Beschluss
4 WF 204/14
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1211.4WF204.14.00
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Tenor
Die angefochtene Kostenentscheidung im Beschluss vom 20.7.2014 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Von der Anordnung einer wechselseitigen Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten wird abgesehen.
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen die beteiligten Kindeseltern ebenfalls je zur Hälfte. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird auch für den zweiten Rechtszug abgesehen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.852,56 Euro.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Kostenentscheidung im Beschluss vom 20.7.2014 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Von der Anordnung einer wechselseitigen Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten wird abgesehen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen die beteiligten Kindeseltern ebenfalls je zur Hälfte. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird auch für den zweiten Rechtszug abgesehen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.852,56 Euro. I. Die beteiligten Kindeseltern streiten um die Kosten einer Umgangssache. Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die bei der Mutter lebende Tochter A, geb. am XX.XX.20XX, und der beim Vater lebende Sohn B, geb. am XX.XX.20XX, hervorgegangen. Die Eltern trennten sich kurz nach As Geburt; ein erster Umgang zwischen A und ihrem Vater erfolgte erst Jahre später; Umgangskontakte zwischen B und seiner Mutter fanden ebenfalls nur äußerst selten statt. Zwischen Weihnachten 2012 und Weihnachten 2013 fand kein einziger Umgangskontakt zwischen A und ihrem Vater statt, was von der Mutter in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht mit ihrer erneuten Heirat, einem Umzug und mehrmaligen Erkrankungen des Kindes verbunden mit einer Mandel-Operation erklärt wurde. Der Vater nahm wegen des ausbleibenden Umgangs anwaltliche Beratung in Anspruch und forderte die Mutter mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.11.2013, Bl. 6 ff. der Akte, zur Einräumung regelmäßiger Umgangskontakte in den Schulferien und an drei Wochenenden außerhalb der Schulferien auf. Hierauf reagierte die Mutter mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25.11.2013, Bl. 32 ff. der Akte, in welchem sie vorschlug, eine Ausweitung der Umgangskontakte zunächst einmal in den Osterferien auszuprobieren. Eine verbindliche Regelung für die Sommerferien könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Auf die gewünschten Wochenendumgänge wurde in dem Schreiben nicht eingegangen. Vielmehr wurde mitgeteilt, man sehe einem überarbeiteten Vorschlag entgegen. Nachdem die Eltern sich über die Ausübung des Umgangs zwischen Vater und Tochter an Weihnachten 2013 geeinigt hatten, über weitere Umgangskontakte aber offensichtlich nicht mehr gesprochen hatten, regte der Vater mit „Antrag“ seines Bevollmächtigten vom 27.1.2014 beim Amtsgericht eine gerichtliche Regelung des Umgangs an. Wegen des begehrten Umgangs im Einzelnen wird auf die Antragsschrift, Bl. 1ff. der Akte, Bezug genommen. Das Amtsgericht leitete daraufhin ein Verfahren ein, bestellte dem betroffenen Kind eine Verfahrensbeiständin und beraumte einen Anhörungstermin an. Noch vor dem anberaumten Termin teilte die Bevollmächtigte der Mutter mit, die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sei mutwillig. Zwischen beiden Eltern bestehe seit vielen Jahren Einigkeit darüber, dass Umgangskontakte dem Wohl beider Kinder dienen. Die große Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern habe die Gestaltung des Umgangs nicht immer einfach gemacht. Obwohl sich beide Eltern über den Umgang an Weihnachten 2013 verständigt hätten, habe der Vater anschließend das Gericht angerufen, ohne hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Umgangs auf die Mutter zugegangen zu sein oder das Jugendamt um Vermittlung ersucht zu haben. Dem Vater seien daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 19.2.2014 berichtete die Verfahrensbeiständin über die mit den Eltern und dem betroffenen Kind geführten Gespräche und teilte einen Vorschlag der Mutter für die Umgangskontakte beider Kinder mit dem jeweils nicht betreuenden Elternteil im Jahr 2014 mit. Das Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme vom 27.2.2014 eine gerichtliche Regelung des Umgangs auf der Grundlage der von beiden Eltern diesbezüglich geäußerten Wünsche. Im Anhörungstermin am 12.3.2014 einigten sich beide Eltern im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs auf der Grundlage des Vorschlags der Verfahrensbeiständin nach langwieriger Erörterung auf den Umgang zwischen dem Vater und A und zwischen der Mutter und B im Zeitraum bis einschließlich der Herbstferien 2014 und vereinbarten die Inanspruchnahme von Erziehungsberatung. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 89 ff. der Akte, Bezug genommen. Eine Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde ausdrücklich dem Gericht vorbehalten. Die Kindesmutter beantragte diesbezüglich mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.3.2014, dem Vater die Verfahrenskosten aufzuerlegen und führte zur Begründung aus, die von den Eltern getroffene Vereinbarung hätte auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts erarbeitet werden können, was sich bereits daran zeige, dass sie durch Vermittlung der Verfahrensbeiständin erarbeitet worden sei. Da dem Vater vor Anrufung des Gerichts mitgeteilt worden sei, dass es keineswegs im Interesse der Mutter liege, sein Umgangsrecht zu beschneiden, hätte er zunächst einen Vorschlag zum Umgang unterbreiten bzw. sich an das zuständige Jugendamt wenden können. Stattdessen habe er mutwillig das Gericht angerufen. Hierzu habe das Verhalten der Mutter keinen Anlass gegeben, im Gegenteil, die Mutter habe immer wieder betont, sich einvernehmlich einigen zu wollen. Der Kindesvater beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3.4.2014 seinerseits, der Mutter die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese habe im Jahr 2013 sämtliche Bemühungen des Vaters, Umgangskontakte zu vereinbaren, zurückgewiesen. Auch im Schreiben vom 25.11.2013 sei die Mutter auf seine Terminsvorschläge bis auf den Terminsvorschlag für Weihnachten 2013 nicht eingegangen. Der Darstellung, eine Vermittlung des Jugendamts wäre möglich gewesen, fehle es vor diesem Hintergrund an der erforderlichen Substanz. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.7.2014, mit welchem das Amtsgericht außerdem die getroffene Vereinbarung billigte und die Verhängung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung ankündigte, erlegte das Amtsgericht dem Vater die Verfahrenskosten auf. Zur Begründung führte es aus, die Kostenentscheidung folge aus § 81 FamFG. Danach seien dem Vater die Kosten aufzuerlegen gewesen, weil es ihm zuzumuten gewesen wäre, zunächst das Jugendamt zur Vermittlung der Umgangskontakte anzurufen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Vaters am 24.7.2014 zugestellt worden. Mit seiner am 31.7.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet er sich gegen die getroffene Kostenentscheidung. Er trägt vor, ein grobes Verschulden des Vaters im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sei nicht gegeben. Eine Verpflichtung des Vaters, vor Einschaltung des Gerichts das Jugendamt anzurufen und dessen Vermittlung anzustreben, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, zumal im vorliegenden Fall mehrere Jugendämter zuständig gewesen seien. Die Kindesmutter habe sich auf Grund des Schreibens des Bevollmächtigten des Vaters vom 15.11.2013 seit 26.11.2013 mit der erbetenen Zustimmung zur vorgeschlagenen Umgangsregelung in Verzug befunden. Die Mutter ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie trägt vor, der Vater habe durch sein eigenes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Hätte er die erforderliche Sorgfalt angewandt, hätte er zunächst einmal das Jugendamt eingeschaltet und um dessen Vermittlung ersucht. Da lediglich eine Regelung des Umgangs des Vaters mit A beantragt worden sei, sei auch nur ein Jugendamt zuständig gewesen, nämlich das am Wohnsitz der Mutter. Diese habe den Umgang keineswegs verweigert, sondern sogar mehrfach darum ersucht, die Umgangsregelung für Weihnachten 2013 zu fixieren. Das Amtsgericht hat am 3.9.2014 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG stehe es unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG im Ermessen des Gerichts, die Kosten des Verfahrens einem der Beteiligten ausschließlich aufzuerlegen. Dies