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Beschluss

4 WF 97/20

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0623.4WF97.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Bemessung der Gerichtsgebühren auf 3.000 € angreift. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung erstmals die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, wird die Sache zur Bescheidung des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an das Familiengericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Bemessung der Gerichtsgebühren auf 3.000 € angreift. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung erstmals die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, wird die Sache zur Bescheidung des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an das Familiengericht zurückverwiesen. I. In dem mit Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für seinen leiblichen Sohn eingeleiteten Verfahren holte das Familiengericht ein kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten ein und hörte Eltern und Kind anschließend in einem (einzigen) Termin an. Mit Beschluss vom 03.04.2020 entzog das Familiengericht der Kindesmutter nach §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge für das Kind mit dem Teilbereich „Regelung des Umgangs“, übertrug sie auf einen Ergänzungspfleger und setzte den Verfahrenswert unter Nennung des § 45 FamGKG auf 3.000 € fest. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters mit der Wertbeschwerde, mit der er geltend macht, aufgrund des Umfangs der Sache (Einholung eines Gutachtens) einerseits und der seiner Auffassung nach neben dem Sorgerechtsverfahren betriebenen Vormundschaftssache andererseits sei eine Erhöhung des Verfahrenswertes geboten. II. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters in eigenem Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig, insbesondere auch statthaft, soweit er sich mit dem Rechtsmittel gegen die mit der angefochtenen Ausgangsentscheidung des Familiengerichts erfolgte, für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgebliche Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000 € wendet (vgl. § 1 Abs. 1 FamGKG; BeckOK KostR/Siede, 30. Ed. 1.6.2020, FamGKG § 1 Rn. 4 und 5). Allerdings bleibt dem Rechtsmittel insoweit auch im Lichte der Beschwerdebegründung der Erfolg versagt. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert in der vorliegenden Kindschaftssache zu Recht und mit zutreffender Begründung mit dem Regelbetrag des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG von 3.000 € bestimmt. Eine Abweichung ist nur veranlasst, wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, § 45 Abs. 3 FamGKG. Nach Vorstellung des Gesetzgebers rechtfertigen u.a. besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang des Verfahrens eine Werterhöhung (BT-Drucks. 16/6308, 306). Bei einfacher Sach- und Rechtslage oder bei geringem Einkommen eines Beteiligten ist dagegen auch eine Herabsetzung des Verfahrenswerts möglich. Eine Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren vorgesehenen Wert kommt nach der Gesetzessystematik daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von dem eines durchschnittlichen Verfahrens abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder im Gegenteil unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. KG FamRZ 2013, 723). Nach diesen Grundsätzen ist eine Anhebung des Verfahrenswertes vorliegend nicht gerechtfertigt. Zwar hat das Familiengericht in erster Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Auswertung den Arbeitsaufwand für alle Verfahrensbeteiligten sicherlich erhöht hat. Dies alleine führt jedoch - auch im Hinblick darauf, dass insgesamt lediglich ein einziger Anhörungstermin durchgeführt wurde - nicht zu einer so bedeutenden Abweichung von dem in einem durchschnittlichen Sorge- oder Umgangsverfahren zu betreibenden Aufwand, dass die nach dem Verfahrenswert von 3.000 € anfallenden Gebühren bereits deshalb unvertretbar niedrig erschienen. Die teils vertretene Auffassung, bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen (vgl. OLG Celle NJW 2011, 1373), teilt der erkennende Senat daher nicht (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 1751 [LS]; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 953 [LS], OLG Hamm FamRZ 2012, 1971; Schneider NZFam 2015, 624). Zudem sprechen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (s. o.) die schlechten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters, dem hier ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, gegen eine Erhöhung des Verfahrenswertes. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass das Familiengericht im Rahmen des Sorgeverfahrens nicht nur Ergänzungspflegschaft angeordnet, sondern auch den Pfleger ausgewählt hat, führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, zumindest nicht, soweit dieser für die Höhe der Gerichtskosten relevant ist. Allerdings ist der Beschwerde zuzugeben, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers nach der Systematik des Gesetzes grundsätzlich in zwei getrennten Verfahren vor Familienrichter und Rechtspfleger erfolgen (§§ 1666 BGB, 3 Nr. 2a RPflG), für die auch getrennte Gebühren anfallen (vgl. §§ 151 Nr. 1 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und § 151 Nr. 4 FamFG, Nrn. 1311, 1312 FamGKG). Erst in Konsequenz der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Erforderlichkeit der Bestimmung des Vormunds bereits mit der Sorgerechtsentziehung (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208) wählen die Familiengerichte bei einem Entzug der elterlichen Sorge Vormund oder Pfleger sogleich in demselben Verfahren aus (vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. A., § 1774 BGB Rn. 6). Obwohl damit in dem einheitlich geführten gerichtlichen Verfahren eigentlich zwei Gebührentatbestände verwirklicht werden, erhöhen sich die Gerichtsgebühren in analoger Anwendung der Nr. 1310 Abs. 1 Nr. 3 KV FamGKG nicht (vgl. NK-GK/H. Schneider, 2. A., KV FamGKG Nr. 1310, Rn. 37; HK-FamGKG/Volpert, 3. A., KV FamGKG Nr. 1310, Rn. 62a; BeckOK Streitwert/Dürbeck, Familienrecht - Sorgerechtsverfahren, 31. Ed., Stand: 01.04.2020, Rn. 9a). Damit bedarf es in Ansehung der Gerichtskosten bei einem Sorgerechtsentzug im ersten Rechtszug auch keiner gesonderten Bewertung der Vormundschaft oder Pflegschaft (vgl. Dürbeck ZKJ 2016, 357), maßgeblich ist für beide Verfahren (Sorgerecht und Pflegerauswahl) alleine § 45 FamGKG. Im Übrigen aber war die Sache zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit an das Familiengericht zurückzuverweisen. Spätestens mit der Beschwerdebegründung hat der Rechtsmittelführer durch seinen ausdrücklichen Verweis auf § 33 RVG deutlich gemacht, dass er sich nicht nur gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Festsetzung des für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Verfahrenswerts wendet, sondern (auch) die Festsetzung des Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf einen Betrag von mehr als 3.000 € begehrt (§§ 133, 157 BGB). Diesen Antrag hat das Familiengericht bislang nicht beschieden. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.05.2020 ist das Gericht ausschließlich auf die Umstände eingegangen, die nach der Vorstellung des Beschwerdeführers zu einer Anhebung des Verfahrenswerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG führen und hat sich auch im Beschlusstenor nicht zur Antragstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 RVG verhalten. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zwar keinen aus seiner Sicht angemessenen Verfahrenswert nennt, in der Begründung des Rechtsmittels jedoch ausdrücklich auf die Entscheidung OLG Nürnberg BeckRS 2016, 09465 (= FamRZ 2016, 2148) Bezug nimmt, ist zwanglos davon auszugehen, dass er eine Festsetzung des Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit auf den dort genannten Betrag von 6.000 € begehrt. Vorliegend ist die mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts auf 3.000 € (s. o.) auch nicht nach § 32 Abs. 1 RVG für die Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend. Dieser übersteigt vielmehr den vom Familiengericht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG mit 3.000 € bezifferten Wert der Kindschaftssache. Sorgerechts- und Pflegschaftsverfahren sind hier nach § 33 RVG gesondert zu bewerten und zu addieren. Denn im RVG findet sich keine Nr. 1310 KV FamGKG analog vergleichbare Anrechnungsvorschrift, nach der bei einem Sorgerechtsentzug und einer damit im Zusammenhang stehenden Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsentscheidung die Gebühren des Rechtsanwalts nur einmal anfallen würden. Unterschiedliche Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1, 4 und 5 FamFG führen vielmehr auch dann zur Entstehung gesonderter Gebühren, wenn sie in einem einzigen Verfahren betrieben werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 1630 = NJW 2012, 3100 für den Verfahrensbeistand). Nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG sind für die Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Vorschriften des FamGKG maßgebend, hier also für das Sorgerechtsverfahren § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und für die Auswahl des Pflegers die allgemeine Auffangvorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665). Die Bewertung der Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB ist insbesondere davon abhängig, welchen Aufwand das Familiengericht betreiben musste. War dieser - wie hier - gering, dürfte ein Wert von 1.500 € - 2.000 € in Betracht kommen (vgl. BeckOK Streitwert/Dürbeck, Familienrecht - Sorgerechtsverfahren, 31. Ed., Stand: 01.04.2020 Rn. 9b). Die Werte von Sorgerechts- und Vormundschaftssache sind sodann nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG.