Beschluss
4 UF 355/13
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0917.4UF355.13.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Senats vom … 2010, Az …, werden unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.
Der persönliche Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bleibt bis zum … 2015 ausgeschlossen. Im genannten Zeitraum ist dem Vater eine Kontaktaufnahme zum Kind lediglich einmal je Kalendermonat per Brief gestattet. Der Mutter wird aufgegeben, dem Kind Briefe des Vaters unverzüglich auszuhändigen. Beide Eltern haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender oder beleidigender Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil zu enthalten. Davon umfasst ist beispielsweise auch die Bezeichnung des Vaters als „der … (Nachname)“, „Herr … (Nachname)“, „mein Ex“ oder „dein Erzeuger“.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnungen wird den Beteiligten die Festsetzung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Beitreibung keinen Erfolg verspricht, die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Senats vom … 2010, Az …, werden unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert. Der persönliche Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bleibt bis zum … 2015 ausgeschlossen. Im genannten Zeitraum ist dem Vater eine Kontaktaufnahme zum Kind lediglich einmal je Kalendermonat per Brief gestattet. Der Mutter wird aufgegeben, dem Kind Briefe des Vaters unverzüglich auszuhändigen. Beide Eltern haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender oder beleidigender Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil zu enthalten. Davon umfasst ist beispielsweise auch die Bezeichnung des Vaters als „der … (Nachname)“, „Herr … (Nachname)“, „mein Ex“ oder „dein Erzeuger“. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnungen wird den Beteiligten die Festsetzung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Beitreibung keinen Erfolg verspricht, die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Vater gegen den befristeten Ausschluss seines Umgangs mit dem betroffenen Kind. (Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten abgesehen – die Red.) II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und ist im Übrigen zurückzuweisen. Prüfungsmaßstab für eine Abänderung der geltenden Umgangsregelung vom … 2010 ist § 1696 Abs. 1 BGB, wonach eine Entscheidung zum Umgangsrecht zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entsprechende Gründe ergeben sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Umstand, dass die vom Senat mit dem Beschluss vom … 2010 angeordnete Kontaktanbahnung wegen der Weigerung des eingesetzten Umgangspflegers nicht stattgefunden hat, im Übrigen aus der mit einem Umgang zwischen Vater und Kind wegen des Verhaltens der Mutter inzwischen verbundenen Gefährdung des Kindeswohls, welche einen vorübergehenden Ausschluss des Umgangsrechts gebietet. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer nur eingeschränkt werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, d.h. zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes (vgl. BVerfG, FamRZ 1971, 421; BGH, FamRZ 1984, 1084; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1684, Rdnr. 36). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein über die nötige Verstandesreife verfügendes Kind den Umgang mit einem Elternteil aus subjektiv beachtlichen und psychologisch verständlichen Beweggründen nachdrücklich ablehnt und ein gegen seinen Willen erzwungener Umgangskontakt seine seelische Entwicklung akut gefährden würde und unvereinbar mit seinen Persönlichkeitsrechten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012, 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 64, 180; OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 1687; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 436, alle zitiert nach Juris). Die Grundrechtsposition des Umgang begehrenden Elternteils und das Wohl des den Umgang ablehnenden Kindes sind dabei gegeneinander abzuwägen. Dem Elternrecht ist in dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem es mit dem Wohl des Kindes in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622; NJW 1993, 2671). Unter Zugrundelegung vorstehend genannter Kriterien muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Kind die geistig-seelische Entwicklung des Kindes derzeit gefährden würde und daher vorübergehend auszuschließen ist. Das mittlerweile fast elf Jahre alte Kind hat seine nachhaltige Ablehnung eines Umgangs mit seinem ihm in Folge der Umgangsvereitelung durch die Mutter weitgehend unbekannten Vater über das gesamte Verfahren hinweg konstant und wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht, und zwar sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Berichterstatter des Senats, der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen. Zweifellos ist die Wahrnehmung des Vaters durch das Kind überwiegend nicht Folge