Beschluss
4 UF 333/11
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0127.4UF333.11.0A
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Tenor
1. Der Beklagte wird infolge der am 26.11.2013 erklärten Rücknahme seiner Berufung der Wirkungen des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes ab 01.10.2009 verworfen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird infolge der am 26.11.2013 erklärten Rücknahme seiner Berufung der Wirkungen des Rechtsmittels für verlustig erklärt. 2. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes ab 01.10.2009 verworfen. I. Die Parteien waren Ehegatten, deren im … 1986 geschlossene Ehe im Jahr 1999 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe hervorgegangen ist die am ….1987 geborene Tochter A. Durch Vergleich der Parteien vom 16.07.2002, Az. … des Amtsgerichts O1, vereinbarten die Parteien in Abänderung eines Vergleiches vom 20.04.1999, Az. … des Amtsgerichts O1, einen nachehelichen Unterhaltszahlbetrag des Beklagten zu Gunsten der Klägerin von mtl. € 300,00 und schlossen eine Abänderung bis 31.01.2004 aus. Mit Schreiben vom 03.12.2003 hat die Klägerin den Vergleichsschluss vom 16.07.2002 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie nimmt den Beklagten in vorliegendem neuem Verfahren unter anderem auf weitergehenden Unterhalt ab 01.08.2002 in Anspruch. Das Familiengericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zum Vergleichsschluss vom 16.07.2002 nicht durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden sei; wegen der Gründe im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung, dort S. 8-12. Die Klägerin hat zudem, nachdem sie den Beklagten zuvor mit bezifferten Anträgen auf Unterhalt für die damalige Zukunft in Anspruch genommen hatte, mit Schriftsatz vom 06.04.2009 ihre Klage für den Unterhaltszeitraum ab 01.01.2008 auf eine Stufenklage umgestellt, den Beklagten zunächst auf Auskunft und Belegvorlage hinsichtlich seines Einkommens im Jahr 2008 und seines Vermögens zum 31.12.2008 in Anspruch genommen und sich die Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 erweiterte die Klägerin ihren Auskunfts- und Belegvorlageantrag auf die Zeiträume 2009 und 2010, den der Beklagte anerkannte, so dass das Familiengericht insoweit ein Teilanerkenntnisurteil am gleichen Tag verkündete. In dem von Amts wegen bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 überreichte der Beklagte ein Konvolut von Belegen hinsichtlich der in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkünfte. Die Klägerin nahm Bezug auf ihre (unbezifferten) Anträge aus dem Schriftsatz vom 06.04.2009; der Beklagte beantragte Klageabweisung. Mit dem auf dieser mündlichen Verhandlung beruhenden Urteil, verkündet am 22.09.2011, wies das Familiengericht die Klage für den Zeitraum ab 01.01.2008 mit der Begründung, dort S. 28ff., ab, ungeachtet der Höhe eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin – und damit der beklagtenseits anerkannten Auskunft – sei dieser jedenfalls auf den Vergleichsbetrag von mtl. € 300,00 herabzusetzen, § 1578b BGB. Unter anderem gegen diese beiden Teile des Urteils vom 22.09.2011 richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.10.2011, beim Berufungsgericht eingegangen am gleichen Tag, nachdem ihr das Urteil am 29.09.2011 zugestellt worden war. Die Klägerin begründete mit Schriftsatz vom 29.12.2011, eingegangen am gleichen Tag, ihre Berufung innerhalb der mit Verfügung vom 30.11.2011 verlängerten Frist. Während die Berufungsbegründung für die Zeit bis 30.09.2006 einen bezifferten Antrag enthält, wird hinsichtlich des Zeitraums ab 01.10.2009 – der ebenfalls der Klageabweisung unterlegene Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2009 wird klägerseits nicht weiterverfolgt – beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteil „… an die Klägerin Unterhaltsbeträge zu zahlen, deren Höhe ich nach vollständigen Erfüllung des Teilanerkenntnisurteils vom 07.04.2011 beziffern werden …“, Bl. 1036 d.A. Die Klägerin machte geltend, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei seitens des Amtsgerichts verletzt worden, in dem in dem Termin vom 11.08.2011 die Richtig- und Vollständigkeit der überreichten Belege nicht geklärt werden konnte und beantragter Schriftsatznachlass nicht gewährt worden sei. Sie habe daher mit einer Endentscheidung nicht rechnen müssen; im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf den Vergleichsbetrag von 2002 nicht vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.04.2013, der Klägerin zugestellt am 16.04.2013, ihr teilweise Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, den Rechtsstreit zunächst seinem Berichterstatter als vorbereitendem Einzelrichter übertragen und zugleich auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen. Der vorbereitende Einzelrichter hat die Parteien am 15.05.2013 angehört und weitere Ermittlungen vorgenommen. Eine abschließende gütliche Streitbeilegung scheiterte. Am 08.05.2013 bezifferte die Klägerin ihr Begehr für die Zeit ab 01.10.2009 und stellte ihre Anträge teilweise auf Altersvorsorgeunterhalt um. Am 16.12.2013 bezifferte sie für diesen Zeitraum ihre Anträge – in geringerer Höhe – neu und begrenzte ihr Begehr auf den Monat Juni 2013. Dabei wird nicht auf eine etwaige zwischenzeitliche Auskunft und/oder Belegvorlage des Beklagten Bezug genommen. Am 26.11.2013 hat der Beklagte die seinerseits gegen das Urteil des Familiengerichts eingelegte Berufung zurückgenommen. II. Zunächst war der Beklagte infolge der seinerseits erklärten Berufungsrücknahme der Wirkungen dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären, § 516 III ZPO. Zugleich war die Berufung der Klägerin vom 28.10.2011 teilweise wegen des Unterhaltszeitraumes ab 01.10.2009 zu verwerfen, da in der Berufungsbegründung vom 29.12.2011 entgegen § 520 III 2 Nr. 1 ZPO kein konkreter Berufungsantrag enthalten ist. Im Einzelnen: Wegen des Zeitraumes ab Oktober 2009 fehlt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht der Berufung bereits an der fristgemäßen Ankündigung eines bestimmten Berufungsantrages, § 520 III 2 Nr. 1 ZPO, wobei anerkannt ist, dass es nur auf den Zeitraum der (ggf. verlängerten) Frist zur Berufungsbegründung ankommt (einhellige Ansicht, u.a. BGH NJW 1992, 698f., Rz. 2). Der unbezifferte Antrag vom 29.12.2012 ist insoweit ungenügend, da die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Berufungsantrags für die Klägerin keine unmögliche Leistung darstellte, da sie über die zur Bezifferung ihres Antrags nötigen Informationen verfügte: Dies gilt auch, obgleich das Familiengericht – immerhin auch auf den unbezifferten Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 – eine Entscheidung traf, obwohl der Beklagte zur damaligen Zeit seiner mit dem Teilanerkenntnisurteil vom 07.04.2011 titulierten Auskunftspflicht nicht nachgekommen war. Es ist zwar anerkannt, dass der Rechtsstreit nach einem in der Auskunftsstufe erlassenem Teilurteil nur auf Antrag einer Partei – und nicht von Amts wegen – fortgesetzt wird und der Kläger erst nach erteilter bzw. erzwungener Auskunft verpflichtet ist, seinen Leistungsantrag zu beziffern (Zöller-Greger, § 254 ZPO, Rz. 11), so dass vorliegend erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Familiengerichts mit der Urteilsverkündung vom 22.09.2011 bestehen. Jedoch war die Klägerin durch die umfassende Belegübergabe in die Lage versetzt, auch ungeachtet der fehlenden Auskunft des Beklagten der Anforderung des § 520 III 2 Nr. 1 ZPO nachzukommen. Dies belegt letztlich ihr eigenes Vorgehen mit Schriftsatz vom 16.12.2013, in dem eine abschließende Bezifferung des Unterhaltsbegehrs durch die Klägerin erfolgte, ohne dass hierzu ein Rückgriff auf die vom Beklagten geschuldete Auskunft erfolgte. Das Ziel der Berufung lässt sich für den Zeitraum ab 01.10.2009 auch nicht durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der erstinstanzlichen Anträge, bestimmen, da solche infolge der Umstellung der dortigen Anträge mittels des Schriftsatzes vom 06.04.2009 hin zu einer Stufenklage nicht (mehr) bestimmbar dargelegt wurden. Zugleich erachtet es der Senat als nicht möglich, auf die vor dem 06.04.2009 verfolgten und bezifferten Anträge der Klägerin (Klageerweiterung vom 11.05.2006, Bl. 368 ff. d.A.) zurückzugreifen, da sich weder dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 06.04.2009 noch aus dem der Berufungsbegründung entnehmen lässt, dass die Klägerin den gemäß Schriftsatz vom 11.05.2006 verfolgten Monatsbetrag von € 1.000,00 oder einen anderen konkreten Betrag ab 2008 als künftigen Mindestbetrag verstanden wissen wollte. Dem Senat ist es auch nicht (mehr) möglich, die Berufung der Klägerin insoweit als (unselbständige) Anschlussberufung entsprechend des Senatshinweises vom 18.09.2013 zu behandeln, nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat, da hierdurch die Anschließung ihre Wirkung ebenfalls verlor, § 524 IV ZPO. Eine Kostenentscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt wegen der nur teilweisen Erledigung des Streitgegenstandes nicht veranlasst.