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Beschluss

4 UF 255/14

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0116.4UF255.14.0A
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Zusätzlich zu den vom Amtsgericht entzogenen Teilbereichen wird den Eltern auch das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind entzogen. Auch insoweit wird Frau A zur Pflegerin bestellt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Zusätzlich zu den vom Amtsgericht entzogenen Teilbereichen wird den Eltern auch das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind entzogen. Auch insoweit wird Frau A zur Pflegerin bestellt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro. I. (Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten abgesehen - die Red.) II. Die zulässige Beschwerde führt zum zusätzlichen Entzug des Rechts der Eltern zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind; im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts allerdings auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht § 1696 Abs. 1 BGB, sondern § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB. Nach § 1696 Abs. 2 BGB ist eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 BGB (kindesschutzrechtliche Maßnahme) aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Voraussetzung für die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 SGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung heraus gearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG, NJW 1968, 2233). Die Erziehung obliegt gemäß Art.6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Eltern Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2004, 354). Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als nachhaltig gefährdet anzusehen ist. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567). Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14-, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Eine solche Störung ist dabei anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten als normal zur erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das Kind oder in Gegenwart des Kindes oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557). Vor der Trennung eines Kindes von seiner Familie sind dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst alle zur Abwehr der Gefährdung in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen auszuschöpfen. Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79 ). Im Falle der Trennung eines Kindes von seinen Eltern sind im Hinblick auf die auch durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des Familienlebens geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Eltern und Kind schnellstmöglich wieder zusammenzuführen (vgl. EGMR, FamRZ 2002, 1393; BVerfG, FamRZ 2014, 1266; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1753). Unter Zugrundelegung vorstehend genannter Kriterien ist im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefährdung der weiteren Entwicklung des Kind1 auszugehen, die wegen der Erfolglosigkeit der ergriffenen ambulanten Schutz- und Hilfsmaßnahmen eine Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der damit wegen der zwischenzeitlichen Inobhutnahme des Kindes durch das beteiligte Jugendamt mittlerweile verbundenen Trennung des Kindes von der elterlichen Familie erfordert. Für das vorliegende Verfahren kann es dabei dahingestellt bleiben, ob die auf § 42 SGB VIII gestützte Inobhutnahme rechtmäßig erfolgte oder ob eine Entscheidung des Familiengerichts über eine Herausgabe des Kindes an die Ergänzungspflegerin hätte herbeigeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme, die gegebenenfalls in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären wäre, ist nicht Voraussetzung für die vom Familiengericht ergriffenen Maßnahmen. Die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Trennung des Kindes von der elterlichen Familie sind erforderlich, weil sich erwiesen hat, dass die im Zeitraum vom 10.5.2012 bis zum 11.12.2013 gewährten hochfrequenten ambulanten Hilfen (Besuch einer Tagesgruppe, sozialpädagogische Familienhilfe mit 26 Wochenstunden) nicht ausgereicht haben, um die vom Senat bereits im Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 4 UF 391/11 festgestellte nachhaltige Gefährdung der weiteren Entwicklung des betroffenen Kindes abzuwenden. Gemäß der Feststellungen in dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 5.8.2011 leidet Kind1 an einer globalen Entwicklungs- und