Beschluss
4 UF 185/19
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0805.4UF185.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500 €.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500 €. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Der Kindesvater wendet sich mit dem Rechtsmittel gegen ein familiengerichtliches Verbot, den Kontakt zu seinem …jährigen Sohn X aufzunehmen oder sich ihm zu nähern. X, der zunächst bei seinen früher gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in Stadt1 lebte, wurde 2018 in Obhut genommen, nachdem die Kindesmutter gegen den -vater den Vorwurf der Ausübung häuslicher Gewalt erhoben hatte, mit dem Jungen in ein Frauenhaus umgezogen war und nach kurzer Zeit gemeinsam mit dem Kind wieder zu dessen Vater zurückkehren wollte. Das Amtsgericht entzog den Eltern mit Beschluss vom 10.12.2018 (Az. …) die elterliche Sorge, dem Kindesvater vollständig, der -mutter mit den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge, des Rechts auf Antragstellung nach dem SGB und auf Regelung des Umgangs sowie der Kindergartenangelegenheiten und bestellte das Jugendamt in diesem Umfang zum Amtspfleger. Der Senat hat die dagegen gerichteten Beschwerden beider Eltern mit Beschluss vom 03.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Mitteilung des Jugendamts vom 03.06.2019, dass die Kindeseltern nach Durchführung eines gemeinsamen Gesprächstermins in den Räumen des Jugendamts Xs seinerzeitige Pflegeeltern mit ihrem Fahrzeug verfolgt hätten, um so den Aufenthaltsort des Jungen zu ermitteln, erließ das Familiengericht am 06.06.2019 nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin im schriftlichen Verfahren gegen beide im Wege der einstweiligen Anordnung ein auf X bezogenes Kontakt- und Näherungsverbot. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird verwiesen. Nach persönlicher Anhörung Xs und der Kindeseltern bestätigte das Familiengericht die vorangegangene Entscheidung mit Beschluss vom 21.06.2019. Zur Begründung der auf §§ 1666 Abs. 3 Nr. 4, 1666a BGB gestützten Anordnung heißt es im Wesentlichen, zur Überzeugung des Gerichts stehe als Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern fest, dass diese die Pflegeeltern am 28.05.2019 nachgestellt hätten, um absprachewidrig den Aufenthaltsort X zu ermitteln. Durch das Verhalten der Kindeseltern bestehe die konkrete Gefahr einer - erneuten - Retraumatisierung Xs durch den unvorbereiteten Kontakt zu seinem leiblichen Vater. Die Kindeseltern seien derzeit nicht in der Lage, das Schutzbedürfnis ihres Sohnes zu erkennen, geschweige denn, es zu bedienen. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen den am 05.07.2019 zugestellten Beschluss legt der Kindesvater mit vom 05.07.2019 datierenden und am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Eltern seien den Pflegeeltern nicht hinterhergefahren, ihnen könne auch nicht der Vorwurf eines erneuten kindeswohlgefährdenden Verhaltens gemacht werden. Der Senatsvorsitzende hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18.07.2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Hinblick auf die umgangsrechtliche Natur der angefochtenen Anordnungen nicht statthaft sein dürfte. Eine Reaktion der Beteiligten ist darauf nicht erfolgt. II. Die Beschwerde des Kindesvaters war als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht statthaft ist, § 68 Abs. 2 FamFG. Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind gem. § 57 S. 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 57 S. 2 FamFG eine Anfechtbarkeit (nur) solcher einstweiliger Anordnungen vor, die nach Erörterung mit den Beteiligten in einem der dort abschließend genannten Regelungsbereiche - d. h. vor allem zum Sorgerecht oder im Gewaltschutzverfahren - erlassen wurden. Im Einzelnen gilt, dass das Familiengericht aufgrund der Anregung des Jugendamtes vom 03.06.2019, zumindest bezogen auf den Kindesvater, ungeachtet des dort vergebenen Aktenzeichens „EASO“ kein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Sorgerechtsregelungen i.S.v. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG, insbesondere nach § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB, eingeleitet hat, denn im Sorgerechtsverfahren zu ergreifende Maßnahmen des Familiengerichts können sich nur gegen sorgeberechtigte Personen richten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, juris; Senat ZKJ 2013, 298-299; MüKoBGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, BGB § 1666 Rn. 40; Staudinger/Coester (2016) BGB § 1666, Rz. 20 mwN.). Beide Kindeseltern üben aber gemäß der in der Beschwerdeinstanz bestätigten Entscheidung des Familiengerichts vom 10.12.2018 das Personensorgerecht für X nicht mehr aus. Detailregelungen zur Kontaktaufnahme der leiblichen Eltern zu dem betroffenen Kind - die sich für den Sorgeberechtigten aus § 1631 Abs. 1 BGB ergeben - können daher nicht mehr auf § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB gestützt werden, wenn den Eltern - wie hier - in diesem Bereich die elterliche Sorge bereits entzogen war. Aber auch ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Dritten nach § 1666 Abs. 4 BGB kommt in Bezug auf den nichtsorgeberechtigten Kindesvater nicht in Betracht. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist nur jeder Nichtelternteil (Staudinger/Coester aaO., Rz. 237 mwN.). Ebenso wenig geht es vorliegend trotz des dem Kindesvater zur Last gelegten übergriffigen Verhaltens um einen Antrag nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz (§ 57 S. 2 Nr. 4 FamFG). Nach § 3 Abs.1 GewSchG gelangen anstelle der §§ 1, 2 GewSchG im Verhältnis zu den Eltern und sorgeberechtigten Personen die für das Sorgerecht maßgeblichen Vorschriften zur Anwendung, sofern die verletzte oder bedrohte Person - wie hier - unter Vormundschaft steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, juris). Dazu, dass das vorliegende Verfahren auch nicht die Herausgabe oder den künftigen Verbleib des Kindes oder einen Wohnungszuweisungsantrag berührt (vgl. § 57 S. 2 Nr. 2, 3 und 5 FamFG), bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Grundlage des angeordneten Näherungs- und Kontaktverbots ist vielmehr ausschließlich § 1684 Abs. 4 BGB, eine Vorschrift zum Umgangsrecht. Berührt die getroffene Regelung den Umgang des Kindes mit einem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, enthält § 1684 Abs. 3, 4 BGB vorrangige Regelungs- und Entscheidungsbefugnisse des Familiengerichts zur Abwehr einer aus der Ausübung des Umgangs resultierenden möglichen Kindeswohlschädigung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, juris; Senat aaO.; Staudinger/Coester aaO., Rz.145 mwN.). Dazu zählen auch Näherungs- und Kontaktverbot, da diese zugleich den Umgang als qualifizierte Form des Kontakts eines Elternteils mit seinem Kind ausschließen. Die Wahrnehmung des Umgangs setzt stets eine Annäherung und eine Kontaktaufnahme zwischen Eltern und Kind voraus, während umgekehrt Kontakt und Annäherung nicht mit einer Umgangswahrnehmung verbunden sein müssen (Senat aaO.). Gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontaktaufnahme zwischen nicht-personensorgeberechtigten Elternteilen und ihren Kindern können daher nur nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 BGB erfolgen (Staudinger/Coester aaO.), weil sich auch der Prüfungsmaßstab des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB deutlich von dem des § 1666 Abs. 4 BGB unterscheidet. Im Ergebnis findet damit gegen die angefochtene Entscheidung kein Rechtsmittel statt (vgl. OLG Frankfurt aaO.; ebenso Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rz. 481 mwN.; MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl. 2017, BGB § 1684 Rz. 114 mwN.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs.1, 84 FamFG. Veranlassung, von der Regelfolge des § 84 FamFG abzuweichen, nach der der unterlegene Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen hat, besteht nur im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten, da sich die übrigen Beteiligten nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben. Die Festsetzung des Beschwerdewerts findet ihre Grundlage in §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG. Die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers folgt im Hinblick auf die mangelnden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.