Beschluss
4 UF 17/20
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0511.4UF17.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €.
Dem Antragsteller wird für das Rechtsmittelverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1, mit der Maßgabe bewilligt, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten werden nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €. Dem Antragsteller wird für das Rechtsmittelverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1, mit der Maßgabe bewilligt, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten werden nicht angeordnet. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts vom 13.12.2019, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem Kind X zurückgewiesen wurde. X ist die leibliche Tochter der zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit dem Antragsteller verlobten Antragsgegnerin. Der Antragsteller, gebürtiger Staatsangehörigkeit1, ist nach einer bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig abgeschlossenen Geschlechtsumwandlung nicht zeugungsfähig. Nach dem für ihn maßgeblichen (…) Recht (seines Geburtslandes - die. Red.) gilt er trotz einer noch fehlenden Hormonbehandlung als Mann. In Umsetzung einer gemeinsamen Entscheidung der damaligen Verlobten wurde X Ende 2013 im (…) Stadt2 im Wege einer Fremd-Insemination gezeugt. Die für einen Zeitpunkt noch vor der Geburt des Kindes geplante standesamtliche Eheschließung des Antragstellers mit der Kindesmutter scheiterte an fehlenden Unterlagen des Antragstellers und wurde auch später nicht mehr nachgeholt. Im (…) 2014 wurde X geboren, die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt. Im (…) 2017 kam es zu einer räumlichen Trennung des Paares, der Antragsteller lebt inzwischen in Stadt1, die Kindesmutter mit X in Stadt3. Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und X fanden zunächst regelmäßig statt, werden seit September 2017 aber von der Kindesmutter abgelehnt. Zur letzten persönliche Begegnung zwischen dem Antragsteller und X kam es im Oktober 2017. Im Mai 2018 leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren mit dem Antrag ein, ihm den Umgang mit X zunächst begleitet alle drei Wochen mittwochs zu gewähren, dann unbegleitet jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag und schließlich jedes dritte Wochenende von Freitag auf Sonntag. Zur Begründung trägt er vor, er und das Mädchen stünden sich sehr nahe; er habe sich seit ihrer Geburt um X gekümmert, sie u. a. versorgt und gewickelt, für sie gekocht, mit ihr gespielt, sie zu Bett gebracht und mit ihr und ihrer Mutter gemeinsame Reisen unternommen. Die Kindesmutter trat dem Begehren des Antragstellers mit der Begründung entgegen, er habe sich während des Zusammenlebens kaum um das Kind gekümmert, sei schwer depressiv, alkohol- und nikotinabhängig, gewaltbereit und cholerisch. Zwischen ihm und X bestehe keine soziale Bindung, die Durchführung von Umgangskontakten sei kindeswohlwidrig. Das Familiengericht bestellte X eine Verfahrensbeiständin, hörte sämtliche Beteiligte mehrfach persönlich an und holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Antragstellers mit X ein, das auch mündlich erläutert wurde. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen SV1 vom 16.09.2019 und des familiengerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 05.12.2019 zur mündlichen Erläuterung wird verwiesen. Mit Beschluss vom 13.12.2019 wies das Familiengericht den Umgangsantrag des Antragstellers zurück und begründete dies hauptsächlich damit, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umgangsbewilligung nach § 1685 Abs. 2 BGB seien zu verneinen. Ein Umgang Xs mit dem Antragsteller entspreche wegen des nachhaltig entgegenstehenden Willens der Kindesmutter (massive Bindungsintoleranz) nicht dem Kindeswohl. Auf den weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen den am 17.12.2019 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit am 1. Januar 2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Beschwerde ein und begründete diese damit, die fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter alleine könne die Zurückweisung des Umgangsantrags nicht rechtfertigen, wenn die Sachverständige zugleich ausführe, dass es X, ihrer Entwicklung und ihrer Identitätsorganisation dienlich sei, wenn sie wieder Kontakt zum Antragsteller als einer früheren Bezugsperson habe. Die Kindesmutter und die Verfahrensbeiständin sind der Beschwerde entgegengetreten, das fallzuständige Jugendamt hat sich in zweiter Instanz nicht geäußert. Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die familiengerichtlichen Protokolle vom 09.08.2018 und vom 05.12.2019, die Vermerke über die Kindesanhörungen vom 08.08.2018 und vom 04.12.2019 und schließlich die schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamts vom 18.06. und vom 06.11.2018 und der Verfahrensbeiständin vom 27.06. und 02.11.2018 sowie vom 20.02.2020 Bezug genommen II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den vom Antragsteller gewünschten Umgang mit X nicht erfüllt sind. Ein Umgangsrecht ergibt sich zunächst nicht aus § 1686a BGB. Diese Vorschrift gelangt mangels biologischer Vaterschaft des Antragstellers nicht zur Anwendung, so dass auch die Frage nach einem möglichen Vorrang der Norm im Verhältnis zu § 1685 Abs. 2 BGB dahinstehen kann (vgl. dazu Senat FamRZ 2019, 37; zum Meinungsstand Staudinger/Dürbeck BGB (2019), § 1686a, Rz. 8 mwN.). Dabei haben die frühere enge Beziehung zwischen Antragsteller und Kindesmutter, ihr Verlöbnis und sogar der gemeinsam gefasste Entschluss, ein Kind im Wege der Fremdinsemination zu zeugen, im Ergebnis außer Betracht zu bleiben, denn das Umgangsrecht nach § 1686a Abs 1 Nr. 1 BGB ist ausschließlich dem biologischen Vater vorbehalten, um das Entstehen einer reinen „Umgangsvaterschaft“ zu verhindern, die ihre Grundlage nicht in einer rechtlich anerkannten oder festgestellten Vaterschaft findet (vgl. Staudinger/Dürbeck aaO., Rz. 10 ff.; BT-Drucks 17/12163, 12). § 1686a Abs 1 Nr. 1 BGB setzt danach zwingend voraus, dass eine biologische Vaterschaft eines anderen Mannes iSd. § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB besteht, die hier aber bei dem Antragsteller angesichts der zur Zeugung Xs führenden Umstände nicht vorliegen kann. Aber auch nach § 1685 BGB war dem Antragsteller als früherer enger Bezugsperson Xs kein Umgang zu gewähren. Nach dieser Norm sind - die Kindeswohldienlichkeit vorausgesetzt - neben den in Absatz 1 aufgezählten Verwandten andere enge Bezugspersonen nur dann umgangsberechtigt, wenn zwischen ihnen und dem Kind zusätzlich eine sozial-familiäre Bindung besteht oder bestanden hat (Abs. 2). Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucksache 13/4899, S. 46 f. und S. 68 f.) lässt sich schließen, dass der Umgang damit nur solchen Personen gewährt werden soll, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war oder die das Kind anstelle der Eltern intensiv betreut haben. Die auf diese Weise näher umschriebenen Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB sind in der Person des Antragstellers zwar erfüllt. Er war zumindest während der Dauer des Zusammenlebens mit der Kindesmutter enge Bezugsperson Xs im Sinne der Norm (vgl. Palandt/Götz, BGB, 79. A., § 1685 BGB, Rz. 8). Auch ist - trotz des entgegenstehenden Vortrags der Kindesmutter - nicht auszuschließen, dass in diesem Zeitraum eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind, d. h. die Wahrnehmung einer elterngleichen Funktion durch ihn, bestanden hatte, die das Gesetz grundsätzlich als erhaltenswert ansieht (Staudinger/Dürbeck, aaO., § 1685 BGB, Rz. 16). Schließlich ist ein weiteres wichtiges Kriterium für das Entstehen einer sozial-familiären Bindung erfüllt, nämlich ein hinreichender Zeitraum, in dem sich das erforderliche enge Bezugsverhältnis entwickelt hat (Erman/Döll, BGB, 15. A., § 1685, Rz. 3). Ein kontinuierliches Zusammenleben von etwa drei Jahren zwischen dem Antragsteller und X ist dabei sicherlich als ausreichend anzusehen (vgl. BGHFamRZ 2005, 705). Entscheidend ist damit die Frage der Kindeswohldienlichkeit des Kontakts, die im Ergebnis zu verneinen ist. Dabei gilt, dass es für die Einräumung eines Umgangsrechts zugunsten eines nicht mit dem Kind verwandten Dritten auf der Grundlage früherer sozial-familiärer Beziehungen nicht ausreicht, dass der Umgang lediglich nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Vielmehr kommt - vor allem angesichts des durch den langjährigen Kontaktabbruch bedingten Bindungsabbruchs zwischen dem Antragsteller und X - die Anordnung von Umgangskontakten nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1717). Dies vermag der Senat im vorliegenden Fall jedenfalls derzeit nicht zu erkennen. Zwar spricht die nicht nur vom Antragsteller selbst, sondern auch von Sachverständiger und Verfahrensbeiständin vertretene Erwägung für einen Kontakt zwischen Antragsteller und Kind, dass dieser trotz fehlender biologischer Vaterschaft des Antragstellers dem Kindeswohl dienen kann, weil er es X ermöglicht, eine Beziehung zu einer außerhalb ihrer sozialen Familie stehenden Person zu entwickeln und ihr dadurch zu Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verhelfen (vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 307). Auch hat der Senat angesichts der weitgehend positiv verlaufenen Kontakte zwischen dem Antragsteller und X nach der Trennung ihrer beiden wesentlichen Bezugspersonen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er auch jetzt grundsätzlich in der Lage ist, einen kindesgemäßen Umgang mit ihr auszuüben und trotz des inzwischen zweieinhalbjährigen Kontaktabbruchs erneut eine Bindung zu ihr aufzubauen. Dafür spricht auch die übereinstimmende Wahrnehmung von Sachverständiger und Verfahrensbeiständin, der Antragsteller habe einen zuverlässigen, strukturierten und engagierten Eindruck auf sie gemacht hat. Entscheidend gegen die Gewährung eines Umgangsrechts für den Antragsteller wirkt sich bei der Abwägung jedoch der Umstand aus, dass hierdurch das Leben der Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt würde und dadurch insbesondere für X selbst - auch und vor allem vor dem Hintergrund ihrer nicht altersadäquaten Entwicklung und der laut Sachverständiger ohnehin ambivalent-unsicheren Bindung zu ihrer Mutter - seelische Belastungen zu erwarten wären. Sie ist vor den absehbaren Folgen des zwischen Antragsteller und Kindesmutter herrschenden Streits, insbesondere vor einem daraus für sie resultierenden Loyalitätskonfilkt, zu schützen (vgl. Senat aaO.; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB, Rz. 17). Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die Kindesmutter tatsächlich in der von ihr behaupteten massiven Weise beschimpft, bedroht und bedrängt hat, ist zumindest angesichts der von wechselseitigen Vorwürfen geprägten gerichtlichen Auseinandersetzung von einem nach wie vor zwischen Antragsteller und Kindesmutter bestehenden Konflikt auszugehen. Wenn dabei auch die Anschuldigungen der Kindesmutter nach Diktion und Inhalt wesentlich gravierender sind und auf ihrer Seite eine ihr auch von Sachverständiger und Verfahrensbeiständin attestierte massive Bindungsintoleranz erkennen lassen, ist den Angaben des Antragstellers zumindest zu entnehmen, dass er seinerseits glaubt, die Kindesmutter leide unter Belastungsstörungen, habe Kontaktschwierigkeiten und lüge. Trotz seiner eigenen Einschätzung, die Situation des Paares vor der Trennung sei verzweifelt gewesen, meint er mehr als zwei Jahre nach der Begründung zweier eigener, räumlich weit voneinander entfernt liegender Hausstände durch ihn und die Kindesmutter immer noch, diese habe sich nur infolge nachbarschaftlicher Konflikte von ihm getrennt und bis heute eine „innere Trennung“ von ihm nicht kommuniziert. Wenn Antragsteller und Kindesmutter aber in gegenseitigen Vorhaltungen verhaftet sind und den Abbruch ihrer Beziehung erkennbar noch nicht aufgearbeitet haben, besteht die Gefahr eines das Kindeswohl beeinträchtigenden Loyalitätskonflikts, dem das Kind bei einer gerichtlichen Anordnung von Umgangskontakten ausgesetzt wäre. Diesen Konflikt gilt es auch deshalb zu vermeiden, weil X nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen durch die anhaltenden Auseinandersetzungen auf der Paarebene der Erwachsenen, verbunden mit Umzügen und Unsicherheiten in ihrer kindlichen Entwicklung bereits beeinträchtigt worden sein dürfte (vgl. S. 48 d. schriftl. Gutachtens