einer Sprachentwicklungsverzögerung, woraus ein weit über das normale Maß hinausgehender psycho-sozialer Förderbedarf resultiert. Hieran hat sich ausweislich der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen nichts geändert. Laut Befundbericht des E vom 26.6.2014 leidet Kind1 weiterhin an einer Sprachentwicklungsverzögerung sowie an einer unterhalb der Altersnorm im Bereich der Minderbegabung liegenden allgemeinen Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus sprächen die berichteten Verhaltensauffälligkeiten mit verbaler und physischer Aggressivität und ständigem Austesten von Grenzen in psycho-emotionaler Hinsicht für das Vorliegen einer reaktiven Bindungsstörung. Für eine gute psychische und soziale Entwicklung sei ein hohes Maß an Kontinuität und Verlässlichkeit unerlässlich. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Stellungnahme der Diplom-Psychologin F vom 27.6.2014, die auf Grund der bei Kind1 durchgeführten psychologischen Diagnostik ebenfalls zur Diagnose einer Entwicklungsverzögerung auf der Verhaltensebene von mindestens zwei bis drei Jahren und einer frühen tiefgreifenden Bindungsstörung mit der Folge aggressiven und entgrenzten Verhaltens gelangt und eine Einzelbetreuung sowie wegen der Auffälligkeiten im sensomotorischen Wahrnehmungstest eine ergotherapeutische Behandlung empfiehlt. Die von den Eltern vorgelegten Befundberichte stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Daraus ergibt sich zwar, dass die Eltern mit Kind1 regelmäßig die anstehenden Termine zur logopädischen und ergotherapeutischen Behandlung sowie die Augenarzttermine zur Behandlung seines Schielens wahrgenommen haben. Ein daraus im Vergleich zum Vorverfahren resultierender geringerer Förderbedarf des Kindes lässt sich den Berichten jedoch nicht entnehmen. Der ergotherapeutische Kurzbericht vom 23.5.2013 bescheinigt Kind1 altersgerechte Fähigkeiten in den Bereichen Gedächtnis, Handlungsstrategien und Kategorisieren, unterdurchschnittliche Fähigkeiten im Bereich des Körperbewusstseins und Auffälligkeiten im Bereich der Körper- und Handmotorik, der expressiven Sprache und der sozio-emotionalen Entwicklung. Der logopädische Befundbericht vom 4.11.2013 bescheinigt Kind1 eine Verbesserung seines Wortschatzes und seiner im Vergleich zu Gleichaltrigen immer noch unterdurchschnittlichen Konzentrationsfähigkeit, stellt gleichzeitig aber auch weiterhin bestehende deutliche Probleme im morphologisch-syntaktischen Bereich fest, die durch das Sprachvorbild der Umgebung und konsequentes Korrigieren von Fehlern verbessert werden sollen. Entgegen der Auffassung der Eltern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Gutachten vom 5.8.2011 und in den Stellungnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 beschriebenen Störungen Folge der zweimaligen Inobhutnahme des Kindes sind, schließlich waren die Inobhutnahmen Folge der bei Kind1 beobachteten Auffälligkeiten und nicht umgekehrt. Den bereits eingetretenen Entwicklungsstörungen des Kindes stehen ausweislich des im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens auf Seiten der Mutter eine intellektuelle Begabung im unterdurchschnittlichen Bereich und - teilweise daraus resultierend - Defizite im kognitiven, sozialen und sprachlichen Bereich sowie auf Seiten des Vaters eine intellektuelle Begabung im weit unterdurchschnittlichen Bereich mit ebenfalls daraus resultierenden kognitiven und sozialen Defiziten und zeitweise impulsivem Verhalten gegenüber. Im Gutachten werden beide Eltern als emotional stark belastet und in ihrer Erziehungsfähigkeit stark beeinträchtigt beschrieben. Ihre Fähigkeit, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen, ist stark eingeschränkt. Soweit der Sachverständige im Gutachten vom 5.8.2011 als "Minimalvariante" eine mit intensiver Elternarbeit einhergehende Unterbringung in einer Tages- oder Wochengruppe für vertretbar erachtet, muss diese Variante mittlerweile als gescheitert angesehen werden. Aus den vorgelegten Berichten der Leiterin der Tagesgruppe und der in der Familienhilfe eingesetzten Familienhelfer sowie aus den Angaben der Beteiligten gegenüber dem Berichterstatter des Senats im Anhörungstermin am 19.12.2014 ergibt sich, dass beide Eltern sich spätestens ab dem Jahreswechsel 2012/2013 zunehmend gegen die ihnen gewährten Hilfen sperrten und so die bis dahin von den eingesetzten Helfern und dem Jugendamt ohnehin nur verhalten positiv eingeschätzte Entwicklung beider Kinder nachhaltig gefährdeten. Die Eltern