Beschluss
4 WF 27/20
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0323.4WF27.20.00
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
Der Antragstellerin wird mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin im Unterhaltsfestsetzungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird jeweils festgesetzt auf 2.184 €.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, Stadt1 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Der Antragstellerin wird mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin im Unterhaltsfestsetzungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird jeweils festgesetzt auf 2.184 €. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, Stadt1 bewilligt. I. Die am XX.XX.2001 geborene, im erstinstanzlichen Verfahren noch durch das Jugendamt der Stadt1 als Beistand vertretene Antragstellerin beantragte mit Formularantrag vom 16.09.2019 gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, die Festsetzung von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 182 €, beginnend mit dem 01.10.2019. Der Festsetzungsantrag samt vorgeschriebenem Hinweisblatt und Datenblatt für Einwendungen (§ 251 Abs. 1 S. 2 FamFG) wurde der Antragsgegnerin am 25.09.2019 unter ihrer aktuellen Wohnanschrift förmlich zugestellt. Nachdem sich die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese am 30.10.2019 zur Akte gemeldet, innerhalb mehrfach verlängerter Stellungnahmefrist aber keine Einwendungen gegen den Antrag erhoben hatte, erließ die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht am 03.12.2019 antragsgemäß Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Ein Vermerk der Geschäftsstelle des Familiengerichts über die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle befindet sich nicht bei der Akte. Die dem Beschluss beigefügte Verfügung der Rechtspflegerin wurde ausweislich des dort angebrachten Vermerks am 16.12.2019 abgearbeitet. Bereits am 05.12.2019 ging aber ein Schriftsatz der Antragsgegnerin bei Gericht ein, mit dem sie die Vertretungsbefugnis des Beistands wegen der inzwischen (am XX.XX.) eingetretenen Volljährigkeit der Antragstellerin rügt, unter Beifügung von Belegen ihre fehlende Leistungsfähigkeit einwendet und schließlich geltend macht, auch das Einkommen des Vaters der Antragstellerin sei in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.01.2020 - Eingang beim Amtsgericht am selben Tag - legte die Antragsgegnerin unter Vertiefung und Wiederholung ihres bei der Entscheidungsfindung des Amtsgerichts nicht mehr berücksichtigten erstinstanzlichen Vortrags Beschwerde gegen den am 17.12.2019 zugestellten Beschluss mit der weiteren Begründung ein, die Düsseldorfer Tabelle sei ab dem 01.01.2020 mit der Folge aktualisiert worden, dass sich nicht nur neue Zahlbeträge, sondern auch ein höherer Selbstbehalt ergäben. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und hält sie für unzulässig. Beide Beteiligte beantragen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Allerdings bedurfte es der Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht nicht, weil sie nach § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Abhilfe nicht befugt ist; die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache (Zöller/Lorenz, ZPO, 33. A., § 256 FamFG Rn. 1). Zwar kann die Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG nicht auf Einwendungen nach §§ 252 Abs. 2 bis 4 FamFG gestützt werden, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Genau dies ist vorliegend aber der Fall, weil die Antragsgegnerin die Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit - eine Einwendung nach § 252 Abs. 4 FamFG - weder in erster Instanz, noch mit der Beschwerde wirksam erhoben hat. Nach § 252 Abs. 4 FamFG ist der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit im Festsetzungsverfahren nur dann zulässig, wenn die Antragsgegnerin zugleich Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate ihre Einkünfte belegt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1244, Rz. 7). Daran fehlt es jedoch bis heute. Allerdings kann nach § 256 S. 1 FamFG mit der Beschwerde auch die fehlerhafte Verneinung der Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG durch das Amtsgericht gerügt werden. Daher kann die Antragsgegnerin Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens in beiden Instanzen geltend machen. Dazu zählt auch die ordnungsgemäße Vertretung des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.v. § 1629 BGB, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Unterhaltsentscheidung noch bestehen muss (vgl. OLG Celle NZFam 2020, 131 [LS, Kurzwiedergabe]; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 423; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 4. A., § 256 Rn. 19). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom XX.XX.2019 auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Antragstellerin und die daraus resultierende Beendigung der Vertretungsbefugnis des Beistandes ausdrücklich hingewiesen. Der Beistand war mit Ablauf des 03.12.2019 nicht mehr berechtigt, die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, weil die Beistandschaft gemäß § 1715 Abs. 2 BGB von Gesetzes wegen geendet hat. Zwar datiert die angefochtene Entscheidung vom 03.12.2019, ist also rechtzeitig abgefasst worden; maßgeblich ist aber der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, der nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erst mit ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe an die Beteiligten eintritt (vgl. BGH NJW 2018, 3786). Mangels Vermerks der Geschäftsstelle über das Datum der Übergabe auf der Entscheidung (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG a. E.) kann - auch angesichts des Vermerks der Rechtspflegerin vom 13.12.2019, ihre Verfügung vom 03.12.2019 sei bislang noch nicht ausgeführt worden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese vor dem Abvermerk der Geschäftsstelle vom 16.12.2019 erfolgt ist. Da die Verfahrensstandschaft zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr bestanden hatte, war der Leistungsantrag der Antragstellerin aufgrund der veränderten Rechtslage inzwischen unzulässig geworden (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. A., § 10 Rn. 49). Eine sachliche Prüfung der Einwendungen der Antragsgegnerin in der Sache ist dem Senat verwehrt. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiell-rechtliche Prüfung zulässiger Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2019 -12 WF 198/18 -, juris). Vielmehr war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG, und der Antragstellerin nach § 254 FamFG mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin im Festsetzungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO.). Nunmehr obliegt den Beteiligten die Entscheidung darüber, ob sie gemäß § 255 FamFG in das streitige Verfahren übergehen wollen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird aufgrund der unrichtigen Sachbehandlung durch das Amtsgericht abgesehen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht vorbehalten (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. A., § 69 Rz. 39a). Gemäß § 255 Abs. 5 FamFG sind die Kosten des vereinfachten Verfahrens Teil der Kosten eines streitigen Verfahrens. Die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens- und des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 40, 51 Abs. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG (12 Monate x 182 €). Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beruht jeweils auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 70, 72 FamFG nicht zuzulassen.