericht hat daraufhin am 02.12.2011 Teilanerkenntnisbeschluss erlassen. In der Folgezeit bestand zwischen den beteiligten Eheleuten Streit, ob der Antragsteller seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist. Zwischenzeitlich hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.11.2011 darum gebeten, im Scheidungsverfahren zunächst nicht zu terminieren, da der Antragsteller auch Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses abgelehnt habe und daher im Wege vorläufigen Rechtsschutzes auf entsprechende Zahlung in Anspruch genommen werden müsse. Der Antragsteller bat mit Schriftsatz vom 21.03.2012 im Hinblick auf die zwischenzeitliche Trennungsdauer um Anberaumung eines Termins im Scheidungsverfahren. Das Amtsgericht wies demgegenüber mit Verfügung vom 26.03.2012 darauf hin, dass es im Hinblick auf „die Verbundanträge“ an einer Entscheidungsreife fehle und Gründe für eine Abtrennung gemäß § 140 FamFG nicht ersichtlich seien. Mit Schriftsatz vom 29.05.2012 beantragte der Antragsteller sinngemäß die Abtrennung der Folgesachen und kurzfristige Anberaumung eines Termins zur Scheidung der Ehe. Zur Begründung trug er vor, seine neue Lebensgefährtin erwarte am ...2012 die Geburt eines gemeinsamen Kindes, das ehelich geboren werden solle. Er beabsichtigte daher, mit seiner Lebensgefährtin noch vor der Niederkunft die Ehe zu schließen. Das Amtsgericht beraumte daraufhin Termin für den 26.06.2012 an und wies darauf hin, dass das Verfahren betreffend den nacheheliche Unterhalt abgetrennt werden solle. Die Antragsgegnerin widersprach mit Schriftsatz vom 06.06.2012 einer Abtrennung, bestritt die Heiratsabsicht des Antragstellers und wies darauf hin, dass im Falle eines Scheidungsausspruchs nicht auf Rechtsmittel seitens der Antragsgegnerin verzichtet werde, sodass eine neuerliche Heirat des Antragstellers vor dem zu erwartenden Geburtstermin ohnehin nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Abtrennung der Folgesache unzulässig, weil diese für die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Fehlen eigener Einkünfte überragende wirtschaftliche Bedeutung habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 hat der Antragsteller beantragt, unter Abtrennung der Folgesache Unterhalt die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Scheidung der Ehe und den Abtrennungsantrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat sodann die Eheleute zur Trennung und zum Scheitern der Ehe persönlich angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2012 Bezug genommen (Bl. 34ff d.A.). Mit dem am 29.06.2012 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die am …2005 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesache nachehelicher Unterhalt abgetrennt. Zur Begründung der Abtrennung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über die Folgesache verzögere ansonsten den Scheidungsausspruch außergewöhnlich, was unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstelle. Denn die beteiligten Eheleute lebten bereits seit … 2008 (… oder …) getrennt, die Folgesache sei erst durch Schriftsatz vom 16.09.2011 anhängig gemacht worden, wobei bis zum Verhandlungstermin eine Bezifferung nicht erfolgt sei; mit einer zeitnahen Entscheidung über die Folgesache sei daher nicht zu rechnen. Zudem sei der Wunsch des Antragstellers, seine neue Lebensgefährtin zu heiraten nachvollziehbar, auch wenn eine eheliche Geburt des gemeinsamen Kindes wegen der bereits erfolgten Geburt nicht mehr realisiert werden könne. Demgegenüber müsse das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin zurücktreten, zumal sie das Verfahren der Folgesache nicht hinreichend gefördert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 29.06.2012 Bezug genommen (Bl. 37ff d.A.). Gegen diese am 13.07.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 08.08.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag, die sie mit dem am 06.09.2012 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom 04.09.2012 begründet hat. Mit der Beschwerde macht sie geltend, eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs liege nur bei einer über zwei Jahre hinausgehenden Dauer des Scheidungsverfahrens vor, woran es vorliegend fehle. Denn das Scheidungsverfahren sei in der Zeit von 22.12.2010 bis 30.08.2011, also über einen Zeitraum von mehr als 8 Monaten, von den Beteiligten nicht betrieben worden, u.a. weil die Entscheidung des Senats im Verfahren betreffend den Getrenntlebendenunterhalt abgewartet werden sollte; zudem sei das Verfahren in der Zeit von 13.03.2012 bis 07.05.2012 wegen außergerichtliche Vergleichsbemühungen nicht betrieben worden. Unter Berücksichtigung dieser Zeiträume liege bereits keine Verfahrensdauer von zwei Jahren vor. Im Übrigen führe allein die Heiratsabsicht des Antragstellers für diesen nicht zu einer unzumutbaren Härte. Die Antragsgegnerin habe auch das Verfahren der Folgesache nicht verzögert. Vielmehr habe sie von einer Vollstreckung des Teilanerkenntnisbeschlusses bezüglich der Auskunft, dessen vollstreckbare Ausfertigung sie erst am 16.02.2012 erhalten habe, trotz des Streits über die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nur