lehnten die Einrichtung eines gesetzlichen Betreuung und den Verkauf ihres Familienfahrzeugs ab, obwohl es im November 2012 wegen der Überforderung beider Eltern mit der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten bereits zu einer Kontopfändung mit anschließender Kündigung des Girokontos und einer Notversorgung mit Lebensmittelgutschienen und einer damit einher gehenden erheblichen emotionalen Belastung der Familie gekommen war. In der Folgezeit kam es wiederholt zu aggressiven Impulsdurchbrüchen des Vaters in Gegenwart der Kinder, zum Beispiel am ... im Jobcenter und während des Renovierens einer Nachbarwohnung in der Weihnachtszeit. Ohne Absprache mit den Familienhelfern oder der Ergänzungspflegerin nahmen die Eltern im Januar 2013 ihren zwischenzeitlich zu den Großeltern der Kinder gegebenen Hund wieder in den Haushalt auf, obwohl der Hund nicht erzogen ist und deshalb die ganze Aufmerksamkeit der Eltern beansprucht. Der versprochene Besuch einer Hundeschule erfolgte nicht. Nach Angaben der Ergänzungspflegerin erklärte die Mutter, der Hund bleibe in der Wohnung, eher gingen die Kinder wieder ins Heim. Fortschritte im Erziehungsverhalten der Eltern oder bei der emotionalen Zugewandtheit und dem Erkennen der Bedürfnisse der Kinder oder der Einschätzung von Gefährdungssituationen waren nicht mehr zu verzeichnen. Erst im Rahmen eines am 28.1.2013 anberaumten Krisengesprächs konnten beide Eltern davon abgebracht werden, Kind1 im Kindergarten anzumelden und seinen Platz in der heilpädagogischen Tagesgruppe zu kündigen. Durch die auch den Kindern gegenüber offen zur Schau gestellte - durch die Großeltern der Kinder bestärkte - Ablehnung des Helfersystems gerieten beide Kinder in einen Loyalitätskonflikt, weil sie ihren Bindungswunsch an die Helfer nicht zeigen durften, um die Eltern nicht zu kränken. Beide Kinder wurden durch immer neue, nicht umsetzbare bzw. wieder verworfene Ideen der Mutter verunsichert. Im Rahmen von Gefährdungsmeldungen im März 2013 berichteten sowohl die Familienhelfer als auch die Leiterin der Tagesgruppe über eine stagnierende Entwicklung Kind1 mit Stresssymptomen wie Einnässen und Nasenbluten und über eine zunehmende motorische Unruhe, wieder undeutlicher gewordene Aussprache und häufiges Weinen und die Suche nach Körperkontakt. Laut den Abschlussberichten der Tagesgruppe und der Familienhelfer verbesserte sich die Situation nach einem erneuten Krisengespräch vorübergehend, allerdings nur für kurze Zeit. Schon zuvor zeichnete sich Kind1 in der Tagesgruppe durch fehlende Konzentrationsfähigkeit, fehlende Akzeptanz von Regeln, eine geringe Frustrationstoleranz, daraus resultierende Konflikte mit anderen Kindern sowie ein unruhiges, lautes und rücksichtsloses Verhalten aus, welches immer wieder in Gefährdungen anderer Kinder oder seiner selbst mündete. Nach den Sommerferien 2013 steigerte sich Kind1 motorische Unruhe; er wirkte in der Tagesgruppe traurig und bedrückt, reagierte im Spiel mit anderen Kindern gereizt und emotional labil, suchte körperliche Zuwendung von Erwachsenen, aß nur noch wenig, zappelte auf seinem Stuhl herum und stieß häufig Becher um. Beide Eltern zeigten keine Sensibilität für die Bedürfnisse des Kindes und konnten diesbezügliche Ratschläge weder annehmen noch umsetzen. Auch die Fremdunterbringung Kind2 führte nicht zu einer Entlastung Kind1, im Gegenteil: Sie beschäftigte beide Eltern nach übereinstimmenden Angaben der Familienhelfer, der Leiterin der Tagesgruppe und der Ergänzungspflegerin so sehr, dass sie Kind1 Wohl noch weniger im Auge hatten als vorher mit der Folge, dass Kind1 Verhalten immer auffälliger wurde und er nach Einschätzung der Helfer im Zeitpunkt seiner Inobhutnahme kurz vor einem Nervenzusammenbruch stand. Im Abschlussbericht der Familienhelfer heißt es, die Mutter habe sich ganze Nachmittage mit einer Fußverletzung ins Schlafzimmer zurückgezogen, während der Vater mit seinem Mobiltelefon gespielt habe. Es habe keine gemeinsamen Abendessen mehr gegeben. Der Hund sei wieder zunehmend unruhiger geworden, habe gebellt, in die Wohnung uriniert, Spielzeug und Kuscheltiere zerkaut und im Abfalleimer gestöbert. Die Eltern hätten Kind1 angebrüllt und genervt reagiert, wenn er Wünsche an sie herangetragen habe. Gleichzeitig hätten sie ihm vermittelt, er werde auch vom Jugendamt geholt, wenn er nicht brav sei. Während eines Elterngesprächs am 6.12.2013 habe der Vater brüllend den Raum verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass eine Entwicklung Kind1 zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im elterlichen Haushalt auch mit öffentlichen Hilfen nicht gewährleistet werden kann und lediglich eine Trennung des Kindes von seiner elterlichen Familie geeignet ist, die bereits eingetretenen Schädigungen und Entwicklungsverzögerungen zu lindern. Auf Grund des Verlaufs der gewährten Hilfemaßnahmen und der Angaben beider Eltern in der Anhörung durch den Berichterstatter kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass beide Eltern überhaupt bereit wären, öffentliche Hilfen im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Insbesondere der Vater hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Familienhelfer in seiner Privatsphäre gestört fühlte. So erregte er sich beispielsweise über Anrufe der Familienhelfer am Wochenende, obwohl doch nur eine Rufbereitschaft vereinbart gewesen sei. Eine Einsicht beider Eltern in die Bedürfnisse der Kinder oder in ihre eigene Hilfebedürftigkeit war nicht zu erkennen. Wie die gescheiterte Hilfemaßnahme zeigt, wäre eine erneute ambulante Hilfegewährung im Haushalt der Eltern auch nicht geeignet, eine nachhaltige Störung der weiteren Entwicklung des betroffenen Kindes Kind1 zu verhindern. Die bereits eingetretenen Störungen in der Entwicklung des Kindes und der daraus resultierende Förderbedarf haben trotz der gewährten Hilfen mittlerweile ein Ausmaß angenommen, welches im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung sogar eine Einzelbetreuung erforderlich macht. Wenn überhaupt, werden die Störungen nur in einem klar strukturierten und für Kind1 verlässlichen Umfeld mit klaren Erziehungsvorgaben und Bindungsangeboten behoben werden können. Ein solches Umfeld können beide Eltern Kind1 auf Grund ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit offensichtlich auch unter Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen nicht bieten, und zwar auch vor dem Hintergrund der erfolgten Herausnahme Kind2 aus dem elterlichen Haushalt. Gegenwärtig sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Herausnahme Kind2 aus dem elterlichen Haushalt zu einer Entspannung und Verbesserung von Kind1 Situation führt. Beide Eltern akzeptieren die Fremdunterbringung Kind2 weiterhin nicht und sind hierdurch emotional stark belastet, was in den knapp zwei Monaten zwischen der Fremdunterbringung Kind2 und der Fremdunterbringung Kind1 - wie dargestellt - zu einer zunehmenden Vernachlässigung Kind1 führte. Den vor der Herausnahme beider Kinder aus ihrem Haushalt gewährten ambulanten Hilfen stehen die Eltern ablehnend gegenüber. Eine seit der im Jahr 2011 erfolgten Begutachtung eingetretene Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Förderung des entwicklungs- und bindungsgestörten Kindes Kind1 oder ihrer Fähigkeit zum Erkennen von Kind1 Bedürfnissen lässt sich weder den zahlreichen Berichten über den Verlauf der seit Mai 2012 ergriffenen Hilfemaßnahmen noch den Berichten über die seit 2014 stattfindenden begleiteten Umgangskontakte entnehmen. Ausweislich des Berichts vom 15.6.2014, Bl. 84 f. der Akte, bedürfen die Eltern bei der Beaufsichtigung des Kindes im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte weiterhin der Anleitung durch den Umgangsbegleiter. Die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern erachtet der Senat daher nicht für erforderlich. Das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und Mitwirkung bei der Hilfeplanung sowie die Gesundheitssorge ist beiden Eltern ebenfalls zu entziehen, weil sie derzeit jegliche Mitwirkung bei der Gewährung der gemäß vorstehender Ausführungen erforderlichen Hilfemaßnahmen und bei der Ermöglichung der Fortsetzung der bereits begonnenen und weiterhin erforderlichen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen verweigern. Auch die Herausgabe des Vorsorgeuntersuchungshefts wird verweigert. Daneben ist den Eltern entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind zu entziehen. Die hiermit gegenüber der angefochtenen Entscheidung verbundene Schlechterstellung der Beschwerdeführerin steht der Beschwerdeentscheidung insoweit nicht entgegen. Ein Schlechterstellungsverbot gilt in von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, soweit sich die Schlechterstellung auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174 ). Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG stets die am Kindeswohl zu messende Regelung der elterlichen Sorge insgesamt ist, ist der Senat befugt, den Eltern auf ihre Beschwerde hin weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10, veröffentlicht unter hefam; vgl. auch Zöller/Feskorn, 30. Aufl. 2014, § 69 FamFG, Rdnr. 3 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 44; FamRZ 2008, 45). Der in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, wonach die elterliche Sorge nicht das Recht beinhaltet, den Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil - oder im Falle der Fremdunterbringung - mit beiden nicht betreuenden Eltern zu bestimmen, schließt sich der Senat jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation einer Fremdunterbringung des Kindes nicht an. Zur Begründung der zitierten Auffassung wird angeführt, für die Bestimmung der Art und des Umfangs des Umgangs sei ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich. Bei Nichteinigung der Eltern sei nach § 1684 Abs. 3 BGB eine am Kindeswohl orientierte gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der betreuende, sorgeberechtigte Elternteil verfüge daher über kein originäres Bestimmungsrecht, welches ihm entzogen werden könne (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794). Spätestens seit der Einführung der gesetzlich geregelten Umgangspflegschaft in § 1684 Abs. 3 BGB bestehe für einen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit entsprechendem Aufgabenkreis kein Raum mehr (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. unter Verweis auf Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2014, § 1684, Rdnr. 110 ff.). Diese Auffassung vermag jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall einer Fremdunterbringung des Kindes nicht zu überzeugen. Vielmehr steht dem bzw. den Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge das Recht zu, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (so genanntes Umgangsbestimmungsrecht, vgl. u. a. OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8)). Wenn man den Eltern ein Recht zur einvernehmlichen Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind einräumt, welches auch von den Vertretern der vorstehend geschilderten Auffassung nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich daraus zwangsläufig ein Recht des sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Bestimmung des Umgangs. Andernfalls wären die Eltern nicht befugt, eine einvernehmliche Regelung über den Umgang zu treffen. Dass sie hierzu befugt sind, steht jedoch außer Frage. Das Familiengericht greift lediglich dann ein, wenn keine einvernehmliche Regelung erzielt werden kann. Eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB, zu der auch gerichtlich gebilligte Vergleiche im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG rechnen, geht einer etwaigen Umgangsbestimmung beider Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils nur vor, soweit nicht beide Eltern Einvernehmen über ein Abweichen von der gerichtlichen Regelung erzielen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1792, zitiert nach juris). Daraus folgt, dass die personensorgeberechtigten Eltern auch im Falle des bloßen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Bestimmung ihres Umgangs mit dem Kind befugt bleiben. Der Senat geht dabei davon aus, dass das (entzogene) Aufenthaltsbestimmungsrecht das Recht zur Umgangsbestimmung nicht umfasst, sondern auf die Festlegung von Wohnort und Wohnung und gegebenenfalls den Ausspruch von Freiheitsbeschränkungen wie Hausarrest oder dem Verbot, sich an bestimmte Orte zu begeben, beschränkt ist (vgl. zum Inhalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts statt vieler BeckOK-BGB/Veit, § 1631, Rdnr. 11). Wäre dies nicht der Fall, bedürfte es nicht des Nebeneinanders von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB, wonach ausdrücklich sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) als auch das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung gegenüber Dritten zu bestimmen (§ 1631 Abs. 2 BGB), Teil der Personensorge sind (so auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 809; Heilmann, a.a.O., und in Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16). Das Umgangsbestimmungsrecht verbleibt damit, solange es nicht entzogen wird, bei den Eltern. Würde man ihnen ein solches Umgangsbestimmungsrecht absprechen und es auch nicht als Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts ansehen, könnten Umgangskontakte zwischen den Eltern und dem fremduntergebrachten Kind nur auf Grund gerichtlicher Anordnung stattfinden, weil auch der für