einer autonomen Willensbildung, sondern der Fremdbeeinflussung durch die Mutter. Anders lassen sich die durchgängig abwertenden Äußerungen des Kindes über den ihm nur aus einigen wenigen begleiteten Umgangskontakten bekannten Vater oder allein schon dessen Bezeichnung als „der … (Nachname)“ oder „der Ex meiner Mutter“ nicht erklären. Auch die Sachverständige stellt letztlich nicht in Frage, dass der vom Kind geäußerte Wille Folge des ihm von der Mutter vermittelten Vaterbilds ist. Dennoch kann der Kindeswille im Hinblick auf das Alter des Kindes und dessen zwischenzeitliche geistige und körperliche Entwicklung nicht einfach übergangen werden. Gemäß der insoweit nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen, welcher sich der Senat auf Grund des vom Berichterstatter gewonnenen persönlichen Eindrucks anschließt, hat das Kind mittlerweile ein Alter und einen Entwicklungsgrad erreicht, in welchem die Merkmale Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie der Willensbildung soweit ausgeprägt sind, dass von einer grundsätzlichen Fähigkeit des Kindes zur autonomen Willensbildung auszugehen ist. Wenn das Kind den ihm unbekannten Vater in dieser Situation auf Grund des ihm von der Mutter vermittelten Vaterbilds als Bedrohung erlebt, erscheint das psychologisch verständlich. Das Kind erlebt den ständigen Konflikt der Eltern und die daraus resultierenden gerichtlichen Verfahren als Belastung und sieht seine Beziehung und Bindung zur Mutter als seiner Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater in Folge der ablehnenden Haltung der Mutter gefährdet. Dass das Kind - wie die Sachverständige ausführt - auf einen erzwungenen Umgang mit dem Vater mit reaktantem oder depressivem Rückzugsverhalten oder anderen inadäquaten Bewältigungsstrategien reagieren würde, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, ohne dass es weiterer diesbezüglicher psychologischer Testungen bedürfte. Dass damit für das mittlerweile fast elfjährige Kind eine Gefährdung seines geistig- seelischen Wohls verbunden wäre, erscheint ebenso nachvollziehbar. Selbstverständlich ließe sich die beschriebene Gefährdung des Kindeswohls abwenden, wenn dem Kind seitens der Mutter ein positiveres Vaterbild vermittelt würde oder wenn es dem Vater selbst gelänge, dem Kind im Rahmen von Umgangskontakten ein positiveres Bild von sich zu vermitteln. Hierbei handelt es sich nach Einschätzung des Senats zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch um rein hypothetische Denkmodelle ohne realistische Umsetzungsmöglichkeiten. Auch wenn die Mutter zur Förderung des Umgangs zwischen Vater und Sohn verpflichtet ist und ihre diesbezügliche Weigerungshaltung erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit weckt, kann auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit nicht angenommen werden, dass sie jemals in der Lage sein wird, dem Kind ein positiveres Vaterbild zu vermitteln. Sie verweigert den Umgang zwischen Vater und Kind nun schon seit annähernd elf Jahren, obwohl sie sich im Rahmen der gerichtlichen Umgangsverfahren einem erheblichen, auf eine Anbahnung von Umgangskontakten gerichteten Druck der übrigen Verfahrensbeteiligten ausgesetzt gesehen hat und obwohl wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Umgangsregelungen einmal bereits ein – wenn auch möglicherweise unzulängliches - Ordnungsgeld gegen sie festgesetzt worden ist. Eine von beiden Eltern im Jahr 2008 vereinbarte Erziehungsberatung ist bereits gescheitert, weil beide Eltern die von ihnen getroffene Vereinbarung nach deren Abschluss wieder in Frage stellten oder ihre Erfüllung mit zusätzlichen Forderungen verbanden. Für die Anordnung einer über eine bloße Erziehungsberatung hinausgehenden Therapie der Mutter, welche die Sachverständige im Anhörungstermin als denkbares Mittel zur Änderung der Einstellung der Mutter genannt hat, gibt es keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen verspräche eine zwangsweise angeordnete, nicht von eigener Einsicht getragene Therapie ohnehin keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es dem Vater gelingen würde, dem Kind im Rahmen zwangsweise angeordneter begleiteter oder unbegleiteter Umgangskontakte ein positiveres Bild von sich zu vermitteln, die Weigerungshaltung des Kindes zu durchbrechen und so die daraus drohenden nachteiligen Folgen für die weitere Entwicklung des Kindes abzuwenden. Vielmehr ist gemäß der Ausführungen der Sachverständigen im Anhörungstermin vor dem Senat, denen sich der Senat auf Grund eigener Erfahrungen anschließt, anzunehmen, dass das Kind sich dem Kontakt zum Vater völlig verweigern oder auf den Vater in aggressiver Weise reagieren würde. Es wäre damit zu rechnen, dass das Kind auf Grund des ihm von der Mutter vermittelten Vaterbilds die Missachtung seines Willens dem Vater anlasten und entsprechend auf diesen reagieren würde. Das Kind verfügt mittlerweile auch über einen Entwicklungs- und Reifegrad, der es ihm ermöglichen würde, die