sei vorliegend gerechtfertigt. Die Kindeseltern hätten bereits vor der Antragstellung am 27.1.2014 außergerichtlich über ihre Bevollmächtigten korrespondiert, wobei die Korrespondenz mit einem unerwiderten Umgangsvorschlag der Mutter geendet habe. Die Verfahrensbeiständin habe schon am 19.2.2014 berichtet, eine Einigung der Eltern sei in der im Bericht genannten Form möglich. Im Hinblick auf die schnelle Einigung der Beteiligten und die noch nicht abgeschlossene außergerichtliche Korrespondenz wäre eine Anrufung des Jugendamts eine kostengünstige Alternative zur Klärung der Umgangssituation gewesen. Es entspreche daher der Billigkeit, dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auf den Hinweis des Senats, die Entscheidung des Amtsgerichts berücksichtige nicht die ebenfalls erfolgte Verständigung über den Umgang Bs mit der Mutter, hat die Mutter erwidert, dieser Umstand rechtfertige nicht die Annahme einer fehlerhaften Ausübung seitens des Amtsgerichts. Der Umstand ändere nämlich nichts daran, dass der Vater das Gericht ohne Grund angerufen habe, anstatt auf den Umgangsvorschlag der Mutter zu erwidern. II. Die auf die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss beschränkte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 58 Abs. 1 FamFG statthaft, innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG in der durch § 64 Abs. 1 und 2 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt und unterliegt - weil Gegenstand der Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit ist - nicht der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1876). Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen, wobei der Senat im Hinblick auf den im ersten Rechtszug gestellten Kostenantrag davon ausgeht, dass der Vater mit ihr weiterhin eine Auferlegung der Kosten des ersten Rechtszugs auf die Mutter begehrt. Über die Verteilung der Kosten des ersten Rechtszugs ist vom Familiengericht gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden, weil die Beteiligten in ihrem gerichtlich gebilligten Vergleich die Kostenentscheidung ausdrücklich dem Gericht überlassen haben, § 83 Abs. 1 FamFG deshalb keine Anwendung findet und somit eine sonstige Erledigung im Sinne des § 83 Abs. 2 FamFG vorliegt (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 6 m.w.N.). Dieser verweist wiederum auf § 81 FamFG. Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. § 81 Abs. 2 FamFG sieht Regelbeispiele für eine solche einseitige Belastung eines der Beteiligten vor, die im vorliegenden Fall aber unzweifelhaft nicht erfüllt sind Die Überprüfung der vom Familiengericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts zugänglich. Die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im zweiten Rechtszug beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessenfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft, d.h. darauf, ob das Familiengericht überhaupt Ermessen ausgeübt hat, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008, V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228; Beschluss vom 28.2.2007, XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893; OLG Celle, Beschluss vom 1.9.2014, 10 UF 134/14, ZKJ 2014, 479; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2012, 9 WF 147/12, FamFR 2012, 425; KG, Beschluss vom 2.9.2010, 19 WF 132/10, FamRZ 2011, 393). Lediglich im Falle des Vorliegens eines solchen Ermessensfehlers ist das Beschwerdegericht im Rahmen der ihm obliegenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht oder fehlerhaft ausgeübten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 11.9.2012, 4 WF 196/12, und vom 27.11.2012, 4 WF 259/12, beide veröffentlicht unter www.hefam.de). Im vorliegenden Fall ist von einem Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts auszugehen, weil die angefochtene Kostenentscheidung nicht erkennen lässt, dass das Amtsgericht bei seiner Ermessensausübung alle für die zu treffende Entscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf die Gründe des Beschlusses vom 20.7.2014, weil § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Abhilfeprüfung und damit auch ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im Rahmen einer Abhilfeprüfung ausdrücklich verbietet, wenn sich die Beschwerde wie hier gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, es wäre dem Vater zuzumuten gewesen, zunächst das Jugendamt zur Vermittlung von Umgangskontakten anzurufen. Das Jugendamt ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII zur kostenfreien Beratung, Unterstützung und Vermittlung bei der Herstellung von Umgangskontakten verpflichtet. Hätten die beteiligten Eltern mit Hilfe des zuständigen Jugendamts eine Einigung über den streitigen Umgang erzielt, wäre das für sie daher tatsächlich kostengünstiger gewesen als die erzielte Einigung im gerichtlichen Verfahren. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen allerdings nicht erkennen, dass das Amtsgericht weitere für die zu treffende Kostenentscheidung wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Im Einzelnen: 1. Bei Umgangsverfahren, für deren Einleitung das Gesetz in § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Antragstellung vorsieht, handelt es sich um von Amts wegen einzuleitende Verfahren im Sinne des § 24 FamFG, weshalb ein von einem Elternteil gestellter Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens lediglich eine Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG ist, in deren Folge das Gericht nach freiem Ermessen über die Einleitung eines Umgangsverfahrens entscheidet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22.2.2011, 4 UF 13/11, vom 27.6.2011, 4 WF 144/11, und vom 20.4.2012, 4 WF 89/12, alle veröffentlicht unter www.hefam.de; so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.3.2014, 9 WF 27/14, juris; OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 127; OLG Celle, ZKJ 2011, 433). Zwar wird das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert sein, dass nur die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens als ermessensgerecht erscheint, zum Beispiel, weil ein Umgang aktuell nicht stattfindet oder weil eine Einigung über streitige Modalitäten eines im Übrigen unstreitigen Umgangs auch unter Vermittlung des Jugendamts nicht in angemessener Zeit erwartet werden kann. Es sind jedoch durchaus Fälle denkbar, in denen das Familiengericht die angeregte Einleitung eines Umgangsverfahrens unter Verweis auf das fehlende Bedürfnis einer gerichtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 FamFG ablehnen darf, beispielsweise dann, wenn die Eltern bei stattfindendem Umgang nicht über den Umfang des Umgangsrechts streiten, sondern nur über einzelne Modalitäten, und eine Einigung mit Hilfe des Jugendamts in angemessener Zeit möglich erscheint. Wenn das Amtsgericht vor diesem Hintergrund auf den „Antrag“ des Vaters vom 27.1.2014 hin ein Verfahren einleitet und dem betroffenen Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen eine Verfahrensbeiständin bestellt, folgt daraus, dass der Vortrag des Vaters in der Antragsschrift auch nach Auffassung des Amtsgerichts die Annahme eines Bedürfnisses für eine gerichtliche Regelung des Umgangs gerechtfertigt hat - dies im Übrigen völlig zu Recht, weil sich aus dem Vortrag ergab, dass der Vater seine Tochter im Jahr 2013 nur an Weihnachten gesehen hatte und eine Einigung über weitere Umgangskontakte nicht erzielt werden konnte. Vor dem Hintergrund des Charakters der Umgangsverfahren als Amtsverfahren erscheint dem Senat auch die von einigen Obergerichten ergangene, von der Mutter zitierte Rechtsprechung zu der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfeprüfung zu klärenden Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht überzeugend. Jedenfalls wenn das Familiengericht ein Umgangsverfahren eingeleitet und damit zu erkennen gegeben hat, dass es von einem Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung des Umgangs ausgeht, dürfte die Annahme einer Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung regelmäßig ausscheiden. Sie dürfte allenfalls noch dann in Betracht kommen, wenn das Gericht das Verfahren auf Grund falschen oder unvollständigen Sachvortrags des Anregenden eingeleitet hat. 2. Aus dem Umstand, dass es dem Gericht mit Hilfe der von ihm bestellten Verfahrensbeiständin und damit mit einem ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Instrumentarium gelungen ist, eine Einigung der Eltern über den künftigen Umgang beider Eltern mit beiden Kindern herbeizuführen, kann nach Auffassung des Senats nicht zwingend geschlussfolgert werden, dass eine entsprechende Einigung auch unter Vermittlung des