das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellte Ergänzungspfleger, das Jugendamt, die Pflegeeltern oder die Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, nicht zur Umgangsbestimmung und damit auch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung des Umgangs befugt sind. Jeder von den Eltern gewünschte Umgangskontakt bedürfte einer gerichtlichen Anordnung, und zwar auch dann, wenn von keiner Seite Zweifel daran geäußert werden, dass der gewünschte Umgang dem Wohl des Kindes entspricht. Einen solch weitreichenden Anordnungsvorbehalt vermag der Senat § 1684 BGB nicht zu entnehmen. Vielmehr bleiben die sorgeberechtigten Eltern im Falle des bloßen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Bestimmung des Umgangs ihres Kindes befugt (was von den Jugendämtern häufig missachtet wird). Ein Entzug des Umgangsbestimmungsrechts kommt nach § 1666 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern eine mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbundene Umgangsbestimmung treffen (so auch OLG München, FamRZ 2011, 823, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7). Wird das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen, bestimmt dieser den Eltern gegenüber den Ort, den zeitlichen Umfang und die Art und Weise des Umgangs. Können Ergänzungspfleger und Eltern kein Einvernehmen erzielen, kann das Familiengericht (ggfs. auf Anregung der Eltern oder des Umgangspflegers) ein Verfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB einleiten und den Umgang regeln. Die gerichtliche Umgangsregelung geht der Umgangsbestimmung des insoweit Sorgeberechtigten - wie dargestellt - vor, solange der Sorgeberechtigte und die umgangsberechtigten Eltern keine abweichende Vereinbarung treffen. Im vorliegenden Fall ist mit einer Umgangsbestimmung durch die Eltern eine die Schwelle des § 1666 Abs. 1 BGB überschreitende Gefährdung des Wohls des betroffenen Kindes verbunden, weshalb ihnen die elterliche Sorge auch insoweit zu entziehen ist. Es wäre nämlich zu befürchten, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern andernfalls im Rahmen der ihnen zustehenden Umgangsbestimmung zulässigerweise einvernehmlich über die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung hinwegsetzen und einen ungehinderten und uneingeschränkten Umgang mit dem betroffenen Kind durchsetzen. Die Eltern akzeptieren die Fremdunterbringung Kind1 nicht; auf Grund ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in die Bedürfnisse des Kindes wäre damit zu rechnen, dass die Eltern dies dem Kind gegenüber im Falle eines uneingeschränkten Umgangs deutlich zum Ausdruck brächten. Hierdurch würde Kind1 erneut in den bereits von den Familienhelfern beschriebenen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern einerseits und seiner Pflegemutter andererseits gestürzt, was seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die insoweit bereits eingetretenen Störungen unzweifelhaft abträglich wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts verwiesen werden. In welchem Umfang den Eltern Umgang zu gewähren ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Dies wird - sofern sich die Eltern und die Ergänzungspflegerin nicht außergerichtlich über den Umgang einigen - im Rahmen der bereits anhängigen Umgangssache zu klären sein, an welcher nunmehr auch die Ergänzungspflegerin zu beteiligen sein wird. Da gegen deren Eignung als Pflegerin keine Bedenken bestehen, sind ihr auch die nun entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Von einer erneuten Anhörung des Kindes sieht der Senat ab, weil von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Selbst wenn Kind1 den Wunsch nach einer Rückkehr in den Haushalt seiner Eltern äußern sollte, käme ein solcher derzeit wegen der damit gemäß vorstehender Ausführungen verbundenen Gefährdung seines Wohls nicht in Betracht. Im Hinblick auf die vom Amtsgericht durchgeführte persönliche Anhörung und den in den vorliegenden Akten ausführlich dokumentierten Verlauf der gewährten ambulanten Hilfen hält der Senat auch eine persönliche Anhörung der Eltern durch den gesamten Senat nicht für erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Umstände, welche ein Absehen von der in § 84 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Regelkostenfolge rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Da die Sache jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts grundsätzliche Bedeutung hat bzw. insoweit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.