Ablehnung des Vaters auch gegen dessen Werben und gegen eine etwaige Unterstützung des Vaters durch einen Umgangsbegleiter durchzuhalten. Dies schließt der Senat daraus, dass auch die wenigen begleiteten Umgänge zwischen Vater und Sohn in jüngeren Jahren bei dem Kind kein anderes Vaterbild erzeugen konnten und dass eine Bindung zwischen dem Kind und seinem ihm unbekannten Vater, an die angeknüpft werden könnte, zu keinem Zeitpunkt bestand. Gleichzeitig verfügt das Kind noch nicht über die nötige Reife, Einsichtsfähigkeit und Unabhängigkeit von der Mutter, um das ihm von dieser vermittelte Vaterbild zu hinterfragen und das Eingehen von Bindungen zum Vater zuzulassen. Hiermit kann – falls überhaupt – frühestens im Rahmen der mit der Pubertät einhergehenden Verselbständigung gerechnet werden. Hierfür wäre allerdings auch erforderlich, dass der Vater bereit und in der Lage ist, die Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen und zu akzeptieren. Durch sein ständiges Beharren auf eine Mindestdauer begleiteter Umgangskontakte unabhängig von deren Verlauf hat er nicht nur die vorgesehenen Umgangsbegleiter vor den Kopf gestoßen, sondern auch zu erkennen gegeben, dass seinerseits allenfalls ein eingeschränktes Gespür für das Wohlergehen und die Bedürfnisse des Kindes vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Anordnung von Umgangskontakten entgegen der Auffassung der vom Vater beauftragten Privatgutachterin als derzeit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Das Kind würde dadurch ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansätze. Der Umstand, dass für die mit einem Umgang zwischen Vater und Kind mittlerweile verbundene Gefährdung des Kindeswohls in erster Linie die Mutter verantwortlich ist, vermag die Anordnung eines Umgangs ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Gerechtigkeitserwägungen sind im Umgangsverfahren fehl am Platze, weshalb es für die vorliegende Entscheidung auch keine Rolle spielt, dass die nun schon über ein Jahrzehnt andauernde Verweigerung des Umgangs zwischen dem Vater und seinem Sohn nicht nur Folge eines Versagens der Eltern, insbesondere der Mutter, sondern auch eines Versagens der Justiz und der beteiligten Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe ist. Auch wenn dieses Versagen zu einer Schädigung des Wohls sowohl des Vaters als auch des betroffenen Kindes geführt hat, kann diese aus den oben genannten Erwägungen nicht durch die zwangsweise Anordnung von Umgangskontakten rückgängig gemacht werden. Vielmehr gebietet das stets zu beachtende Kindeswohl in der gegenwärtigen Situation eine weitere Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind, weil andernfalls mit einer noch weitergehenden Schädigung der geistig-seelischen Entwicklung des Kindes zu rechnen wäre. Bei allem verständlichen Ärger des Vaters über das Verhalten der Mutter und die Unfähigkeit der Justiz zur Durchsetzung des Umgangsrechts von Vater und Kind kann der Senat nicht die Augen davor verschließen, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Kind – egal ob begleitet oder unbegleitet - dem Kindeswohl derzeit zuwider läuft. Einer erneuten Begutachtung des Kindes bedarf es in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie einer Befragung der Sachverständigen durch die vom Vater beauftragte Privatgutachterin. Der Senat verfügt mit der schriftlichen und mündlichen Stellungnahme der Sachverständigen, mit den Berichten der Umgangsbegleiter und der Anhörung des Kindes, der Mutter, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage, welche ihm eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ermöglicht (vgl. zum Umfang der anzustellenden Ermittlungen und zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen BVerfG, BVerfGE 55, 171 ; FamRZ 2006, 605; FamRZ 2007, 105). Unabhängig von der Frage, ob die von der Sachverständigen abgegebene Stellungnahme den für kinderpsychologische Gutachten nirgends verbindlich festgelegten fachlichen Standards genügt, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse das vom Vater monierte Fehlen erneuter psychologischer Testungen bringen sollte. Sowohl die Sachverständige als auch der Senat gehen davon aus, dass das Vaterbild des Kindes Folge der Fremdbeeinflussung durch die Mutter ist. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass das Kind eine enge Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson und keinerlei Bindung zu dem ihm weitgehend unbekannten Vater hat. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Aufschlüsse zusätzliche psychologische Testungen darüber geben könnten, wie das Kind auf erzwungene Kontakte zum Vater regieren würde, zumal der Vater eine psychologische Exploration seiner Person oder eine Interaktionsbeobachtung ablehnt. Insoweit verlässt sich der Senat daher auf die Sachkunde der Sachverständigen und seine eigene Erfahrung aus zahlreichen Umgangsverfahren. Auf Grund der verfahrenen Situation hält der Senat auch eine erneute lösungsorientierte Begutachtung im Sinne des § 163 Abs. 2 FamFG für nicht Erfolg versprechend. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen sieht er in Folge des über ein Jahrzehnt verhärteten Elternkonflikts und der daraus resultierenden verfestigten Verweigerungshaltung von Mutter und Kind keinen Ansatzpunkt für eine einvernehmliche Umgangsregelung. Sämtliche diesbezüglichen Versuche sind bislang gescheitert. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Vaters auf rechtliches Gehör gebietet eine erneute Befragung der Sachverständigen ebenfalls nicht. Der Vater ist in der Ladung zum Anhörungs- und Erörterungstermin am ... 2014 gemäß § 34 Abs. 3 FamFG ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines unentschuldigten Nichterscheinens auch ohne seine persönliche Anhörung in der Sache entschieden werden kann. Das Nichterscheinen im Termin am ... 2014 war ebenso wie das Nichterscheinen im Termin am ... 2014 unentschuldigt. Unabhängig von der Frage, ob die vom Vater beauftragte Privatgutachterin diesem überhaupt als Beistand beizuordnen gewesen wäre, ist eine Erkrankung der Privatgutachterin nämlich bis heute nicht glaubhaft gemacht worden im Sinne der §§ 32 Abs. 1, 155 Abs. 2 Satz 5 FamFG, 227 Abs. 2 ZPO. Die Mitteilung der Privatgutachterin, sie sei krank, reicht insoweit nicht aus und kann die erforderliche Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ihrer Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit nicht ersetzen. Der Vater hat im Übrigen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen im Termin am ... 2014 erhalten und diese auch wahrgenommen. Auch die Anberaumung eines erneuten Termins zur Anhörung des Vaters - gegebenenfalls nach Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen des unentschuldigten Nichterscheinens am ... 2014 – ist nicht geboten. Zwar sollen die Eltern in Umgangssachen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Sachverhaltsaufklärung persönlich angehört werden. Nachdem der Vater jedoch weder zu dem vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin noch zu den beiden vom Senat anberaumten Anhörungsterminen erschienen ist und auch einem in dem Sorgerechtsverfahren 4 UF …/13 anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist, geht der Senat davon aus, dass der Vater eine persönliche Anhörung nicht wünscht. Da der Senat auch ohne eine persönliche Anhörung des Vaters über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügt, sieht er von einer persönlichen Anhörung des Vaters vor diesem Hintergrund ausnahmsweise ab. Die vom Amtsgericht angeordnete Befristung des Ausschlusses des persönlichen Umgangs zwischen Vater und Kind bis zum … 2015 erachtet der Senat zum Schutz des Wohls des betroffenen Kindes für erforderlich, gleichzeitig aber auch für ausreichend. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Kind im Zuge seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung und der damit verbundenen Ablösung von der Mutter gelingen wird, sich von dem von der Mutter vermittelten Vaterbild zu lösen und eigenständig Interesse an einem Kennenlernen des Vaters zu entwickeln. In diesem Rahmen ist dem Vater abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung auch die im Tenor genannte briefliche Kontaktaufnahme zu dem Kind zu gestatten, welche es ihm ermöglicht, dem Kind sein fortwährendes Interesse an dessen Person und Wohlergehen zu zeigen und so vielleicht die Neugier des Kindes zu wecken. Eine damit verbundene Gefährdung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. Die mit der Zulassung brieflicher Kontakte verbundenen Wohlverhaltensanordnungen beruhen auf § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BGB und sind dem Interesse des Kindes an einem konfliktfreien Verhältnis zu beiden Elternteilen geschuldet. Insbesondere hat die Mutter es künftig zu unterlassen, den Vater gegenüber dem Kind in der vom Kind übernommenen, abwertenden Art und Weise zu bezeichnen, also zum Beispiel als „der … (Nachname)“ oder „mein Ex“. Die darin enthaltene Abwertung des Vaters beinhaltet zwangsläufig auch eine Abwertung des Kindes als dessen Sohn. Die Mutter wird den Vater daher auch gegenüber dem Kind in Zukunft, wie das selbstverständlich sein sollte, als „dein Vater“ bezeichnen müssen und dem Kind dessen an das Kind gerichtete Briefe aushändigen müssen. Umgekehrt hat sich selbstverständlich auch der Vater gegenüber dem Kind jeglicher abwertender Äußerungen über die Mutter zu enthalten. Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Anordnungen folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde - wenn auch nur in geringem Umfang - zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt hat und dass die Erfolglosigkeit der Beschwerde im Übrigen auch Folge der jahrelangen hartnäckigen Verweigerung jeglichen Umgangs zwischen Vater und Kind durch die Mutter ist. Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 u. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.