Jugendamts hätte erzielt werden können. Mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25.11.2013 hatte die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beratene Mutter die vom Vater mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.11.2013 begehrte Festlegung von Umgangsterminen im Jahr 2014 verweigert, ohne selbst irgendwelche Termine vorzuschlagen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob die Eltern mit Hilfe des Jugendamts eine Einigung hätten erzielen können, aber auch nicht entscheidend an, weil dem Vater, dem der begehrte Umgang im Jahr 2013 unter Verweis auf entgegen stehende Termine oder Erkrankungen weitgehend verwehrt worden war und dem auch für das Jahr 2014 trotz seines diesbezüglichen Verlangens keine verbindlichen Zusagen gemacht worden waren, erkennbar an einer verbindlichen und damit auch vollstreckbaren Regelung des Umgangs gelegen war. Eine solche konnte er nur im Rahmen einer gerichtlichen Regelung, nicht hingegen im Rahmen einer vom Jugendamt vermittelten Einigung erlangen. 3. Das vom Amtsgericht eingeleitete Verfahren führte nicht nur zu einer gerichtlichen Regelung des Umgangs des Vaters mit dem betroffenen Kind, sondern auch zu einer gerichtlichen und damit ebenfalls verbindlichen Regelung des Umgangs des Bruders des betroffenen Kindes mit der Mutter. 4. Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte die Gerichtskosten anteilig und seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen ist bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschlüsse vom 20.2.2014, 4 WF 28/14, vom 23.1.2013, 4 UF 309/12, und vom 18.1.2013, 4 WF 269/12, alle nicht veröffentlicht, und vom 27.11.2012, 4 WF 259/12, veröffentlicht unter www.hefam.de, vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 9.8.2013, 8 WF 168/13, FamRZ 2014, 687; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011, 13 UF 148/11, FamRZ 2012, 733; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. 12. 2009, 7 WF 1483/09, NJW 2010, 1468; so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2012, 9 WF 147/12, FamFR 2012, 425; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 81, Rdnr. 13, 14a; Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81, Rdnr. 48). Dies gilt erst recht, wenn es sich wie hier um ein Amtsverfahren handelt, dessen Gegenstand Angelegenheiten der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten sind und das im Interesse dieser Kinder geführt wird. Da die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lässt, dass die vorstehend aufgeführten Umstände bei der Ausübung des dem Familiengericht eingeräumten Ermessens berücksichtigt wurden, ist der Senat befugt, sei eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Familiengerichts zu setzen. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat erachtet den Umstand, dass der Vater vor einer Anrufung des Gerichts nicht um eine Vermittlung des Jugendamts nachsuchte, vor dem Hintergrund der vorstehend unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Umstände nicht als so gewichtig, dass er eine mehr als hälftige Tragung der Gerichtskosten oder die Anordnung einer Erstattung der Aufwendungen der Mutter rechtfertigen würde. Umgekehrt ist im Hinblick auf die insoweit gebotene Zurückhaltung auch keine über die Tragung der hälftigen Gerichtskosten und ihrer eigenen Aufwendungen hinausgehende Kostenhaftung der Mutter geboten. Die vom Vater zur Begründung seines Kostenantrags herangezogenen schuldrechtlichen Verzugsregeln gelten für den familienrechtlichen Anspruch auf Umgang nicht. Dessen Inhalt ergibt sich nämlich nicht aus dem Gesetz, sondern ist im Falle diesbezüglicher Streitigkeiten der Eltern einer gerichtlichen Regelung durch das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszugs beruht ebenfalls auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde und die gebotene Zurückhaltung bei der Auferlegung von Kosten entspricht es billigem Ermessen, beiden Eltern auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig aufzuerlegen und von der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen. Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die Höhe der vom Antragsteller auf Grund der angefochtenen Entscheidung zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten, gegen deren Auferlegung er sich mit seiner Beschwerde wehrt.