abgesehen, um das ohnehin schwierige Zusammenwirken der Eheleute im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts für den Sohn A nicht zu erschweren. Schließlich habe sie die Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren betreffend den Getrenntlebendenunterhalt vor einer Bezifferung in der Folgesache abwarten dürfen. Die Folgesache sei für sie wegen des fehlenden eigenen Einkommens und des Wegfalls der Krankenmitversicherung im Fall der Scheidung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung im Scheidungsverbund zusammen mit dem Verfahren nachehelicher Unterhalt an das erstinstanzliche Familiengericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bekräftigt nochmals seinen Wunsch, mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin die Ehe zu schließen, auch wenn der ebenfalls bestehende Wunsch nach einer ehelichen Geburt des gemeinsamen Kindes wegen der verfrühten Geburt nicht mehr habe realisiert werden können. Im Übrigen seien die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen im Wesentlichen daran gescheitert, dass die Antragsgegnerin sich kein fiktives Einkommen aus einer aufzunehmenden anderweitigen Berufstätigkeit habe zurechnen lassen wollen. In der abgetrennten Folgesache, deren Akten der Senat zu Informationszwecken beigezogen hat, hat die Antragsgegnerin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.09.2012 unter Bezifferung ihres Leistungsbegehrens auf Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.861 € zzgl. Krankenvorsorgeunterhalt von 265 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 584 € ab Rechtskraft der Scheidung in Anspruch genommen. Der Antragsteller begehrt Zurückweisung dieses Antrags. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird unter Abstandnahme von einer weitergehenden Darstellung auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). Dabei folgt die notwendige Beschwer der Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung daraus, dass dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen ihren Willen stattgegeben wurde (vgl. BGH FamRZ 2008, 2268 m.w.N.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da das Familiengericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer Abtrennung gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG angenommen und damit unter Verstoß gegen das in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegte Verbundprinzip die Ehe im Wege einer unzulässigen Teilentscheidung geschieden hat, ohne zugleich über die Folgesache Unterhalt zu erkennen. Bereits darin liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 ZPO), sodass es nicht mehr darauf ankommt, dass das Amtsgericht auch entgegen § 140 Abs. 6 FamFG erst mit der Endentscheidung über die Abtrennung entschieden hat. 1. Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe unter Abtrennung der Folgesache Unterhalt gemäß § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG liegen nicht vor. Denn nach der gebotenen Abwägung der Interessen der beteiligten Eheleute stellt der Aufschub der Scheidung für den Antragsteller keine unzumutbare Härte dar. a. Grundsätzlich ist nach § 137 Abs. 1 FamFG, soweit in den in Abs. 2 der Vorschrift aufgeführten Familiensachen eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und dies von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug begehrt wird, hierüber zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren ist die Verbundfolgesache Unterhalt durch Einreichung des Stufenantrags vom 16.09.2011 zwar erst ca. 21 Monate nach Zustellung des Scheidungsantrags, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 26.06.2012 bei Familiengericht anhängig geworden. Da es sich bei den Vorschriften zum Verhandlungs- und Entscheidungsverbund um zwingende Verfahrensvorschriften handelt, die nicht der Disposition der beteiligten Eheleute unterliegen (vgl. BGH FamRZ 1991, 687), ist mithin allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Unterhalt nach der vorliegend allein in Erwägung zu ziehenden Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG vorliegen. Danach kommt im Rahmen einer durch das Gericht zu treffenden Ermessenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043) eine Auflösung des Verbunds dann in Betracht, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043; 1979, 690) bzw. hier der diesem Zeitpunkt entsprechende Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren. b. Für den maßgeblichen Zeitpunkt –hier den 22.02.2013- ist davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren ungewöhnlich lange dauert. Denn für die Feststellung einer außergewöhnlichen Verzögerung ist auf die Zeit seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890). Der –hier einzige- Scheidungsantrag des Antragstellers vom 09.12.2009 ist der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 04.01.2010 zugestellt worden, sodass bis zum o.g. Zeitpunkt von einer Verfahrensdauer von mehr als 3 Jahren und einem Monat auszugehen ist, mithin von einer außergewöhnlichen Verzögerung. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde darauf beruft, das Scheidungsverfahren sei in den Zeiträumen von 22.12.2010 bis 30.08.2011 und 13.03.2012 bis 07.05.2012 nicht betrieben worden, kann dies schon deshalb dahinstehen, weil derartige Zeiten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Beurteilung der außergewöhnlichen Verzögerung nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334). Die Zeitdauer von 3 Jahren und einem Monat rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, da eine solche in der Regel bei einer über zwei Jahre hinausgehenden Verfahrensdauer angenommen wird (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 334). Selbst zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung lag bereits eine darüber hinausgehende Verfahrensdauer von ca. 2 Jahren und 5 Monaten vor. c. Der Aufschub des Scheidungsausspruchs bis zur Entscheidung über die Folgesache Unterhalt stellt jedoch trotz Vorliegens dieser außergewöhnlichen Verzögerung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Folgesache für die Antragsgegnerin, keine unzumutbare Härte für den Antragsteller dar. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über den Verbund in erster Linie dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen, die Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist daher eng auszulegen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890). Denn der Sinn und Zweck der vom Gesetz angestrebten Verbundentscheidung liegt darin, den mit der Scheidung eintretenden Statusverlust nicht ohne gleichzeitige Regelung der hiermit einhergehenden (wirtschaftlichen) Folgen eintreten zu lassen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Folgesache Unterhalt der Regelung bedarf, da diese unmittelbar die gegenwärtige Lebenssituation des potentiell Unterhaltsberechtigten betrifft (vgl. BGH FamRZ 1986, 898). Vor diesem Hintergrund beinhaltet allein die außergewöhnliche Verzögerung der Entscheidung noch keine unzumutbare Härte, vielmehr ist eine solche nur anzunehmen, wenn darüber hinaus das Interesse des scheidungswilligen Antragstellers an einer baldigen Scheidung vorrangig gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Folgesache vorrangig ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2001, 1228; OLG Hamm FamRZ 2007, 651). Daran fehlt es vorliegend. Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Vorrang angenommen werden kann, wenn auf Seiten des Ehemannes der Wunsch nach einer baldigen Eheschließung mit seiner neuen Lebensgefährtin besteht, damit das von dieser erwartete gemeinsame Kind noch ehelich geboren werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; a.A. OLG Köln FamRZ 2010, 659). Denn vorliegend erfolgte die Geburt des Kindes bereits am ...2012, mithin vor dem amtsgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012. Eine eheliche Geburt des Kindes war vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, was im Übrigen auch bei der für den ...2012 erwarteten Geburt der Fall gewesen wäre, da mit einer vorherigen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs schon im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.06.2012 nicht zu rechnen war. Mithin verbleibt das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner neuen Lebensgefährtin. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich insoweit um einen ernsthaften Heiratswunsch handelt, was die Antragsgegnerin in Zweifel zieht. Denn ein solches Interesse des die Scheidung begehrenden Ehegatten allein rechtfertigt ohne hinzutretende Umstände nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890). Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt hat, die Antragsgegnerin habe das Verfahren der Folgesache nicht hinreichend gefördert, rechtfertigt auch dies vorliegend nicht die Abtrennung der Folgesache. Zwar kann nicht mit der prozessualen Verfahrensförderungspflicht in Einklang stehendes Verhalten eines Ehegatten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 1986, 898; OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2003, Az. 12 UF 34/03, zit. nach juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890). Die für die Annahme eines einseitigen Verstoßes der Antragsgegnerin notwendigen Anhaltspunkte vermag der Senat jedoch nicht festzustellen, vielmehr belegt der Verfahrensgang sowohl bezüglich des eigentlichen Scheidungsverfahrens als auch hinsichtlich der Folgesache, dass beide Beteiligten ihren Teil zum (zögerlichen) Verfahrensablauf beigetragen haben. Nachdem die für den Versorgungsausgleich notwendigen Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger am 13.12.2010 vorlagen, hat das Amtsgericht unter dem Datum des 15.12.2010 angefragt, ob Verbundanträge beabsichtigt seien. Bis Ende Februar 2011 erfolgten insoweit keine inhaltlichen Erklärungen der beteiligten Eheleute, erst mit Schriftsatz vom 21.03.2011 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie beabsichtige mit dem Antragsteller über ein Ruhen des Scheidungsverfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zum Getrenntlebendunterhalt -4 UF 196/10- zu verhandeln, andernfalls werde die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht. Nachdem in diesem Berufungsverfahren weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11.10.2011 anberaumt wurde, bat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.08.2011, dem Scheidungsverfahren Fortgang zu geben. Mit anderen Worten, die Beteiligten haben offenbar in Erwartung einer Entscheidung im genannten Berufungsverfahren des Senats zumindest bis August 2011 einvernehmlich das Scheidungsverfahren nicht gefördert. Nachdem dieses Einvernehmen offenbar nicht mehr bestand, hat die Antragsgegnerin zeitnah mit Schriftsatz vom 16.09.2011 die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht, wobei die Auskunftsstufe mit dem Teilanerkenntnisbeschluss vom 02.12.2011 ihre Beendigung fand. Die am 23.02.2012 geäußerte Auffassung des Antragstellers, bereits die geschuldete Auskunft erteilt zu haben, hat die Antragsgegnerin zwar am 24.02.2012 veranlasst, eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 02.12.2011 zu beantragen, trotz der am 28.02.2012 erteilten Ausfertigung jedoch von einer Vollstreckung Abstand zu nehmen. Dies und die –zunächst- unterbliebene Bezifferung des Leistungsantrags, die ausweislich des Schriftsatzes vom 04.09.2012 offenbar ohne weitere Auskunft des Antragstellers möglich war, begründet nach Überzeugung des Senats noch nicht den Vorwurf einseitiger Verzögerung durch die Antragsgegnerin, wobei dahinstehen kann, ob allein die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisbeschluss bereits eine Verschlechterung der Kommunikation zwischen den Eltern im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts erwarten ließ. Denn auch wenn der Antragsgegnerin möglicherweise eine frühzeitigere Bezifferung ihres Anspruchs ohne derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich war, folgt aus der eingetreten Verzögerung unter Abwägung der Gesamtumstände keine unzumutbare Härte für den Antragsteller. Denn nach der vorliegenden Beendigung der Auskunftsstufe wäre die Fortsetzung des Verfahrens der Folgesache in der Leistungsstufe auch auf Antrag des Antragstellers möglich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224), gegebenenfalls durch antragsabweisende Säumnisentscheidung, und selbst bei einer streitigen Entscheidung in der Folgesache stand einer zeitnahen Entscheidung im Anschluss an den Termin vom 26.06.2012 nichts entgegen, da ein zeitaufwendiger Verfahrensverlauf –etwa in Folge einer Beweisaufnahme- nicht zu erwarten war. Denn der Streit der Beteiligten hat –wie bereits im Trennungsunterhaltsverfahren- im Wesentlichen zum Gegenstand, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Antragsgegnerin neben der Betreuung des gemeinsamen Sohnes eine Erwerbsobliegenheit mit der etwaigen Verpflichtung zur Aufgabe ihrer bisherigen –verlustbringenden- Tätigkeit trifft, welches Einkommen gegebenenfalls fiktiv für eine derartige Tätigkeit in Ansatz zu bringen ist und ob auf Seiten des Antragstellers das nach einem Arbeitsplatzwechsel höhere Einkommen als bedarfsprägend angesehen werden kann. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nach dem bisherigen streitigen Vorbringen der Beteiligten in der Folgesache weder einer Beweisaufnahme noch sonstiger zeitaufwendiger Bemühungen, sodass innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums entschieden werden kann und eine weitere, nicht zumutbare Verfahrensverzögerung im Fall einer gleichzeitigen Entscheidung nicht zu befürchten ist. Konnte und kann jedoch zeitnah über die Folgesache entschieden werden, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Abtrennung zwecks vorzeitiger Scheidung der Ehe. Dies gilt um so mehr auch deshalb, weil die Antragsgegnerin keine positiven Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als ... erzielt und damit auf ihrer Seite ein grundsätzlich beachtenswertes wirtschaftliches Interesse vorliegt, für den Fall der Scheidung auch die wirtschaftliche Absicherung durch etwaige Unterhaltsleistungen des Antragstellers zu klären. Nach alledem vermag der Senat bei zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehesache und sämtlichen Folgesachen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt. Die angefochtene Entscheidung war daher einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung im Rahmen des wieder herzustellenden Scheidungsverbunds mit der abgetrennten Folgesache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 2. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG wegen der unberechtigten Abtrennung nicht zu erheben sind. Ein Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung folgt auf der Grundlage des um den Kindesunterhalt bereinigten Dreimonatseinkommens der Eheleute bei Einleitung des Verfahrens (9.078 €) aus den §§ 55 Abs. 2, 40, 43, 50 Abs. 1 FamGKG. 3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin ihre verfahrenskostenhilferechtliche Bedürftigkeit im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO nicht dargelegt hat. Aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass ihr ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Antragsteller zusteht (§§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 4 BGB), den sie als Vermögensbestandteil zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.