v. 16.09.2019). Dass umgekehrt der Abbruch der Umgangskontakte im Oktober 2017 seine Ursache nicht ausschließlich in möglicherweise irrationalen Vorbehalten der Kindesmutter gegen den Antragsteller bzw. in einer beharrlichen Weigerung findet, Kontakte Xs zum Antragsteller zuzulassen, lässt sich zwanglos aus dem Umstand folgern, dass sie auf Anregung des Familiengerichts in erster Instanz die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Beratungs- und Klärungsprozess bei einer Therapeutin erklärt hat. Schließlich hat auch X selbst im Rahmen ihrer Anhörungen in erster Instanz keinen Wunsch nach einem Kontakt mit dem Antragsteller geäußert. Vielmehr hat sie, anders als nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin noch im Sommer 2018, keinerlei Erinnerung mehr an den früher von ihr als „Mapa“ bezeichneten Antragsteller und sich noch nicht einmal darauf besinnen können, jemals an einem anderen Ort als Stadt3 gelebt zu haben. Auch die Sachverständige hat bei der Beobachtung Xs festgestellt, dass diese keine lebendige Erinnerung mehr an den Antragsteller hat. Ungeachtet einer nicht auszuschließenden Beeinflussung durch die Kindesmutter erscheint diese Unkenntnis Xs angesichts ihres Alters und des mittlerweile fast dreijährigen Kontaktabbruchs zum Antragsteller in hohem Maße plausibel. Damit scheidet auch der Kindeswille als zugunsten eines Umgangs sprechendes Kindeswohlkriterium aus. Andere Gesichtspunkte als die bereits oben angesprochene Erleichterung der kindlichen Identitätsfindung, die für eine Kindeswohldienlichkeit des begehrten Umgangs sprechen könnten, ergeben sich weder anhand des Vorbringens der Beteiligten oder des weiteren Akteninhalts, noch sind sie anderweitig erkennbar. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Durchsetzung von Umgangskontakten des Antragstellers gegen den Willen der Mutter jedenfalls derzeit nicht für kindeswohlkonform. Angesichts der mehrfachen Umzüge mit der Kindesmutter und ihrer Integration in ein neues soziales Umfeld besteht für X vielmehr ein dringendes Bedürfnis, ihre nähere Zukunft innerhalb möglichst verlässlicher sozialer und familiärer Strukturen erleben zu können. Insbesondere ist für sie wichtig, dass sie keinen Zweifeln darüber ausgesetzt wird, welcher Bezugsperson die maßgebliche Rolle in ihrem Leben zukommt. Regelmäßige Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - jedenfalls solange dieser und die Kindesmutter ihre Beziehung nicht hinreichend aufgearbeitet haben - einer Stabilisierung der Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes entgegenwirken (vgl. Senat aaO.; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624). Im Ergebnis ist der begehrte Umgang damit dem Kindeswohl ungeachtet der mittelfristig damit verbundenen Vorteile (s. o.) jedenfalls derzeit nicht dienlich, sondern abträglich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der vom Antragsteller begehrte Umgang im Hinblick auf seine fehlende biologische Vaterschaft letztlich an dem eher zufällig anmutenden Umstand scheitert, dass es nicht mehr zu der seinerzeit bereits geplanten standesamtlichen Trauung mit der Kindesmutter gekommen war (dann nämlich § 1684 Abs. 1 BGB) und hegt im Interesse Xs die Hoffnung, dass die von der Kindesmutter erstinstanzlich zugesagte Teilnahme an einem Beratungsprozess gemeinsam mit dem Antragsteller künftige Kontakte zwischen ihm und dem Kind wieder ermöglichen wird. Eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz war - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - ausnahmsweise nicht veranlasst, weil diese bereits im ersten Rechtszug mehrfach und zeitnah zur Entscheidung durchgeführt wurde und von einer wiederholten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2017, 119). Die Kosten der zweiten Instanz hat nach § 84 FamFG der Antragsteller aufgrund der Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Veranlassung, aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht nicht. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Der Ausspruch zur Verfahrenskostenhilfe findet seine Grundlage in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, § 70 Abs. 2 FamFG.